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BÜRGER-GENOSSENSCHAFTVADUZDOKUMENTATIONUND I NFORMATIONZUR BÜRGERVERSAMMLUNGVOM 30. AUGUST 2010


IMPRESSUMHerausgeber:Gemeinde <strong>Vaduz</strong>RegelungsausschussGemeinde <strong>Vaduz</strong> :Ewald Ospelt, BürgermeisterRegelungsausschuss <strong>Bürgergenossenschaft</strong> <strong>Vaduz</strong> :Arthur Konrad, VorsitzenderRedaktion:Dr. Alois OspeltProduktion:Lampert Druckzentrum AG, <strong>Vaduz</strong>Auflage:2’000 Exemplare, an alle in der Bürgerversammlung von <strong>Vaduz</strong> StimmberechtigtenPapier:Gedruckt auf Papier aus 100 % chlorfrei gebleichtem Zellstoff.Ein Beitrag zum Umweltschutz.Fotos:Gemeindearchiv <strong>Vaduz</strong><strong>Vaduz</strong>, im Juli 2010neutralDrucksacheNo. 01-10-526430 – www.myclimate.org© myclimate – The Climate Protection Partnership


INHALT04 VorwortEwald Ospelt, Bürgermeister020305 VorwortArthur Konrad, Vorsitzender des Regelungsauschusses06 Das Wichtigste zur BürgerversammlungAblauf und Traktanden08 Traktanden der Bürgerversammlung vom 30. August 201009 Regelung des BürgervermögensEntscheidung der Regelungskommission12 Plan vom Februar 2009 «Bürgerboden <strong>Vaduz</strong>»14 <strong>Bürgergenossenschaft</strong>: Zweck, Mitgliedschaft15 Statutenentwurf21 Bürgervermögen und <strong>Bürgergenossenschaft</strong> – Rückblick und VorgeschichteHerkunft des Bürgervermögens28 Eigentümer des Bürgervermögens30 Fortbestand von Bürgervermögen und Bürgernutzen32 Regelungsverfahren 1998 – 200435 Literaturhinweis


VORWORTLiebe Stimmbürgerinnen und StimmbürgerMit dem vorläufigenEnde der freiheitlichenBewegungenMitte des 19. Jahrhundertswurde imGemeindegesetz von1864 die Funktion deralten Dorfgemeinschaftund der Einwohnergemeindezusammengefügt.DieseRegelung wurde auchin das Gemeindegesetzvon 1959 übernommen, war aber immer mit Problemenbehaftet. Schon sprachlich bestanden Unsicherheiten.So wurde der Begriff «Gemeinde» sowohlfür die Bürgergemeinde wie auch für die politischeGemeinde verwendet. Die Vermengung und Verbindungvon überlieferten Nutzungsrechten der altenDorfgemeinschaft mit politischen Rechten warf immerwieder ungelöste Probleme auf.Das neue Gemeindegesetz, dem der Landtag am20. März 1996 zusammen mit dem Gesetz über die<strong>Bürgergenossenschaft</strong>en zugestimmt hat, regeltnun den Erwerb und die Weitergabe des Gemeindebürgerrechts,während das Gesetz über die <strong>Bürgergenossenschaft</strong>endie Bestimmungen über dasBürgervermögen, den Bürgernutzen und die Nutzungsberechtigungenthält.Gab es bisher keine klare Trennung der Vermögensrechtevon politischer Gemeinde und Bürgerverband,verpflichtete das Gesetz nun die Gemeinden, bis zumJahr 2004 eine klare Regelung vorzunehmen. Hierfürwaren zwei Möglichkeiten vorgesehen:– Bürgerinnen und Bürger konnten sich dafür entscheiden,das Bürgervermögen in eine <strong>Bürgergenossenschaft</strong>zu überführen und dafür einen separatenVorstand und Revisoren zu wählen, oder– das Bürgervermögen in das Gemeindevermögeneinzugliedern und den Gemeinderat mit der Verwaltungzu betrauen.Im April 1998 haben sich die Bürgerinnen und Bürgervon <strong>Vaduz</strong> mit 65.3% dafür entschieden, das Verfahrenzur Aufteilung von Gemeinde- und Bürgervermögenim Hinblick auf die Bildung einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong>einzuleiten. Gleichzeitig ist der im Gesetzvorgesehene Regelungsausschuss bestellt worden,welcher mit der politischen Gemeinde über die Aufteilungder Vermögenswerte verhandeln sollte.Anfang 2004 konnte zwischen der Verhandlungsdelegationdes Gemeinderates und dem Regelungsausschussder <strong>Bürgergenossenschaft</strong> die «Vereinbarungüber die Aufteilung von Bürgerboden zur Bildung einer<strong>Bürgergenossenschaft</strong>» erzielt werden, welche vomRegelungsausschuss am 18. Februar 2004 und vomGemeinderat am 16. März 2004 genehmigt wurde.Gemäss Gesetz über die <strong>Bürgergenossenschaft</strong>enmusste die getroffene Vereinbarung sowohl der Gemeindeversammlungwie auch der Bürgerversammlungvorgelegt werden. Die beiden Abstimmungenfanden am 2./4. April 2004 statt. Die politische Gemeindelehnte die Bildung einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong>mit 61.3% ab, die Bürgerversammlung stimmtemit 51.3% zu. Wie im Gesetz vorgesehen, stellte der Regelungsausschussdann bei der Regelungskommissiondes Landes den Antrag, die einvernehmlich getroffeneRegelung zu bewilligen. Der Gemeinderat stelltesich gegen die Bildung einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong>,was zu einer mehrjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungführte. Schlussendlich war die grundsätzlicheKompetenz der Regelungskommission desLandes geklärt. Diese hat dann die Vereinbarung von2004 über die Aufteilung von Bürgerboden zur Bildungeiner <strong>Bürgergenossenschaft</strong> <strong>Vaduz</strong> mit geringfügigenAnpassungen am 23. März 2009 genehmigt.Der Entscheid wurde von der Gemeinde akzeptiertund das 1998 eingeleitete Regelungsverfahren wardamit abgeschlossen.Es liegt nun einzig und allein in der Entscheidungsbefugnisder Bürgerversammlung, ob die <strong>Bürgergenossenschaft</strong>auf der geschaffenen Basis gegründetwerden soll oder nicht. Unabhängig von den Lösungsergebnissender Vereinbarung, ob diese nun nützlichoder auch notwendig für das weitere Zusammenlebenin <strong>Vaduz</strong> sind, spreche ich im Namen der Gemeinde<strong>Vaduz</strong> dem Regelungsausschuss für die geleistete


VORWORTArbeit meinen aufrichtigen Dank aus. Das Arbeitsergebnisführt uns eindrücklich vor Augen, wo die Wurzelnunserer heutigen Gesellschaft liegen und wie siesich entwickelt hat. Der Regelungsausschuss hat somitauch einen nicht zu unterschätzenden Beitrag anunsere Geschichtsschreibung geleistet.Ewald Ospelt, BürgermeisterLiebe Stimmbürgerinnen und StimmbürgerIn Ihrem Auftrag habenwir im August1998 mit den Arbeitenzur Regelung derEigentums- und Vermögensverhältnisseder alten Bürgergemeindebegonnen.Nach einem langjährigenund schwierigenProzess liegt nuneine rechtlich gültigeRegelung vor. Damitist die Voraussetzung für die mögliche Bildung einer<strong>Vaduz</strong>er <strong>Bürgergenossenschaft</strong> und für den Weiterbestandder althergebrachten Nutzungsrechte der<strong>Vaduz</strong>er Bürgerinnen und Bürger geschaffen.Der Regelungsausschuss ist einhellig zum Schluss gekommen,dass die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> auf der geschaffenenBasis gegründet werden soll. Es handeltsich hierbei um eine einmalige Chance. Ein Verzichtauf die Gründung bedeutet einen endgültigen Entscheid,der später kein Zurück mehr zulässt. Ein Ja zurGründung hingegen führt in eine Versuchsphase undhält künftige Optionen offen. Bleiben die in die <strong>Bürgergenossenschaft</strong>gehegten Hoffnungen unerfüllt,könnte sie nach Abwägung aller Argumente jederzeitihre Auflösung beschliessen und ihre Vermögenswertemit denjenigen der politischen Gemeinde vereinigen.Bürgervermögen und Bürgernutzen bestehen seit alters.Mit der Gründung einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong>wird nichts Neues geschaffen, sondern lediglich Bestehendesin einen neuen rechtlichen Rahmen überführt.Die im Laufe der Jahrhunderte erarbeiteten underworbenen Vermögenswerte sind Gemeineigentumder Bürgerinnen und Bürger. Einzig in einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong>kann dieses Vermögen ihnen und ihrenNachkommen gesichert werden. Der Regelungsausschusshat deshalb einen Statutenentwurf ausgearbeitetund Wahlvorschläge zur Bestellung der Organevorbereitet. Wir hoffen, dass möglichst viele Bürgerinnenund Bürger an der anberaumten Versammlungvom 30. August 2010 teilnehmen und auch gewilltsind, sich für die Wahrung althergebrachter Rechteeinzusetzen und entsprechende Aufgaben zu übernehmen.Dies ist die wichtigste Voraussetzung für dieExistenz einer künftigen <strong>Bürgergenossenschaft</strong>.Arthur Konrad, Vorsitzender Regelungsausschuss<strong>Bürgergenossenschaft</strong> <strong>Vaduz</strong>0405


DAS WICHTIGSTE ZUR BÜRGERVERSAMMLUNGAblauf und TraktandenEinleitung Regelungsverfahren, Bestellung RegelungsausschussAm 24./26. April 1998 entschied sich die Bürgergemeinde<strong>Vaduz</strong> für die Einleitung eines Regelungsverfahrensgemäss dem Gesetz über die <strong>Bürgergenossenschaft</strong>en(1996). Gleichzeitig bestellte sie einenRegelungsausschuss. Dieser erarbeitete eine Vermögensregelungals mögliche Basis für die Bildung einer<strong>Bürgergenossenschaft</strong>.Verhandlungen, Vereinbarung 2004In der Folge kam es zu langwierigen Verhandlungenzwischen dem Gemeinderat und dem Regelungsausschuss,in die auch die Regelungskommission desLandes einbezogen wurde. Im Frühjahr 2004 wurdeschliesslich Einvernehmen erzielt und eine Vereinbarungüber die Aufteilung von Bürgerboden getroffen.Gegensätzliche Abstimmungsergebnisse,Gerichtliche AuseinandersetzungAm 2./4. April 2004 stimmte die Bürgerversammlungder getroffenen Vereinbarung zu, die Gemeindeversammlunghingegen lehnte sie ab. Darauf stellte derRegelungsausschuss bei der Regelungskommissionden Antrag, die einvernehmlich getroffene Regelungzu bewilligen. Der Gemeinderat von <strong>Vaduz</strong> stelltesich gegen die Bildung einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong>.Es folgte erneut eine mehrjährige gerichtliche Auseinandersetzungund in deren Verlauf ergingen Entscheidungender Regelungskommission des Landes,des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes.Am Ende stand die grundsätzliche Kompetenzder Regelungskommission zu einer autoritativenEntscheidung fest.Endgültige Entscheidung der Regelungskommission2009Gestützt auf die so erfolgte rechtliche Klärung, hatdie Regelungskommission des Landes am 23. März2009 mit geringfügigen Anpassungen die Vereinbarungvon 2004 über die Aufteilung von Bürgerbodenzur Bildung einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong> genehmigtund damit das 1998 eingeleitete Regelungsverfahrenabgeschlossen.Vorbereitung Bürgerversammlung undGründungSeither hat sich der Regelungsausschuss eingehendmit dem Ergebnis der langjährigen rechtlichen Auseinandersetzungbefasst und die nötigen Vorbereitungenfür die Einberufung einer Bürgerversammlunggetroffen. Der Regelungsausschuss ist einhellig zumSchluss gekommen, dass die <strong>Bürgergenossenschaft</strong>auf der geschaffenen Basis gegründet werden soll.Er hat deshalb einen Statutenentwurf ausgearbeitetund Wahlvorschläge zur Bestellung der Organe vorbereitet.Keine kurzfristigen RenditeüberlegungenDas im Laufe der Jahrhunderte erarbeitete und erworbeneBürgervermögen zu sichern, ist einzig einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong>möglich. Seit wenigen Jahrzehntengilt zwar der Grossteil der Bürgerböden (Wald,Landwirtschaftsboden) als wirtschaftlich unattraktiv,doch früher war das völlig anders. Und auch in Zukunftdürfte die Urproduktion wieder an wirtschaftlicherBedeutung gewinnen. Der Entscheid über eine<strong>Bürgergenossenschaft</strong> sollte deshalb nicht von kurzfristigenRenditeüberlegungen beeinflusst sein.Bindung an HeimatgemeindeBis anhin war über das Gemeindebürgerrecht undden Bürgernutzen eine besondere Bindung an denBoden der Heimatgemeinde gegeben. In der «neuen»politischen Gemeinde ist dies nicht mehr der Fall. Siekennt im Wesentlichen nur noch politische Mitwirkungsrechte,wie sie auf Landesebene durch das Landesbürgerrechtbestehen. Die ursprüngliche Gemeinde,wie sie bisher gesehen und verstanden wurde,kann nur in der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> fortleben. Siebietet ihren Mitgliedern nach wie vor einen Bezug aufder dörflichen Ebene mit eigener Qualität.Gründungsakt an der Bürgerversammlung vom30. August 2010Der Regelungsausschuss hat seinen Auftrag gemässGesetz und Beschluss der Bürgerversammlung vomApril 1998 erfüllt. Er hat in ihrer Vertretung eine «Regelungder Eigentums- und Vermögensverhältnisse


