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Oberlandesgericht Celle B eschluss 13 Verg 10/07 Verkündet am 13 ...

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<strong>Oberlandesgericht</strong> <strong>Celle</strong>B e s c h l u s s<strong>13</strong> <strong>Verg</strong> <strong>10</strong>/<strong>07</strong><strong>Verkündet</strong> <strong>am</strong> <strong>13</strong>. Dezember 20<strong>07</strong>LeitsatzEin öffentlicher Auftraggeber darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von einem Bieterin den Angebotsunterlagen gemachten Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Lediglichdann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zuverlässige Rückschlüsse daraufermöglichen, dass bestimmte Erklärungen des Bieters nicht der Wahrheit entsprechen, ist ergehalten, von Amts wegen die Richtigkeit der entsprechenden Angaben näher zuüberprüfen.In der <strong>Verg</strong>abesache....hat der <strong>Verg</strong>abesenat des <strong>Oberlandesgericht</strong>s <strong>Celle</strong> auf die mündliche Verhandlung vom <strong>13</strong>.November 20<strong>07</strong> durch den Vorsitzenden Richter <strong>am</strong> <strong>Oberlandesgericht</strong> Dr. K. sowie dieRichter <strong>am</strong> <strong>Oberlandesgericht</strong> W. und B. beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den B<strong>eschluss</strong> der<strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 24.September 20<strong>07</strong> - VgK - 37/20<strong>07</strong> - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich dernotwendigen Auslagen der Beigeladenen zu 1 und 2 sowie des Auftraggebers.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.493.288 € festgesetzt.G r ü n d eI.Mit Bekanntmachung vom 4. April 20<strong>07</strong> schrieb der Antragsgegner Postdienstleistungen fürdie Justiz Niedersachsen für den Zeitraum von fünf Jahren in zwei Losen als offenesVerfahren europaweit aus. Los 1 beinhaltet Postzustellungsaufträge PZA, Los 2elektronische Postzustellungsaufträge ePZA. Streitgegenständlich ist vorliegend das Los 2.Bezüglich der Teilnahmebedingungen und der Zuschlagskriterien verweist dieBekanntmachung auf die Verdingungsunterlagen. Diese konnten bis zum 27. April 20<strong>07</strong>angefordert werden. Als Angebotsschluss wurde der 21. Mai 20<strong>07</strong> festgelegt. Die<strong>Verg</strong>abeunterlagen bestehen aus einem Anschreiben und den Verdingungsunterlagen. UnterZiffer 1.22 enthalten die Verdingungsunterlagen u. a. folgende allgemeine Anforderungen:


"1.22.1 Die Entgeltgenehmigung für den angebotenen Preis muss bereits mit dem Angebotvorgelegt werden.1.22.2 Es dürfen keine Staffelpreise angeboten werden.1.22.4 Für evtl. Nachunternehmer müssen detailliert die Leistungsanteile und Zustellbereicheangegeben werden. Ebenso ist die Lizenz jeder beteiligten Firma mit dem Angebotvorzulegen."Ziffer 1.23 enthält Angaben über die beabsichtigte Wertung und die Zuschlagskriterien. DerZuschlag sollte erteilt werden auf das wirtschaftlichste Angebot nach den Kriterien Preis,Service und technischer Wert. Bezüglich der Wertung wurde auf die denVerdingungsunterlagen als Anlage 4 beigefügte Bewertungsmatrix verwiesen. Ferner istfolgender Hinweis enthalten:"Ein Angebot über den Einsatz firmen- oder konzerneigener Mitarbeiter - "Leistung aus einerHand"! - (Nr. 4.1.18 der Angebotsunterlagen) wird erheblich höher bewertet als der Einsatzvon einem bzw. mehreren Nachunternehmern (Nr. 4.1.20 ff.)."Unter Ziffer 2.1 der Leistungsbeschreibung ist Folgendes festgelegt:"Für die Niederlegung der Zustellungen nach § 181 ZPO sind geeignete Abholstellen zubenennen. In Niedersachsen ist die Niederlegung bei den Amtsgerichten gestattet."Die Angebotsunterlagen enthalten in Ziffer 4 der Verdingungsunterlagen als KO-Kriterien u.a. folgende Abfragen:"Ziffer 4.1.4 Die Entgeltgenehmigung wurde mit dem Angebot vorgelegtZiffer 4.1.5 Keine Staffelpreise angebotenZiffer 4.1.7 Nachweise konzerneigene oder fremde Nachunternehmer (Leistungsanteile,Zustellbezirke, Lizenzen) liegen vollständig vorZiffer 4.1.8 Sofern relevant: Nachweise über Festanstellungen, Sozial- undRentenversicherungspflicht liegen vollständig vor."Als Zuschlagskriterien dienen folgende Abfragen:"Ziffer 4.1.18 Werden firmen- oder konzerneigene Mitarbeiter eingesetzt, also die Leistung"aus einer Hand" angeboten?Ziffer 4.1.19 Wenn ja bei 4.1.18: Wie viele Mitarbeiter würden im Falle einer Auftragsvergabefür die angebotene Postdienstleistung eingesetzt werden?Ziffer 4.1.20 Wenn nein bei 4.1.18: Wird die angebotene Postdienstleistung von einemkonzernfremden Nachunternehmer vorgenommen?Ziffer 4.1.22 Wenn nein bei 4.1.18 und 4.1.20: Wird die angebotene Postdienstleistung vonverschiedenen konzernfremden Nachunternehmern vorgenommen?Ziffer 4.1.24 Die Mitarbeiter Ihres Unternehmens/Konzernverbundes oder die des bzw. derkonzernfremden Nachunternehmer sind festangestellt sowie sozial- undrentenversicherungspflichtig beschäftigt.Ziffer 4.1.25 Geben Sie an, wo bundesweit (neben den Amtsgerichten in Niedersachsen) dieniederzulegenden Zustellungen gemäß § 181 ZPO erfolgen sollen. Existieren eigene odervertraglich vereinbarte Niederlegungsstellen?"Aufgrund von Bieteranfragen versandte der Auftraggeber vier Bieterrundschreiben, in denener verschiedene Erklärungen zu den <strong>Verg</strong>abeunterlagen abgab und eine notwendigeKorrektur der Bewertungsmatrix vornahm.Gemäß der Submissionsniederschrift sind zu Los 2 drei Angebote fristgerecht eingegangen.


