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TÄTIGKEITSBERICHT 2011 - Ombudsmann des Kanton Zürich

TÄTIGKEITSBERICHT 2011 - Ombudsmann des Kanton Zürich

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Beschwerden <strong>2011</strong>Im Berichtsjahr sind 699 (2010: 799) Beschwerdenbeim <strong>Ombudsmann</strong> eingegangen,erledigt wurden während dieser Zeit697 (2010: 800) Fälle, ins neue Jahr übernommenund weitergeführt wurden 93(2010: 90) Verfahren. Der <strong>Ombudsmann</strong>hat <strong>2011</strong> 288 Beschwerdeführerinnenund Beschwerdeführer zur Besprechungempfangen und in 394 Fällen bei derVerwaltung eine Vernehmlassung eingeholtbzw. um Aktenvorlage gebeten.Zudem wurden in 104 Fällen Behördenmitgliederund Verwaltungsangehörige alsAuskunftspersonen angehört, sechsmalerwies sich die Durchführung eines Augenscheinsals sinnvoll. In 62 (2010: 66.1)Prozent aller Fälle hat der <strong>Ombudsmann</strong>Rat für das weitere Vorgehen (§ 93 lit. aVerwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) erteilt,in 38 (2010: 33.5) Prozent bedurfte dasFinden einer korrekten und einvernehmlichenLösung verschiedener Kontaktemit Behörden und Amtsstellen (§ 93 lit. bVRG) (vgl. Statistik S. 11). Eine schriftlicheEmpfehlung (§ 93 lit. c VRG) wurde nichtausgesprochen (2010: 0.37 Prozent).Die Personalfälle machten im Berichtsjahr22.3 (2010: 23) Prozent <strong>des</strong> Fallbestan<strong>des</strong>aus, womit ein leichter Rückgang dieserFallkategorie festzustellen ist. Der Anteilder Gemeindefälle (Art. 81 Abs. 4 <strong>Kanton</strong>sverfassung)liegt <strong>2011</strong> bei 4.3 Prozent(2010: 3.2) Prozent.137 (2010: 163) Beschwerden konnteninnert 10 Tagen erledigt werden, in 164(2010: 195) Fällen lag die Bearbeitungsdauerzwischen elf und 30 Tagen, undbei 385 (2010: 436) Verfahren betrug dieBearbeitungszeit zwischen 31 Tagen undeinem Jahr. 11 (2010: 6) Fälle bedurfteneiner überjährigen Bearbeitungszeit.Beschwerdenhäufigkeit,Beschwerdeverteilung <strong>2011</strong>Im Vergleich zum Vorjahr sind die Beschwerdenim Jahr <strong>2011</strong> deutlich zurückgegangenund auf das Niveau <strong>des</strong> Jahres 2008(<strong>2011</strong>: 699, 2010: 799, 2009: 783, 2008:693) gefallen. Ein Teil <strong>des</strong> Rückgangskann auf die nochmals reduzierte Anzahlder Beschwerden bei Migrationsangelegenheitenzurückgeführt werden. Ein Vergleichder monatlichen Fallentwicklungzeigt über das ganze Jahr <strong>2011</strong> eine imVergleich zum Jahr 2010 leicht reduziertemonatliche Beschwerdehäufigkeit. Einsehr markanter Beschwerderückgang istvor allem in den Monaten Juli und August<strong>2011</strong> festzustellen, die Monate Novemberund Dezember <strong>2011</strong> nähern sich denen<strong>des</strong> Vorjahres. Vermutungsweise reflektiertdieser Beschwerderückgang dieUmstände der Wiederwahl <strong>des</strong> <strong>Ombudsmann</strong>sdurch den <strong>Kanton</strong>srat im Juli <strong>2011</strong>.Im Übrigen ist jedoch keine nennenswerteVeränderung hinsichtlich der Verteilungder Beschwerden auf die einzelnen Direktionenund öffentlich-rechtlichen Institutionenausgewiesen.70 Fälle (10 Prozent <strong>des</strong> Fallbestan<strong>des</strong>)können der Bildungsdirektion (ohne Universitätund ohne Fachhochschulen) zugeordnetwerden, 85 (12.2 Prozent) derFinanzdirektion, wobei Steueranliegen mit71 Fällen (10.2 Prozent) wiederum klar imVordergrund standen. Aus dem Bereichder Gesundheitsdirektion stammen 60– 3 –


Zum TätigkeitsberichtDie im Bericht dargelegten Fälle sindFälle aus dem Alltag und beschreibensomit Geschehen, die uns allen widerfahrenkönnen. Die Fälle bezeugen auch eineaktive Mitarbeit und kooperative Haltungder Verwaltung mit dem Ergebnis, dasssich so meist gute Lösungen finden undunnötige weitere Konflikte vermeidenlassen.Der Fall «Minenfelder im Stipendienwesen»benennt einige der Schwierigkeiten,die sich bei der Abwicklung eines Stipendiengesuchsdann ergeben können,wenn sich ein Eltern- bzw. ein Stiefelternteilweigert, dem Stipendienamt seineSteuerdaten mitzuteilen. Ebenso zeigt erverschiedene Möglichkeiten bei der Berechnungder Stipendien, doch ergibt sichdaraus ebenso klar: Am Einfachsten istes, wenn Eltern – zeitgleich mit der Einreichung<strong>des</strong> Stipendiengesuchs – dem Amtdie definitive Steuereinschätzung von sichaus zustellen!«Viel Aufwand für einen Neuanfang ohneBetreibungen» rekapituliert anschaulichdie Praxis <strong>des</strong> Steueramtes im Zusammenhangmit Gesuchen um Löschungvon Einträgen im Betreibungsregister.Das Amt stimmt solchen Löschungen nurausnahmsweise, bei Vorliegen restriktiverBedingungen zu. Die konsequente Haltung<strong>des</strong> Amtes findet beim <strong>Ombudsmann</strong> Zustimmung.Im vorliegenden Einzelfall ist erjedoch der Auffassung, es lägen wirklichausserordentliche Umstände vor, die esals geboten erscheinen liessen, die Eintragungder Betreibung im Register zu löschen.Dass sich das Steueramt dem nichtverschliesst, freut den <strong>Ombudsmann</strong>.Erfreulich auch die Fälle <strong>des</strong> Passbüros«Alle Fälle vorbildlich schnell behandeltund erledigt». Im einen Fall war die korrekteNamensangabe in den Ausweisenzu überprüfen und im andern die Höhe derGebühren für die postalische Zustellungverschiedener, zu unterschiedlichen Zeitenversandter Ausweise. In beiden Fälleninformiert das Passbüro sehr rasch, kompetent,umfassend und bürgerfreundlich.Der Fall «Die Visa ausnahmsweise verlängert»zeigt die Bereitschaft <strong>des</strong> Migrationsamtes,von der Schweizer Botschaftin Hanoi ausgestellte Visa zu verlängern,nachdem sich herausstellte, dass die Beschwerdeführerfälschlicherweise für dieSchweiz ein nur 30 statt 90 Tage gültigesVisum beantragt hatten und die Botschaftsie offenbar dahingehend informiert hatte,dass sie eine Verlängerung allenfalls auchbeim Migrationsamt erwirken könnten.Das Amt reagierte in diesem Fall auch inzeitlicher Hinsicht vorbildlich. In einemweiteren Fall «Übermässige Kontrolle» istfür den <strong>Ombudsmann</strong> nicht nachvollziehbarerklärt, weshalb das Migrationsamtkurz nach Überprüfung eines Ehepaaresbereits eine erneute Überprüfung veranlasste,obwohl es kurz zuvor noch seinEinverständnis zur Einbürgerung abgegebenhatte.Beim Fall «Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchungzum Geburtstag?» geht es umFristen und Abläufe bei der medizinischenKontrolluntersuchung zum Nachweis derFahrtauglichkeit bei über 70-jährigen Autofahrerinnenund Autofahrern. Wichtigist für die betroffenen Personen zu wissen,dass die erstmalige Dreimonatsfristzur Einreichung der ärztlichen Berichts– 5 –