an den nach bisherigem Gemeinderecht, nach altenüberkommenen Rechten, Übungen und Statuten genutztenLiegenschaften» (Art. 19 Gesetz vom 20. März1996 über die <strong>Bürgergenossenschaft</strong>en, LGBl. 1996, Nr.77) erzielt. Es liegt jetzt an der Bürgerversammlungvom 30. August 2010 mit ihrem Eintreten auf die vorgeschlagenenTraktanden, mit der Verabschiedungvon Statuten und der Bestellung der gesetzlich vorgesehenenOrgane den Gründungsakt für die <strong>Bürgergenossenschaft</strong><strong>Vaduz</strong> zu setzen.0607Gründung eine einmalige ChanceDie Gründung ist eine einmalige Chance. Ein Verzichtauf die Gründung wäre ein endgültiger unumkehrbarerEntscheid. Ein Ja zur Gründung hingegen führt zunächstin eine Versuchsphase und hält künftige Optionenoffen. Bleiben die in die <strong>Bürgergenossenschaft</strong>gehegten Hoffnungen unerfüllt, könnte diese nachAbwägung aller Argumente jederzeit ihre Auflösungbeschliessen und ihre Vermögenswerte mit denjenigender politischen Gemeinde vereinigen.


TRAKTANDEN DER BÜRGERVERSAMMLUNGvom 30. August 2010, 19.00 Uhr im <strong>Vaduz</strong>er Saal1. Begrüssung2. Wahl des Tagespräsidenten3. Wahl des Protokollführers und der Stimmenzähler4. Feststellung der Präsenz5. Beratung und Beschlussfassung über den Statutenentwurf6. Wahl des Vorstands der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> (Art. 11 der Statuten)Wahl des Vorsitzenden des VorstandsWahl von vier weiteren Vorstandsmitgliedern7. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren (Art. 12 der Statuten)8. Festlegung des Mitgliederbeitrags und der Abgeltung für den Frontag(Art. 7 der Statuten)9. Verschiedenes


REGELUNG DES BÜRGERVERMÖGENSRegelung entspricht Vereinbarung von 2004Die von der Regelungskommission des Landes getroffeneRegelung entspricht im Wesentlichen der Vereinbarung,über die im Frühjahr 2004 in einer GemeindeundBürgerabstimmung gegensätzlich entschiedenwurde. Demnach wird ein Grossteil des bisherigenBürgervermögens Eigentum der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>.Dieses Eigentum (ca. 5,4 km 2 ) umfasst zurHauptsache die traditionellen Eigentumskategoriendes Bürgervermögens, nämlich Wald und landwirtschaftlichgenutzte Flächen im Tal. Viele Liegenschaftenaus Bürgervermögen, die für die Erschliessungund Versorgung der Gemeinde von Bedeutung sind,oder verschiedenen öffentlichen Interessen dienen,fallen entschädigungslos ins Eigentum der politischenGemeinde.Verpachtung Landwirtschaftsboden, Waldbewirtschaftung,LosholzWährend die Verpachtung der landwirtschaftlichenGrundstücke durch die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> vorgenommenwird, erfolgt die Bewirtschaftung des Waldesund der Deponie im Rain durch die Gemeinde,solange die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> dies nicht selbstübernehmen möchte. Den Mitgliedern der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>steht der Holzbezug (Losholz) zu denbisherigen Bedingungen zu.Entscheidung der RegelungskommissionAuszug aus der Entscheidung der Regelungskommissionvom 23. März 2009 im Wortlaut.Nachstehend sei die von der Regelungskommissiondes Fürstentums Liechtenstein im Regelungsverfahrenam 23. März 2009 getroffene materielle Entscheidungim Wortlaut wiedergegeben:«I. Über Antrag des Regelungsausschusses der Gemeinde<strong>Vaduz</strong> wird die zwischen der politischen Gemeinde<strong>Vaduz</strong> und dem von der Bürgerversammlungder Gemeinde <strong>Vaduz</strong> gestellten Ausschuss einvernehmlichgetroffene Vereinbarung über die Aufteilungvon Bürgerboden zur Bildung einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong>vom 18.02./16.03.2004 – einschliesslichnachfolgend angeführter Spezialvereinbarungen– genehmigt und werden der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>gemäss dieser Vereinbarung – unter Berücksichtigungder neuen Grundstücksbezeichnungen und desvom Gemeinderat in der Sitzung am 13.11.2007 genehmigtenGrundstückstauschs – nachfolgend angeführte,in dem dieser Entscheidung als integrierenderBestandteil beigeschlossenen Plan vom Februar 2009‹Bürgerboden <strong>Vaduz</strong>› [siehe Seiten 12/13] farblich dargestelltenGrundstückparzellen (mit einer Gesamtflächevon 5’389’329 m 2 ) zugeteilt:0809Bescheidene Abgeltung für Zuweisung von Bürgervermögenan die GemeindeDie Übernahme der Waldbewirtschaftung durch dieGemeinde, die Bezahlung der Schuldverschreibungder Einwohnergemeinde <strong>Vaduz</strong> zu Gunsten der Bürgergemeindevom 14. Januar 1936 im Betrag von CHF118’450.- und zusätzlich einer Pauschale von CHF500’000.- an die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> sind als bescheideneAbgeltung dafür zu werten, dass im Zugeder Regelung zahlreiche Liegenschaften der alten Bürgergemeindean die politische Gemeinde übergegangensind. Der Gesamtschätzwert dieses ehemaligenBürgerbodens liegt weit über den von der Gemeindean die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> zu entrichtenden Zahlungen.


Grundstück Nr. Alte Grundstück Nr.(n) Lage Zone Fläche m 2 Nutzungsart144 Ebenholz Bauzone 12’861 Wiese, Allmeind816 Teil Au Bauzone 1’344 Wiese,Zufahrt, Haus876 Aubündt Bauzone 5’118 Wiese1001 Schaaner Forst FW 161’364 Wald1002 Rüttistein FW 31’082 Wald1004 Rüttistein FW 30’469 Wald1005 Dachseck FW 107’885 Wald1007 Teil Zipfelwald FW 5’116’989 Wald, Deponie1010 Iraggell UEG 9’474 Wald, Wiese1146 Oberes Mühleholz Bauzone 922 Wiese1652 Teil Möliholzröfi RZ 8’625 Rüfe1653 Ebaholz FW 12’648 Wald2112 Teil <strong>Vaduz</strong>er Riet LW 41’993 Wiese2248 313a/IV, Teil Rheinau LW 15’624 Wiese2270 313a/IV, Teil Rheinau LW 2’041 Wald2271 313a/IV, Teil Rheinau LW 16’575 Wiese2273 313a/IV, Teil Rheinau LW 15’704 Wiese2286 313a/IV, Teil Rheinau LW 24’015 Wiese2288 313a/IV, Teil Neufeld LW 22’381 Wiese2293 420a/IVa, Teil Neufeld LW 7’859 Wiese2295 Teil Neufeld LW 2’180 Wiese2296 420a/IVa, Teil Neufeld LW 6’459 Wiese2298 313a/IV, Teil Rheinau LW 12’769 Wiese2304 313a/IV, Teil Rheinau LW 17’460 Wiese2349 231/IVa Schaaner Au LW 849 Wiese2355 222/IVa Schaaner Au LW 959 Wiese2416 Teil 283, 283h/IV, Teil Lett LW 760 Wiese2417 Teil 283, 283h/IV, Teil Lett LW 182 Wiese2474 414/IV Wuhrstrasse Bauzone 1’498 Baurecht2515 Teil 357/IV, 318a/IV Teil, 157a/IV Au UEG 2’527 Wiese2549 164/IV Au LW 6’538 Wiese2615 136 IV, 137 IV Oberau LW 2’776 Wiese2644 Schwefel Bauzone 554 Wiese2677 216d/IV Rütti Bauzone 1’206 Wiese2679 216/IV Rütti Bauzone 2’222 Wiese2710 10/IV Neugut LW 1’516 Wiese2715 6/IV Neugut LW 873 Wiese2723 Neugut LW 847 WieseS 3812 1238, 1238a/VI Mähder LW 7’948 WieseS 3817 1248/VI Mähder LW 9’050 WieseS 3835 1267/VI Mähder LW 9’177 Wiese


Spezialvereinbarungen:1.1 Damit die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> im <strong>Vaduz</strong>er Rieteine zusammenhängende Fläche bekommt, wirdim Ausmass der Grundstücke, Parzellen Nr. 2040[2’876 m2], 2043 [2’365 m2], 2085 [2’315 m2], 2107[2’589 m2], 2108 (zwei Teilflächen [Teilfläche mit8’476 m2 und Teilfläche mit 8’752 m2]), 2112 (Teilfläche[1’838 m2] und 2122 (Teilfläche [12’782 m2]),total 41’993 m2 oder 11’667.46 Klafter, unter Berücksichtigungder Bonität ein Grundstück an dersüdlichen Grenze der Parz. 2122 und 2112 abgetrenntund der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> zugeteilt.1.2 Zu Parz. Nr. 216d/IV und 216/IV (Schwefel): die Parzelle215/IV (Schwefelweg) wird der Gemeindezugeteilt. Diese Wegparzelle wird an die südlicheGrenze der Parzelle 216/IV verlegt, wenn dies aufgrundeiner entsprechenden Nutzung der Parzellen216d/IV und 216/IV notwendig wird.2.2 Es existiert eine Schuldverschreibung der Einwohnergemeinde<strong>Vaduz</strong> zu Gunsten der Bürgergemeindevom 14. Januar 1936 im Betrag von CHF118’450.-. Der Schuldschein wird durch die Gemeindeper Saldo aller Ansprüche durch die Bezahlungdes Betrags in gleicher Höhe, somit ohne Verzinsung,getilgt.2.3 Die politische Gemeinde bezahlt der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>CHF 500’000.- als pauschale Abgeltungper Saldo aller Ansprüche aus den vereinbartenGrundstückaufteilungen und zur Sicherstellungeiner finanziellen Grundlage für die <strong>Bürgergenossenschaft</strong>.»10111.3 Parz. 816 (Kirchstrasse incl. Gebäude): die Strassenzufahrtzu Parzelle 809 wird als separate Strassenparzelleabparzelliert und geht ins Eigentum derGemeinde über.1.4 Die Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstückewird durch die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> vorgenommen.1.5 Der Wald und die Deponie im Rain verbleiben imEigentum der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>. Die Bewirtschaftungbeider Bereiche erfolgt durch die Gemeinde,solange die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> diesnicht selbst übernehmen möchte. Bei der Bewirtschaftungdurch die Gemeinde gehen Erträgeund/oder Aufwendungen zu Gunsten oder zuLasten der Gemeinde, wobei den Mitgliedern der<strong>Bürgergenossenschaft</strong> der Holzbezug zu den bisherigenBedingungen zugestanden wird.2.1 Die Rüfe wird der Gemeinde zugeteilt.


