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- 10 -ge dafür dienen, aus Sicht der Kommune unerwünschte städtebauliche Entwicklungen zuverhindern, wenn sich entsprechend der fortschreitenden Konkretisierung Sanierungszieleergeben, die durch das Vorhaben behindert werden können. Zu Beginn einer Sanierungkönnen die Ziele und Zwecke dabei noch nicht so konkret angegeben werden, wie zu ihremEnde. Die Konkretisierung der Sanierungsziele erfolgt in einem Prozess, der die fortschreitendenErkenntnisse der Gemeinde in sich aufnimmt. Am Anfang einer Sanierunggenügt es für die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung, wenn sich eineBehinderung der Sanierung konkret abzeichnet, ohne dass die Ziele und Zwecke der Sanierungbis ins letzte Detail feststehen müssen. Dies bedeutet nicht nur, dass Vorhabenund Nutzungen abgewehrt werden können, die zu den festgestellten städtebaulichenMissständen beitragen, sondern auch solche Vorhaben und Nutzungen, die möglicherweisemit zukünftig konkretisierten Zielen und Zwecken der Sanierung nicht übereinstimmen.Mit der zunehmenden Verdichtung der Sanierungsziele werden die Versagungsgründeaber immer mehr eingeengt. Dies führt auch dazu, einen Anspruch auf Erteilungder sanierungsrechtlichen Genehmigung anzunehmen, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzungschon vor längerer Zeit erlassen hat, ohne am Fortschreiten der Sanierungselbst zu arbeiten (zu vorstehenden Grundsätzen vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, a.a.O., Rn.4zu § 145 BauGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).Dem vom Kläger beabsichtigten Abbruch der Gebäude stehen vorliegend ausreichendkonkrete Sanierungsziele nicht entgegen.a) Der vom Kläger geplanten Beseitigung der Gebäude steht unstreitig kein Sanierungszielentgegen, das den dauerhaften Erhalt der Gebäude zum Gegenstand hätte. DieBeklagte weist zu Recht darauf hin, dass mit dem am 4.11.11 bekannt gemachten Bebauungsplan„Innere F*****-Straße“ die Ziele und Zwecke der Sanierung in qualifizierterForm festlegt wurden. Der Bebauungsplan überplant die streitgegenständliche, lt.Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 1.II, 1.III.) leer stehende Brachfläche F*****-Straße 4,6 und 8 sowie N*****gasse 4, um einen derzeitigen städtebaulichen Missstandzu beseitigen und legt hierfür eine Bebauung fest, die sich ihrer Größe und Gestaltungnach verträglich in die gewachsene Struktur der Altstadt einfügt. Dabei wird in der Begründungauch ausgeführt, dass die bestehenden Gebäude überwiegend ruinös sindund die verfallende Bausubstanz sich auf einer Länge von 30 m an der F*****-Straße inunmittelbarer Nähe zum Marktplatz erstreckt. Der Abbruch der Gebäude dient damitder Beseitigung eines bereits vorhandenen städtebaulichen Missstandes und der erwünschtenNeubebauung und damit gerade der Umsetzung der durch den Bebauungsplankonkretisierten Sanierungsziele. Die Beklagte hat hierzu mittlerweile schließlichmit Bescheid vom 20.12.2012 auch ein Baugebot zum Zwecke einer bebauungs-

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