Zum TätigkeitsberichtDankmöchte ist gebeten, mir dies mitzuteilen.Ich werde wie bereits letztes Jahr dafürbesorgt sein, dass diejenigen Personen,die einen Ausdruck bevorzugen, umgehendbedient werden. Der Bericht kannschliesslich von der Website heruntergeladenwerden.EingegangeneGeschäfteErledigteGeschäfte800700600500400300Beteiligung der Gemeinden an denKosten der OmbudspersonDer <strong>Kanton</strong>srat hat am 26. September<strong>2011</strong> die Verordnung über die Beteiligungder Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson(LS 176.5) erlassen, die am1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. DieKosten <strong>des</strong> Jahres 2012 werden im Jahr2012 erfasst und nach Ablauf <strong>des</strong> Jahresüberprüft (§ 5 der Verordnung). Der<strong>Ombudsmann</strong> hat die angeschlossenenGemeinden über die Änderung schriftlichinformiert.2001002000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 20082009– 7 –


VerschiedenesIm Berichtsjahr hat der <strong>Ombudsmann</strong> verschiedeneallgemeine und/oder sich auf dierechtliche Situation beziehende Medienanfragenzum Thema «Whistleblowing»erhalten und beantwortet bzw. an Gesprächenzum Thema teilgenommen. Dabeiwurde insbesondere darauf hingewiesen,dass der <strong>Ombudsmann</strong> Meldungen überMissstände entgegennimmt und die Ombudsstelleauch als Korruptionsmel<strong>des</strong>tellefungiert. Hinweise könnten in jederForm gegeben werden, auch anonym.Es sei wichtig zu wissen, dass niemandeine Amtsgeheimnisverletzung begehe,wer den <strong>Ombudsmann</strong> informiert. Im Dezember<strong>2011</strong> wurde eine kurze schriftlicheOrientierung über die Tätigkeit <strong>des</strong> <strong>Ombudsmann</strong>sfür die lokalen Printmedienim Einzugsgebiet der angeschlossenenGemeinden an die Hand genommen, diePublikationen erfolgten jedoch zu Beginn<strong>des</strong> neuen Jahres 2012.Auditorinnen beim <strong>Ombudsmann</strong> (Ausbildungsplatz).Wie schon letztes Jahr konnten auch indiesem Berichtsjahr verschiedene Themenmit Angehörigen der Verwaltung undder Gerichte ausserhalb der Fallbearbeitungbesprochen werden, was auch andieser Stelle verdankt wird. Weiterhin istes dem <strong>Ombudsmann</strong> möglich, seine Arbeitund die seines Teams den Polizeiaspirantinnenund Aspiranten vorzustellen.Regelmässiger Kontakt besteht überdiesmit der <strong>Kanton</strong>alen Finanzkontrolle unddem Datenschutzbeauftragten <strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>s<strong>Zürich</strong> sowie mit den parlamentarischenOmbudsleuten der Schweiz. Eineinterne Weiterbildung wurde <strong>2011</strong> nichtdurchgeführt. Die Mitarbeiterinnen undder Mitarbeiter haben sich extern weitergebildet.Im Jahr <strong>2011</strong> arbeiteten drei– 8 –


DankMein erster Dank gehtan alle Personen, diemeinen Mitarbeiterinnen,meinem Mitarbeiterund mir ihrVertrauen geschenkthaben. Mein besondererDank gilt auchdieses Jahr den Angehörigender <strong>Kanton</strong>sverwaltung, mitdenen ich erfolgreich zusammenarbeitenkonnte. Ein weiterer Dank geht an denZürcher <strong>Kanton</strong>srat, an die Geschäftsleitung<strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>srates, an den ZürcherRegierungsrat, an den Chef der ZürcherFinanzkontrolle und den Datenschutzbeauftragten<strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>s sowie die Kolleginnenund Kollegen der verschiedenenOmbudsstellen.Mein abschliessender herzlicher Dankgeht an meine Mitarbeiterinnen ElisabethBehrens, Hedwig Hitz, Dr. Helen Wormser,Stephanie Zöbeli und an meinenMitarbeiter lic. iur. Simon Gerber. Ebensobedanke ich mich bei meiner Stellvertreterinlic. iur. Dorothee Jaun für die kollegialeUnterstützung. Das Ombudsteam hat imBerichtsjahr einen entscheidenden Beitraggeliefert, dass die Arbeit rasch undin bewährter Qualität bewältigt wurde.– 9 –


TeamBestand der Institution <strong>Ombudsmann</strong> am 31. Dezember <strong>2011</strong>:<strong>Ombudsmann</strong>:Thomas Faesi, Dr. iur., Rechtsanwalt, Rorbas (Wiederwahl: Juli <strong>2011</strong>)Stellvertreterin:Dorothee Jaun, lic. iur., Rechtsanwältin, Fällanden (Wiederwahl: Juli <strong>2011</strong>)Juristische Sekretärin:Helen Wormser, Dr. phil. et lic. iur., RussikonJuristischer Sekretär:Simon Gerber, lic. iur., Rechtsanwalt, <strong>Zürich</strong>Kanzleisekretärinnen:Stephanie Zöbeli, <strong>Zürich</strong>Elisabeth Behrens, FeldmeilenHedwig Hitz, <strong>Zürich</strong>Beanspruchte Stelleneinheiten: Juristisches Sekretariat 1.5, Kanzlei 1.6– 10 –


