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Betriebsreglement für die Feuerwehr Samedan- Pontresina

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<strong>Betriebsreglement</strong> <strong>für</strong><strong>die</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Samedan</strong>-<strong>Pontresina</strong>


Die Führung der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Samedan</strong>-<strong>Pontresina</strong> erlässt subsidiär zu den kommunalen<strong>Feuerwehr</strong>reglementen der Gemeinden <strong>Samedan</strong> und <strong>Pontresina</strong> das nachstehendeBETRIEBSREGLEMENTI. ORGANISATIONArtikel 1<strong>Feuerwehr</strong>kommission Die <strong>Feuerwehr</strong>kommission besteht aus je zwei Vertretern der Gemeindevorstände,welche <strong>die</strong>se aus ihrer Mitte wählen. Die <strong>Feuerwehr</strong>kommission konstituiert sichselbst. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht aus der gleichen Gemeindedelegiert sein. Die <strong>Feuerwehr</strong>kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr.Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Es dürfen keineEntscheide gegen <strong>die</strong> geschlossene Meinung der Delegierten einer Gemeindegefällt werden.Der <strong>Feuerwehr</strong>kommission obliegen insbesondere <strong>die</strong> folgenden Aufgaben;Artikel 21. Oberaufsicht über <strong>die</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Samedan</strong>-<strong>Pontresina</strong> und Überwachung derEinsatzbereitschaft;2. Wahl der Mitglieder des <strong>Feuerwehr</strong>kommandos;3. Vorbereitung des Budgets zuhanden der zuständigen Gemeindevorstände;4. Entscheid über Anschaffungen im Rahmen des genehmigten Budgets;5. Wahl der Gruppenführer;6. Wahl der Materialverwalter und der Fouriere;7. Versetzung und Entlassung ungeeigneter <strong>Feuerwehr</strong>leute;8. Disziplinarbusse gemäss Art. 26 bis Fr. 500.009. Behandlung von Einsprachen gegen Entscheide des <strong>Feuerwehr</strong>kommandanten;10. Behandlung von Ansprüchen <strong>für</strong> Auslagen aus Einsätzen infolge vorsätzlicher,grobfahrlässiger sowie rechtswidriger Handlungen.Im weiteren obliegen ihr alle Aufgaben, welche nicht ausdrücklich einem anderenOrgan vorbehalten sind.AufgabenDie <strong>Feuerwehr</strong> ist allgemeine Schadenwehr. Sie leistet unverzüglich Hilfe bei:• Bränden und Explosionen• Elementarereignissen• Rettung von Menschen und Tieren• Ereignissen, welche <strong>die</strong> Umwelt schädigen oder gefährden• Katastrophen im Sinne des KatastrophenhilfegesetzesSie kann verpflichtet werden weitere Aufgaben zu übernehmen.Artikel 3Gliederung der<strong>Feuerwehr</strong>Die <strong>Feuerwehr</strong> gliedert sich in Stab, Abteilungen und Züge. Diesewerden je nach Bedarf gebildet und eingeteilt.Artikel 4<strong>Feuerwehr</strong>stabDem <strong>Feuerwehr</strong>stab gehören an:• <strong>Feuerwehr</strong>kommandant2