Über die Prüfung und Wertung der Angebote hat der Auftraggeber einen mit dem 24. Juli20<strong>07</strong> datierten <strong>Verg</strong>abevermerk gefertigt. Der Vermerk enthält die Entscheidung, denZuschlag für Los 2 auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen, und verweist zurBegründung auf die den <strong>Verg</strong>abevermerk beigefügte Bewertungsmatrix und eine Ergänzungzum <strong>Verg</strong>abevermerk. Nach Maßgabe der Bewertungsmatrix liegt das Angebot derBeigeladenen zu 1 mit 1.000 Punkten auf Rang 1, auf Rang 2 folgt das Angebot derBeigeladenen zu 2 mit 979,79 Punkten. Das Angebot der Antragstellerin hat mit 905 Punktendie geringste Punktzahl erreicht. Die Ergänzung zum <strong>Verg</strong>abevermerk enthält zur Wertungdes Angebotes der Antragstellerin den Hinweis, dass das Angebot zum Kriterium Ziffer4.1.24 nicht die volle Punktzahl erhalten habe, weil die Antragstellerin angegeben habe, dasssie nur überwiegend fest angestellte versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt. Nach derBewertungsmatrix hat sie deshalb hier nur 50 von <strong>10</strong>0 möglichen Punkten erhalten.Mit Schreiben vom 24. Juli 20<strong>07</strong> informierte der Auftraggeber die Antragstellerin über denbeabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1.Mit Schreiben vom 1. August 20<strong>07</strong> rügte die Antragstellerin beim Auftraggeber dieEntscheidung als vergaberechtswidrig. Das Angebot der Beigeladenen zu 1 müsse bei denKriterien 4.1.18, 4.1.20 und 4.1.22 mit 0 Punkten bewertet werden, da diese ihreZustellungen mithilfe einer Vielzahl von fremden Subunternehmern abwickele. DieAntragstellerin forderte den Auftraggeber auf, seine Bewertung entsprechend zu korrigierenund den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen.Mit Antwortschreiben vom 2. August 20<strong>07</strong> teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit,dass er nach dem Angebot der Beigeladenen keinen Anlass für die verlangte Abwertungsehe und daher an seiner Entscheidung festhalten werde.Mit Schriftsatz vom 7. August 20<strong>07</strong> wandte sich die Antragstellerin an die <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>merLüneburg und beantragte eine Nachprüfungsverfahren nach § <strong>10</strong>7 GWB.Dort hat die Antragstellerin beantragt,1. den Auftraggeber zu verpflichten, die Angebotswertung für das Los 2 unterBerücksichtigung der Rechtsauffassung der <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer zu wiederholen;2. dem Auftraggeber die Kosten des Verfahrens einschließlich derRechtsverfolgungskosten der Antragstellerin aufzuerlegen;3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 128Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären.Der Auftraggeber hat beantragt,den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurückzuweisen.Die Beigeladene zu 1 hat beantragt,1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,2. die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten derAntragstellerin aufzuerlegen und3. die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands für notwendig zu erklären.


Die <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer hat mit B<strong>eschluss</strong> vom 24. September 20<strong>07</strong> den Nachprüfungsantragzurückgewiesen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass derAuftraggeber das Angebot der Beigeladenen zu 1 unter Zugrundlegung der von ihm bekanntgemachten Zuschlagskriterien als das wirtschaftslichteste Angebot i. S. des § 25 Nr. 3VOL/A ermittelt habe. Ebenso wenig würden die Voraussetzungen für einen Ausschluss derAngebote der Beigeladenen zu 1 und 2 gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A vorliegen. DerUmstand, dass sich zwischen dem gleichen Konzern angehörige Schwesterunternehmen <strong>am</strong>streitbefangenen <strong>Verg</strong>abeverfahren beteiligt hätten, sei nicht per se vergaberechtswidrig.Anhaltspunkte für eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede in Form einesVerstoßes gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs würden nicht vorliegen. DerNachprüfungsantrag sei aber auch deshalb unbegründet, weil das Angebot derAntragstellerin in Ermangelung einer mit dem Angebot vorzulegenden vollständigenEntgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur von vornherein nicht zuschlagsfähig sei.Gegen diese Entscheidung der <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer richtet sich die sofortige Beschwerde derAntragstellerin, mit der sie ihre Rügen weiter verfolgt.Die Antragstellerin beantragt,1. den B<strong>eschluss</strong> der <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer Lüneburg vom 24. September 20<strong>07</strong> - VgK37/<strong>07</strong> - aufzuheben,2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Angebote der Beigeladenen zu 1 und 2 vonder Wertung für das Los 2 auszuschließen und die Wertung für dieses Los unterBerücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen,3. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens vor der <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer und desBeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten derAntragstellerin aufzuerlegen,4. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahrenvor der <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären.Der Auftraggeber beantragt,die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.II.Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 116, 117 GWB, in der Sache jedoch nichtbegründet.1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin ihrerObliegenheit zur unverzüglichen Rüge nach § <strong>10</strong>7 Abs. 3 Satz 1 GWB in ausreichendemMaße nachgekommen.Nach § <strong>10</strong>7 Abs. 3 Satz 1 GWB hat ein Antragsteller einen Verstoß gegen<strong>Verg</strong>abevorschriften, welchen er bereits im <strong>Verg</strong>abeverfahren erkannt hat, unverzüglich zurügen, wenn er nicht mit dieser Rüge präkludiert sein will. Sinn der Rügeobliegenheit ist es,