Der Eingang der Beschwerdenund ihre Erledigung<strong>2011</strong>sind 699 neue Fälle eingegangensind 697 Fälle abgeschlossen wordensind 93 Fälle pendent (Ende Jahr)Vorgehen bei Erledigung:697 Total erledigt, davon– 394 von der Verwaltung eingeholteVernehmlassungen bzw. Akteneinsicht– 104 angehörte Auskunftspersonenvon Behörden und Verwaltung– 6 Augenscheine und Besprechungenbei Beschwerdeführenden– 288 empfangene Beschwerdeführende<strong>2011</strong> kamen die Beschwerden von:72.6 % Privatpersonen2.3 % Juristischen Personen22.3 % Staatspersonal1.9 % Eigene Wahrnehmung0.6 % Gemeinden0.3 % GemeindepersonalDer 10-Jahres-Rückblick:800<strong>2011</strong> wurden die Geschäfte nach folgendenGesetzesgrundlagen erledigt62.0 % Nach § 93a VRG (Rat erteilen)38.0 % Nach § 93b VRG(Besprechung mit Behörden)0.0 % Nach § 93c VRG(Schriftliche Empfehlung)Erledigungsdauer137 bis 10 Tage164 11 bis 30 Tage385 31 Tage bis 1 Jahr11 über 1 JahrEingegangeneGeschäfteErledigteGeschäfte7006005004003002001002002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 20092010 <strong>2011</strong>– 11 –


Emotionale Minenfelder im Stipendienwesen Fall 1BildungsdirektionNach seiner Scheidung hat T wiedergeheiratet. Die gemeinsame, 27-jährigeTochter aus erster Ehe – sie verfügtüber eine abgeschlossene Erstausbildung– stellt beim Amt für Jugend- undBerufsberatung (AJB) einen Antrag aufAusrichtung von Stipendien. Die Berechnungsolcher Stipendien erfolgtauf der Grundlage der Steueraktender antragstellenden Person sowiederen Eltern. Das Problem: T und seinezweite Ehefrau reichen beim Steueramtregelmässig eine gemeinsameSteuererklärung ein.T: «Das Anliegen meiner Frau und mirliegt nun darin, zu verhindern, dass dieAmtsstelle der Bildungsdirektion aufunsere privaten Steuerdaten greifen kann.»«Wir sind der Meinung, dassdiese Daten privat und <strong>des</strong>halb fürAussenstehende tabu sind.»T teilt dem <strong>Ombudsmann</strong> mit, er sei nichtbereit, dem Amt für Jugend- und Berufsberatung(AJB) die Daten der gemeinsamenSteuererklärung für die Abwicklung<strong>des</strong> Stipendiengesuchs zur Verfügung zustellen. Er legt dem <strong>Ombudsmann</strong> auchdas Schreiben <strong>des</strong> Sachbearbeiters (S)<strong>des</strong> AJB vom 3. Dezember vor. Darinwerden T die Anspruchsvoraussetzungenseiner Tochter sowie die Rechtslageerläutert. Sodann wird er eingeladen, dieeinschlägigen Steuerunterlagen bis am4. Januar einzureichen – verbunden mitdem Hinweis, das AJB sei im Unterlassungsfallberechtigt, die erforderlichenSteuerdaten auch direkt bei den Steuerbehörden,gestützt auf das Bildungsgesetz,die Stipendienverordnung und dasInformations- und Datenschutzgesetz(IDG), zu beschaffen.Aus den beim AJB beigezogenen Aktenist ersichtlich, dass T am 14. Dezembermit S am Telefon gesprochen hat. Späterwird T dem <strong>Ombudsmann</strong> mitteilen,das Gespräch sei wenig befriedigendverlaufen. Obwohl er versucht habe, Sseine Sichtweise zu erläutern, habe erkein Gehör gefunden. S habe sich klar aufden Standpunkt der Tochter gestellt. Eineandere Optik habe er überhaupt nicht inBetracht gezogen. Den Inhalt <strong>des</strong> Gesprächshat T dem AJB tags darauf perMail zur Kenntnis gebracht. Bereits am16. Dezember verlangt S beim <strong>Kanton</strong>alenSteueramt Auskunft über die auf denNamen von T lautenden Steuerzahlen –ohne den Ablauf der bis 4. Januar gesetztenFrist abgewartet zu haben, angeblich,weil er das Telefonat mit T als Weigerungzur Mitwirkung bei der Datenbeschaffunginterpretiert hat. Der <strong>Ombudsmann</strong>erfährt davon aber erst, nachdem er denAmtschef am 21. Dezember, vorab perMail unter anderem darum ersucht hat,von der T gesetzten Frist vom 4. Januareinstweilen abzusehen: Das Thema werfenoch einige Fragen auf, die er ihm aufdem Postweg zur Beantwortung vorlegenmöchte.Mit Hinweis auf das anwendbare kantonaleRecht (Bildungsgesetz und Stipendienverordnung)interessieren den<strong>Ombudsmann</strong> vor allem zwei Fragenkomplexe:1. Gestützt auf welche rechtlichen– 12 –


T: «Eine Scheidung und finanzielleUnstimmigkeiten sind auch ein‚emotionales Minenfeld’ auf dem sich Elternund Stiefeltern bewegen.»Bei Weigerung der Eltern, die Steuerzahlenoffen zu legen, würden diese jeweilsverdeckt. Eine offene Frage sei aber, obbeziehungsweise in welchem Umfang diePerson in Ausbildung Einsicht nehmenkönne, wenn sie einen solchen Entscheidanfechte beziehungsweise anzweifle. Imumgekehrten Fall würde das AJB, nachAbklärungen beim Rechtsdienst und beimDatenschutzbeauftragten, etwa eine Auskunftan T verweigern, ob und wie hochder Stipendienanspruch seiner Tochterist: «Auch das ist ein Minenfeld, zumalwenn die Bemessung [stipendienrechtlich]einen Elternbeitrag ergibt und wennklar ist, dass ein solcher zivilrechtlichnicht durchsetzbar ist.»Für den <strong>Ombudsmann</strong> ist wesentlich, dassdie Möglichkeit besteht, den Stiefelternteil(auf Antrag beziehungsweise sinngemäss)auszuklammern, worüber er Tinformiert. Die Berechnungsvarianten<strong>des</strong> AJB kann er T aber – aus Gründen<strong>des</strong> Datenschutzes (Einkommens- undVermögensverhältnisse der Tochter undderen Mutter) – nicht bekannt geben. Bestätigenkann der <strong>Ombudsmann</strong> T aberdie Berechnungsweise «Vater (ohne Stiefmutter)»sowie den für T berücksichtigtenBetrag <strong>des</strong> steuerbaren Einkommens.Der <strong>Ombudsmann</strong> kann T schliesslichauch über die Stellungnahme <strong>des</strong> Amtschefs<strong>des</strong> AJB informieren, wonach das«schnelle Handeln <strong>des</strong> Sachbearbeitersnicht nur ungeschickt, sondern auchnicht fair [gewesen sei], auch wenn ersich zu diesem Schritt berechtigt gefühlthaben mag». Der Amtschef drückt seinBedauern über dieses Vorgehen ausund entschuldigt sich bei T und <strong>des</strong>senEhefrau. Er ersucht auch um Verständnisdafür, dass die Stipendienverordnungzumin<strong>des</strong>t implizit den Einblick in Steuerfaktoreneines Stiefelternteils festlegt,dies zum Vorteil der Person in Ausbildung.Die Frage von T, wie im Falle weitererStipendiengesuche seiner Tochter verfahrenwürde, beantwortet der Amtschefwie folgt: «Tatsächlich ist es so, dass fürjede Ausbildungsperiode von neuem einvollständiges Gesuch mit den jeweilsmassgeblichen Steuererklärungen derEltern eingereicht werden muss. (...) DerStipendienabteilung würde es sehr helfen,wenn Herr [T] (...) die definitive Einschätzungvon sich aus zustellt und wennfür künftige Gesuche die finanzielle Zuordnungbereits von ihm vorgenommenwerden könnte bzw. die Steuerfaktorender Steuererklärung im Sinn <strong>des</strong> (...) Formularsgesplittet würden (...).»Dem Grundanliegen von T, die privatenSteuerdaten seiner heutigen Ehefraufür die Berechnung eines Stipendienanspruchsseiner Tochter nicht herausgebenzu müssen, kann angesichts dergeltenden Rechtslage und der geltendenPraxis <strong>des</strong> AJB nicht entsprochen wer-– 14 –