Bürgerboden <strong>Vaduz</strong>gemäss Abstimmung April 2004und Berücksichtigung des Gemeinderatsprotokoll vom 13.11.2007100710101448161652247411461653241624172349 235522962304229522882293229822732286227022482271INGENIEURBÜRO FROMMELT AGFebruar 2009


2112<strong>Vaduz</strong>er Riet26442679Hilcona AG267787627232615271025492715S3835S38172515S3812Mähder100510011004HILTI AG1002Dachseck und RüttisteinForst


BÜRGERGENOSSENSCHAFT:ZWECK, MITGLIEDSCHAFTSicherung von Gemeineigentum und traditionellerNutzungsrechteGemäss dem geltenden, dem europäischen Gedankender Integration verpflichteten Gemeindegesetzist es nicht mehr zulässig, dass die politische Gemeindeden Mitgliedern der Bürgerversammlung ihre traditionellbestehenden, exklusiven Nutzungsrechtegewährt. Dies kann nur eine <strong>Bürgergenossenschaft</strong>.In Fortführung alter Rechte und Übungen verwaltetund wahrt die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> das ihr übertrageneGenossenschaftsgut und gewährt ihren MitgliedernAnteil an dessen Nutzung. Ihr Hauptzweck istalso die Sicherung von Gemeineigentum und die Weiterführungder bisherigen Nutzungsrechte. Sie wirdihr Vermögen im Einvernehmen mit der politischenGemeinde verwalten und unter Berücksichtigung derInteressen der Allgemeinheit partnerschaftlich mitihr zusammenarbeiten.Verbundenheit mit Heimatort <strong>Vaduz</strong>, Rechtstraditionals Beitrag zum kulturellen LebenÜber die Verwaltung des Vermögens hinaus solldie <strong>Bürgergenossenschaft</strong> zudem die bestehendeRechtstradition verstärkt ins Bewusstsein rufen, zumkulturellen Leben in <strong>Vaduz</strong> beitragen und die Verbundenheitder Genossenschafter mit ihrem Heimatort<strong>Vaduz</strong> stärken, indem sie Verantwortung für einenachhaltige Gestaltung dieser Heimat übernimmt.Rechtsnachfolgerin von Bürgergemeinde undBürgerversammlungGemäss Gesetz ist die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> Rechtsnachfolgerinder heutigen <strong>Vaduz</strong>er Bürgerversammlung.Mit Gründung der Genossenschaft werden dienach geltendem Recht der Bürgergemeinde zugerechnetenPersonen, gleich ob sie innerhalb oder ausserhalbder Gemeinde <strong>Vaduz</strong> wohnen, automatischGenossenschafter. Die Entscheidung über die Gründungfällen die in der bisherigen BürgerversammlungStimmberechtigten. Mit der Gründung werden auchdie nutzungsberechtigten <strong>Vaduz</strong>er Bürger, die ausserhalbder Gemeinde wohnen, Mitglieder der Genossenschaft.Anrecht auf MitgliedschaftAnrecht auf die Mitgliedschaft haben zudem alle,die die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzenund über Abstammung, Heirat oder Adoptioneine direkte Beziehung zu einem Mitglied der Genossenschaftaufweisen. Sie werden über Antrag in die<strong>Bürgergenossenschaft</strong> aufgenommen. Im Gegensatzzum Gemeindebürgerrecht wird die Mitgliedschaft inder <strong>Bürgergenossenschaft</strong> später nicht vererbt, sondernbei Volljährigkeit über Antrag erworben.Aufnahme weiterer MitgliederDarüber hinaus kann die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> vonsich aus auch andere Liechtensteiner Bürger aufnehmen.Von Gesetzes wegen darf jeder Landesbürgeraber nur in einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong> Mitglied sein.Keine Mitgliedschaft der GemeindeDie Gemeinde <strong>Vaduz</strong> ist nicht Mitglied der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>.Verlust der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft in der <strong>Vaduz</strong>er <strong>Bürgergenossenschaft</strong>geht durch den Verlust des Landesbürgerrechts,durch Erwerb der Mitgliedschaft in einer anderen<strong>Bürgergenossenschaft</strong> oder durch Verzicht verloren.Genossenschafter können also jederzeit austreten.Daraus ergibt sich, dass eine <strong>Vaduz</strong>er <strong>Bürgergenossenschaft</strong>nur dann überlebensfähig ist, wenn ihreMitglieder und deren Nachkommen einen Sinn in ihrsehen und sich mit ihr identifizieren können.Ausschluss aus der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied aus der<strong>Bürgergenossenschaft</strong> ausgeschlossen werden. Diesist dann der Fall, wenn ein Mitglied den Interessender Genossenschaft in schwerwiegender Weise oderfortgesetzt schadet, oder den geforderten Mitgliederbeitragwährend fünf Jahren nicht leistet.


STATUTENENTWURFDetaillierte Bestimmungen über Aufgaben und Rechte,Mitgliedschaft, Organisation, Finanzen der <strong>Bürgergenossenschaft</strong><strong>Vaduz</strong> sowie weitere rechtlicheRegelungen sind in den Statuten der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>festzulegen. Der Regelungsausschuss legtder Bürgerversammlung nachstehenden Statutenentwurfzur Abstimmung vor:1415STATUTEN DER BÜRGERGENOSSENSCHAFT VADUZI. Allgemeine BestimmungenArt. 1Rechtsform, Sitz und Bezeichnungen1) Die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> <strong>Vaduz</strong> ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besteht aus der Gesamtheitder Personen, die Mitglieder der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> <strong>Vaduz</strong> sind.2) Sitz der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> ist <strong>Vaduz</strong>.3) Wo in den Statuten die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch dieweibliche Form zu verstehen.Art. 2Zweck1) In Fortführung alter Rechte und Übungen verwaltet und wahrt die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> das Genossenschaftsgutund gewährt ihren Mitgliedern Anteil an dessen Nutzung.2) Zweck der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> ist es auch, die bestehende Rechtstradition verstärkt ins Bewusstsein zurufen, zum kulturellen Leben in <strong>Vaduz</strong> beizutragen und die Verbundenheit der Genossenschafter mit <strong>Vaduz</strong>zu stärken.II. MitgliedschaftArt. 3Mitglieder mit Gründung der GenossenschaftMitglieder der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> sind mit Gründung der Genossenschaft von Gesetzes wegen:a) die in der ehemaligen Bürgerversammlung stimmberechtigten Bürger,b) die nutzungsberechtigten <strong>Vaduz</strong>er Bürger, die ausserhalb der Gemeinde wohnen.


Art. 4Erwerb der Mitgliedschaft1) Auf Antrag werden die folgenden handlungsfähigen Landesbürger in die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> aufgenommen:a) Landesbürger, die in direkter Linie von einem Mitglied der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> abstammenoder von diesem legitimiert oder adoptiert sind,b) Landesbürger, die mit einem Mitglied der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> verheiratet sind.2) In die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> können nur Landesbürger aufgenommen werden, die nicht bereits Mitgliedeiner anderen <strong>Bürgergenossenschaft</strong> sind.Art. 5Verlust der Mitgliedschaft1) Die Mitgliedschaft in der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> <strong>Vaduz</strong> geht verloren durch:a) Verlust des Landesbürgerrechts,b) Erwerb der Mitgliedschaft in einer anderen <strong>Bürgergenossenschaft</strong>,c) Verzicht auf die Mitgliedschaft,d) Ausschluss aus wichtigen Gründen.2) Ein Ausschluss aus wichtigen Gründen kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessender <strong>Bürgergenossenschaft</strong> in schwerwiegender Weise oder fortgesetzt schadet oder wenn es während fünfJahren seinen Pflichten gemäss Art. 6 und 7 nicht nachkommt.3) Geht die Mitgliedschaft verloren, kann sie nach Zahlung allfälliger noch offener sowie der seit dem Verlustweggefallenen Frondienstabgeltungen gemäss Art. 7 Abs. 2 mit Zustimmung der Genossenschaftsversammlungwiedererlangt werden, wobei das Stimm- und Nutzungsrecht während drei Jahren aufgeschoben bleibt.Art. 6Rechte und Pflichten der Genossenschafter1) Die Genossenschafter mit Wohnsitz in <strong>Vaduz</strong> oder einer anderen Gemeinde Liechtensteins sind in der Genossenschaftsversammlungstimmberechtigt.2) Die stimmberechtigten Genossenschafter haben das Recht, an der Nutzung des Genossenschaftsgutes undder Verwaltung der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> teilzunehmen.3) Sie haben insbesondere einen Anspruch auf das jährliche Holzlos.4) Die Stimmberechtigung sowie die Teilnahme an der Nutzung setzen die Erfüllung der statutarischen Pflichtenvoraus.Art. 7Mitgliederbeitrag: Frontag und Frontagabgeltung1) Die nutzungsberechtigten Genossenschafter haben als Mitgliederbeitrag einen Frontag pro Jahr zu leisten.Beim Frondienst ist Stellvertretung zulässig. Genossenschafter, die wegen Invalidität oder aus anderengleichwertigen Gründen den Frondienst nicht verrichten können oder die das 64. Lebensjahr zurückgelegthaben, sind vom Frondienst befreit.2) Der Frondienst kann durch die Bezahlung eines Mitgliederbeitrages von CHF 80.- abgegolten werden.


3) Die Organisation und Durchführung des Frondienstes obliegt dem Vorstand. Die Einladung zum Frondiensthat rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage im Voraus zu erfolgen.1617Art. 8Einstellung und Aufschub von Stimmrecht und Nutzung1) Bei rückständigen Leistungen eines Mitglieds an die Genossenschaft erfolgt die Einstellung in Stimmrechtund Nutzung für die Dauer der Rückstände.2) Wer den Antrag auf Aufnahme als Genossenschaftsmitglied gemäss Art. 4 nicht bis zum 30. Altersjahr stellt, erhältdas Stimm- und Nutzungsrecht erst mit einem Aufschub von drei Jahren nach Erlangen der Mitgliedschaft.Organe der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> sind:a) die Genossenschaftsversammlung,b) der Vorstand der Genossenschaft,c) die Rechnungsrevisoren.III. Organisation der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>Art. 9OrganeArt. 10Genossenschaftsversammlung1) Der Vorstand beruft jedes Jahr, in der Regel bis Ende Juni, eine ordentliche Genossenschaftsversammlung ein.2) Ausserordentliche Genossenschaftsversammlungen werden vom Vorstand von sich aus oder auf Antrag einesSechstels der Genossenschafter einberufen.3) Die Einberufung der Versammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus. Die Traktanden sind hierbei bekanntzu geben.4) Aufgaben der Genossenschaftsversammlung sind insbesondere:a) Erlass und Änderungen der Statuten,b) Erlass und Änderung der Reglemente über die Verwaltung und Nutzung des Genossenschaftsguts,c) Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands,d) Abberufung der Mitglieder des Vorstandes bei offensichtlicher Zuwiderhandlung gegen die Interessender <strong>Bürgergenossenschaft</strong>,e) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren,f) Wiederaufnahme von Mitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigen Gründen,g) Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie Entlastung der Organe,h) Erwerb von Liegenschaften,i) Veräusserung von Liegenschaften, wobei der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zum handelsüblichenVerkehrswert zusteht,j) Regelung der Abgabe von Baugrundstücken zu Eigentum und für Eigenbedarf im Tausch gegenRealersatz,k) Regelung der Abgabe von Baugrundstücken im Baurecht für Eigenbedarf,


l) grundbücherliche Belastung von Liegenschaften,m) Regelung der Abgabe von Landwirtschaftsboden an nutzungsberechtigte Landwirte,n) Jährliche Zuteilung des Losholzes,o) Auflösung der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>, wobei das gesamte Vermögen an die Gemeinde fällt.5) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung über Statutenänderungen sowie zur Auflösung der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>(Abs. 4 Bst. a und o) bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der gültigabgegebenen Stimmen. An der Abstimmung zur Auflösung der Genossenschaft muss zudem mindestensein Viertel der stimmberechtigten Genossenschafter teilnehmen. Wird das Quorum von einem Viertel derstimmberechtigten Genossenschafter nicht erreicht, hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen einezweite Genossenschaftsversammlung einzuberufen, welche unabhängig vom Quorum beschlussfähig ist.Art. 11Vorstand1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden für eine Mandatsdauer von vier Jahren gewählt.2) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:a) Geschäftsverteilung im Vorstand und Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden,b) Führung des Mitglieder-, Stimm- und Nutzungsregisters,c) Aufnahme von Personen, die einen gesetzlichen Anspruch auf Mitgliedschaft haben,d) Einstellung und Aufschub des Stimmrechts und der Nutzung von Mitgliedern,e) Zuteilung von Baugrundstücken für Eigenbedarf im Baurecht und zu Eigentum im Tauschwegegegen Realersatz,f) Zuteilung von Landwirtschaftsboden für die Eigenversorgung und von landwirtschaftlichenPachtgrundstücken an nutzungsberechtigte Landwirte,g) Organisation und Durchführung des Frontages,h) Organisation kultureller Anlässe (Begehungen, Vorträge usw.)i) Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung an die Genossenschaftsversammlung,j) Antrag auf Erlass oder Änderung der Statuten und Reglemente an die Genossenschaftsversammlung,k) Festsetzung des jährlichen Voranschlages,l) Kontaktpflege und Informationsaustausch mit der Gemeinde,m) Vertretung der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> nach Aussen,n) Ausführung der Aufträge der Genossenschaftsversammlung oder der Aufsichtsbehörden.3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheithat der Vorsitzende den Stichentscheid.Art. 12Rechnungsrevisoren1) Die beiden Rechnungsrevisoren der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> nehmen die Finanz- und Verwaltungskontrolle vor.2) Die Rechnungsrevisoren prüfen die Geschäftsführung und stellen der Genossenschaftsversammlung Antragauf Entlastung des Vorstandes.3) Die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug eine ausserordentliche Genossenschaftsversammlungeinzuberufen.