• 2 Vizekommandanten (1 Vizekommandant pro Gemeinde)• 2 Fouriere• 2 Materialverwalter• AusbildungschefsArtikel 5<strong>Feuerwehr</strong>kommandantDem Kommandanten obliegen folgende Aufgaben:1. Die Organisation und Leitung des Einsatz-, Instruktions- sowie des Pikett<strong>die</strong>nstes2. Die Oberaufsicht über Personal und Material3. Meldung von Krankheit und Unfällen an <strong>die</strong> Hilfskasse des Schweiz.<strong>Feuerwehr</strong>verbandes4. Die laufende Orientierung des Vorstandes über das <strong>Feuerwehr</strong>wesen5. Das Erstellen des Jahresübungsplans6. Die Vertretung der <strong>Feuerwehr</strong> nach aussen7. Der Entscheid über Entschuldigungen (Art. 26)8. Die Berichterstattung bei Schadenfällen an <strong>die</strong> Gemeindevorstände derVerbandsgemeinden und <strong>die</strong> GVGArtikel 6<strong>Feuerwehr</strong>vizekommandantDie Vizekommandanten sind Stellvertreter des Kommandanten.Artikel 7AbteilungschefsOffiziereDen Abteilungschefs (Offizieren) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:1. Die Führung ihrer Abteilungen2. Die Erstellung der Arbeitsprogramme nach Übungsschwergewicht3. Die Inspektion des Materials ihrer Abteilungen nach jeder Übung und jedemSchadenfall und Meldung von Mängeln an den Materialverwalter4. Die Kontrolle über Funktionsfähigkeit ihrer Abteilungsgeräte undMannschaftsausrüstungenArtikel 8AusbildungschefDer Ausbildungschef organisiert und überwacht:1. den Übungsbetrieb2. <strong>die</strong> Übungsschwergewichte3. Orientiert den Kommandanten über seinen AufgabenbereichArtikel 9FouriereDie Fouriere sind besorgt:1. Die Führung der Mannschaftskontrolle2. Die Kontrolle über Übungs- und Schaden<strong>die</strong>nstArtikel 10MaterialverwalterDie Materialverwalter sind besorgt:1. Die Kontrolle über Korpsmaterial und persönliche Ausrüstung2. Die Instandhaltung des <strong>Feuerwehr</strong>materials3


Artikel 17PersönlicheAusrüstungJede Person ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> gefasste Ausrüstung und deren Pflege persönlichhaftbar.Bei Wegzug aus der Gemeinde oder Entlassung aus der aktiven Dienstpflicht ist <strong>die</strong>Ausrüstung in gutem Zustand und sauber gereinigt dem Materialverwalterabzugeben. Ausserhalb des <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nstes verloren gegangeneAusrüstungsgegenstände sind zu vergüten.Artikel 18KorpsmaterialIn beiden Gemeinden muss ein Ersteinsatzelement deponiert bleiben. DasMaterial wird nach Anordnung des Kommandanten zweckmässiguntergebracht und gewartet.III. ÜBUNGS- UND EINSATZDIENSTArtikel 19Übungs<strong>die</strong>nstDer Übungs<strong>die</strong>nst erfolgt nach den jeweils geltenden Weisungen der GVG. DerKommandant kann nach Bedarf weitere Übungen anordnen.Artikel 20ÜbungsplanJede aktiven Dienst leistende Person erhält zu Beginn des <strong>Feuerwehr</strong>jahreseinen Übungsplan. Der Übungsplan gilt als Aufgebot. Verschiebungen werden imamtlichen Publikationsorgan der Mitgliedsgemeinden mitgeteilt.Artikel 21Anforderungvon HilfeVermag bei einem Schadenereignis <strong>die</strong> eigene <strong>Feuerwehr</strong> alleine nichtzu genügen, so hat der Schadenplatz-Kommandant rechtzeitig weiterenotwendige Hilfskräfte anzufordern.Die auswärtigen Hilfskräfte sind zu entlassen, sobald es <strong>die</strong> Lage auf demSchadenplatz gestattet.Artikel 22AuswärtigeBei Hilfeanforderung aus anderen Gemeinden bestimmt deren Hilfeleistung<strong>Feuerwehr</strong>-Kommandant <strong>die</strong> Mannschaft und Geräte der ausrückendenAbteilungen. Die Einsatzbereitschaft/Betrieb in den Gemeinden mussgewährleistet bleiben. Die allfälligen Kosten können der Hilfe ersuchendenGemeinde in Rechnung gestellt werden.Artikel 23SchadenplatzkommandoAuf dem Schadenplatz führt ein ausgebildeter Einsatzleiter (Offizier) dasKommando. Sind keine Einsatzleiter verfügbar, wird das Kommando durch denGradhöchsten AdF übernommen.5


