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Geschäftsbericht 2012 - NEW AG

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Grundversorgungskunden den für die Belieferungvon Haushaltskunden geltenden Transparenzanforderungender europäischen BinnenmarktrichtlinieElektrizität entspricht. Dabei wird die Frage aufgeworfen,ob eine nationale gesetzliche Regelung überPreisänderungen in Stromlieferungsverträgen mitTarifkunden den Anforderungen an das erforderlicheMaß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass,Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderungnicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist,dass Stromversorgungsunternehmen den Kundenjede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Vorausmitteilen und den Kunden das Recht zusteht, denVertrag durch Kündigung zu beenden. Mit Urteil vom21. März 2013 (C-92/11) hat der EuGH die bislangvom BGH stets für rechtmäßig befundene unveränderteÜbernahme der Preisanpassungsregelungenaus der Grundversorgung in Erdgas-Sonderkundenverträgefür Europa rechtswidrig erklärt. Auch wenndas Urteil zu § 4 AVBGasV ergangen ist, ist davonauszugehen, dass die Ausführungen des EuGHauch auf Sonderkundenverträge übertragbar sind,die im Rahmen ihrer Preisanpassungsregelungenauf § 5 GasGVV Bezug nehmen. Ferner dürfte sichdas Urteil auch auf Strom-Sonderkundenverträgeübertragen lassen, soweit darin enthaltene Preisänderungsklauseln§ 5 StromGVV nachgebildet sind.Die letztverbindliche Entscheidung über die (Un-)Wirksamkeit der unveränderten Übernahme desPreisanpassungsrechts aus der Grundversorgungmuss noch der BGH treffen. Angesichts der imRahmen seiner Beurteilung bestehenden Bindung andie Auslegungsgrundsätze des EuGH ist allerdingsdavon auszugehen, dass der BGH die streitgegenständlichenKlauseln für unwirksam erklären wird.Mögliche Konsequenz: Kunden, deren Sonderkundenverträgeinhaltsgleiche Preisanpassungsklauselnbeinhalten, könnten gegenüber Ihren Energieversorgerndie Unwirksamkeit der Klauseln geltendmachen und – gegebenenfalls im Wege einer Klage– Preiserhöhungen aus den letzten Jahren zurückfordern.• Die seit 2009 geltende Anreizregulierung für StromundGasnetze ist durch mögliche Eingriffe oderAnordnungen seitens der Regulierungsbehörde zumNetzzugang, den Netzentgelten und der periodenübergreifendenDifferenzrechnung mit Ergebnisrisikenverbunden. Die Gesellschaft plant denAuswirkungen der Regulierung auf die Ertragslagemit Maßnahmen zu Kostensenkung und Effizienzverbesserungentgegenzuwirken.• Die Kostenprüfung 2011 für das Stromnetz ist nochnicht abgeschlossen. Nach dieser Prüfung findendas Effizienzbenchmarking und die Festlegung derErlösobergrenzen für die 2. Regulierungsperiodestatt. Hieraus ergeben sich Chancen und Risiken.• Weiterhin bestehen Chancen und Risiken bzgl. derErlösobergrenze für das Netzgebiet Tönisvorst imBereich Strom und Gas. Der Antrag nach § 26 ARegVsowie Anträge zum Erweiterungsfaktor und Regulierungskontoseit 2009 wurden bisher noch nicht vonder Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalenabschließend festgelegt.• Im Hinblick auf den verstärkten Zubau von EEG-Anlagenim Netzgebiet sind u. U. zusätzliche kostenintensiveNetzverstärkungen notwendig, die erst imRahmen der nächsten Regulierungsperiode berücksichtigtwerden.• Derzeit befindet sich die Gesellschaft bei insgesamtneun konzessionsgebenden Kommunen in der Bewerbungsphaseum den Wiedererhalt von Konzessionsverträgen.Der Verlust von Konzessionsgebietenstellt ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für dieGesellschaft dar, welchem sie durch die bestmöglicheVor- und Aufbereitung sowie Begleitung derBewerbungsprozedur entgegenwirkt.Im Rahmen des etablierten Risikofrüherkennungssystemsergab sich im Geschäftsjahr <strong>2012</strong> weder ausEinzelrisiken noch aus der Gesamtbetrachtung eineBestandsgefährdung für die <strong>NEW</strong>.

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