Gemeinden stärken! - SPÖ Gemeindevertreterverband NÖ

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13.07.2015 Aufrufe

§Der Gemeinde-RatvonMag. a Sabine BlechaJuristin des VerbandesWer darf wählen?Wahlberechtigt sind alle österreichischenStaatsbürgerInnen, die spätestensam 3. März 2013 das 16. Lebensjahrvollenden oder bereits vollendethaben und einen ordentlichenWohnsitz in haben (oder als AuslandsniederösterreicherInnenin dieLandes-Wählerevidenz eingetragensind) und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossensind (alle Personen, diebis zum 3. März 1997 geboren wurden).Wann und wie kann man wählen?1. Am Wahltag im zuständigen Wahllokalim SprengelJeder Wahlberechtigte, der imWählerverzeichnis der Gemeinde eingetragenist, kann am Wahltag seineStimme in dem dafür vorgesehenenSprengelwahllokal mit dem amtlichenStimmzettel, welcher im Wahllokalausgehändigt wird, abgeben.2. Am Wahltag in jedem Wahlkartenlokalin (mit Wahlkarte)Wenn der Wahlberechtigte amWahltag nicht in seinem Wahlsprengelist, kann er mit einer Wahlkartein einer anderen Gemeinde im dafürausgewiesenen Wahllokal mittels einerWahlkarte seine Stimme abgeben.Hierbei sind die unterschiedlichenÖffnungszeiten der Wahllokalein den Gemeinden zu beachten undes ist darüber hinaus auch ein gültigerLichtbildausweis erforderlich, umsich vor der Wahlbehörde auszuweisen.3. Mittels Briefwahl (mit Wahlkarte –diese muss spätestens am 3. März2013, 06.30 Uhr, bei der Gemeindewahlbehördeoder bis Wahlschluss imFragen zurLandtagswahl 2013zuständigen Sprengelwahllokal einlangen)All jene, die eine gültige Wahlkartebeantragt und erhalten haben,können von der Briefwahl Gebrauchmachen. Die Wahlkarte mit demWahlkuvert muss in den nächstenPostkasten eingeworfen oder im Gemeindeamtabgegeben werden, zubeachten ist dabei, dass die Wahlkartejedenfalls bis zum Wahltag, 06.30Uhr, in der Gemeinde einlangenmuss. Die Adresse der Gemeindewahlbehördeist dabei auf der Wahlkarteaufgedruckt, die Übersendungder Briefwahlkarte per Post an dieGemeindewahlbehörde erfolgt portofrei- die Kosten für den Postwegübernimmt das Land.Wird die Wahlkarte nicht als Briefwahlkarteverwendet, kann manauch am Wahltag im eigenen Sprengelwahllokaloder im für Wahlkartenvorgesehenen Sprengelwahllokal dereigenen oder einer anderen Gemeindenach Vorlage der Wahlkarte seineStimme abgeben. Weiters kann dieausgefüllte Wahlkarte am Wahltagselbst oder durch Boten im zuständigenSprengelwahllokal abgegebenwerden.4. Vor der „fliegenden Wahlbehörde“mit Wahlkarte, wenn Krankheit desWählers/der Wählerin vorliegt under/sie den Besuch der Wahlbehördeangefordert hat.Wer aus gesundheitlichen Gründennicht in der Lage ist, in dasWahllokal zu kommen, kann bis zum1. März 2013, 12.00 Uhr, bei Beantragungder Wahlkarte am Gemeindeamtden Besuch der besonderen (=fliegenden) Wahlbehörde melden.Am Wahltag wird diese mobile Wahlbehördedann direkt zum Wählernach Hause kommen, der Wahlberechtigtebraucht dann zu Hause fürdie Stimmabgabe eine gültige Wahlkarte.5. Bei Besuch der „fliegenden Wahlbehörden“können auch andere anwesendePersonen, die eine Wahlkartehaben, ihre Stimme abgeben.6. Vor „besonderen Wahlbehörden“in Anstalten (mit Wahlkarte) – auchhier können andere anwesende Personen,die eine Wahlkarte haben, ihreStimme abgeben.Wie kann eine WAHLKARTE beantragtwerden?1. Wahlkarten können schriftlichunter Angabe der Reisepassnummeroder mit Ausweiskopie oder unterAngabe der Buchstaben/Ziffernkombinationder Wählerverständigungskartemittelso E-Mailo Briefo oder FAXbeantragt werden. Auch abgelaufeneReisepässe sind noch immer amtlicheDokumente und können somit alsKopie zum Nachweis der Identitätverwendet werden, weiters auch Dokumentewie z.B. Geburtsurkundenoder Staats-bürgerschaftsnachweiseusw. können verwendet werden. EineBeantragung durch einen Sachwalterist nicht zulässig.Wahlkarten sind von der Gemeindemittels RSb – Brief (mit Nachweisder Post/Postpartner über die Abgabeder Wahlkarte(n) zu versenden,eine Zustellung mittels Boten istnicht zulässig.2. Wahlkarten können natürlichauch persönliche am Gemeindeamtgegen Legitimation und sofortigeAushändigung (Übernahmebestätigung!) beantragt werden. Eine tele-Fotos: GVV,© Andrey Burmakin - Fotolia.com30