dem Auftraggeber während des laufenden <strong>Verg</strong>abeverfahrens zu ermöglichen, den gerügtenMangels zu heilen, d<strong>am</strong>it ein Nachprüfungsverfahren vermieden werden kann. Die Pflicht zurunverzüglichen Rüge beginnt dann, wenn dem Bieter ein <strong>Verg</strong>abeverstoß positiv bekannt ist,er also bestimmte Tatsachen kennt, die nach vernünftiger rechtlicher Würdigung einenMangel des <strong>Verg</strong>abeverfahrens darstellen können. Die Länge der Rügefrist hängt von denkonkreten Umständen des Einzelfalles ab. Doch ist dem Bieter die Zeit zur Einholung einesRechtsrates zuzubilligen (vgl. OLG München, B<strong>eschluss</strong> vom 17. September 20<strong>07</strong> - <strong>Verg</strong><strong>10</strong>/<strong>07</strong>; OLG München, B<strong>eschluss</strong> vom <strong>13</strong>. April 20<strong>07</strong> - <strong>Verg</strong> 1/<strong>07</strong>).a) Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin ihre Rüge hinsichtlich der Bewertung derBeigeladenen zu 1 bei den Kriterien 4.1.18, 4.1.20 und 4.1.22 nicht verspätet erhoben. DieAntragstellerin hat das Informationsschreiben des Auftraggebers nach § <strong>13</strong> VgV <strong>am</strong> 26. Juli20<strong>07</strong> erhalten. Mit <strong>am</strong> selben Tag bei dem Auftraggeber eingegangenem Schreiben vom 1.August 20<strong>07</strong> hat die Antragstellerin den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot derBeigeladenen zu 1 gerügt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin, an dessen Richtigkeit derSenat keinen Anlass zu zweifeln hat, hat zunächst die fehlerhafte Bezeichnung derBeigeladenen zu 1 seitens des Auftraggebers in dem Informationsschreiben zu einemerhöhten Rechercheaufwand dahingehend geführt, dass geklärt werden musste, welche derFirmen im D. -Firmenverbund den Zuschlag tatsächlich erhalten sollte. Darüber hinaus hatdie Antragstellerin innerhalb dieses Zeitraumes erst noch ihren jetzigenProzessbevollmächtigten mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten des angedachtenRügeschreibens beauftragt. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dietatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden <strong>Verg</strong>abeverfahrens zwischen denbeteiligten Bietern aufgrund ähnlich gelagerter <strong>Verg</strong>abeverfahren in der <strong>Verg</strong>angenheit derAntragstellerin jedenfalls nicht völlig unbekannt waren, erscheint dem Senat nach einerGes<strong>am</strong>tabwägung aller Umstände die <strong>am</strong> 1. August 20<strong>07</strong> erhobene Rüge der Antragstellerinals noch rechtzeitig.b) Die Antragstellerin ist auch nicht mit ihrer Rüge hinsichtlich der Wertung des Kriteriums zuZiffer 4.1.24 präkludiert. Die Rügeobliegenheit des § <strong>10</strong>7 Abs. 3 Satz 1 GWB setzt nach demWortlaut der Vorschrift voraus, dass der Antragsteller den Verstoß gegen<strong>Verg</strong>abevorschriften erkannt hat. Das ist erst dann der Fall, wenn er die Tatsachen kennt, dieeinen Verstoß begründen können, und wenn er wenigstens laienhaft und auf der Grundlageeiner vernünftigen Beurteilung die Wertung vollzogen hat, dass das betreffende Handeln desAuftraggebers vergaberechtlich zu beanstanden sei. Bloße Vermutungen oder ein Verdachtlösen die Rügeobliegenheit demgegenüber nicht aus (OLG <strong>Celle</strong>, B<strong>eschluss</strong> vom 5. Juli20<strong>07</strong> - <strong>13</strong> <strong>Verg</strong> 8/<strong>07</strong>).Die danach erforderliche Kenntnis lag in Bezug auf die seitens des Auftraggebers hinsichtlichdes Kriteriums zu Ziffer 4.1.24 vorgenommene Wertung mit Eingang desInformationsschreibens vom 24. Juli 20<strong>07</strong> nicht vor. Dieses enthält keine Ausführungendazu, dass die Beigeladene zu 1 hinsichtlich des Kriteriums zu Ziffer 4.1.24 die vollePunktzahl erhalten hat. Vielmehr ist in dem Schreiben erklärt worden, dass das Endergebnisder Bewertung in erster Linie aus den angebotenen Preisen resultiere. Daraus konnte dieAntragstellerin nicht hinreichend entnehmen, dass die Beigeladene zu 1 bei dieser Frage dieRubrik "ausnahmslos" angekreuzt und demgemäß die volle Punktzahl von <strong>10</strong>0 Punktenerhalten hatte. Denn die Formulierung, dass das Endergebnis der Bewertung in erster Linieaus den angebotenen Preisen resultiere, ließ mindestens ebenso gut die Möglichkeit zu,dass auch die Beigeladene zu 1 bei der Frage zu Ziffer 4.1.24 nur die Alternative"überwiegend" angekreuzt hatte.c) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass bei der Antragstellerin eine Kenntnis im o. g. Sinne inBezug auf das Niederlegungskonzept der Beigeladenen zu 1 noch vor Abschluss desVerfahrens vor der <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer vorgelegen hat. Die Antragstellerin hat diesbezüglichvorgetragen, dass das Niederlegungskonzept der Beigeladenen zu 1 in der Verhandlung vorder <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer allenfalls <strong>am</strong> Rande gestreift worden und nicht - wie im B<strong>eschluss</strong> der


<strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer - konkret dargelegt worden sei. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeitdieses Vorbringens sprechen, bestehen - auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichenVortrags der Beigeladenen - nicht. Dann aber kann von einer Kenntnis im o. g. Sinn nichtausgegangen werden.2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß §25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A von der Wertungauszuschließen (a). Das Angebot der Beigeladenen zu 1 ist weder von der Wertungauszuschließen noch sind Umstände vorhanden, die eine erneute Wertung diesesAngebotes durch den Auftraggeber mit der etwaigen Folge eines dann zu erfolgendenAusschlusses erforderlich machen würden (b).a) Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A i. V. m. § 21 Nr. 1Abs. 1 Satz 1 VOL/A von der Wertung auszuschließen.aa) Es kann insoweit dahinstehen, ob - wie die Beigeladenen meinen - ein solcherAusschluss schon deshalb vorzunehmen ist, weil die Antragstellerin mit ihrem Angebotlediglich eine Entgeltgenehmigung vom 12. März 20<strong>07</strong> vorgelegt hat, die sich inhaltlich aufeine von der Antragstellerin bei Angebotsabgabe nicht vorgelegte Entgeltgenehmigung vom11. Oktober 2006 bezieht.bb) Denn jedenfalls ist das Angebot der Antragstellerin deshalb von der Wertungauszuschließen, weil sie mit ihrem Angebot nicht die Entgeltgenehmigung vorgelegt hat, dievon dem Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen gefordert worden ist.(1) Gemäß Ziffer 1.22.1 der Verdingungsunterlagen zur Ausschreibung hatten die Bieter mitdem Angebot "die Entgeltgenehmigung für den angebotenen Preis" vorzulegen. DieAntragstellerin hat für die ePZA einen Preis von 2,52 € pro Zustellung angeboten. Die von ihrvorgelegte Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 12. März 20<strong>07</strong> bezieht sichjedoch auf einen Preis von 2,51 € pro Zustellungsurkunde.