IV. Finanzen1819Art. 13EinnahmenDie <strong>Bürgergenossenschaft</strong> bestreitet ihre laufenden Ausgaben aus den Abgeltungszahlungen für den Frondienst,den Miet-, Pacht- und Baurechtszinsen sowie den sonstigen Vermögenserträgen.V. NutzungArt. 14Wald und Deponie im RainDer Wald der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> sowie die Deponie im Rain werden gemäss Regelungsvereinbarung mitder Gemeinde <strong>Vaduz</strong> von der Gemeinde bewirtschaftet, wobei Erträge und/oder Aufwendungen zugunstenoder zulasten der Gemeinde gehen; dies mit Ausnahme des Anspruchs der Genossenschafter auf das Holzlosgemäss Art. 6 Abs. 3. Die Genossenschaftsversammlung kann jedoch beschliessen, dass die Genossenschaft denWald und/oder die Deponie im Rain selbst bewirtschaftet.Art. 15Landwirtschaftsboden für die Eigenversorgung1) Die nutzungsberechtigten Genossenschafter haben für ihre Eigenversorgung Anspruch auf Zuteilung vonLandwirtschaftsboden der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>. Die Zuteilung erfolgt durch den Vorstand.2) Es besteht nur Anspruch auf Zuteilung einer Parzelle pro Haushalt.3) Im von der Genossenschaftsversammlung zu erlassenden Landwirtschaftsreglement ist der für die Eigenversorgungreservierte Boden auszuscheiden sowie die Grösse der abzugebenden Teilflächen zu bestimmen.Es können auch Bewirtschaftungsvorschriften vorgesehen werden.Art. 16Verpachtung von Landwirtschaftsboden1) Nutzungsberechtigte Landwirte können Antrag auf Pachtung von Landwirtschaftsboden der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>stellen.2) Die Verpachtung des Landwirtschaftsbodens erfolgt nach den von der Genossenschaftsversammlung festgelegtenVoraussetzungen.Art. 17Boden zu Bauzwecken für EigenbedarfDen nutzungsberechtigten Mitgliedern können für ihre Eigenversorgung Baugrundstücke der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>im Baurecht sowie zu Eigentum gegen Realersatz abgegeben werden. Die Zuteilung erfolgt nach den vonder Genossenschaftsversammlung festgelegten Voraussetzungen durch den Vorstand.


VI. RechtspflegeArt. 18AufsichtsbeschwerdeTatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen ein Organ der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> von Amteswegen erfordern, können jederzeit der Regelungskommission angezeigt werden.Art. 19Verwaltungsbeschwerde1) Gegen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung auf Ausschluss eines Genossenschafters kann binnen14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerde an die Regelungskommission des Landes erhoben werden.2) Gegen Entscheidungen der Regelungskommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Verwaltungsbeschwerdean den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.VII. Übergangs- und SchlussbestimmungenArt. 20Weiterführung bestehender PachtverträgeDie <strong>Bürgergenossenschaft</strong> tritt als Rechtsnachfolgerin der Bürgerversammlung bzw. der Gemeinde in die bestehendenMiet-, Pacht- und Baurechtsverträge ein, soweit diese Genossenschaftsgut betreffen. Die Pachtverträgewerden für die im Vertrag vereinbarte Pachtdauer weitergeführt.Art. 21BekanntmachungenBekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch Veröffentlichung in den Landeszeitungen und im Gemeindekanal.Art. 22InkrafttretenDie Statuten treten in Kraft, nachdem sie von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommissiondes Landes genehmigt worden sind.Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 30. August 2010………………………………….Vorsitzender……………………………………Vorsitzender Stellvertreter


BÜRGERVERMÖGEN UNDBÜRGERGENOSSENSCHAFTRückblick und VorgeschichteHerkunft des BürgervermögensDass wir heute über die Bildung einer <strong>Vaduz</strong>er <strong>Bürgergenossenschaft</strong>befinden, hat seinen Ursprungin der Zeit der Entstehung unserer Gemeinde. Esmacht deshalb Sinn, einen Blick zurück auf die Anfängedes <strong>Vaduz</strong>er Bürgervermögens und dessenweitere Entwicklung zu werfen. Im Folgenden wirdzunächst die historische Entwicklung von Eigentum,Besitz und Nutzung des Bodens im KirchspielSchaan skizziert, zu dem auch die Siedlungen von<strong>Vaduz</strong>, Planken und nördliche Teile von Triesenberggehört hatten. Dann wird gezeigt, wie das <strong>Vaduz</strong>erGemeindeterritorium entstanden ist und sich eineselbständige Dorfgenossenschaft und Gemeindeentwickelt hat. Nur in Kenntnis der historischenZusammenhänge lässt sich der gesetzliche Auftragzur Regelung des Bürgervermögens in der Gegenwartverstehen.Die älteste Zeit (bis 14. Jahrhundert)Gemeingut der kleinen Bauernsiedlungen Schaan,<strong>Vaduz</strong> und PlankenIn ältester Zeit bildeten der überwiegende Teil desTalbodens und die Alpen eine gemeinsame Mark derkleinen Bauernsiedlungen in Schaan, <strong>Vaduz</strong> und Planken.Die Mark wurde als Gemeingut der drei Dorfschaftenangesehen. Jede hatte Anteil an diesem Gutund jede Siedlungsgemeinschaft nahm die ihr nähergelegenen Stücke Weide und Wald in ihre Nutzung.Nutzungseigentum war noch nicht ausgeschieden,Nutzungsgrenzen waren noch nicht vorhanden. Eswar dies auch nicht nötig, da für die damaligen kleinenSiedlungen die Mark als unbeschränkt vorhandenesGut erscheinen musste.Privatbesitz war beschränkt auf den vom Gemeinlandabgegrenzten engeren Dorfbereich mit seinenHofstätten, Weingärten und Ackerfluren. Das übrigeLand, Riede, Auen, Wälder, Alpen und aller unproduktiveBoden, waren Gemeingut der bäuerlichen Siedlungen,das einen wichtigen Bestandteil jedes bäuerlichenBetriebes bildete.Kleine Gruppen von Bauernhöfen, die zusammen einemarkgenossenschaftliche und kirchliche Einheit bilden,stehen am Anfang der Entwicklung zu den heutigenGemeinden Schaan, <strong>Vaduz</strong> und Planken.Nutzungsstreit um die gemeine Mark –Entstehung der Gemeindegrenzen (15.-18. Jh.)Nutzungsgrenzen für das GemeinlandAllmähliches Wachstum der Bevölkerung und derSiedlungen liess mit der Zeit das ursprünglich unbeschränkteGut der gemeinen Mark zum beschränktenGut werden. Bei der Nutzung des Gemeinlandes kames zu Zusammenstössen zwischen den benachbartenDorfgenossenschaften. Bald ging es um die Holz- undWeidenutzung, bald um die Verteilung von Lasten undPflichten, wie Unterhalt von Wegen, Brücken, Zäunenund Rheinwuhren. Nutzungsgrenzen wurden festgelegt.Aus fortgesetzten Streitigkeiten um die Nutzungresultierte schliesslich die Aufteilung der gemeinenMark an die einzelnen Nachbarschaften.Zuteilung von Nutzung, GemeindsteileUrsprünglich gab es nur eine gemeinsame Nutzungdes Bodens. Eine Nutzungszuteilung an die einzelnenDörfer oder gar an die einzelnen Haushaltungen warnoch unbekannt. Dies änderte sich später. Bereits im17. Jahrhundert war ein Teil der gemeinsamen Mark«eingelegt», d.h. in den privaten Nutzen ausgeteilt. Eswaren dies 108 so genannte «Mühleholzteile», ausgegebenan die damals nutzungsberechtigten Haushaltungenvon Schaan und <strong>Vaduz</strong>.Eine weitere grosse Einlegung und Nutzungsausteilungerfolgte 1704. Damals wurde die Au unter den«Schaaner Wiesen» ausgemessen. Die Teile wurdenals «fällige Gemeindsteile» an die Gemeindsleute vonSchaan und <strong>Vaduz</strong> ausgegeben. Gleichzeitig wurdein einer gemeinsam beschlossenen «Gemeindsordnung»das Anrecht auf einen Gemeindsteil umschriebenund das Einkaufsgeld für Fremde und eingeheirateteFrauen festgelegt.Wenn im Kirchspiel Gemeinbesitz «eingelegt» und zurprivaten Nutzung ausgegeben wurde, erhielt jeweilsauch Planken seine Gemeindsteile zugewiesen. So beschlossen1738 die Gerichtsleute und Geschworenenvon <strong>Vaduz</strong> und Schaan, jeder der 28 Haushaltungen2021


von Planken 200 Klafter Land zuzuteilen. Noch 1794teilten die Bevollmächtigten von Schaan und <strong>Vaduz</strong>der Gemeinde Planken auf ihr Ansuchen hin zu denbisherigen 11 an der «Melchegg» gelegenen Gemeindeteilen17 neue zu.Mit dem Wachstum der Bevölkerung wurde es immerwieder nötig, Gemeindsteile für neue Hofstättenbereitzustellen. So wurden denn nach gemeinsamerAbsprache in Schaan und <strong>Vaduz</strong> weitere Teile des gemeinschaftlichgenutzten Talbodens eingelegt und inden privaten Nutzen verteilt. Gemäss Gemeindsbriefvon 1740 gab es Mühleholz-, Äule(Au)-, Rüti- und Gartenteile.Eine Haushaltung, die von allen Teilen nutzte,hatte jährlich zwei Gulden zu bezahlen.Jede Einlegung bedeutete eine Schmälerung des Gemeingutes.Die Mehrheit der Gemeindsleute, die alteGemeindsteilungen nutzten, wehrte sich gegen eineweitere Verringerung des für den gemeinsamen Nutzenverbliebenen Bodens. So ergaben sich Spannungen,nicht nur zwischen den Nachbarschaften, sondernauch innerhalb derselben.Nutzungs- und Besitzverhältnisse Ende18. JahrhundertVor der Ende des 18. Jahrhunderts erfolgten Bodenteilungzwischen den drei Dörfern bestanden folgendeNutzungs- und Besitzverhältnisse: Private Eigengüterbefanden sich im engen Bereich der dörflichen Siedlungen,die durch Zäune vom angrenzenden Gemeinlandabgetrennt waren. Am Rande der Dörfer undauf geeigneten Böden in der Talebene gab es ebenfallsintensiv genutztes Land (Wiesen, Äcker, Gärten).Es handelte sich um zugewiesenes Gemeingut. Aufdiesen privat und intensiver genutzten eingelegtenFlächen, den so genannten Gemeindsteilen, haftetedas Atzungsrecht. D. h. die Gemeindsteile musstenim Frühjahr und Herbst für den gemeinschaftlichenViehtrieb, für die so genannte Gemeinweide geöffnetwerden. Die grossen Flächen des nicht eingelegtenGemeingutes (Auwälder, Wiesen in der Au und amHang, Streue- und Weideriede) wurden gemeinsamgenutzt. Viehauftrieb und Nutzung wurden von denGeschworenen (gewählte und beeidigte Vorgesetzte)der drei Dörfer geregelt.<strong>Vaduz</strong>er Alpen und AlpgenossenschaftGafleiZum Kirchspiel Schaan gehörte ursprünglich auchGaflei. 1615 verkauften die Leute und Vertreter der beidenDörfer Schaan und <strong>Vaduz</strong> die Alpe an einige Triesenberger.Malbun und HintervalorschSpätestens seit dem 17. Jahrhundert waren die Alpen‹<strong>Vaduz</strong>er Malbun›, ‹Hahnenspiel› und ‹Hintervalorsch›Nutzungseigentum einer eigenen, von derDorfgenossenschaft losgelösten Alpgenossenschaft.Es hatte sich damals ein engerer Kreis von alpberechtigtenDorfgenossen gebildet. Dies belegen die <strong>Vaduz</strong>er«Gnossbücher» und die ältesten Gemeindsbriefe.Dort wird eigens darauf hingewiesen, dass der Gemeindeeinkaufohne den Alpeinkauf erfolgt. Dieserwar separat zu entrichten. In den Gemeindeordnungenfinden sich keinerlei Hinweise auf den Alpnutzen.Alpnutzen und Bürgernutzen werden in <strong>Vaduz</strong>seit alters getrennt erworben. Bei der Errichtung desGrundbuchs 1809 ist denn auch nicht die Gemeindeals Eigentümerin der Alpen eingetragen worden, sonderndie damals alpberechtigten Gemeindebürger.Spätestens im frühen 19. Jahrhundert hatte sich dieAlpgenossenschaft <strong>Vaduz</strong> rechtlich vollständig verselbständigtund von der Bürgergemeinde abgelöst.Bürgergemeinde und Alpgenossenschaft existiertenfortan nebeneinander, beide herausgewachsen ausder alten dörflichen Genossenschaft.Aufteilung der gemeinsamen Mark zwischenSchaan, <strong>Vaduz</strong> und Planken (1787 – 1811)Teilungsstreit auf verschiedenen EbenenAm Ende des 18. Jahrhunderts kam es zur Aufteilungder gemeinsamen Mark. Es setzte ein mehrjährigerStreit zwischen Schaan und <strong>Vaduz</strong> ein, in den späterauch Planken einbezogen wurde. Der Streit endetemit der Aufteilung des Gemeinguts zwischen denDörfern. Auf diese Weise sind die heutigen Gemeindeterritorienentstanden. Die Auflösung der Mark warVoraussetzung für später erfolgte weitere Nutzungs-