fonische Beantragung ist n i c h t zulässig!Wem darf eine Wahlkarte ausgehändigtwerden?Dem Antragsteller darf seine eigenWahlkarte bzw. gegen Übergabe einerVollmacht die Wahlkarten für denEhegatten/eingetr. Partner/seinenEltern/seine Kinder ausgehändigtwerden. Eine Aushändigung weitererWahlkarten ist dann nur für zweiweitere Personen, ebenfalls nur mitVollmacht, erlaubt. Die Übernahmeder Wahlkarten muss in jedem Fallimmer bestätigt werden.Beispiel : Tochter holt die Wahlkartenfür a) sich selbst, b) ihre Mutter,c) ihren Vater, d) ihren Onkelund e) ihre Tante ab. Dazu muss dieVorlage der Vollmachten für b, c, d, eerfolgen sowie die Übernahme derWahlkarten für a – e bestätigt werden.Weitere Wahlkarten darf sie nurmehr für ihre Kinder bzw. Ehegattenmitnehmen (natürlichgegen Übergabe entsprechenderVollmachten und Übernahmebestätigungen).Wahlkarten anderer Personendürfen ihr nicht mehr übergebenwerden, da sie die Grenze von maximal2 Wahlkarten (d und e) für dieMitnahme von Wahlkarten für Personen,welche nicht wie Eltern undKinder mit ihr verwandt sind, überschrittenhat.Pflegepersonen dürfen somit nurWahlkarten für 2 Patienten abholen(wiederum nur gegen Vorlage derVollmachten und Übernahmebestätigungen- gesondert für jeden Patienten).Hierbei ist es unerheblich, obder Abholer wahlberechtigt zur Landtagswahl ist. Weitere Wahlkartenfür andere Patienten dürfen derPflegeperson aber nicht übergebenwerden.Dürfen Duplikate von Wahlkartenausgefolgt werden?Nein, Duplikate oder Ähnlichesvon Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgtwerden. Ein Wähler, welcher imWählerverzeichnis mit dem Vermerk(z.B.: Wahlkarte) ausgewiesen ist,kann ohne Abgabe seiner Originalwahlkartekeinesfalls vor der Wahlbehördeseine Stimme abgeben.Wie wählen AuslandsniederösterreicherInnen?Auslandsniederösterreicher, welchein die Landes-Wählerevidenz eingetragensind, können natürlichauch am Wahltag vor einer Sprengelwahlbehördemit Wahlkartenfunktionwählen, wenn ihnen eine Wahlkartezugesendet wurde und sie diesevorweisen. Weiters können sie amWahltag auch in dem Wahlsprengel,in welchem sie im Wählerverzeichniseingetragen sind, die Stimme abgeben(wenn eine Wahlkarte ausgestelltwurde natürlich nur gegen Abgabedieser).Jede/r Niederösterreicher/in,der/die in den letzten 10 Jahren vordem Stichtag (28. Dezember 2012) indas Ausland verzogen ist, keinen ordentlichenWohnsitz in Niederösterreichund auch keinen Hauptwohnsitzin einer Gemeinde Österreichsmehr hat, kann über Antrag an dieGemeinde in die niederösterreichischeLandes- Wählerevidenz aufgenommenwerden. Die AuslandsniederösterreicherInnenkönnen damitbis 10 Jahre nach ihrem Wohnsitzwechselin das Ausland wählen. DerAntrag muss vor dem Stichtag gestelltwerden – wenn nach diesemDatum ein Antrag einlangt, kanndieser als Einspruch gegen das Wählerverzeichnisgewertet werden. DiesePersonen bekommen dann ihreWahlkarte (wenn sie das entsprechendeFeld im Antrag angekreuzthaben) automatisch zugestellt. Werdies nicht will, kann jeweils bei dereinzelnen Landtagswahl die Zusendungeiner Wahlkarte beantragen.Wie gebe ich eine Vorzugsstimmeab?Um es dem Wähler/In zu ermöglichen,seine/ihre Vorzugsstimmeschnell und eindeutig, also durchAnkreuzen eines/r Bewerbers/Bewerberin,abzugeben, ist es erforderlich,den Stimmzettel so zu gestalten,dass alle BewerberInnen aufdem Stimmzettel aufscheinen. DerStimmzettel hat das Format DIN A2.Die KandidatInnen auf dem Wahlkreisvorschlagsind einheitlich mit15 BewerberInnen (farblich hervorgehoben),die auf dem Landeswahlvorschlag(Landesliste) mit 35 BewerberInnenbegrenzt.Der Wähler/die Wählerin hat dieMöglichkeit, je eine Vorzugsstimmefür eine/n Bewerber/in auf der Wahlkreislisteund eine/n Bewerber/inauf der Landesliste derselben Parteidurch Ankreuzen zu vergeben.31