(2) Die Antragstellerin hat im vorliegenden Fall die Preisabweichung d<strong>am</strong>it erklärt, dass sichder Preis aus der Entgeltgenehmigung auf das Standardprodukt ePZA beziehe, das eineEinlieferung der Sendungen bei der Antragstellerin durch den Auftraggeber voraussetze. DerAntragsgegner habe jedoch auch die Abholung der Sendungen beim Auftraggeber und(soweit erforderlich) die Frankierung ausgeschrieben. Diese Serviceleistungen seien nichtTeil des Produktes, auf das sich die Entgeltgenehmigung beziehe, vielmehr habe sie dieseselbstständig kalkuliert und zu dem genehmigten Preis für das Produkt ePZAhinzugerechnet. Die Vorlage einer Entgeltgenehmigung, die sich auf den von ihr in demvorliegenden Ausschreibungsverfahren angebotenen Preis beziehe, sei ihr aber nichtmöglich. Seitens der Bundesnetzagentur sei ihr bereits in mehreren Fällen signalisiertworden, dass ihr als dem marktbeherrschenden Anbieter auftragsspezifischeEntgeltgenehmigungen nicht erteilt werden würden.(3) Mit der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 12. März 20<strong>07</strong> hat dieAntragstellerin nicht die nach der Ausschreibung erforderte Entgeltgenehmigung für denangebotenen Preis vorgelegt.Die Ausschreibung ist nach dem Verständnis eines sachkundigen Bieters auszulegen (vgl.OLG München, B<strong>eschluss</strong> vom 29. März 20<strong>07</strong> - <strong>Verg</strong> 2/<strong>07</strong>; BayObLG, B<strong>eschluss</strong> vom 2.Dezember 2002 - <strong>Verg</strong> 24/02). Danach konnte die Antragstellerin die Vorgabe in derAusschreibung nur so verstehen, dass die Vorlage einer Entgeltgenehmigung für den Preisgefordert wurde, den der jeweilige Bieter mit seinem Angebot tatsächlich angegeben hatte.Für ein hiervon abweichendes Verständnis wäre nur dann Raum, wenn und soweit nach denVorschriften des Postgesetzes ausgeschlossen wäre, dass die Antragstellerin als Inhaberinder Exklusivlizenz ein Entgelt für Zustellungen einschließlich zusätzlicher Leistungen wie


Abholung und Frankierung genehmigt bekommt. Hinzu kommen müsste, dass dieserechtliche Einschätzung allgemeiner Praxis entspricht. Denn nur dann käme es in Betracht,den Ausschreibungstext entgegen seinem eigentlichen Wortlaut zu verstehen und für dieAntragstellerin als Entgeltgenehmigung "für den angebotenen Preis" die - den tatsächlichangebotenen Endpreis unterschreitende - Entgeltgenehmigung für Zustellungen ohneZusatzleistungen ausreichen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat dieseProblematik zur Diskussion gestellt. Wie die Rechtslage im Einzelnen zu beurteilen ist, kanndahin stehen. Keine der Beteiligten, auch nicht die Antragstellerin, hat geltend gemacht, esgebe eine gesicherte Rechtsauffassung und Rechtspraxis im Sinne der obenangesprochenen Möglichkeit. Die Antragstellerin hat lediglich darauf verwiesen, dieBundesnetzagentur habe in mehreren Fällen "signalisiert", ausschreibungsspezifischeGenehmigungen für die Ges<strong>am</strong>tleistung würden nicht erteilt. Rechtsmittelfähige Bescheidehat sie nicht erwirkt. Dass es insoweit eine gefestigte Rechtssprechung gibt, ist nichtersichtlich. Dementsprechend fehlt die Grundlage dafür, der Antragstellerin ein vom reinenWortlaut abweichendes Verständnis der Ausschreibungsunterlagen zuzubilligen.(4) Dahinstehen kann, ob es der Antragstellerin tatsächlich nicht möglich ist, eineGenehmigung, wie vorliegend von dem Auftraggeber erfordert, zu erhalten. Zwar würde zwarviel dafür sprechen, die Ausschreibung ggf. wegen Verstoßes gegen denWettbewerbsgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB als vergaberechtswidrig anzusehen. Denn indiesem Fall hätte der Auftraggeber mit der Ausschreibung eine Anforderung gestellt, die eseinem potentiellen Bieter aus objektiven, nicht aus seiner Sphäre resultierenden Gründenvon vornherein unmöglich machen würde, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. Aufeinen solchen - etwaigen - <strong>Verg</strong>aberechtsfehler könnte sich die Antragstellerin jedoch nichtmehr berufen. Lässt sich ein Bieter nämlich - wie hier - rügelos auf die ordnungsgemäßbekannt gemachten Vorgaben der <strong>Verg</strong>abestelle ein, so begibt er sich regelmäßig derMöglichkeit, diese im Nachprüfungsverfahren als vergaberechtswidrig zu beanstanden, §<strong>10</strong>7 Abs. 3 Satz 2 GWB (vgl. OLG Koblenz, B<strong>eschluss</strong> vom 4. Juli 20<strong>07</strong> - 1 <strong>Verg</strong> 3/<strong>07</strong>).(5) Demgemäß ist das Angebot der Antragstellerin von der Wertung auszuschließen. Zwarenthält § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A nur eine Kannvorschrift, nach welcher der Ausschluss einesunvollständigen Angebotes im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers liegt. Hier istdas Ermessen jedoch auf Null reduziert, weil sich die <strong>Verg</strong>abestelle bereits gebunden hat.Sie hat unter Ziffer 1.19 der Verdingungsunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen, dassunvollständige Angebote, bei denen Preis- oder andere geforderte Angaben, Erklärungenbzw. Nachweise fehlen, keine Berücksichtigung finden. Demgemäß ist unter Ziffer 4.1.4 dieVorlage der Entgeltgenehmigung mit dem Angebot auch als KO-Kriterium angeführt worden.b) Im Hinblick darauf, dass das Angebot der Antragstellerin zwingend von der Wertungauszuschließen ist, ist deren sofortige Beschwerde unbegründet. Zwar kann auch ein Bieter,dessen Angebot ausgeschlossen werden muss, in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWBverletzt sein, wenn die verbleibenden anderen Angebote ebenfalls - nicht notwendig ausdemselben Grund - ausgeschlossen werden müssen (vgl. BGH, B<strong>eschluss</strong> vom 26.September 2006 - X ZB 14/06; OLG Koblenz, B<strong>eschluss</strong> vom 4. Juli 20<strong>07</strong> - 1 <strong>Verg</strong> 3/<strong>07</strong>;OLG Karlsruhe, B<strong>eschluss</strong> vom 6. Februar 20<strong>07</strong> - 17 <strong>Verg</strong> 5/06). Das ist hier jedoch nicht derFall. Das Angebot der Beigeladenen zu 1 ist weder von der Wertung auszuschließen, nochist es erneut zu werten mit der Möglichkeit, es dann auszuschließen zu müssen.aa) Das Angebot der Beigeladenen zu 1 ist nicht gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A vonder Wertung auszuschließen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dassdie beiden Beigeladenen in Bezug auf die <strong>Verg</strong>abe eine unzulässige,wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben.Die Beigeladenen haben mit Schreiben vom 15. bzw. 21. Mai 20<strong>07</strong> ihre Angebote imvorliegenden <strong>Verg</strong>abeverfahren unterbreitet. Zeitlich nachfolgend hat die Muttergesellschaftder Beigeladenen zu 1, die D. Holding AG, durch notariellen Vertrag vom 11. Juni 20<strong>07</strong> von