Artikel 24VersicherungDer <strong>Feuerwehr</strong>stützpunkt sorgt da<strong>für</strong>, dass <strong>die</strong> <strong>Feuerwehr</strong> Dienst leistendenPersonen gegen <strong>die</strong> finanziellen Folgen von Unfällen und Krankheiten imZusammenhang mit <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nsten in üblichem Umfang versichert sind undüber <strong>die</strong> notwendigen Informationen verfügen.IV.BESOLDUNG UND BUSSENArtikel 25BesoldungDie Angehörigen der <strong>Feuerwehr</strong> werden <strong>für</strong> Schadenfälle und Einsätze besoldet.• Der Stundenansatz beträgt <strong>für</strong> <strong>die</strong> erste Stunde Fr. 40.00• Für jede weitere Stunde Fr. 30.00Besoldung im Übungs<strong>die</strong>nst:• Der Stundenansatz beträgt Fr. 15.00Angehörige der <strong>Feuerwehr</strong>, <strong>die</strong> Pikett<strong>die</strong>nst leisten, werden <strong>für</strong> ihre Tätigkeitbesoldet:Ab Freitag 18.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr Fr. 280.00Die Taggeldentschädigung <strong>für</strong> Kurse und Weiterbildungstage werden mit einerTagespauschale entschädigt Fr. 250.00(Für Kaderkurse ohne WBT Fr. 150.00 GVG + Fr. 100.00 Gemeinde)Die jährlichen Pauschalentschädigungen betragen:• <strong>Feuerwehr</strong>kommandant Fr. 6‘500.00• Vizekommandanten Fr. 5‘000.00• Materialwart Fr. 2‘000.00• Offiziere, Fourier Fr. 450.00• Gruppenführer Fr. 250.00Artikel 26BussenUnentschuldigtes Fernbleiben von Übungen, Kursen, Alarmübungen undInspektionen werden wie folgt bestraft:Fernbleiben von einer Übung Fr. 50.00Fernbleiben von jeder weiteren Übung je Fr. 100.00Bei unentschuldigtem Fernbleiben von 50% der Übungen wird zusätzlich zu denBussen noch der <strong>Feuerwehr</strong>pflichtersatz erhoben.Artikel 27EntschuldigungenEntschuldigungen <strong>für</strong> nicht besuchte Übungen sind innert 10 Tagen schriftlich undbegründet beim <strong>Feuerwehr</strong>kommandanten anzubringen, bei Ortsabwesenheit innert3 Tagen nach der Rückkehr.Über Entschuldigungen entscheidet der <strong>Feuerwehr</strong>kommandant.Als Entschuldigungsgründe gelten:• Krankheit oder Unfall (ärztliches Zeugnis kann verlangt werden)• Schwere Krankheit oder Unfall in der Familie• Todesfall in der Familie• Militär und Zivilschutz<strong>die</strong>nst• Schwangerschaft• Begründete Aufenthalte ausserhalb der Gemeinde (wer unmittelbar vor einerÜbung <strong>die</strong> Ortschaft verlässt, wird nur in dringenden Fällen entschuldigt)Über weitere triftige Gründe entscheidet der <strong>Feuerwehr</strong>kommandant.6


Gegen Entscheide des <strong>Feuerwehr</strong>kommandanten über Entschuldigungen kanninnert 30 Tagen bei der <strong>Feuerwehr</strong>kommission schriftlich und begründet Einspracheeingereicht werden.Artikel 28Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt mit dem Erlassentscheid der Gemeindevorstände auf den 1.Januar 2012 in Kraft.Beschlossen an der Sitzung vom 21. Februar 2012 Beschlossen an der Sitzung vom 14. Februar 2012Gemeinde <strong>Samedan</strong>Der PräsidentGemeinde <strong>Pontresina</strong>Der Präsident_________________________________Thomas Nievergelt__________________________________Martin AebliDer GemeindeschreiberDie Gemeindeschreiberin_________________________________Claudio Prevost__________________________________Mireille Annaheim7

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