den. Immerhin werden die Steuerdaten<strong>des</strong> Stiefelternteils auf Antrag der Personin Ausbildung oder sinngemäss als Folgeder Verweigerung der Eltern von der Beitragsberechnungausgeklammert, wastrotz rechtlichem Anpassungsbedarf derstipendienrelevanten Bestimmungen vertretbarerscheint.Vom «emotionalen Minenfeld» sind verschiedeneAkteure betroffen: Die Personin Ausbildung, die wegen möglicherSpannungen in der Beziehung Eltern-Kind nicht in der Lage ist, dem Amt dieerforderlichen Steuerdaten <strong>des</strong> wiederverheirateten Elternteils einzureichen;der wiederverheiratete Elternteil, derdie Steuerdaten seines Ehepartners vonder Prüfung <strong>des</strong> Stipendienanspruchsausgeklammert haben möchte; die zuständigeSteuerbehörde, der zusammenlebendeVerheiratete eine gemeinsameSteuererklärung einzureichen haben;und schliesslich das AJB, welches – auchim Falle von Widerstand der Beteiligten– dem gesetzlichen Auftrag folgend zuprüfen hat, ob ein Stipendienanspruchbesteht oder nicht. In diesem Sinnestimmt auch der <strong>Ombudsmann</strong> der Auffassung<strong>des</strong> Amtschefs zu, wonach die«Anforderungen an die emotionale Kompetenzund die Kommunikationsfähigkeiten(...) für alle Beteiligten hoch» sind.– 15 –


Viel Aufwand für einen«Neuanfang ohne Betreibungen»Fall 2FinanzdirektionDas <strong>Kanton</strong>ale Steueramt begründetseine klare Praxis im Zusammenhangmit der Löschung von Einträgen imBetreibungsregister wie folgt: DasBetreibungsregister gebe Auskunftüber die Solvenz und Zahlungsmoraleiner Person oder Firma. Dritte, dievor dem Eingehen neuer Geschäftsbeziehungenihrer Sorgfaltspflichtnachkommen und eine Auskunft ausdem Betreibungsregister einholten,könnten sich damit vor möglichemSchaden bewahren. Die DienstabteilungBun<strong>des</strong>steuer stimme <strong>des</strong>halbeiner Löschung nur dann zu,wenn die Betreibung aufgrund einesFehlers <strong>des</strong> Steueramtes oder aufGrund aussergewöhnlicher Umständebeim Pflichtigen erfolgt sei.Eine Praxis mit Quasi-Anspruch aufLöschung der Betreibung setze eindeutigfalsche Signale. Ein notorischsäumiger Schuldner hätte keine Motivation,pünktlich zu bezahlen, undandere Gläubiger könnten wegen<strong>des</strong> unwahren Gehalts <strong>des</strong> Betreibungsregistersüber die Solvenz undZahlungsmoral eines Betriebenengetäuscht werden.Aufgrund verschiedener (persönlicher undgesundheitlicher) Schwierigkeiten hattesich Z verschuldet. Seine LebenspartnerinA will ihm einen Neustart ermöglichen, dernicht mit Betreibungen und Pfändungenbelastet ist. Z zieht zu A und wechselt dieWohngemeinde. Ziel von A ist es, sämtliche,über Jahre hinweg aufgelaufenenSchulden von Z mit eigenen Mitteln zutilgen. Sie setzt dafür über Fr. 35’000 Erspartesein. Schliesslich sind noch Steuerforderungenam bisherigen Wohnortund bei der Direkten Bun<strong>des</strong>steuer offen.A stellt am 18. Juni beim <strong>Kanton</strong>alen Steueramtein Erlassgesuch, worin sie unteranderem Folgen<strong>des</strong> festhält: «Da [Z] keinefinanziellen Mittel zur Verfügung stehen,die alten Posten auszugleichen, werdeauch ich meinen Beitrag zur Schuldenregulierungvon [Z] leisten und werde vonmeinem eigenen Einkommen/Vermögenoffene Posten von [Z] begleichen undmich um die Löschungen der Betreibungenkümmern, um ihm einen Neuanfangohne Betreibungen zu ermöglichen.»Am 21. Juli tritt die Abteilung DirekteBun<strong>des</strong>steuer auf ein Erlassgesuch nichtein, weil Erlass nur bis zur Zustellung <strong>des</strong>Zahlungsbefehls beantragt werden kann.«Es ist mein Bestreben, dass keineweiteren Betreibungen eingehen, und ichwerde mich auch in Zukunft persönlichum alle finanziellen und administrativenAngelegenheiten kümmern, da mirHerr (…) […] für sämtliche Behörden undAngelegenheiten Vollmachtenausgestellt hat.»Bereits am 30. Juli stellt das Betreibungsamt<strong>des</strong> neuen Wohnortes – auf Veranlassung<strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>alen Steueramtes – Z diePfändungsankündigung zu.Nach Angaben von A liegen zwischendem Empfang <strong>des</strong> abgelehnten Erlassgesuches(am 26. Juli) und dem Empfangder Pfändungsankündigung (am 30. Juli)bloss vier Arbeitstage. A ist währenddieser Zeit nachweislich selber gesund-– 16 –