zuteilungen in den Gemeinden und die Privatisierunggrosser Teile der so genannten Gemeinheiten.Gestritten wurde einerseits zwischen den Dörfern,andererseits zwischen denen, die bereits Gemeindsteilehatten, und denen, die darum anstanden. Es gingnicht nur um die Bodenteilung, sondern auch um dieGemeinleistungen, die so genannten Gemeinfronenwie Arbeiten an Rheinwuhren, Grabenöffnung, Weideräumungund Strassenunterhalt.Gemeindsteilung 1797, Entstehung derGemeindegrenzen1797 wurden die Gemeinheiten ob und unter der Landstrassevermessen und durch unparteiische Schiedsrichtergeschätzt. Am 13. August 1797 bestätigten vonden jeweiligen Gemeindeversammlungen gewählteund bevollmächtigte Vertreter von Schaan und <strong>Vaduz</strong>die Zahl der Teilnehmer an der Teilung: Schaan – 146 1 /2,<strong>Vaduz</strong> – 124, Mühleholz – 3. Kurz darauf deponiertendie Schiedsrichter einen Grenzbeschrieb. Damit warendie Gemeindeterritorien von Schaan, <strong>Vaduz</strong> undPlanken bis auf wenige Ausnahmen abgesteckt.Lage und Mass der geteilten BodenflächenZur Verteilung zwischen Schaan und <strong>Vaduz</strong> kamen1797 unter der Landstrasse rheinwärts 1’960’815Klafter (ca. 7,05 km 2 ) Auen, Wiesen und Riede, ob derStrasse 1’329’035 Klafter (ca. 4,78 km 2 ) «Weidgang undWaldungen». Schaan wurden unter der Landstrasse1’260’143 Klafter (ca. 4,53 km 2 ) und ob der Strasse739’342 Klafter (ca. 2,66 km 2 ) mit einem Schätzwertvon total 74 527 Gulden zugeteilt. <strong>Vaduz</strong> bekam unterder Landstrasse 700’671 Klafter (ca. 2,52 km 2 ), obder Strasse 589’692 Klafter (ca. 2,12 km 2 ) mit einemSchätzwert von insgesamt 63 547 Gulden. Pro teilnehmendeHausstätte errechnete sich so ein Anteil voninsgesamt etwa 12’000 Klaftern (ca. 43’160 m 2 ) Boden.Teilung mit Planken 1811Noch nicht verteilt wurden die von <strong>Vaduz</strong>, Schaanund Planken gemeinsam genutzten Böden und die«MayenAtzung» auf dem Plankner Ried mit einer Flächevon 213’217 Klaftern. Ebenso erst später, im Jahre1811, wurden gemeinsam genutzte Wälder auf Plan-ken mit einer Fläche von 141’226 Klaftern sowie weiterenicht vermessene Flächen in schlecht nutzbaremSteilgelände geteilt. Ihr Gesamtwert wurde mit 9’829Gulden geschätzt. Insgesamt betraf das Teilungsgeschäftzwischen den drei Dörfern etwa 3,65 MillionenKlafter (ca. 13,1 km 2 ) Boden mit einem damaligenSchätzwert von ca. 145’000 Gulden.Überführung von zugeteiltem Gemeinbesitz insPrivateigentum der nutzungsberechtigten <strong>Vaduz</strong>erHaushaltungen (1806)Privatisierung von <strong>Vaduz</strong>er Gemeinbesitz 1806Nachdem am 22. Januar 1804 32 Bürger eine entsprechendeBittschrift beim Oberamt eingereicht hatten,verteilte <strong>Vaduz</strong> nach entsprechenden Vorbereitungenund Abklärungen im Jahre 1806 eine Fläche ca.685’000 Klaftern (ca. 2,46 km 2 ) Boden an die nutzungsberechtigtenHaushaltungen. Es war dies dergrösste Teil des <strong>Vaduz</strong>er Anteils an der ehemaligenMark mit Ausnahme der Wälder. Der zugeteilte Bodenumfasste einerseits die Fluren rings um die dörflicheSiedlung, angefangen vom Neugut an der TriesnerGemeindegrenze bis zum Mühleholz an der SchaanerGrenze; andererseits die Exklave «<strong>Vaduz</strong>er Ried» imSchaaner Gemeindegebiet. Für die Teilung des beimDorf gelegenen Gemeinbesitzes erstellten Feldmessereinen Plan. 186 Teile wurden ausgemessen undnach einem eigenen Schlüssel an insgesamt 154 berechtigteHaushaltungen und Personen ausgegeben.Für die Riedteilung fehlt ein Plan. Die Riedteile sindaber zusammen mit den Dorfteilen im Teilungsprotokollund in der zugehörigen Liste aufgeführt. Ausgegebenwurden im Ried «149 Stück Streuwachs in184 1 /2 Teilen».Verteilungsschlüssel, Tabelle über dieGemeindsgenossen in <strong>Vaduz</strong>Der Verteilungsschlüssel ist in einer «Tabelle über dieGemeindsgenossen dahier in Vadutz, wie solche am12ten Aprill 1806 bestanden», wie folgt aufgelistet:Es haben zu beziehen1. ein Ehepaar einen ganzen Teil,2. ein Witwer oder eine Witwe einen halben Teil,2223


3. grossjährige Ganzwaisen, wenn zwei eine eigeneHaushaltung führen und alle Lasten tragen, miteinandereinen ganzen, Minderjährige einen Fünftel Teil,4. Grossjährige Ganzwaisen, wo nur eines die Haushaltungführt und die Lasten trägt, 4/6, und jederMinderjährige 1/4,5. Grossjährige Waisen, die keine eigene, oder wennmehr als zwei eine eigene Haushaltung führen, 1/3,6 Grossjährige Halbwaisen, denen Vater oder Muttergestorben, 1/4; und jeder Minderjährige 1/5,7. Grossjährige, deren beide Eltern noch leben, 1/5,8. Minderjährige, deren beide Eltern noch leben, 1/6,9. Witwer, Witwen und grossjährige Waisen, die keineHaushaltung führen, 1/6.Die Grossjährigkeit wurde auf das vollendete 18. Altersjahrfestgelegt.Das Ausmass der PrivatisierungDas Ausmass der Privatisierung war beträchtlich. Vorder Aufteilung von 1806 umfasste der in Privateigentumder <strong>Vaduz</strong>er Haushaltungen befindliche Boden(Gärten, Reben, Äcker, Wiesen, Streumäder) gemässeiner Auswertung einer zeitgenössischen Steuererhebungeine Fläche von total zirka 530’000 Klaftern.Darin ist landesherrlicher und kirchlicher Besitznicht enthalten. Landesherrliches Grundeigentum(Schlossgüter, Herrenwingert u.a.) sowie Pfrund- undKirchengut waren damals nämlich steuerfrei undwurden in die Erhebung nicht einbezogen. Die 1806privatisierte Fläche ehemaliger Gemeinheiten betrugrund 685’000 Klafter. Das Privateigentum in <strong>Vaduz</strong>wurde also damals mit einem Schlag mehr als verdoppelt.Der überwiegende Teil des heutigen, sowohlin der Rheinebene als auch am Berghang gelegenenPrivatbodens war früher Gemeinbesitz der <strong>Vaduz</strong>erDorfgenossenschaft.Nach der Teilung von 1806 verblieben in Gemeinbesitzder <strong>Vaduz</strong>er Bürgerschaft neben den Wäldern unddem Schwemmgebiet des Rheins lediglich die Gemeinweidefläche(Allmend) im Ebenholz mit 48’950Klaftern und die Flur Äscher (Streumäder im Ried) mit50’750 Klaftern.Bodeneigentum in <strong>Vaduz</strong> nach der Erhebungdes Steuervermögens 1808 und bei Errichtungdes Grundbuchs 1809Bürgerboden nach der Steuererhebung 18081807 wurde das Steuerwesen in Liechtenstein grundlegendgeändert. Alle steuerbaren Güter wurden aufgenommenund in ihrem Verkehrswert geschätzt. Die1808 ausgefüllten Erhebungsbogen, die sogenannten«Steuerfassionen», liegen im Gemeindearchiv <strong>Vaduz</strong>.Darunter findet sich unter der Nr. 48 auch ein Bogen,überschrieben mit «Steuerfassion von sämtlicher Gemeinde».Darauf ist der Gemeinbesitz der alten <strong>Vaduz</strong>erDorfgenossenschaft, der Vorläuferin der späterenBürgergemeinde, wie folgt verzeichnet:«Benennung Beiläufiges KapitalwertFlächenmassAecker, Wiesen und Streumäder152 Stück in 186 13/15 Teilen bestehend 374’232 Klafteroderob dem Mühlbach149 Stück Streuwachs in 184 1 /4 Teilen bestehend unterm Mühlbach auf dem Riet 310’398 Klafter1 Stück dort, Äscher 50’750 KlafterWälder1 Stück ehemals Buchwald, jetzt aber gänzlich ausgehauen, unter Schaan, Forst genannt 41’783 Klafter 348 GuldenDie Thann- und anderen Wälder mit insgesamt, inner und ausser dem Mühlbach [keine Flächenangabe] 1’270 Gulden1 Stück Weidplatz, das Ebenholz genannt 48’950 Klafter 166 GuldenTotal 826’113 Klafter 3’731 Gulden»


Für die in der Steuerfassion Nr. 48 noch als Gemeinbesitzaufgeführten Äcker, Wiesen und Streumäder(152 Stücke in 186 13/15 Teilen südlich des Mühleholzim Bereich der Dorfsiedlung, total 374’232 Klafter, sowie149 Stücke in 184 1 /2 Teilen im Ried, total 310’398Klafter) wurde kein Steuerkapitalwert mehr eingesetzt.Sie wurden ebenfalls bei den Steuerfassionender einzelnen nutzungsberechtigten Haushaltungenals Gemeindeteile aufgeführt und zum steuerbarenVermögen gerechnet. Im 1809 errichteten Grundbuchsind diese Gemeindeteile den einzelnen Häusern dernutzungsberechtigten <strong>Vaduz</strong>er Bürgerfamilien zugeschrieben.Unter den Wäldern noch nicht als <strong>Vaduz</strong>er Besitzaufgeführt sind die Waldexklaven «Rüttistein» und«Dachseck» auf Planken. Diese wurden erst durch dieWaldteilung zwischen Schaan, <strong>Vaduz</strong> und Planken imJahre 1811 <strong>Vaduz</strong> zugewiesen. Der als <strong>Vaduz</strong>er Besitzgenannte «Äscher» im Ried mit 50’750 Klaftern wurde1834 an die Gemeinde Planken verkauft.Ursprung und Kern des BürgervermögensAus der Teilung von 1806 sowie den ‹Steuerfassionen›von 1808 und aus den bei der Errichtung desGrundbuchs 1809 gemachten Eintragungen ist derUrsprung und Kern des Bürgervermögens gut ersichtlich.Es handelt sich dabei um den Rest des 1797durch Teilung an <strong>Vaduz</strong> gefallenen und 1806 teilweisean die nutzungsberechtigten Haushaltungen verteiltenGemeinbesitzes. Was heute als Bürgervermögenbezeichnet wird, ist der Überrest der alten, gemeinsamurbarisierten und genossenschaftlich genutzten«gemeinen Mark». Zu ihm gehörten die an dieDorfsiedlung angrenzenden Wälder und die Waldexklaven«Forst», «Rüttistein», «Dachseck», die Allmende«Ebenholz» und die erst nach der zweiten Hälftedes 19. Jahrhunderts kultivierten Rheinauen westlichdes Binnendamms. Letztere sind in den Steuerfassionennicht aufgeführt. Sie lagen damals noch imSchwemmgebiet des Rheins und wurden erst späterdurch Binnendammbau, Rheinregulierung und Talmeliorationnutzbar gemacht.2425Bodeneigentum in <strong>Vaduz</strong> 1806 / 1809Privateigentum529’979 Klafter(Gärten, Reben, Äcker, Wiesen, Streumäder) (ca. 1,90 km 2 )Privatisiertes Gemeineigentum 1806684’630 Klafter(ca. 2,46 km 2 )Gemeindsteile Dorfgebiet (Teilung 1806)374’232 KlafterGemeindsteile <strong>Vaduz</strong>er Ried (Teilung 1806)310’398 KlafterRestliches Bürgervermögen 1809747’216 Klafter(ca. 2,68 km 2 )Äscher (Ried)50’000 KlafterViehweide Ebenholz48’950 KlafterSchaaner Forst41’783 KlafterWälder und anderer unverteilter Gemeinbesitz605’733 KlafterAlpgenossenschaftca. 1,32 Mio. KlafterAlpen <strong>Vaduz</strong>er Malbun und Hintervalorsch (ca. 4,75 km 2 )Nicht vermessene oder bei der Steuererhebung nicht erfasste Flächenca. 1,53 Mio. KlafterSteillagen, Schutzwälder, Schwemmgebiet des Rheins (Gemeineigentum) sowie (ca. 5,52 km 2 )landesherrliche und kirchliche Güter (bis 1807 steuerfrei)Gesamtfläche Gemeindegebiet4,81 Mio. Klafter(ca. 17,31 km 2 )