dem früheren Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 2 ca. ¼ deren Gesellschaftsanteileerworben.Allein aus diesen Umständen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dieBeigeladenen zu 1 und 2 in Bezug auf die <strong>Verg</strong>abe eine unzulässige,wettbewerbsbeschränkende Abrede i. S. v. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A getroffen haben.Zwar kann im Einzelfall, z. B. wenn ein Bieter nicht nur ein eigenes Angebot abgegeben,sondern sich daneben auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den Auftrag beworbenhat, die (widerlegbare) Vermutung bestehen, dass der Geheimwettbewerb nicht gewahrt ist,weil das Einzelangebot in Kenntnis des Inhalts oder zumindest der Grundlagen desAngebots der Bietergemeinschaft abgegeben worden ist (vgl. Kulartz/Marx/Portz/Prieß-Verfürth, a. a. O., § 25 Rdnr. 67). Ob Gleiches im Fall der parallelen Beteiligungkonzernverbundener Bieterfirmen innerhalb eines <strong>Verg</strong>abeverfahrens zu gelten hat, brauchtder Senat nicht zu entscheiden (ablehnend allerdings: <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer bei derBezirksregierung Düsseldorf, B<strong>eschluss</strong> vom 21. November 2003 - VK 33/03 - L;Kulartz/Marx/Portz/Prieß-Verfürth, a. a. O., § 25 Rdnr. 69). Denn jedenfalls ist eine derartigeVermutung dann nicht gerechtfertigt, wenn - wie vorliegend - zum Zeitpunkt derAngebotsabgabe die gesellschafts- oder konzernrechtliche Verbundenheit der beidenBieterunternehmen noch nicht bestanden hat. In einem solchen Fall liegt eine wechselseitigeoder einseitige Kenntnis vom Angebot des künftigen "Schwesterunternehmens" nämlich nichtauf der Hand, vielmehr müssen wettbewerbsbeschränkende Absprachen konkretnachgewiesen werden (vgl. OLG Dresden, B<strong>eschluss</strong> vom 28. März 2006 - W <strong>Verg</strong> 4/06).Ein derartiger Nachweis ist hier weder erbracht noch war der diesbezügliche Vortrag derAntragstellerin hinreichend dafür, den Auftraggeber zu einer entsprechenden Nachprüfungzu veranlassen. Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich auf den Hinweis, dass dieBeigeladene zu 2 entgegen ihrem früheren Verhaltensmuster im vorliegendenNachprüfungs- und Beschwerdeverfahren auf jegliche Angriffe gegen die Beigeladene zu 1verzichte. Das ist als solches aber unerheblich, da dieses - zeitlich nach Eingehung derBeteiligung der Muttergesellschaft der Beigeladenen zu 1 an der Beigeladenen zu 2aufgetretene - Verhalten keine Rückschlüsse auf ein etwaiges Zus<strong>am</strong>menarbeiten derbeiden Beigeladenen bereits zum Zeitpunkt vor Angebotsabgabe zulässt.bb) Das Angebot der Beigeladenen zu 1 ist ferner nicht gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOL/Ai. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A von der Wertung auszuschließen. Die Beigeladene hat mitihrem Angebot keine Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagenvorgenommen.(1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird bei der von der Beigeladenen zu 1vorgesehenen Weiterleitung von Postzustellungsaufträgen an die Antragstellerin derausgeschriebene Leistungsinhalt nicht deshalb abgeändert, weil die in denPostzustellungsurkunden enthaltenen Daten nicht elektronisch ausgewertet und an denAntragsgegner übermittelt würden. Die Beigeladene zu 1 hat in der mündlichen Verhandlungvor dem Senat nachvollziehbar erläutert, dass in den Fällen, in denen beim erstenZustellversuch der Zustellungsadressat nicht angetroffen wird und eine Ersatzzustellungdurch Niederlegung erforderlich ist, die Beigeladene zu 1 die Sendung bei der Antragstellerinzus<strong>am</strong>men mit dem Zustellungsformular abgibt, in dem bereits unter der Absenderrubrikeingetragen ist "Mahngericht U. c/o Adresse der Beigeladenen zu 1". DieZustellungsurkunden würden dann von der Antragstellerin an die Beigeladene zu 1übersandt werden, die dann die vom Auftraggeber ausgeschriebene elektronische Erfassungvornehme.Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal auchdie Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat diesen Angaben derBeigeladenen zu 1 nicht mehr entgegengetreten ist. Ausgehend von diesen Erläuterungen


weicht das Konzept der Beigeladenen zu 1 unter diesem Gesichtspunkt nicht von denVorgaben in den Verdingungsunterlagen ab.(2) Eine Abänderung der Verdingungsunterlagen ist auch nicht darin zu sehen, dass in derLeistungsbeschreibung im Abschnitt "Ziele und Prozessschritte" beschrieben ist, dass dievon dem Auftraggeber vorbereiteten Zustellungsurkunden die Rücksendeadresse desMahngerichts enthalten. Diese Vorgabe wird nach dem Konzept der Beigeladenen zu 1 alssolche nicht verändert. Darin dass der Rücksendeadresse des Auftraggebers die Adresseder Beigeladenen zu 1 hinzu gefügt ist, vermag der Senat keine relevante Abweichung vonden Vorgaben des Auftraggebers zu erkennen. Diesem kommt es lediglich darauf an, dassdie Zustellungsurkunde an ihn zurück gelangt. Das ist aber auch nach dem Konzept derBeigeladenen zu 1 der Fall. Die Zustellungsurkunde wird dabei lediglich von der - von derBeigeladenen zu 1 beauftragten - Antragstellerin zunächst an das Scan-Center derBeigeladene zu 1 und nicht direkt an den Auftraggeber zurückgesandt.Unabhängig davon ist auch bereits den Ziffern 1.20, 4.1.11 und 4.3.1 derVerdingungsunterlagen zu entnehmen, dass der Auftraggeber die Möglichkeit vorgesehenhat, Sendungen an die Antragstellerin zu übergeben. Da in einem solchen Fall ein Bieter dievertraglich geschuldete elektronische Erfassung der Zustellungsurkunden aber nur dannvornehmen kann, wenn die Urkunden von der Antragstellerin zunächst an ihn und nichtdirekt an den Auftraggeber übersandt werden, kann die Ausschreibung nicht verbieten, dieRücksendeadresse des jeweiligen Bieters in die Zustellungsurkunde aufzunehmen. OhneBelang ist insoweit, ob sich die in den Verdingungsunterlagen vorgesehene Vorgehensweisenur auf den in § 1 Abs. 2 und § 6 des Vertragstextes genannten Fall bezieht, dass die neueAnschrift außerhalb des eigenen Zustellbereichs des Auftragnehmers liegt. Denn dies würdenichts daran ändern, dass die Ausschreibung eine entsprechende Vorgehensweise alsmöglich ansieht.