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- 5 -gen des § 145 Abs. 4 Satz 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da der Abbruchder vorgenannten Anwesen eine Sanierung und eine Neubebauung gemäß denZwecken der Sanierung gerade ermöglichen solle. Frühere und auch vor kurzem erteilteund durchgeführte Abbrüche, ohne jegliche Festsetzungen von Auflagen zu einer Neubebauung,würden die völlige Ungleichbehandlung des Klägers und die Verletzung desGleichheitsgrundsatzes nachweisen. Da die Beklagte mehr als einen Monat über denklägerischen Antrag in der Sache nicht entschieden habe, hätte die Beklagte die sanierungsrechtlicheAbbruchgenehmigung auf Grund der bereits eingetretenen Fiktion gem.§ 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB erteilen müssen. <strong>Zum</strong> Zeitpunktder Zustellung des Bescheides vom 18.1.2012 sei die einmonatige Entscheidungsfristbereits abgelaufen gewesen. Die Nebenbestimmung des Bescheids könne nicht aufeine gesetzliche Rechtsgrundlage gestützt werden. Der Abbruch der klägerischen Anwesenmache weder eine Sanierung unmöglich, noch erschwere er die Sanierung, noch laufeer den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwider. Die Anwesen des Klägers befändensich gegenwärtig in einem maroden und nicht sanierungsfähigen Zustand. Die Anwesenkönnten gegenwärtig keiner dem Kläger wirtschaftlich zumutbaren Nutzung zugeführtwerden. Die Entstehung von temporären Baulücken im Gestaltungsbereich der InnenstadtS***** sei auch nach der Gestaltungsfibel nicht untersagt. Insoweit könne dem Abrissantragdes Klägers ein fiktives, tatsächlich nicht vorliegendes Sanierungsziel „Vermeidungvon Baulücken“ nicht entgegengehalten werden. Nach obergerichtlicher Rechtsprechungkönne dem Abrissverlangen eines Grundstückseigentümers ein Sanierungsziel nur dannentgegengehalten werden, wenn es hinreichend konkretisiert sei. Die Beklagte habedurch die Anordnung der Nebenbestimmung weder das Ermessen ausgeübt noch denVerhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Die - mit „Bedingung“ überschriebene - Nebenbestimmungsei keine Bedingung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, sondern allenfallseine Auflage i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Es werde aus Sicht des Klägers seitensder Beklagten nicht auf den ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abgestellt,sondern dem Kläger ein konkretes Handeln abverlangt.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Eine Genehmigungsfiktion durch Ablauf der Monatsfrist sei nicht eingetreten. Da nebendem am 5.10.2010 eingegangenen Antrag noch ein Vorabfax vom 4.10.2010 zu den Aktengekommen sei, sei vorsorglich am 4.11.2010 eine erste Zustellung des Bescheidesvom 3.11.2010 per FAX vorgenommen worden, so dass eine allenfallsige Frist für diesenTag gewahrt worden sei. Dem Bescheid vom 18.1.2012 stehe keine Genehmigungsfiktion

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