heitlich eingeschränkt. Sie telefoniert<strong>des</strong>halb zweimal mit dem Steueramt,um erneut zu versichern, den betriebenenBetrag beziehungsweise auch dieoffenen Verlustscheine umgehend zubezahlen, wenn das Fortsetzungsbegehrenzurückgezogen werden könne. AlsAntwort erhält Z kurzum eine Auflistungsämtlicher Forderungen sowie Kopiender Verlustscheine, verbunden mit derAufforderung, dem Steueramt «innert 10Tagen einen konkreten Abzahlungsvorschlageinzureichen».Der <strong>Ombudsmann</strong> informiert den Chef<strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>alen Steueramtes ausführlichüber die Sachlage und hält unter anderemFolgen<strong>des</strong> fest: «Auf Grund der gesundheitlichenUmstände sowohl von [Z] alsgerade auch von [A] als seiner Vertreterinin der Zeit zwischen Erhalt <strong>des</strong> abgelehntenErlassgesuches und Zustellung derPfändungsankündigung bin ich der Auffassung,dass das <strong>Kanton</strong>ale Steueramtmit dem Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt[am neuen Wohnort] durchausnoch etwas länger hätte zuwartenund/oder mit [A], die sich ja mit Vollmachtvom 16. Juni als Vertreterin längst legitimierthatte, nochmals hätte das Gesprächsuchen können. Jedenfalls war demSteueramt damals eine Zahlungsabsichtebenso bekannt wie die Absicht von [A],[Z] einen Neuanfang ohne Betreibungenzu ermöglichen.» Entsprechend ersuchtder <strong>Ombudsmann</strong> darum zu prüfen, obim Sinne der Ausnahmepraxis der Registereintragam neuen Wohnort gelöschtwerden könnte.Die Antwort <strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>alen Steueramtesist abschlägig: Der Gesundheitszustandeines Pflichtigen rechtfertigekeinen aussergewöhnlichen Grund füreine Löschung, zumal eine Vielzahl vonSteuerpflichtigen gerade wegen Arbeitsunfähigkeitoder wegen privater Problemein finanzielle Schwierigkeiten gerate.Trotzdem sei ein Grossteil der Schuldnerdarum bemüht, frühzeitig mit dem Steueramteine einvernehmliche Lösung zusuchen und zu finden. Das Leiden und dieArbeitsunfähigkeit von Z seien erst für dieZeit eines halben Jahres nach Zustellungder definitiven Rechnung festgestellt. ImÜbrigen lägen nicht weniger als fünf Verlustscheinevor. Auch die Forderung fürdas vorangegangene Steuerjahr sei erstnach erfolgter Pfändung beglichen worden.Schliesslich sei im vorliegenden Fallnicht garantiert, dass nach Begleichungder Forderung mit einem regelmässigenZahlungsverhalten gerechnet werdenkönne. Eine Löschung <strong>des</strong> Registereintrages,auch am neuen Wohnort, sei somitweder gerechtfertigt, noch im Lichte <strong>des</strong>beabsichtigten Gläubigerschutzes angebracht.Der <strong>Ombudsmann</strong> stellt fest, dass sichdas Steueramt nicht mit dem Punkt auseinandergesetzt hat, wonach mit demPfändungsbegehren am neuen Wohnortnoch etwas hätte zugewartet werden können.Zudem stellt sich noch heraus, dassdas Steueramt das Pfändungsbegehrenbeim Betreibungsamt am neuen Wohnortam gleichen Tag gestellt hatte, wie Z dieAblehnung <strong>des</strong> Erlassgesuches empfing(26. Juli): Somit hatte weder Z noch A dieMöglichkeit, rechtzeitig zu reagieren.– 17 –


A geht weiter auf ihrem eingeschlagenenWeg. Sie tilgt über mehrere Wochen undnach Kräften Steuerschuld um Steuerschuld,inklusive alle Verlustscheinesowie selbst den beim Betreibungsamtam neuen Wohnort zur Pfändung verlangtenBetrag der Direkten Bun<strong>des</strong>steuern.Der <strong>Ombudsmann</strong> kontaktiert nun nochmalsdas <strong>Kanton</strong>ale Steueramt und weistdabei insbesondere darauf hin, dassinzwischen auch sämtliche Steuerschuldenbeglichen seien und das Gemein<strong>des</strong>teueramtdie entsprechenden Einträgeim Betreibungsregister am bisherigenWohnort habe löschen lassen. Die Annahme,dass auch nach Begleichung derForderungen ein regelmässiges Zahlungsverhaltenvon Z nicht garantiert sei, kannder <strong>Ombudsmann</strong> nicht teilen: Währendsolche Prognosen generell vage ausfallenmüssten, bestehe im Fall von Z – mit derSchuldentilgung und der Zusage von A,sich auch künftig um alle finanziellen undadministrativen Angelegenheiten zu kümmern– offensichtlich begründet Anlasszur Annahme, dass Z gerade wegen derstarken Begleitung durch A künftig seinefinanziellen und insbesondere steuerlichenVerpflichtungen einhalte. Der <strong>Ombudsmann</strong>sodann: «Die Einleitung <strong>des</strong>Pfändungsbegehrens [am neuen Wohnort]bei datumsgleicher Ablehnung <strong>des</strong> Erlassgesuchserachte ich angesichts eineszuvor gegenüber dem Steueramt unmissverständlichbekundeten Zahlungswillensals unangemessen und letztlich auch alsFehler, weil dem Bürger bzw. Pflichtigen sodie Möglichkeit genommen wurde, einenweiteren Eintrag im Betreibungsregisterdurch rechtzeitige Zahlung der Schuld zuvermeiden. Wenn das Steueramt mit [A],trotz deren aktenkundiger Bemühungenund Zusagen, für eine Abzahlungsregulierungnicht nochmals Kontakt aufnehmenwollte, wäre es jedenfalls nach Treu undGlauben angezeigt gewesen, ihr vor Einleitung<strong>des</strong> Pfändungsbegehren eine angemesseneReaktionszeit einzuräumen.»Angesichts der Aussergewöhnlichkeit <strong>des</strong>Falles regt der <strong>Ombudsmann</strong> <strong>des</strong>halb an,dass das <strong>Kanton</strong>ale Steueramt den Eintragim Betreibungsregister am neuenWohnort löschen lässt: Für den Fall, dasssich das Steueramt seinen Überlegungennicht anzuschliessen vermöchte, stellt der<strong>Ombudsmann</strong> eine schriftliche Empfehlungim Sinne von § 93 lit. c <strong>des</strong> ZürcherVerwaltungsrechtspflegegesetzes in Aussicht.Kurze Zeit später teilt das Steueramt mit:«Wir haben Ihre dezidierte Stellungnahmeerhalten und werden die Betreibunggegen obigen Pflichtigen beim Betreibungsamtlöschen lassen.»Der eingangs erwähnten konsequentenPraxis <strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>alen Steueramtes hinsichtlichder Löschung von Einträgen imBetreibungsregister ist beizupflichten.Bei einem Steuerpflichtigen aber, der –entweder selber oder unterstützt durchDritte – seinen aktenkundigen, wiederholtenVersprechen kontinuierlich Zahlungenfolgen lässt, mit dem einzigen Ziel, in einschuldenfreies Leben zurückzufinden,erscheint es als unbillig, wenn die Steuerbehördengegen ihn einen weiterenEintrag im Betreibungsregister erwirken.Dies gilt auch dann, wenn die Inkasso-– 18 –


massnahmen und damit auch das betreibungsrechtlicheFortsetzungsbegehrenam neuen Wohnort rechtlich durchauszulässig waren. Den <strong>Ombudsmann</strong> hates gefreut, dass das <strong>Kanton</strong>ale Steueramtden Eintrag schliesslich löschen liess.– 19 –