(3) Der vorgenannte Umstand, dass die Zustellungsurkunden von der Antragstellerin nichtdirekt an den Auftraggeber, sondern zunächst an das Scan-Center der Beigeladenen zu 1weitergeleitet werden, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dazu, dass diein der Leistungsbeschreibung geforderte unverzügliche Rücksendung derZustellungsurkunden an die Geschäftsstelle als nicht erfüllt angesehen werden müsste. Diesfolgt bereits daraus, dass - wie vorstehend ausgeführt - sich aus Ziffern 1.20, 4.1.11 und4.3.1 der Verdingungsunterlagen ergibt, dass die Übergabe von Sendungen an die D. P. AGvon dem Auftraggeber in der Ausschreibung zugelassen worden ist. Entscheidet sich einBieter für eine derartige Vorgehensweise, kann er die vertraglich geschuldete elektronischeErfassung der Zustellungsurkunden aber nur dann vornehmen, wenn die Urkunden von derAntragstellerin zunächst an ihn und nicht direkt an den Auftraggeber übersandt werden.Wenn eine derartige stufenweise Vorgehensweise aber zwangsläufige Folge einer von derAusschreibung als möglich vorgegebenen Ausführungsvariante ist, kann die d<strong>am</strong>itnotwendigerweise einhergehende zeitliche Verzögerung aber nicht dazu führen, dass dasAngebot des entsprechenden Bieters von der Wertung auszuschließen ist. Ob unabhängigvon dieser Erwägung von einer unzulässigen Abänderung der Verdingungsunterlagen auchdeshalb nicht ausgegangen werden könnte, weil der infolge des Scanvorgangs eintretendeZeitverlust nicht als schuldhaftes Zögern i. S. von § 121 BGB angesehen werden kann (indiesem Sinne OLG München, B<strong>eschluss</strong> vom 29. März 20<strong>07</strong> - <strong>Verg</strong> 2/<strong>07</strong>), muss der Senatnicht entscheiden.(4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt eine Änderung derVerdingungsunterlagen ferner nicht im Hinblick darauf vor, dass in § 5 des Vertragstextesausgeführt ist, dass der Auftragnehmer (Hervorhebung durch Senat) bei Zustellungen durchNiederlegung unter der Anschrift des Empfängers eine Mitteilung gemäß § 181 ZPOhinterlässt.


Nach dem Konzept der Beigeladenen zu 1 hinterlässt die Antragstellerin denBenachrichtigungsvermerk gemäß § 181 ZPO im Rahmen von deren (zweiten)Zustellversuch. Diese wird insoweit als Subunternehmerin der Beigeladenen zu 1 und nicht,wie die Antragstellerin meint, im Auftrag der Auftraggeberin tätig. Dies ergibt sich daraus,dass die Antragstellerin die Postsendungen, die die Beigeladene zu 1 nicht zustellen konnte,von der Beigeladenen zu 1 zum weiteren Tätigwerden ausgehändigt bekommt und diediesbezügliche Leistung auch von der Beigeladenen zu 1 und nicht etwa dem Auftraggebervergütet erhält. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Antragstellerin der Beigeladenen zu 1für die übernommenen Zustellungen eine Rechnung ausstellt. Die Antragstellerin hat imSchriftsatz vom 23. November 20<strong>07</strong> eingeräumt, der Beigeladenen zu 1 für das bezahlteEntgelt jedenfalls eine Quittung auszustellen. Bei einer Ges<strong>am</strong>tschau dieser vorgenanntenUmstände kann aber nicht davon ausgehen werden, dass die Antragstellerin einVertragsverhältnis mit dem Auftraggeber eingeht. Eine vertragliche Beziehung kommtvielmehr allein mit der Beigeladenen zu 1 zu Stande.Ist mithin davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Subunternehmerin derBeigeladenen zu 1 tätig wird, weicht deren Angebot nicht von den Vorgaben in denVerdingungsunterlagen ab. Bereits aus den Fragen zu Ziffern 4.1.18, 4.1.20 bis 4.1.24 derVerdingungsunterlagen ergibt sich, dass eine (Teil-)Ausführung der ausgeschriebenenLeistung durch Subunternehmer von dem Auftraggeber als möglich angesehen worden ist.(5) Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. November 20<strong>07</strong> "Zweifel daran hegt, obdie Art der Auftragsabwicklung seitens der Beigeladenen zu 1 von derenEntgeltgenehmigung umfasst" sei, vermag der Senat anhand dieses nicht näherbegründeten Vorbringens nicht zu erkennen, woraus sich diesbezüglich einAusschließungsgrund hinsichtlich des Angebotes der Beigeladenen zu 1 ergeben sollte.cc) Dem Auftraggeber ist nicht aufzugeben, die Wertung hinsichtlich des Angebots derBeigeladenen zu 1 unter dem Gesichtspunkt zu wiederholen, ob diese die unter Ziffer 4.1.18der Verdingungsunterlagen zur Ausschreibung gestellte Frage vorsätzlich falsch beantwortethat und deren Angebot in dem Fall gegebenenfalls gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegeneiner sich hieraus ergebenden Unzuverlässigkeit der Beigeladenen zu 1 von der Wertungauszuschließen wäre.Gemäß Ziffer 4.1.18 der Verdingungsunterlagen zur Ausschreibung hatten die Bieteranzugeben, ob firmen- oder konzerneigene Mitarbeiter eingesetzt werden, also die Leistung"aus einer Hand" angeboten werde. Die Beigeladene zu 1 hat diese Frage in ihrem Angebotbejaht. Diese Angabe ist in Bezug auf zumindest einen bestimmten Umstand in ihremAngebotskonzept objektiv unzutreffend. Jedoch hat die Beigeladene zu 1 insoweit nicht inTäuschungsabsicht gehandelt {1). Anlass, aufgrund bestimmter Anhaltspunkte die Erklärungder Beigeladenen zu 1 weitergehend auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu erforschen, hatte derAuftraggeber nicht {2).(1) Die Beigeladene zu 1 sieht ausweislich ihres Angebots vor, die Schriftstücke, die gemäߧ 181 ZPO niederzulegen sind, der Antragstellerin zum Zwecke eines zweitenZustellversuches zu übergeben. Wie die Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlungvom <strong>13</strong>. November 20<strong>07</strong> dargelegt hat, umfasst dies auch den Benachrichtigungsvermerk i.S. v. § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO. D<strong>am</strong>it soll nach dem Konzept der Beigeladenen zu 1 dieAntragstellerin Tätigkeiten im Bereich des eigentlichen Zustellvorganges vornehmen.Insoweit wird diese als Nachunternehmerin der Beigeladenen zu 1 tätig. Aus dem Angebotder Beigeladenen zu 1 ergibt sich ferner, dass diese beabsichtigt, für die Rückerfassung derZustellungsurkunden die Firma K. EDV-Dienstleistungen als Nachunternehmer einzusetzen.Ob auch diese Tätigkeit von der Beigeladenen zu 1 im Rahmen der Frage zu Ziffer 4.1.18 alsSubunternehmereinsatz hätte angegeben werden müssen (vgl. dazu OLG München,B<strong>eschluss</strong> vom 29. März 20<strong>07</strong> - <strong>Verg</strong> 2/<strong>07</strong>), kann dahinstehen.