§Der Gemeinde-RatvonMag. a Sabine BlechaJuristin des VerbandesWer darf wählen?Wahlberechtigt sind alle österreichischenStaatsbürgerInnen, die spätestensam 3. März 2013 das 16. Lebensjahrvollenden oder bereits vollendethaben und einen ordentlichenWohnsitz in <strong>NÖ</strong> haben (oder als AuslandsniederösterreicherInnenin dieLandes-Wählerevidenz eingetragensind) und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossensind (alle Personen, diebis zum 3. März 1997 geboren wurden).Wann und wie kann man wählen?1. Am Wahltag im zuständigen Wahllokalim SprengelJeder Wahlberechtigte, der imWählerverzeichnis der Gemeinde eingetragenist, kann am Wahltag seineStimme in dem dafür vorgesehenenSprengelwahllokal mit dem amtlichenStimmzettel, welcher im Wahllokalausgehändigt wird, abgeben.2. Am Wahltag in jedem Wahlkartenlokalin <strong>NÖ</strong> (mit Wahlkarte)Wenn der Wahlberechtigte amWahltag nicht in seinem Wahlsprengelist, kann er mit einer Wahlkartein einer anderen Gemeinde im dafürausgewiesenen Wahllokal mittels einerWahlkarte seine Stimme abgeben.Hierbei sind die unterschiedlichenÖffnungszeiten der Wahllokalein den <strong>Gemeinden</strong> zu beachten undes ist darüber hinaus auch ein gültigerLichtbildausweis erforderlich, umsich vor der Wahlbehörde auszuweisen.3. Mittels Briefwahl (mit Wahlkarte –diese muss spätestens am 3. März2013, 06.30 Uhr, bei der Gemeindewahlbehördeoder bis Wahlschluss imFragen zurLandtagswahl 2013zuständigen Sprengelwahllokal einlangen)All jene, die eine gültige Wahlkartebeantragt und erhalten haben,können von der Briefwahl Gebrauchmachen. Die Wahlkarte mit demWahlkuvert muss in den nächstenPostkasten eingeworfen oder im Gemeindeamtabgegeben werden, zubeachten ist dabei, dass die Wahlkartejedenfalls bis zum Wahltag, 06.30Uhr, in der Gemeinde einlangenmuss. Die Adresse der Gemeindewahlbehördeist dabei auf der Wahlkarteaufgedruckt, die Übersendungder Briefwahlkarte per Post an dieGemeindewahlbehörde erfolgt portofrei- die Kosten für den Postwegübernimmt das Land.Wird die Wahlkarte nicht als Briefwahlkarteverwendet, kann manauch am Wahltag im eigenen Sprengelwahllokaloder im für Wahlkartenvorgesehenen Sprengelwahllokal dereigenen oder einer anderen <strong>Gemeinden</strong>ach Vorlage der Wahlkarte seineStimme abgeben. Weiters kann dieausgefüllte Wahlkarte am Wahltagselbst oder durch Boten im zuständigenSprengelwahllokal abgegebenwerden.4. Vor der „fliegenden Wahlbehörde“mit Wahlkarte, wenn Krankheit desWählers/der Wählerin vorliegt under/sie den Besuch der Wahlbehördeangefordert hat.Wer aus gesundheitlichen Gründennicht in der Lage ist, in dasWahllokal zu kommen, kann bis zum1. März 2013, 12.00 Uhr, bei Beantragungder Wahlkarte am Gemeindeamtden Besuch der besonderen (=fliegenden) Wahlbehörde melden.Am Wahltag wird diese mobile Wahlbehördedann direkt zum Wählernach Hause kommen, der Wahlberechtigtebraucht dann zu Hause fürdie Stimmabgabe eine gültige Wahlkarte.5. Bei Besuch der „fliegenden Wahlbehörden“können auch andere anwesendePersonen, die eine Wahlkartehaben, ihre Stimme abgeben.6. Vor „besonderen Wahlbehörden“in Anstalten (mit Wahlkarte) – auchhier können andere anwesende Personen,die eine Wahlkarte haben, ihreStimme abgeben.Wie kann eine WAHLKARTE beantragtwerden?1. Wahlkarten können schriftlichunter Angabe der Reisepassnummeroder mit Ausweiskopie oder unterAngabe der Buchstaben/Ziffernkombinationder Wählerverständigungskartemittelso E-Mailo Briefo oder FAXbeantragt werden. Auch abgelaufeneReisepässe sind noch immer amtlicheDokumente und können somit alsKopie zum Nachweis der Identitätverwendet werden, weiters auch Dokumentewie z.B. Geburtsurkundenoder Staats-bürgerschaftsnachweiseusw. können verwendet werden. EineBeantragung durch einen Sachwalterist nicht zulässig.Wahlkarten sind von der Gemeindemittels RSb – Brief (mit Nachweisder Post/Postpartner über die Abgabeder Wahlkarte(n) zu versenden,eine Zustellung mittels Boten istnicht zulässig.2. Wahlkarten können natürlichauch persönliche am Gemeindeamtgegen Legitimation und sofortigeAushändigung (Übernahmebestätigung!) beantragt werden. Eine tele-Fotos: GVV,© Andrey Burmakin - Fotolia.com30

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