Alle Fälle vorbildlich schnell behandeltund erledigtFall 3Sicherheitsdirektion / PassbüroDie etwas unsicher scheinende Hwendet sich an den <strong>Ombudsmann</strong> undbeanstandet die fehlerhafte Aufführungihres Namens auf dem Pass und/oder ihrer Identitätskarte. Sie habeam Schalter <strong>des</strong> Stadthauses erklärt,sie sei in Scheidung und wünsche,auch den Mädchennamen aufgeführtzu haben. Danach habe sie einen fehlerhaftenPass erhalten, bei dem nur ihrEhe-Name aufgeführt sei. Seither habesie viel Ärger wegen Namensverwechslungen.Es gebe zu viele Personen mitdem Namen ihres Ex-Mannes.In ihrem Schreiben erwähnt die Beschwerdeführerindas Stadthaus <strong>Zürich</strong>und gibt keine Daten an. Zudem wünscht«Aus moralisch/ethischen Gründenbenötige ich für meine Gesundheit meineLuzerner Identität.»»sie, dass die Verwaltung eine Änderungvornimmt, ohne ihr irgendwelche Kostenzu berechnen. Den <strong>Ombudsmann</strong> fordertsie auf, ihre Sache ernst zu nehmen.Der <strong>Ombudsmann</strong> fragt zuerst bei H an,ob es sich nun um die Identitätskarte oderden Pass handle, und ob sie im Stadthaus<strong>Zürich</strong> oder im Passbüro <strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>sgewesen sei. Die Zuständigkeitsfrage istvorab zu klären. Die Beschwerdeführeringeht auf diese Fragen nicht ein, betontaber in ihrem Antwort-Mail nochmalsdie Nachteile, die sie durch den Pass beiReisen erleide. Selbst die Scheidungsunterlagenseien auf den richtigen Namenausgestellt worden. Sie bezahle Steuernund arbeite seit über 65 Jahren.Der <strong>Ombudsmann</strong> richtet seine Anfragean das kantonale Passbüro, um Klarheitzu gewinnen. Hatte diese Amtsstelle jemalsKontakt mit der Beschwerdeführerinund wenn ja, welches ist die korrekte undzulässige Namensführung im Pass?Einen Tag später kommt schon die Antwort,die Klarheit schafft. Es handelt sichum eine Angelegenheit aus dem Jahr2005. Sowohl auf dem Pass als auch aufder Identitätskarte sei der korrekte amtlicheName aufgeführt. Ausgestellt würdendiese Dokumente gemäss Antragsformular.Es sei davon auszugehen, dass derWunsch nach Eintrag <strong>des</strong> Allianznamensdem Formular nicht zu entnehmen gewesensei. Um weiteren Ärger zu vermeiden,empfiehlt das Passbüro der Beschwerdeführerin,die Ausweise zu ersetzen. Dabeisolle sie speziell auf ihren Wunsch nachAnfügung <strong>des</strong> Allianznamens hinweisen.Allerdings sehe das Passbüro aufgrundder Sachlage keine Möglichkeit, sich anden Kosten für den Ausweisersatz zubeteiligen.Für den <strong>Ombudsmann</strong> ist diese Schlussfolgerungkorrekt, und er teilt dies H auchso mit. Ein Fehler <strong>des</strong> Passbüros liegtnicht vor.– 20 –


Im Zusammenhang mit einer zweitenBeschwerde befasste sich der <strong>Ombudsmann</strong>mit dem Thema:Zustellkosten für Pässe undIdentitätskartenB beantragte für seine Familie dieAusstellung dreier neuer Pässe unddreier Identitätskarten. Er schreibtdem <strong>Ombudsmann</strong>, es sei ja mittlerweilenbekannt, dass diese neuenAusweise recht teuer seien. Dass aberfür deren Postzustellung nochmals Fr.30.– verrechnet würden, fände er einbisschen unerträglich.Der <strong>Ombudsmann</strong> legt diese Anfrage(anonymisiert, aber ungekürzt) direkt«Die Restaurants müssen kämpfen, damitsie ihren Kaffee für 5 –10 Rappen teurerverkaufen dürfen. Die Verwaltungen könnenoffenbar verlangen, was sie wollen.»dem Chef <strong>des</strong> Passbüros zur Stellungnahmevor. Auch erkundigt er sich nachden anwendbaren Rechtsbestimmungenfür die Auferlegung der Zustellungskostenan den Beschwerdeführer B.Innert nur eines Arbeitstages (!) beantwortetder Chef <strong>des</strong> Passbüros die vom<strong>Ombudsmann</strong> gestellten Fragen. Darausund aus den vom Beschwerdeführernachgereichten Unterlagen ergibt sichfolgen<strong>des</strong> Bild: Für die Gebührenerhebungist die eidgenössische Verordnungüber die Ausweise für Schweizer Staatsangehörigemassgebend (Ausweisverordnung,Art. 45 ff.). Klar ist, dass sichder Beschwerdeführer für die Variante «3Kombi» (Pass und Identitätskarte) entschied.Aus der entsprechenden Quittungergibt sich, dass B dreimal Fr. 10.–,insgesamt also Fr. 30.–, für die Zustellungder Ausweise bezahlt hat.Da es sich bei Pässen und Identitätskartenum öffentliche Urkunden handelt,müssen sie nach Vorgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtesfür Polizeiwesen wegen derNachverfolgbarkeit der Sendung per Einschreibenversandt werden. Diese postalischfestgelegten Gebühren betragen fürEinschreiben Fr. 5.–. Dem <strong>Ombudsmann</strong>stellt sich die Frage, weshalb sechs Einschreibenà Fr. 5.– nötig sind beziehungsweiseweshalb nicht sämtliche bestelltensechs Ausweise in einem Umschlag andie Familie versandt wurden.Der Chef <strong>des</strong> Passbüros legt dar, dassPässe und Identitätskarten in verschiedenenProduktionsstätten hergestelltwürden: Die Pässe beim Bun<strong>des</strong>amt fürBauten und Logistik in Bern, die Identitätskartenbei der Firma Trüb in Aarauund in Delémont. Der Vorschlag <strong>des</strong><strong>Ombudsmann</strong>s, an Personen mit gleicherAdresse alles in einer Sendung zuliefern, sei nicht neu und sei bereits beider Einführung <strong>des</strong> neuen Verfahrens imJahr 2003 besprochen worden. Ein solcheinheitlicher Versand sei nach Angaben<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für Polizei und derHersteller nicht möglich, da für jede Personein einzelner Auftrag erstellt werdenmüsse. Die Daten würden einzeln unddarum zu unterschiedlichen Zeiten an die– 21 –