Selbst wenn sich die Erklärung der Beigeladenen zu 1 zu Ziffer 4.1.18 derVerdingungsunterlagen zur Ausschreibung, die Leistung "aus einer Hand" anzubieten, nebendem zuerst genannten auch in dem letztgenannten Punkt als objektiv unzutreffend darstellenwürde, würde dies es nicht rechtfertigen, die Beigeladene zu 1 als unzuverlässig i. S. von §25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A anzusehen.Zuverlässig i. S. v. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist ein Bieter, wenn er unter Berücksichtigungaller in Betracht kommenden Umstände eine ordnungsgemäße und vertragsgerechteAusführung der ausgeschriebenen Leistung einschließlich der Erbringung vonGewährleistungen erwarten lässt. Wichtige Aufschlüsse hierüber können Vorkommnisse imlaufenden <strong>Verg</strong>abeverfahren liefern, insbesondere sind bei der Beurteilung derZuverlässigkeit die in § 7 Nr. 5 VOL/A genannten Umstände relevant (vgl.Kulartz/Marx/Portz/Prieß-Dittmann, VOL/A, § 25 Rdnr. 121). Ob bestimmte Umständegrundsätzlich als geeignet angesehen werden können, einen Bieter als unzuverlässiganzusehen, unterliegt der Prüfung der Nachprüfungsinstanzen.Danach kommt nicht in Betracht, die Beigeladenen zu 1 wegen der beiden genanntenUmstände als unzuverlässig einzustufen. Insbesondere hat die Beigeladene zu 1diesbezüglich keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen i. S. v. § 7 Nr. 5 Lit. e VOL/Aabgegeben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1 die Umstände, ausdenen sich der beabsichtigte Nachunternehmereinsatz ergibt, in ihrem Angebot selbstmitgeteilt und offen gelegt hat. Im Hinblick darauf stellt sich die - objektiv - fehlerhafteBeantwortung der Frage zu Ziffer 4.1.18 nicht als vorsätzlich unzutreffende Erklärung dar,vielmehr hat die Beigeladene zu 1 lediglich eine rechtlich fehlerhafte Wertung in dem Sinnevorgenommen, dass sie nicht erkannt hat, dass die beiden genannten Umständemöglicherweise dazu führen können, die von ihr angebotene Leistung nicht mehr als "auseiner Hand" anzusehen. Dies stellt keine vorsätzlich unzutreffende Erklärung i. S. v. § 7 Nr. 6lit. e VOL/A dar und rechtfertigt es insges<strong>am</strong>t nicht, die Beigeladene zu 1 aus diesem Grundals unzuverlässig i. S. v. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A anzusehen.(2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber seine Prüfung, ob dieBeigeladene zu 1 wegen vorsätzlich falscher Angabe zu der Frage zu Ziffer 4.1.18 alsunzuverlässig anzusehen ist, nicht auch auf die von der Antragstellerin aufgezeigtenAnhaltspunkte erstreckt hat.Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1 in zweieidesstattlichen Versicherungen vom 19. und 23. Januar 2006 erklärt habe, dass dieBeigeladene bundesweit entweder durch eigene Mitarbeiter oder unter Inanspruchnahmevon Subunternehmen zustelle. Ferner weist sie auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorfvom 14. September 2005 hin, in dem es bezüglich der Beigeladenen zu 1 heißt, dass diesesich bei der bundesweiten Zustellung so genannter Servicepartner bediene, die in 79 überganz Deutschland verteilten Stützpunkten die Zustellungen als Subunternehmer für sievornehmen. Die Antragstellerin bezieht sich auch auf einen Schriftsatz der Beigeladenen zu1 aus einem Nachprüfungsverfahren vor der <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer Schleswig-Holstein vom 12.April 2006 hin, in dem die Beigeladene zu 1 ausführt "die Zusteller sind 79 postrechtlichlizenzierten Partnern beschäftigt. Verwaltung und Führung sind direkt beim D. -Konzernbeschäftigt". Weiterhin führe die P. -Group, zu deren Konzernverbund die Beigeladene zu 1gehöre, die flächendeckende Zustellung für Süddeutschland im Wesentlichen durch die B. -S. GmbH & Co. KG durch, die wiederum die Zustellungen durch von der P. -Groupunabhängige Unternehmen ausführe. Ausweislich einer Pressemitteilung der F. AllgemeinenZeitung vom 24. Juli 20<strong>07</strong> ergebe sich ferner, dass die P. -Group AG bislang vorhandeneLücken ihres Netzes in M. -V. und O. durch konzernfremde Unternehmen geschlossen habe.Schließlich erfolge die förmliche Zustellung von PZA der Landratsämter O.und O. die durchdie Beigeladene zu 1 zustellen lassen würden - im Bereich S. und Umgebung nicht durch dieBeigeladene zu 1, sondern durch die M. Kurierdienst GmbH.


