Gemeinden stärken! - SPÖ Gemeindevertreterverband NÖ
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§Der Gemeinde-RatDie KI Info-BoxGültige Stimmabgabe: Grundsätze & Bewertungstens 15) und auf der Landesliste(höchstens 35) möglich wird.• Persönlichkeitswahlrecht: Vorzugsstimmeauf Landesebeneund/ oder auf Wahlkreisebene!• Grundsatz Vorzugsstimme vorParteistimme!Fotos: © Spencer - Fotolia.com, © styleuneed - Fotolia.comBei den gesetzlichen Bestimmungenüber die Gültigkeit derStimmen nach den §§ 77, 78, 80und 82 NÖ Landtagswahlordnung1992 gilt der Grundsatz „Name vorPartei“.Dies bedeutet: Bei Vorliegen einerVorzugsstimme für Bewerberder Wahlkreisliste und/oder derLandesliste derselben Parteilisteund gleichzeitiger Bezeichnung eineranderen Partei, kommt dergültigen Vorzugsstimme (oder Vorzugsstimmen)der Vorrang gegenüberder Parteibezeichnung zu.Eine Vorzugsstimme kann gültignur für je einen BewerberIn derWahlkreisliste und/oder Landesliste,die derselben Partei angehören,vergeben werden. Werden gültigeVorzugsstimmen für Bewerberverschiedener Parteilisten vergeben,so sind diese Stimmen grundsätzlichungültig. Eine Ausnahmeist nur dann vorgesehen, wenn derWähler/die Wählerinzusätzlich zu den bezeichnetenBewerberInnen (Vorzugsstimmenauf verschiedenen Parteilisten) einedieser Parteien angekreuzt hat.In diesem Fall soll die angekreuztePartei helfen, zu erschließen, welche/nBewerber/in der Wähler/dieWählerin auf unterschiedlichenParteilisten wirklich wählen wollte.Über die Gültigkeit und Ungültigkeitvon Stimmzetteln und damitletztendlich über die Summeder für jede Partei abgegebenenStimmen entscheiden die Sprengelwahlbehörden.Die Ermittlungder Vorzugsstimmen (für die LandeslistenkandidatInnenund fürdie WahlkreiskandidatInnen)nimmt aber die jeweilige Kreiswahlbehördevor. Um aber einezweifelsfreie Entscheidung überdie Zuordnung eines Stimmzettelszu einer Partei vornehmen zu können,muss auch die Sprengelwahlbehördedie Regeln über die Vorzugsstimmenkennen und anwenden.Die wichtigsten Grundsätze derStimmbewertung• Stimmzettel im Format DIN A2,damit Nennung aller BewerberInnenauf der Wahlkreisliste (höch-Wie kann der Wähler/die Wählerineine gültige Stimme abgeben?• Jede/r Wähler/in kann nur einePartei wählen.• Jede/r Wähler/in kann eineVorzugsstimme für eine/n Bewerber/inder Wahlkreisliste vergeben.• Jede/r Wähler/in kann eineVorzugsstimme für eine/n Bewerber/inder Landesliste vergeben.• Jede/r Wähler/in kann aucheine Vorzugsstimme für je eine/nBewerber/in der Wahlkreislisteund der Landesliste derselben Parteivergeben.• Jede/r Wähler/in kann zusätzlichzur Vorzugsstimme eine Stimmefür dieselbe Partei vergeben.29
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§Der Gemeinde-RatDie KI Info-BoxGültige Stimmabgabe: Grundsätze & Bewertungstens 15) und auf der Landesliste(höchstens 35) möglich wird.• Persönlichkeitswahlrecht: Vorzugsstimmeauf Landesebeneund/ oder auf Wahlkreisebene!• Grundsatz Vorzugsstimme vorParteistimme!Fotos: © Spencer - Fotolia.com, © styleuneed - Fotolia.comBei den gesetzlichen Bestimmungenüber die Gültigkeit derStimmen nach den §§ 77, 78, 80und 82 <strong>NÖ</strong> Landtagswahlordnung1992 gilt der Grundsatz „Name vorPartei“.Dies bedeutet: Bei Vorliegen einerVorzugsstimme für Bewerberder Wahlkreisliste und/oder derLandesliste derselben Parteilisteund gleichzeitiger Bezeichnung eineranderen Partei, kommt dergültigen Vorzugsstimme (oder Vorzugsstimmen)der Vorrang gegenüberder Parteibezeichnung zu.Eine Vorzugsstimme kann gültignur für je einen BewerberIn derWahlkreisliste und/oder Landesliste,die derselben Partei angehören,vergeben werden. Werden gültigeVorzugsstimmen für Bewerberverschiedener Parteilisten vergeben,so sind diese Stimmen grundsätzlichungültig. Eine Ausnahmeist nur dann vorgesehen, wenn derWähler/die Wählerinzusätzlich zu den bezeichnetenBewerberInnen (Vorzugsstimmenauf verschiedenen Parteilisten) einedieser Parteien angekreuzt hat.In diesem Fall soll die angekreuztePartei helfen, zu erschließen, welche/nBewerber/in der Wähler/dieWählerin auf unterschiedlichenParteilisten wirklich wählen wollte.Über die Gültigkeit und Ungültigkeitvon Stimmzetteln und damitletztendlich über die Summeder für jede Partei abgegebenenStimmen entscheiden die Sprengelwahlbehörden.Die Ermittlungder Vorzugsstimmen (für die LandeslistenkandidatInnenund fürdie WahlkreiskandidatInnen)nimmt aber die jeweilige Kreiswahlbehördevor. Um aber einezweifelsfreie Entscheidung überdie Zuordnung eines Stimmzettelszu einer Partei vornehmen zu können,muss auch die Sprengelwahlbehördedie Regeln über die Vorzugsstimmenkennen und anwenden.Die wichtigsten Grundsätze derStimmbewertung• Stimmzettel im Format DIN A2,damit Nennung aller BewerberInnenauf der Wahlkreisliste (höch-Wie kann der Wähler/die Wählerineine gültige Stimme abgeben?• Jede/r Wähler/in kann nur einePartei wählen.• Jede/r Wähler/in kann eineVorzugsstimme für eine/n Bewerber/inder Wahlkreisliste vergeben.• Jede/r Wähler/in kann eineVorzugsstimme für eine/n Bewerber/inder Landesliste vergeben.• Jede/r Wähler/in kann aucheine Vorzugsstimme für je eine/nBewerber/in der Wahlkreislisteund der Landesliste derselben Parteivergeben.• Jede/r Wähler/in kann zusätzlichzur Vorzugsstimme eine Stimmefür dieselbe Partei vergeben.29