zentrale Datenbank in Bern gemeldet. Dasolche Datenmeldungen aus 39 Passbürosund rund 130 Auslandsvertretungengleichzeitig eingingen, könnten – umein Beispiel zu geben – zwischen demAntrag eines Vaters und dem Antrag fürsein Kind hunderte weiterer Anträge inBern eingehen. Bei den Produktionsfirmenwürden sogenannte Datenblöckevon der zentralen Datenbank heruntergeladen und dann produziert (in einerProduktionsbahn vom Rohling bis zumversandbereiten Couvert).Der Chef <strong>des</strong> Passbüros weist daraufhin, dass sein Büro auf die Produktionsabläufeund den Versand keinen Einflusshabe; es bestünden Vereinbarungenzwischen den Herstellerfirmen und demBun<strong>des</strong>amt für Polizei. Allerdings könneeine Grössenvorstellung über die Produktiongeben werden: Im Spitzenjahr 2005habe das Passbüro <strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong>über 330’000 Ausweisanträge bearbeitetbeziehungsweise einzelne Daten an diezentrale Datenbank weitergeleitet.dem Kostenaspekt klüger wäre, die einzelnenAusweise einer Familie zusammenzu verschicken. Aus der Antwort <strong>des</strong>Passbüro-Chefs ergibt sich ausserdem,dass die Variante «Kombi» günstig ist: Beidieser (Pass und Identitätskarte: KinderFr. 68.–; Erwachsene Fr. 148.–) kostet dieID nur Fr. 8.– statt Fr. 30.– (EinzelbestellungKinder) beziehungsweise Fr. 65.–(Einzelbestellung Erwachsene).Lob an das Passbüro, das ausserordentlichschnell, kompetent, umfassend undkunden- beziehungsweise bürgerfreundlichinformiert hat!Bei diesen Abläufen besteht nun einerechte Wahrscheinlichkeit dafür, dass –um beim vorstehenden Fall zu bleiben– der Ausweis <strong>des</strong> Vaters beispielsweiseam Montag und der seines Kin<strong>des</strong> erstam Dienstag produziert und versandtwird, obwohl der Vater und sein Kinddas Passbüro zur selben Zeit aufgesuchthaben. Da das kantonale Passbüro dieProduktionsabläufe nicht beeinflussenkann und sich aus diesen die getrennteZustellung ergibt, bleibt nichts anderes,als die Einzelzustellung inklusive Gebührenzu akzeptieren, auch wenn es unter– 22 –


Die Visa ausnahmsweise verlängertFall 4Sicherheitsdirektion / MigrationsamtMit vier Ausrufezeichen versehensen den die Beschwerdeführer, dasEhepaar T, ihre Eingabe an den <strong>Ombudsmann</strong>.Ihr Anliegen sei dringlich.Das Visum für die Eltern – beziehungsweiseSchwiegereltern – laufe ab, unddie Schweizer Botschaft in Hanoi habezwar ein Schengen-Visum mit Gültigkeitvon zweieinhalb Monaten ausgestellt,dieses für die Schweiz aber aufeinen Monat beschränkt.Auf Nachfrage erfährt der <strong>Ombudsmann</strong>,dass die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführernzugesichert habe,«Visum für meine Schwiegereltern(läuft am 13.02.<strong>2011</strong> ab !!!!)»dass das Visum problemlos hierorts aufdrei Monate verlängert werden könne.Entsprechend hätten sie für die Schwiegerelterneine Reise- und Krankenversicherungfür drei Monate abgeschlossen.Auch hätten sie bei ihren Arbeitgebern abMitte Februar Ferien eingegeben, um dieSchweiz zu bereisen. Das Migrationsamtverweigere jedoch die Verlängerung undweise darauf hin, die Schweizer Botschaftin Hanoi sei hiefür verantwortlich. Fürdie Beschwerdeführer, die eine gemeinsameFerienreise mit ihren Angehörigengeplant haben, würde dies dazu führen,dass sie und ihre Kinder ohne die Grosselternihre Ferien verbringen müssten. DieBeschwerdeführer bitten den <strong>Ombudsmann</strong>abzuklären, wie es zu diesen widersprüchlichenInformationen zwischender Schweizerischen Botschaft und demhiesigen Migrationsamt gekommen sei.Das Schreiben <strong>des</strong> <strong>Ombudsmann</strong>s andas Migrationsamt wird schon zwei Tagespäter beantwortet. Das Amt weist daraufhin, dass die Kompetenz zur Ausstellungvon Besucher- und Touristenvisa ausschliesslichbei den SchweizerischenLan<strong>des</strong>vertretungen liege. Diese seieninsbesondere zuständig für die Prüfungder Visaanträge und würden über dasVerfahren und über die endgültige Ausstellungder Visa entscheiden – inklusiveVisumstyp, Nutzungsdauer und Aufenthaltsdauer.Gemäss den Abklärungen <strong>des</strong>Migrationsamtes lag der Fehler bei denGesuchstellern in Hanoi, die ein Visum fürnur 30 statt 90 Tage beantragt hatten.Die Gültigkeits- beziehungsweise Aufenthaltsdauerkann gemäss Weisungen<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für Migration (BFM)und Visakodex grundsätzlich nur dannverlängert werden, wenn höhere Gewaltoder humanitäre Gründe belegen, dassjemand daran gehindert wird, das Hoheitsgebieteines Mitgliedstaates zu verlassen.Zudem kann die Aufenthaltsdauerdann verlängert werden, wenn schwerwiegendepersönliche Gründe eine Verlängerungrechtfertigen würden. Keinerder zitierten Gründe liegt vor. Angesichtsder angeblichen Zusicherung derSchweizervertretung in Hanoi, wonachdas Visum im Migrationsamt verlängertwerden könne, erklärt sich das Migrationsamtausnahmsweise bereit, die Visazu verlängern. Es seien nur noch wenigeFormalien zu erfüllen.Die Beschwerdeführer werden umgehendinformiert. Sie sind mit diesem Bescheidsehr zufrieden.– 23 –