Weitere Entwicklung des BürgervermögensIm Folgenden werden die wesentlichen Veränderungenim Bestand und in der Nutzung des Bürgervermögensseit 1809 dargestellt:Rückgabe von landesherrlichenGemeindsteilenNach 1809 erfuhr das Bürgervermögen zunächst keinebesonderen Veränderungen. Zu den vom Fürstenwährend der Revolution von 1848 gemachten Zugeständnissengehörte auch die Rückgabe der bei derTeilung von 1806 von der Landesherrschaft beanspruchtenGemeindsteile. Es wurde verfügt, dass alljene Grundstücke, die ursprünglich Gemeindegut waren,1806 aber bei dessen Verteilung unter die zugsberechtigtenHaushaltungen durch Zuweisung an diefürstlichen Wohngebäude in landesherrlichen Besitzgelangt waren, wieder der Gemeinde <strong>Vaduz</strong> zurückgegebenwerden sollten. Es handelte sich um vierganze Teile oder ca. 8’000 Klafter Boden.Erwerb des herrschaftlichen HaberfeldsDas Haberfeld, seit alter Zeit in landesherrlichem Besitz,wurde 1864 im Tausch gegen bei den Herrschaftsmühlenim Mühleholz gelegenen Gemeindebodenvon der fürstlichen Domäne erworben. Auf diesem Boden(ca. 13’900 Klafter) waren später als Gemeindsteilekleine Gartenparzellen zu Bürgernutzen ausgegeben.Widmung von Bürgerboden fürkirchliche ZweckeMit der Errichtung einer selbständigen Kuratie (1842)und Pfarrei <strong>Vaduz</strong> (1873) war die Widmung von Bürgerbodenfür kirchliche Zwecke verbunden. 1842 erwarbdie Gemeinde im Tausch mit der fürstlichenDomäne den Boden für den Friedhof. Es handeltesich dabei um Boden, der 1806 dem fürstlichen Ärarzugeteilt worden war. Auch der Bauplatz für die neuePfarrkirche stammt aus Bürgerboden. Der ob der Hofkaplaneigelegene landesherrliche Gemeindsteil von1150 Klaftern war der Gemeinde 1848 zurückgegebenworden. Sie tauschte dieses Areal mit der Hofkaplaneigegen den für den Kirchenbau abgetretenen Teil derHausbündt.Bürgerboden für Armenanstalt undBürgerheimBis in die jüngere Vergangenheit bildeten das Gemeindegutund die dörfliche Gemeinschaft das Rückgratder Armen- und Krankenversorgung. Der Anspruchauf Unterstützung durch die Gemeinde im Falle derVerarmung oder Erwerbsunfähigkeit bildete den Kerndes Heimat- und Bürgerrechts. Wie die alte Dorfgenossenschaftwar die Ortsbürgergemeinde auch eineArmengenossenschaft, die für ihre Armen und Krankenzu sorgen hatte. Das Bürgervermögen, land- undwaldwirtschaftlicher Gemeinbesitz, bot dem einzelnenHaushalt einen gewissen Schutz vor Verarmung.1890/92 wurde die «<strong>Vaduz</strong>er Gemeindearmenanstalt»,das Bürgerheim, errichtet. Der Bauplatz, etwa 4’000Klafter in der oberen Spania, wurde von der Hofkaplaneipfründeerworben. Aus Bürgervermögen wurdender Armenanstalt für den landwirtschaftlichen Betriebrund 21’000 Klafter Boden gewidmet, im Haberfeld13’500 Klafter, in der Au 4’500 Klafter und 3’000 Klaftervom angekauften Kaplaneigut. Bereits 1905 war derGrundbesitz des Bürgerheims durch zusätzliche Widmungenund Schenkungen auf 39’315 Klafter angewachsen.Der Landwirtschaftsbetrieb des Bürgerheimswurde 1964 mit der gleichzeitigen Inbetriebnahme desgemeindeeigenen Riedhofs aufgelassen.Verkauf der Allmende im EbenholzDie weitere Entwicklung des Bürgervermögens istgekennzeichnet durch erhebliche Abgänge infolgeVerkaufs. Die bedeutendsten Verkäufe sind in der FlurEbenholz erfolgt (ca. 13’000 Kl. «Wälder», ca. 34’000Kl. «Viehweide» = heutiges Villenviertel). 1882 wurdenrund 12’000 Klafter der ‹<strong>Vaduz</strong>er Allmeind› im Ebenholzzu günstigen Bedingungen für die Ansiedlungder Baumwollspinnerei Spörry verkauft. Es ging umdie Schaffung von Arbeitsplätzen und um zusätzlicheSteuereinnahmen für die Gemeinde. Der grössteTeil der restlichen Allmende wurde seit den 1920-erJahren zu Bauplätzen für kapitalkräftige Ausländerverkauft. Die rege Bautätigkeit im Villenviertel undzusätzliche Steuereinnahmen waren in jenen Jahrender wirtschaftlichen Krise und Arbeitslosigkeit sehrwillkommen. In den Jahren 1930 bis 1933 realisierte


die Gemeinde bedeutende Projekte: eine neue Wasserversorgungund Wasserleitung aus dem Malbun,den Umbau des Bürgerheims mit Spitalabteilung undden Rathausbau. Diese grossen Investitionen wurdendurch die erwähnten Verkäufe von Bürgerbodenwesentlich mitfinanziert. Allein für die «durch dieEinwohnergemeinde durchgeführte Malbunwasserversorung»wurden 118’450.- Franken aus dem Konto«Bodenverkauf» der Bürgergemeinde zur Verfügunggestellt. Die Verwendung von Bürgervermögen fürZwecke der politischen Gemeinde soll zur Erinnerungfestgehalten und gewissermassen als Ausgleich fürdie in jüngerer Zeit erfolgte Deckung von Defiziten beider Bewirtschaftung von ‹Bürgerboden› (Waldwirtschaft)aus allgemeinen Gemeindemitteln gewertetwerden.2627Kauf von Alpe und Kurhaus GafleiNachdem die Gemeinde 1952 auf Gaflei eine Waldflächevon 28’500 Klaftern für 21’400 Franken erworbenhatte, wurden 1955 auf Beschluss der Bürgerversammlungvom 24. März weitere Flächen Alpweide, Wiesenund Wald samt Kurhaus (47’825 Klafter) für insgesamt310’000 Franken gekauft. Damit war die Alpe Gaflei,die 1615 vom Kirchspiel Schaan verkauft worden war,wieder in <strong>Vaduz</strong>er Gemeindebesitz.Die Situation nach der Teilung von 1806, ersichtlichaus den Steuererhebungen von 1808 und aus denEintragungen bei Errichtung des Grundbuchs 1809,sowie die oben skizzierte weitere Besitzentwicklungbildeten Ausgangspunkt und erste Grundlage für dieAbklärungen des Regelungsausschusses zur Identifizierungdes Bürgervermögens.


EIGENTÜMER DES BÜRGERVERMÖGENSRechtsnachfolger der altenDorfgenossenschaftWer waren oder wer sind nun die Eigentümer undNutzungsberechtigten dieses Bürgervermögens? Essind die Nachfahren und Rechtsnachfolger jenes im17. Jahrhundert näher fassbaren genossenschaftlichorganisierten Personenverbandes in <strong>Vaduz</strong>, der Anteilan der gemeinsamen Mark des Kirchspiels Schaanhatte. Diese Dorfgenossenschaft hatte sich ihren Eigentumsanteildurch Kauf, durch Ablösung obrigkeitlicherRechte am Boden und durch Übernahme verschiedenerPflichten und Dienstleistungen erworben.Sie bildete eine Wirtschaftsgemeinde mit gewähltenVertretern und beschränkter Kompetenz zur Regelungder eigenen Angelegenheiten. Dazu zählte insbesonderedas Recht, über die Aufnahme neuer Mitgliederzu entscheiden und Regelungen über die Nutzungund Verteilung des Gemeingutes zu erlassen. Bis aufwenige so genannte Hintersassen und Fremde gehörtenoch im 19. Jahrhundert der überwiegende Teil derEinwohnerschaft von <strong>Vaduz</strong> diesem Verband an.Personenverband der Eigentümervon Gemeindsteilen und Nutzniesservon GemeineigentumDie nutzungsberechtigten <strong>Vaduz</strong>er Hausstätten undPersonen, die 1797 und später bei der Aufteilung dergemeinsamen Mark massgebend für die Grösse der<strong>Vaduz</strong> zugeschlagenen Böden waren, sind namentlichbekannt. Diese «Gemeindsgenossen» entschieden1806 über Art und Umfang der Aufteilung ihresGemeinbesitzes in ihr privates Eigentum. Sie sind inden zeitgenössischen Steuererhebungen und bei derErrichtung des Grundbuchs als Eigentümer von Gemeindsteilenoder als berechtigte Nutzniesser vonGemeindegut genau zu identifizieren. Sie bildeten diealte Wirtschaftsgemeinde oder Dorfgenossenschaft<strong>Vaduz</strong>. Es war dies jener Personenverband, dessenNachfahren und Rechtsnachfolger in der Bürgerversammlungin Angelegenheiten des Gemeindegutsund Bürgernutzens gemäss vorgängigem Gemeindegesetz(LGBl. 1960 Nr. 2, Art. 67 Abs. 1 und 3) stimmberechtigtsind.1864: Heimat- und Bürgerrecht für alleLiechtensteiner in ihrer WohngemeindeKlar rechtlich präzisiert wurde dieser Personenverband1864. Damals erlangten alle liechtensteinischenStaatsbürger das Heimat- und Bürgerrecht in ihrerWohngemeinde. Auch ehemalige «Hintersassen»wurden Gemeindebürger. Sie mussten allerdings eineEinkaufstaxe zahlen, um künftig ebenfalls am Bürgernutzenbeteiligt zu werden. 1864 erhielten alle liechtensteinischenEinwohner von <strong>Vaduz</strong> das Bürgerrechtder Gemeinde und den Zugang zum Bürgernutzen.Ab 1926 Einbürgerungen nur mehrohne BürgernutzenBei Neueinbürgerungen über Beschluss der Gemeindeversammlungbestand damals die Möglichkeit,unter bestimmten, von der Gemeinde auferlegtenBedingungen den vollen Bürgernutzen zu erwerben.Ab 1926 war dies nicht mehr möglich. Das damals erlassenePersonen- und Gesellschaftsrecht bestimmtenämlich, dass Einbürgerungen jeder Art nur in derWeise erfolgen können, dass die Eingebürgerten vonden Nutzungen aus dem Gemeindeboden ausgeschlossensind. Diese restriktive Regelung ist dadurcherklärlich, dass das Bürgervermögen beschränkt istund durch die Vermehrung der Nutzungsberechtigtendie Rechte der Altbürger geschmälert werden.Das Staatsbürgerrechtsgesetz bestimmte 1934 ebenfalls,dass mit dem durch die Verleihung des Landesbürgerrechtserworbenen Gemeindebürgerrecht keinAnspruch auf Nutzungen und Erlös aus dem Gemeindegutverbunden sei.1952 erklärte der Staatsgerichtshof in einem Gutachten,dass die Beschränkung des Bürgernutzens auf diealteingesessenen Bürger nicht im Widerspruch zumGleichheitsgrundsatz der Verfassung stehe.Das Gemeindegesetz von 1959 präzisierte, dass neuaufgenommene Gemeindebürger, die vorher bereitsin einer anderen Gemeinde nutzungsberechtigt waren,von der Teilnahme am Bürgernutzen nicht ausgeschlossenwerden konnten. Diese Bestimmung hattekeinerlei praktische Auswirkung. Während der ganzenGeltungsdauer des Gesetzes (1960 – 1996) befandkeine einzige Bürgerversammlung im Land über die


Aufnahme liechtensteinischer Bürger in ein anderesGemeindebürgerrecht.2829Klare Zuordnung des Bürgervermögens 1996Somit kann klar definiert werden, welchem Personenverband1996, bei Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes,das Bürgervermögen zuzuordnen war. Eswaren und sind dies die Nachkommen jener eingesessenenBürgerfamilien, die von der alten Dorfgenossenschaftabstammen und 1864 das das Bürgerrechtvon <strong>Vaduz</strong> erhielten; ebenso die Nachkommen all derer,die bis 1926 eingebürgert wurden und die Bedingungenzum Zugang zum Bürgernutzen erfüllen.