Die Beigeladene zu 1 ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, bei der Durchführungdes vorliegend ausgeschriebenen Auftrages, wie in ihrem Angebot angegeben,ausschließlich konzerneigene Mitarbeiter einsetzen zu wollen. Bei dieser Sachlage war derAuftraggeber nicht gehalten, von der Beigeladenen zu 1 zu verlangen, ihre Angabe zu derFrage zu Ziffer 4.1.18 näher zu belegen.Ein öffentlicher Auftraggeber darf zunächst grundsätzlich darauf vertrauen, dass die voneinem Bieter in den Angebotsunterlagen gemachten Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind.Lediglich dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zuverlässige Rückschlüssedarauf ermöglichen, dass bestimmte Erklärungen des Bieters nicht der Wahrheitentsprechen, ist er gehalten, von Amts wegen die Richtigkeit der entsprechenden Angabennäher zu überprüfen (vgl. dazu auch Kulartz/Marx/Portz/Prieß-Dittmann, a. a. O., § 25 Rdnr.126 f.).Derartig hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestanden vorliegend allein aufgrund dergenannten Angaben der Antragstellerin nicht. Aus den verschiedenen, von derAntragstellerin angeführten Quellen ergibt sich als solches zunächst einmal nur, dass dieBeigeladene zu 1 (jedenfalls in der <strong>Verg</strong>angenheit) Zustellaufträge mitunter auch unterZuhilfenahme von Subunternehmern ausgeführt hat. Allein deshalb mussten bei demAuftraggeber aber noch keine hinreichenden Zweifel daran aufkommen, dass dieBeigeladene zu 1 für den vorliegend ausgeschriebenen Auftrag nicht wie von ihr in demAngebot angegeben zu verfahren gedenkt. Insofern ist es entgegen der Auffassung derAntragstellerin auch keineswegs lebensfremd anzunehmen, dass die Beigeladene zu 1 inden Gebieten, in denen sie in der <strong>Verg</strong>angenheit andere Zustellaufträge teilweise auch durchSubunternehmer hat durchführen lassen, für den vorliegenden Auftrag lediglichkonzerneigene Mitarbeiter einzusetzen gedenkt. Dass die Beigeladene zu 1 in früherenZeitpunkten bestimmte Aufträge teilweise auch durch Subunternehmer hat ausführen lassen,lässt nicht zwangsläufig darauf schließen, dass sie auch nunmehr nicht in der Lage ist, denAuftrag allein unter Zuhilfenahme eigenen Personals auszuführen.dd) Der Auftraggeber war auch nicht gehalten, die Zuverlässigkeit der Beigeladenen zu 1 imHinblick auf deren Antwort auf die Frage zu Ziffer 4.1.24 der Verdingungsunterlagen zurAusschreibung hin zu überprüfen.Gemäß Ziffer 4.1.24 der Verdingungsunterlagen hatten die Bieter anzugeben, ob dieMitarbeiter ihres Unternehmens/Konzernverbundes oder die des bzw. der konzernfremdenNachunternehmer fest angestellt sowie sozial- und rentenversicherungspflichtig beschäftigtsind. Die Beigeladene zu 1 hat diese Frage mit "ausnahmslos" beantwortet. DerAuftraggeber hatte keinen hinreichenden Anlass, an der Richtigkeit dieser Antwort zuzweifeln.(1) Die <strong>Verg</strong>abek<strong>am</strong>mer ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich diese Frage auf dieMitarbeiter der Beigeladenen zu 1 bezogen hat, die den ausgeschriebenen Auftrag für diesedurchführen sollten. Zwar ergibt sich dies noch nicht aus dem Wortlaut der Ausschreibung.Diesem ist keine Beschränkung der Frage auf die Mitarbeiter, die für den ausgeschriebenenAuftrag eingesetzt werden sollen, zu entnehmen, vielmehr bezieht er sich als solcheseinschränkungslos auf alle Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens/ Konzernverbundes.Dieser wörtlichen Auslegung steht jedoch die zu einem anderen Ergebnis führendesystematische Auslegung entgegen, die der Senat vorliegend als entscheidend für die Frageansieht, wie ein verständiger Bieter die Ausschreibung zu verstehen hatte. Insoweit istzunächst zu beachten, dass die Frage zu Ziffer 4.1.24 sich an die Fragen zu Ziffer 4.1.18 bis4.1.23 anschließt. Diese zuletzt genannten Fragen beziehen sich jedoch jeweils ausdrücklichauf den konkret ausgeschriebenen Auftrag. Bereits dies ist zumindest ein gewisserAnhaltspunkt dafür, dass dann auch die Frage zu Ziffer 4.1.24 in diesem -auftragsbezogenen - Sinne zu verstehen ist. Für entscheidend hält der Senat aber denUmstand, dass die Frage 4.1.24 auch die Alternative "Mitarbeiter des bzw. der


konzernfremden Nachunternehmer" beinhaltet. Diese Alternative ergibt lediglich dann einenSinn, wenn die Frage vom Auftraggeber auftragsbezogen gemeint gewesen ist. Denn Fragenzu etwaigen Nachunternehmern können sich zwangsläufig nur auf den jeweils konkretausgeschriebenen Auftrag beziehen. Würde die Frage dagegen nicht auftragsbezogenverstanden werden, wäre für den jeweiligen Bieter unklar, zu welchem Nachunternehmer erüberhaupt Angaben machen soll.Soweit sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. November 20<strong>07</strong> für ihre gegenteiligeAuffassung auf Ziffer 1.22.5 der Verdingungsunterlagen stützt, vermag der Senat dies nichtnachzuvollziehen. In Ziffer 1.22.5 der Verdingungsunterlagen ist geregelt, das der Nachweisüber festangestellte, sozial- und rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter, sofern angeboten,mit dem Angebot vorzulegen ist. Als solches zutreffend weist die Antragstellerin zwar daraufhin, dass ein solcher Nachweis sich nur auf den Stand zum Zeitpunkt der Angebotsabgabebeziehen kann. Warum dies aber ein Argument gegen die vom Senat vertretene Auslegungsein soll, erschließt sich dem Senat nicht.(2) War die Frage zu Ziffer 4.1.24 mithin auftragsbezogen zu verstehen, gab es für denAuftraggeber keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angabe der Beigeladenen zu 1 zuzweifeln, für den vorliegenden Auftrag lediglich sozial- und rentenversicherungspflichtigbeschäftigte Mitarbeiter einzusetzen. Insoweit gelten die oben zu Gliederungspunkt 2. b) cc)(2) gemachten grundsätzlichen Ausführungen gleichermaßen. Die Antragstellerin hat auchbezüglich dieses Punktes lediglich - teilweise aus älteren Quellen st<strong>am</strong>mende - Umständedargelegt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beigeladene zu 1 teilweiseauch nicht fest angestellte, sozial- und rentenversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigthat. Die Beigeladene zu 1 hat im Nachprüfungsverfahren angegeben, für den vorliegendenAuftrag ausschließlich, wie von ihr im Angebot angegeben, fest angestellte, sozial- undrentenversicherungspflichtige Mitarbeiter einsetzen zu wollen. Unter Zugrundelegung deroben unter Gliederungspunkt cc) (2) dargelegten Maßstäbe hatte der Auftraggeber bei dieserSachlage keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe durchgreifende Zweifel zuentwickeln.Da das Angebot der Beigeladenen zu 1 nicht derart gegen Bestimmungen über das<strong>Verg</strong>abeverfahren verstößt, das es auszuschließen ist, ist auch die - ihrerseits mit ihremAngebot auszuschließenden - Antragstellerin nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWBverletzt. Darauf, ob - isoliert betrachtet - das Angebot der Beigeladenen zu 1 im Übrigen neuzu werten oder das Angebot der - zweitplatzierten - Beigeladenen zu 2 auszuschließen ist,kommt es deshalb nicht an.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.III.Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat hat die jährlicheBruttoauftragssumme anhand der vom Auftraggeber angegebenen Anzahl der monatlichanfallenden ePZA von 388.000 Stück bei einem Bruttoeinzelpreis von 2,142 € auf 9.973.152€ berechnet. Bei der beabsichtigen Dauer der Vertragslaufzeit von 5 Jahren ergibt sich eineGes<strong>am</strong>tbruttoauftragssumme von 49.865.760 €. 5 % hiervon sind 2.493.288 €.

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