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Regierungsratsbeschluss Naturschutzgebiet ... - Kanton Bern

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Auszug aus dem Protokolldes Regierungsrates des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong>Sitzung vom 26. September 19733357. <strong>Naturschutzgebiet</strong> Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass.Der Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong>,gestützt auf Artikel 83 des Gesetzes vom 28. Mai 1911betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober1940 betreffend die Einführung des SchweizerischenStrafgesetzbuches, die Naturschutzverordnung vom8. Februar 1972 und die mit den AlpgenossenschaftenEngstlen und Gental am 31. März 1973 bezw. 10. Mai1973 abgeschlossenen Verträge, b e s c h I i e s st :l. Geltungsbereich.1. Um den Engstlensee und seine Umgebung in natürlicherEigenart und Schönheit zu bewahren, wird das inZifler 2 genannte Gebiet unter den Schutz des Staatesgestellt und in das Verzeichnls der <strong>Naturschutzgebiet</strong>eeingetragen.2. Die Grenzen des <strong>Naturschutzgebiet</strong>s Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass sind in einem Plan 1:10000eingezeichnet, der einen Bestandteil dieses Beschlussesbildet. Der Schutzbeschluss betrifft die im Plan verzeichnetenTeile der Grundstücke lnnertkirchen Nr. 126der Alpgenossenschaft Engstlen und InnertkirchenNr. 125 der Alpgenossenschaft Gental.ll. Schutzbestimmungen.3. lm Schutzgebiet sind alle Veränderungen untersagt,die dem in Zitter 1 genannten Schutzziel zuwicjerlaufen,insbesondere:a) Das Errichten von Bauten, Anlagen und Werken;b) das Fahren mit Fahrzeugen jeder Art, sowie das Parkierenvon solchen;c) das Befahren des Sees mit Schiffen und Flossenjeder Art;d) das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und andernUnterständen;e) das Anzünden von Feuern;f) alle Ablagerungen, insbesondere das Wegwerfenoder Liegenlassen von Abfällen;g) das Verunreinigen des Sees und der Bäche;h) das Pflücken, Ausgraben oder Ausreissen von pflanzenund jedes Schädigen der Pflanzenwelt, insbesonderedas Fällen von Arven und das Wegnehmen vongrünem oder dürrem Arvenholz sowie das Schädigenoder Fällen der auf Weideland stockenden Ahornbäume;i) das Beunruhigen der Tierwelt und das unbeaufsichtigteLaufenlassen von Hunden.4. Vorbehalten bleiben:a) Die alpwirtschaftliche Nutzung im Rahmen des mitden Alpgenossenschaften abgeschlossenen Vertrags,mit lnbegriff der Erstellung von Bauten und Anlagen,


die hierzu nötig ist, sowie das Verwenden von Treibhundenund das Anzünden von Feuern;b) die forstwirtschaftliche Nutzung unter Ausschlussder Arven nordwestlich einer Linie Hotel Engstlenalp-Scharmadbrücke-Renenhütte (Punkt 1871)-Herrenhubel(Punkt 1945.8)-Bäregg (Punkt 1891.6)-SpitzerStein-Achtelsass (Punkt 1795.9)-Punkt 1847-oberesEnde der "Marchchä|e", mit Inbegriff der Erstellung vonhierzu notwendigen Bauten und Anlagen; südöstlichdieser Linie unterbleibt die Nutzung und ist einzig dieVerwertung abgehender Bäume durch die Alpgenossenschaftenim Einvernehmen mit dem Kreisforstamt gestattet;c) das Gewinnen von Beeren, wobei keine Hilfsmittel(wie "Heitisträhl" u. a.) verwendet werden dürfen, sowieim Rahmen der kantonalen Naturschutzverordnungdas massvolle Pflücken von Alpenrosen auf den AlpenScharmad (oberhalb 1900 m), Bäregg und Achtelsass;d) das Fahren im Dienste der alp- und forstwirtschaftlichenNutzung sowie des Unterhalts und Betriebs derbewilligten Werke und Anlagen (KWO, Sesselbahn,Abortanlage usw.), sowie das Fahren mit lnvaliden vomParkplatz Engstlenalp bis zur Scharmadbrücke;e) das Parkieren an den von der AlpgenossenschattEngstlen angewiesenen Plätzen längs des Fahrwegsnach der Scharmadbrücke, sofern an Tagen mit ausserordentlichemBesucherzustrom die Parkplätze ausserhalbdes Schutzgebiets nicht ausreichen'f) militärische Schiessübungen ausserhalb der bestocktenGebiete und unter Berücksichtigung der Belangedes Wildschutzes, nach Rücksprache mit den Organender Wildhut;g) das Befahren des Sees für Inhaber einer besondernBewilligung.5. In begründeten Fällen kann die Forstdirektion weitereAusnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.6. Für die Ausübung der Jagd und der Fischerei geltendie gesetzlichen Bestimmungen.lll. Verschiedene Bestimmungen.7. Die Kennzeichnung und die Betreuung des <strong>Naturschutzgebiet</strong>eswerden im Einvernehmen mit denGrundeigentümern durch die Forstdirektion geordnet.8. Widerhandlungen gegen diesen Beschluss werdenmit Busse oder Haft bestraft.9. Der vorliegende Beschluss ist auf den unter Zitfer 2genannten Grundbuchblättern anzumerken unter derBezeichnung "<strong>Naturschutzgebiet</strong> Engstlensee - Jungibäche-Achtelsass,N 100 R 86, <strong>Regierungsratsbeschluss</strong>Nr. 3357 vom 26. September 1973".10. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong>zu veröffentlichen und tritt gleichzeitig in Kraft.An die Forstdirektion.Für getreuen Protokollauszug :der Staatsschreiber: Josi


KANTON BERNCANTON DE BERNEAUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATESEXTRAIT DU PROCES-VERBAL DU CONSEIL.EXECUTIFB'e rn , 3lMärz I 9871 5 1 1 Natu.r.hutzgebiet Engstlensee - Jungibäche - Achtet sass;Ergänzung der Schutzbestimmungen.l973Der <strong>Regierungsratsbeschluss</strong> Nr. 3357 vom 26. September über das <strong>Naturschutzgebiet</strong>Engstlensee - Jungibäche - Achtelsass wird wie folgt ergänzt:3. k) das Tauchen im Engstlensee ohne ausdrückliche Bew'i1ligung derKraf twerke Oberhasl i AG und des ltlaturschutzi nspektorates.D'iese Ergänzung t'st im Amtsbl att des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> zu veröffentl ichen undtritt mit ihrer Veröffentlichunq in KraftAn die ForstdirektionFür getreuen Protokol 1 auszug Der Staatsschreibernf'fu

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