FORTBESTAND VON BÜRGERVERMÖGENUND BÜRGERNUTZEN1809 Dorfgenossenschaft wirdpolitische GemeindeUnsere Gemeinden sind im Laufe von Jahrhundertengewachsen. Ursprünglich waren sie nicht Teil einesStaates, sondern genossenschaftliche Personenverbändezur Bewirtschaftung der gemeinsamen Güter,die aus Allmenden, Wäldern und Alpen bestanden. Aufden 1. Januar 1809 wurden diese dörflichen Gemeinwesenin Liechtenstein rechtlich grundlegend neugestaltet. Der Fürst hob die beiden Gerichtsgemeindendes Ober- und Unterlandes auf. Sie waren bisherdie unterste staatliche Verwaltungsebene gewesen.Nun erhielten die Dorfgenossenschaften eine neueRechtsstellung. Sie wurde im ersten Gemeindegesetz1842 näher umschrieben. Zu den bislang vorwiegendwirtschaftlichen Genossenschaftsaufgaben kamenzusätzliche politische Aufgaben, die für den Staat zuleisten waren. Es kam zu einer Vermischung von Aufgabendes Personenverbands der Dorfgemeinschaftund der Gebietskörperschaft der neuen staatlichenGemeinde. Die Staatsreform von 1809 wirkt in ihrenKonsequenzen bis heute nach. Sie hat im Laufe derZeit zu weiterer Vermischung und Verflechtung imBereich des Bürgervermögens und der Bürgerrechtegeführt.Fortbestand von NutzungsrechtenMit der Neuausrichtung verlor die alte Dorfgenossenschaftihre Selbständigkeit als Wirtschaftsgemeinde.Mit den Aufgaben der neuen politischen Gemeindeverwaltungwurde sie zur politischen Gemeinde imheutigen Sinne. Nach wie vor war es jedoch so, dassnur die Mitglieder der dörflichen Genossenschaft,also die am Gemeingut Nutzungsberechtigten, fürdessen Bestand auch Leistungen erbrachten. So wurdeder Binnendamm, der Vorläufer der Rheindämme,in Fronarbeit von den nutzungsberechtigten <strong>Vaduz</strong>erBürgern erstellt. 1862/63 beispielsweise leisteten siefür den Dammbau 2’956 Tage Hand- und 2’197 TageFuhrfronen. Wie sich die alte Bürgergemeinde weitermanifestierte, ist aus den Satzungen über Losholzbezugund Bürgerbodennutzung ersichtlich. Es handeltesich im Wesentlichen um die Wald- und Rheinauennutzung.Die Zuteilung von landwirtschaftlichemNutzboden und Brennholz hatte bis in die jüngereVergangenheit für viele <strong>Vaduz</strong>er Familien eine existentielleBedeutung. 1945 gab es in <strong>Vaduz</strong> 201 Haushaltungen,die Anspruch auf 350 Klafter Pflanzbodenund jährlich 4 m3 Brennholz hatten.Bürgergemeinde als ArmengenossenschaftDie Bürgergemeinde war auch eine Armengenossenschaft,die für ihre Armen und Kranken zu sorgen undMittel für deren Unterstützung bereitzustellen hatte.Diesem Zweck diente vornehmlich das 1891 errichteteBürgerheim und der für dessen Landwirtschaftsbetriebgewidmete Bürgerboden. Erst durch die Sozialgesetzgebung1968 wurde die Bürgergemeinde ihrerAufgabe als Armengenossenschaft enthoben.Problematik einer Vermischung vonBürgervermögen und GemeindevermögenDie Problematik einer Vermischung von Bürgervermögenund Gemeindevermögen, von Bürgergemeindeund politischer Gemeinde, wurde schon im 19. Jahrhunderterkannt. Versuche, durch Gesetze eine klareTrennung herbeizuführen, scheiterten schon 1849und später mehrfach. Lange Zeit waren in den Gemeindendie nicht nutzungsberechtigten Bürger einekleine Minderheit, so dass eine Neuregelung nicht alsdringlich gesehen wurde. Die Gemeindegesetze von1864 und 1959 lösten das Problem der Vermischungunterschiedlicher Rechtskreise nicht. Allein sprachlichbestehen bis heute Unsicherheiten, wird doch mitdem Begriff «Gemeinde» sowohl die Bürgergemeindeals auch die politische Gemeinde bezeichnet. EinHauptziel einer Gemeinderechtsreform musste dieklare Trennung zwischen Bürgergemeinde und politischerGemeinde sein. Eine Beseitigung der wohlerworbenen besonderen Rechte am Bürgervermögenhätte verfassungsmässige Eigentumsrechte verletztund war daher nicht zulässig. Eine Aufhebung vonBürgernutzen und Bürgervermögen zugunsten derpolitischen Gemeinde kann nur mit Zustimmungder Berechtigten, d. h. durch Beschluss der Bürgerversammlungerfolgen.Die Bevölkerungsstruktur hat sich im Laufe der letztenJahrzehnte durch Binnenwanderung und den Zu-


zug von Ausländern aber derart verändert, dass derBestand des Bürgernutzens und der damit verbundenenRechte und Pflichten auf die Dauer nur noch miteiner Neuregelung der entsprechenden Teile des Gemeinderechtesgesichert werden kann. Bei einer unklarenTrennung von Bürgergemeinde und politischerGemeinde erbringen nämlich alle Einwohner Leistungenan die Bürgergemeinde, aber nur die Alteingesessenenhaben Anspruch auf einen Anteil am Bürgervermögen.Dies widerspricht dem im EWR geltendenDiskriminierungsverbot, zu dem sich Liechtensteinmit dem Beitritt 1992 verpflichtet hat.3031Gemeinderechtsreform 1996Mit der Gemeindegesetzrevision von 1996 wurdendas mit der alten Bürgergemeinde verknüpfte Heimatrechtund das damit verbundene liechtensteinischeStaatsbürgerrecht von dieser losgelöst. DieseRechte wurden mit dem Bürgerrecht in der politischenGemeinde verbunden. Die frühere Mitwirkung derBürgerversammlung bei Einbürgerungen wurde derGemeindeversammlung übertragen. Die Gemeindeversammlungwurde auch zuständig für die Änderungvon Gemeindegrenzen. Im Gegensatz zur politischenGemeinden ist die neu zu bildende <strong>Bürgergenossenschaft</strong>keine Gebietskörperschaft mit Hoheitsrechten.Sie ist nur mehr ein Personenverband mit gewissenSelbstverwaltungs- und Nutzungsrechten.Zur Auflösung der aufgezeigten Problematik der Vermischungvon Vermögen und Kompetenzen sehendas neue Gemeindegesetz und das Gesetz über die<strong>Bürgergenossenschaft</strong>en 1996 zwei Lösungswege vor:• die Aufhebung der rechtlichen Unterschiededurch Schaffung einer Einheitsgemeinde, wobeidas Bürgervermögen in das Gemeindevermögenübergeht; oder• die Trennung der politischen und wirtschaftlichenRechtsbereiche, indem die Tradition der Dorfgemeinschaftin der Form einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong>wieder aufgenommen wird.


REGELUNGSVERFAHREN 1998 – 2004Wahl und Auftrag des RegelungsausschussesDie <strong>Vaduz</strong>er Bürgerversammlung entschied sich 1998mit deutlicher Mehrheit für die Einleitung eines Regelungsverfahrens.Das Verfahren ist Voraussetzungfür die allfällige Bildung einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong>.Die Bürgerversammlung wählte zu ihrer Vertretungeinen Regelungsausschuss:Arthur Konrad, Schinderböchel 7, Vorsitzender,Werner Verling, Försterweg 7, Stellvertreter(verstorben 10. 1. 2002),Roman Gassner, Brandiserweg 19(verstorben 15. Februar 2008),Dr. Peter Hemmerle, Lettgräbli 1, Protokollführer,Hans Ospelt, Mitteldorf 8,Dr. Alois Ospelt, Meierhofstrasse 45 (Rücktritt11. Juni 2001 wegen Eintritts in die Regierung),Adolf Wachter, Landstrasse 46.Der Regelungsausschuss hatte den Auftrag der Bürgerversammlungumzusetzen, ein Regelungsverfahren,d. h. eine Regelung der Eigentums- und Vermögensverhältnissezu erzielen. Das Verfahren sollteklären, welche Liegenschaften, Vermögenswerte undRechte der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> zuzuordnen sind.Im Verfahren war der Regelungsausschuss Partei undvertrat die Interessen der in der BürgerversammlungStimmberechtigten. Er hatte seinen Auftrag unabhängigvon der Gemeindevertretung zu erfüllen undentschied autonom über erforderliche Erhebungenund Massnahmen. Er hatte von Gesetzes wegen Rechtauf Einsicht in die Akten der Gemeinde. Er musste eineneigenen Regelungsvorschlag erarbeiten, diesender Gemeinderatsdelegation vorlegen und darüberverhandeln. Sollte keine Einigung mit der Gemeindeerzielt werden, konnte er selbständig bei der Regelungskommissiondes Landes Antrag auf Entscheidungstellen.Arbeit des RegelungsausschussesDer Regelungsausschuss konstituierte sich am 19. August1998 und nahm seine Arbeit auf. In vielen Sitzungenund unter Beizug von Fachleuten verschaffte ersich vertieften Einblick in die komplexe Materie, stu-dierte die ihm zugänglichen Unterlagen und befasstesich mit der Vermögensregelung. Im Auftrag der Gemeindewaren seit 1979 im Hinblick auf die geplanteGemeinderechtsreform und eine Ausscheidung desBürgervermögens in mehrjähriger Arbeit verschiedeneErhebungen über Bestand, Zuwachs und Abgangan Gemeindeboden seit Errichtung des Grundbuchs1809 durchgeführt worden. Der Regelungsausschussverifizierte und aktualisierte diese Arbeiten undnahm eine Identifikation des Bürgervermögens vor.Er erarbeitete sodann einen Regelungsvorschlag alsGrundlage für Verhandlungen mit der Delegation desGemeinderats. Der Regelungsvorschlag, sowie Verlaufund Ergebnisse der eingehenden Abklärungenwurden im April 2000 in einem umfassenden Berichtsamt umfangreicher Dokumentation dargelegt.Identifizierung des BürgerbodensAusgangspunkt der Erhebungen bildete der Bestandbei Errichtung des Grundbuchs 1809. Danach wurdeder Bodenerwerb bis 1945 als Bürgerboden, die späterenZugänge als Gemeindeboden identifiziert. Käufenach 1945 wurden ausnahmsweise ebenfalls demBürgervermögen zugerechnet, wenn diese über Beschlusseiner Bürgerversammlung erfolgt waren. Insolchen Fällen lieferte die gesetzmässige Kompetenzder Bürgerversammlung ein eindeutiges Indiz für dieEigentümerschaft. Gegen Bürgerboden eingetauschteGrundstücke waren ebenfalls wieder als Bürgerbodenzu identifizieren. Das Jahr 1945 war schon bei denim Auftrag der Gemeinde erfolgten Erhebungen alsRichtschnur für die Identifizierung genommen worden.Dafür sprachen folgende Überlegungen:Das Schwergewicht der gemeindlichen Aufgaben lagnoch bis vor wenigen Jahrzehnten bei der Bürgergemeinde.Zum einen bestand die Einwohnerschaftmehrheitlich aus Ortsbürgern. Zum anderen warendie Steuereinnahmen der Gemeinde eher dürftig,so dass zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben immerwieder Bürgervermögen herangezogen wurde.So wurde die Allmende im Ebenholz nach und nachgrösstenteils verkauft, zunächst 1882, um einen Industriebetriebanzusiedeln (Jenny und Spörry), späterseit den 1920-er Jahren zu Bauplätzen für vermö-


gende Private (Villenviertel). Mit den Verkaufserlösenwurden öffentliche Bauten wie das Bürgerheim undSpital oder das Rathaus mitfinanziert.Der Anteil der in einer anderen liechtensteinischenGemeinde Heimatberechtigten an der Wohnbevölkerungin <strong>Vaduz</strong>: 1891 waren es 167 Personen (14,7 %), 1911221 (16,1 %), 1921 263 (18,7 %), 1930 414 (25,4 %) 1941 639(31,8 %), 1950 879 (32,1 %).Die Bodenkäufe der Gemeinde konzentrierten sich aufden Zeitraum nach 1945. Seit Errichtung des Grundbuchs1809 bis 1945 kaufte sie insgesamt nur 322’701m2 Boden, im wesentlich kürzeren Zeitraum 1945 bis1999 dagegen 764’457 m2, also mehr als das Doppelte.Gerade umgekehrt ist das Verhältnis bei den Verkäufen.Bis 1945 wurden 170’369 m2 Boden verkauft, 1945– 1999 lediglich 74’620 m2. Die bis gegen die Mitte des20. Jahrhunderts von der Gemeinde getätigten Bodenkäufewurden seinerzeit allein schon aufgrund derZusammensetzung der Einwohnerschaft als Bürgervermögenbetrachtet. Es waren ja grossmehrheitlichdie Ortsbürger, die diese Vermögenswerte erworbenhatten. Vor allem landwirtschaftliche Grundstückefür den Bürgerheimbetrieb wurden angekauft (alleinca. 106’000 m 2 Ried und weitere Flächen im Dorfgebiet).Diese waren allein schon wegen ihrer Zweckbestimmungals Bürgervermögen zu taxieren. Viele Käufedienten dem Rüfeschutzbau (ca. 72’000 m 2 ) unddem Ausbau des Strassennetzes. Sie waren aufgrundder öffentlich-kommunalen Nutzung der politischenGemeinde zuzuordnen.Nach den aufgrund dieser Kriterien vom Regelungsausschussgemachten Erhebungen wurden im <strong>Vaduz</strong>erHoheitsgebiet rund 1,86 Millionen Klafter als Bürgerbodenidentifiziert, nämlich nach Nutzungszonen:Wald, Forstwirtschaft1’548’593 KlafterLandwirtschaft, Riet, Freihaltezone 89’929 KlafterÜbriges Gemeindegebiet37’848 KlafterBauzonen25’542 KlafterÖffentliche Zonen50’285 KlafterRüfezone21’293 KlafterGewässer64’749 KlafterStrassen, Wege21’693 KlafterKriterien der Zuordnung und ZuteilungNach vorgenommener Identifizierung und Bewertungdes Bürgerbodens erarbeitete der Regelungsausschusseinen Zuteilungsvorschlag nach den imGesetz über die <strong>Bürgergenossenschaft</strong> enthaltenenBestimmungen. Er stützte sich dabei auf die im Auftragaller Regelungsausschüsse des Landes erstellteRechtsauslegung.Die «tatsächliche Nutzung» und die «Regelung derbisherigen Statuten» konnten als Kriterien für die «Zuordnungvon Gütern» (Artikel 24) herangezogen werden,die zum ursprünglichen Kernvermögen der Bürgergemeindezählten, nämlich Wälder, Allmende imEbenholz und Rheinauen. (land- und forstwirtschaftlicheNutzung; Statuten über Losholz und Pflanzteilein der Rheinau) Das Kriterium der «Bezeichnung imGrundbuch oder im Inventar» erwies sich als wenigertauglich, da je nach Zeitpunkt der Eintragung unterdem Begriff «Gemeinde» die alte Bürgergemeindeoder die politische Gemeinde zu verstehen ist. So zeigtees sich, dass für die Zuordnung der Liegenschaften,die nicht zum ursprünglichen Genossenschaftsbesitzgehörten, in einer ersten Phase primär das Kriterium«Zeitpunkt des Vermögenserwerbs» heranzuziehenwar. Nach dem Kriterium der tatsächlichen Nutzungwurden in einer zweiten Phase alle Liegenschaften,die eine zwingend öffentlich-kommunale Nutzungaufweisen (z.B. Rathaus, Schulen, Friedhof etc.) derpolitischen Gemeinde zugewiesen. Liegenschaftenmit nicht zwingend kommunaler Nutzung (z.B. Sport-,Freizeitanlagen etc.) wurden dem Bürgervermögenzugeordnet mit der Feststellung, dass deren öffentlicheNutzung entsprechend abzugelten sei. (Pacht-,Baurechtszinsen etc.) Die Zuordnung des kirchlichenZwecken gewidmeten Bürgervermögens sollte unterBerücksichtigung der laufenden Reform des Verhältnissesvon Kirche und Staat beurteilt und entschiedenwerden.Konsequente Trennung der Rechtskreise vonGemeinde und <strong>Bürgergenossenschaft</strong>Im Zuge des Regelungsverfahrens war auch über einenGenossenschaftsanteil der Gemeinde zu befinden,der nach Gesetz «durch Realabfindung beglichen3233


oder unter Einbeziehung nicht zweifelsfrei zuzuordnenderLiegenschaften, wie jener des Armengutes, inwertentsprechender Höhe bemessen werden kann».Der Regelungsausschuss bevorzugte eine konsequenteTrennung der beiden Rechtskreise und sprach sichfür eine Abgeltung des Genossenschaftsanteils aus.Im gleichen Sinne stellte er sich auch gegen eine allfälligeMitgliedschaft der Gemeinde in der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>.Bericht zum Vorschlag für die Bildung der<strong>Bürgergenossenschaft</strong> <strong>Vaduz</strong>Am 19. April 2000 genehmigte der Regelungsausschussden «Bericht zum Vorschlag für die Bildungder <strong>Bürgergenossenschaft</strong> <strong>Vaduz</strong>» als Entwurf einesRegelungsvorschlags. Er bildete die Grundlage für dieVerhandlungen mit der Vertretung der politischenGemeinde mit dem Ziel, einvernehmlich eine definitiveZuteilung der Liegenschaften und Regelung derVermögensverhältnisse vorzunehmen. Im Anhangdes Berichts finden sich ein ausführlicher historischerBeitrag über die Anfänge des <strong>Vaduz</strong>er Bürgervermögensund dessen weitere Entwicklung, Übersichtstabellenüber das Ergebnis der Identifikation des Bürgervermögenssamt umfangreicher Dokumentationzu den getätigten Erhebungen und Nachweis der recherchiertenDaten zu den einzelnen Bodenparzellen,sowie der Vorschlag des Regelungsausschusses überdie Zuteilung der einzelnen Parzellen und über denvorzunehmenden Wertausgleich.Verhandlungen mit der Vertretungder GemeindeDie folgenden Verhandlungen mit der Vertretung derGemeinde gestalteten sich sehr schwierig. Sie gingletztlich auf die vorgelegte Identifikation des Bürgerbodensnicht ein und erachtete eine Bewertungdes Bodens als unnötig. Eine Zuteilung allen öffentlichgenutzten Bürgerbodens an die Gemeinde habeentschädigungslos zu erfolgen. Der <strong>Bürgergenossenschaft</strong>könnten lediglich landwirtschaftlich genutzteFlächen zugeteilt werden.Mitwirkung der Regelungskommission des LandesZur rechtlichen Klärung der grundsätzlichen Differenzenüber die Feststellung des relevanten Bürgervermögens,über die Kriterien der Zuordnung und übereinen Wertausgleich gelangte der Regelungsausschussam 7. Februar 2001 an die Regelungskommissionund ersuchte für den Fall, dass auch auf diesemWege kein Übereinkommen zu erzielen wäre, um eineEntscheidung. Die Regelungskommission drängte aufeine einvernehmliche Lösung. Es solle für die Zuweisungvon Bürgervermögen an die Gemeinde ein Entgeltvereinbart werden, das einerseits die finanzielleLeistungsfähigkeit der Gemeinde nicht übersteigtund andererseits eine solide wirtschaftliche Basis fürdie <strong>Bürgergenossenschaft</strong> bildet. Anzustreben sei einakzeptabler Lösungsvorschlag, der in einer Abstimmungsowohl von der Bürgerversammlung als auchvon der Gemeindeversammlung akzeptiert werdenkönne.Vereinbarung 2004 – Entscheidung derRegelungskommission 2009Nach weiteren Verhandlungen wurde schliesslicheine Vereinbarung über die Aufteilung von Bürgerbodenzur Bildung einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong> erzieltund durch den Regelungsausschuss am 18. Februar2004 und durch den Gemeinderat am 16. März 2004genehmigt. Der Gemeinderat stellte sich dennoch imVorfeld der Gemeinde- und Bürgerabstimmung vom2./4. April 2004 gegen eine <strong>Bürgergenossenschaft</strong>.Während die Bürgerversammlung der Vereinbarungzustimmte, wurde sie von der Gemeindeversammlungabgelehnt. Darauf stellte der Regelungsausschussbei der Regelungskommission den Antrag, dieeinvernehmlich getroffene Regelung zu bewilligen.Der Gemeinderat stellte sich weiterhin gegen dieBildung einer <strong>Bürgergenossenschaft</strong>. Die folgendemehrjährige gerichtliche Auseinandersetzung endeteam 23. März 2009 mit der endgültigen Entscheidungder Regelungskommission des Landes. Diese genehmigtemit geringfügigen Anpassungen die Vereinbarungvon 2004 und schloss damit das 1998 eingeleiteteRegelungsverfahren ab.


LITERATURHINWEISAlois Ospelt: Bericht des Regelungsausschusses der<strong>Vaduz</strong>er Bürgerversammlung zum Vorschlag für dieBildung der <strong>Bürgergenossenschaft</strong> <strong>Vaduz</strong>. <strong>Vaduz</strong>, imApril 2000.derselbe: Hundert Jahre Pfarrei und Pfarrkirche <strong>Vaduz</strong>1873 - 1973. In: 100 Jahre Pfarrkirche <strong>Vaduz</strong>. <strong>Vaduz</strong>, 1973,S. 13-1103435derselbe: 200 Jahre Gemeindegrenzen Schaan/<strong>Vaduz</strong>/Planken.Die Rechte am Boden, Fragen des Eigentums,des Besitzes und der Nutzung im KirchspielSchaan. In: JBL 98 (1999), S. 1-39.derselbe: Vom Bürgerheim zum Riedhof. In: Der Riethofim Wandel der Zeit. Hrsg. Gemeinde <strong>Vaduz</strong>. <strong>Vaduz</strong>,1999, S. 2-7.derselbe: Einige historische Notizen zu den Anfängender <strong>Vaduz</strong>er Ortskirchengemeinde. In: 125 JahrePfarreigemeinschaft zu Sankt Florin <strong>Vaduz</strong>. Hrsg. Gemeindeund Pfarrei <strong>Vaduz</strong>, 1999.derselbe: Die Geschichte der <strong>Vaduz</strong>er Wasserversorgung.In: <strong>Vaduz</strong>er Wasser. Hrsg. Gemeinde <strong>Vaduz</strong>. <strong>Vaduz</strong>,1995, S. 9-72.derselbe: Gründung und Anfänge der BaumwollspinnereiSpoerry in <strong>Vaduz</strong>, 1880 bis 1885. In: Fabriklerleben:Industriearchäologie und Anthropologie. Triesen,1994.derselbe: Das Bürgerrecht im Wandel der Zeit. In: LJZ1986, S. 147-155.derselbe: <strong>Vaduz</strong> vor 125 Jahren, als unsere Harmoniemusikgegründet wurde. In: 125 Jahre Harmoniemusik<strong>Vaduz</strong>. <strong>Vaduz</strong>, 1988, S. 9-34.derselbe: Das <strong>Vaduz</strong>er Rathaus. Festschrift zur Eröffnungdes renovierten Rathauses am 20. Oktober 1984.<strong>Vaduz</strong>, 1984.derselbe: Zur Geschichte des <strong>Vaduz</strong>er Waldes. In: Der<strong>Vaduz</strong>er Wald. Hrsg. Gemeinde <strong>Vaduz</strong>. <strong>Vaduz</strong>, 1981, S.32-59.

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