Übermässige Kontrolle Fall 5Sicherheitsdirektion / MigrationsamtDie schweizerische BeschwerdeführerinA hatte sich bereits im Jahr 2010und dann wieder <strong>2011</strong> an den <strong>Ombudsmann</strong>gewandt. Sie und ihr aus Ägyptenstammender Ehemann beschwertensich darüber, dass das Migrationsamtweder eine Bestätigung über <strong>des</strong>senpendentes Gesuch um Aufenthaltsbewilligungnoch eine Verlängerungder B-Bewilligung ausstellen wollte.Schliesslich sind sie nicht einverstandendamit, dass – nach Erteilung derC-Bewilligung Mitte 2010 – Anfang<strong>2011</strong> erneut Fragen zum Aufenthaltsortin <strong>Zürich</strong> gestellt wurden.Wie die Beschwerdeführerin dem <strong>Ombudsmann</strong>schriftlich mitteilt und sichspäter aus den Unterlagen ergibt, ist ihrEhemann Student. Sein Studium hatteer im Jahr 2007 in Genf, wo eine spezialisierteAusbildung für ihn angebotenwurde, begonnen. Im Jahr <strong>2011</strong> sollte er«Wäre es nach der Sachbearbeiterin Frau Xgegangen, hätte mein Mannnie die C-Bewilligung erhalten.Nun sucht sie nach einem Fehler, um zubeweisen, dass die Bewilligungsausstellungnicht richtig war.»das Studium abschliessen. Während <strong>des</strong>Semesters und der Prüfungszeiten halteer sich vier Tage pro Woche in Genf auf,drei Tage pro Woche lebe er bei seinerFrau in <strong>Zürich</strong> und arbeite an den Wochenendenund in der vorlesungsfreienZeit in einem Betrieb <strong>des</strong> Flughafens. ImSeptember 2010 sollte sein Auslandsemesterin Irland beginnen und noch vorEnde Jahr abgeschlossen sein. A teiltdem Migrationsamt mit, auch sie wer<strong>des</strong>ich in Irland aufhalten und während einesMonats eine Sprachschule besuchen.Sämtliche Angaben werden im Juni 2010dem Migrationsamt in einem Schreibenmitgeteilt und gleichzeitig belegt, sowohlmit dem zürcherischen Arbeitsvertrag,dem Mietvertrag der in der Stadt <strong>Zürich</strong>gelegenen gemeinsamen Wohnung,dem Immatrikulationsattest derUniversität Genf und den bestandenenExamen sowie einem Vertrag zwischender Universität Genf und der irischenUniversität über ein Auslandsemester<strong>des</strong> Ehemannes von A. Diese Eingabe,zusammen mit dem Antrag auf Erteilungder Niederlassungsbewilligung, nachdemdie Ehe im Juli 2005 geschlossen wordenwar, nimmt das Migrationsamt zumAnlass, bei A nachzufragen, wo ihr Mannseit Eheschluss gewohnt habe, wievieleKontakte sie mit ihrem Ehemann seitEheschluss gehabt habe und wie ihreZukunftsabsichten aussähen. Das Amtschreibt an A: «Wir haben davon Kenntniserhalten, dass Sie nicht mit Ihrem Ehegattenzusammenleben.»A beantwortet dem Migrationsamt alleFragen, wendet sich aber zugleich an den<strong>Ombudsmann</strong>. Ihr Mann benötige wenigstensdie Verlängerung <strong>des</strong> B-Ausweisesoder eine Bestätigung, wonach dasGesuch um eine Niederlassungsbewilligunghängig sei, um ein Visum für Irlandzu erhalten. Die im Zusammenhang mitder Niederlassungsbewilligung gestelltenFragen hält A für durchaus legitim, das– 24 –


zweite Schreiben nach Einreichung sämtlicherUnterlagen und Beantwortung derFragen hält sie jedoch für eine «absoluteFrechheit», wie sie dem <strong>Ombudsmann</strong>mitteilt.Auch der <strong>Ombudsmann</strong> hält die Fragenan die Beschwerdeführerin für unstatthaft.Hier werde zu wenig differenziertvorgegangen, trotz Belegen und durchausnachvollziehbarer Darstellung zumEheleben werde eher mit Unterstellungengearbeitet. Da die Sache eilt, empfiehltder <strong>Ombudsmann</strong> A, sich mit ihrer Beschwerdedirekt an den Chef <strong>des</strong> kantonalenMigrationsamtes zu wenden unddie Situation mit dem Irlandvisum zu erklären.Sie tut dies umgehend und erhältdie Antwort der Leitung <strong>des</strong> Migrationsamtes,wonach sich bei der Schaltervorspracheein Missverständnis ergebenhabe und nunmehr ein Rückreisevisumerteilt werden könne. Der <strong>Ombudsmann</strong>erhält eine Kopie der Schreiben.Die Geschichte hat damit kein Ende. Nunerhält der Ehemann von A ein Schreibenmit der Anfrage, warum seine Frau nichtbei ihm in Genf wohnen könne. Weitersolle er beweisen, dass sein Studiumausschliesslich in Genf absolviert werdenkönne. Schliesslich wurden nochseine Lohnabrechnungen verlangt. Abelegt daraufhin gegenüber dem Amt,dass ihre Mutter in einem Pflegeheimin <strong>Zürich</strong> lebt und sie <strong>des</strong>halb nicht einfachnach Genf ziehen kann. Sie schreibtaufgrund der zeitlichen Dringlichkeitwiederum dem Amtschef, dass sie nunalle Belege eingereicht habe und Irlandsechs Wochen für die Visumserteilungbenötige. A bittet ihn, das Dossier prioritärzu behandeln. Gleichzeitig weisen Aund ihr Mann den <strong>Ombudsmann</strong> daraufhin, dass das Austauschstudium hinfälligwerden könne, wenn sie noch länger aufeine Bewilligung warten müssten. WenigeTage nach ihrem zweiten Schreiben anden Amtschef, Ende Juli 2010, erhält derEhemann die C-Bewilligung.Anlässlich seiner Rückkehr aus IrlandAnfang <strong>2011</strong> setzen die Eheleute ihr bisherigesLeben in Genf und <strong>Zürich</strong> fort.Es hat sich nichts geändert gegenüberden vorangegangenen Studienjahren.Anfang März <strong>2011</strong> erhält das Ehepaarein Schreiben <strong>des</strong> Migrationsamtes. Nunsoll der Ehemann von A den Nachweiserbringen, dass er sich seit Juli 2010 in<strong>Zürich</strong> aufgehalten habe, ferner Kopienseiner Lohnabrechnungen der letzten 6Monate beilegen und mitteilen, wo seineEhefrau A lebe, usw. Der <strong>Ombudsmann</strong>wendet sich nun selbst an den Chef <strong>des</strong>Migrationsamtes und bittet ihn, ihm diegesetzliche Grundlage für das Schreibenvom März <strong>2011</strong> mitzuteilen, unter Aktenvorlage.Dies im Wissen, dass das MigrationsamtKenntnis vom Irlandaufenthalt<strong>des</strong> Ehemannes von A hat, die Umständeerst acht Monate vorher umfassend geklärtworden sind und das beschwerdeführendePaar dieses neuerlicheSchreiben als Provokation oder Schikaneauffasst. A selbst erteilt der Sachbearbeiterinerneut und korrekt Auskunft.Aus den Akten ergibt sich, dass das Migrationsamtdem Gemeindeamt erst vorkurzem, im Dezember 2010, mitteilte:«Aus Sicht <strong>des</strong> Migrationsamtes sind– 25 –


keine Vorbehalte gegen die beantragteEinbürgerung anzubringen.» Für den<strong>Ombudsmann</strong> stellt sich nun die Frage,in welchem Verhältnis diese Erklärungzum späteren Schreiben vom März <strong>2011</strong>steht. Das Migrationsamtes verweistdarauf, dass überprüft werden solle, obdie Niederlassungsbewilligung zu Rechterteilt oder durch falsche Angaben oderVerschweigen wesentlicher Tatsachenerwirkt worden sei. Dies, nachdem alleBelege in Form von Verträgen und anderenUrkunden Dritter bereits in den Akten<strong>des</strong> Migrationsamtes vorzufinden sindund keine Einwände gegen die Einbürgerungerhoben wurden. Abschliessenderklärt das Migrationsamt in der Stellungnahmezuhanden <strong>des</strong> <strong>Ombudsmann</strong>es,dass es keine Veranlassung für weitereSchritte sehe.Der <strong>Ombudsmann</strong> ist anderer Auffassung.Er ist mit der Begründung <strong>des</strong>Amtes für die erneute Überprüfung derEhe <strong>des</strong> Paares nicht zufrieden und teiltdies auch mit. Er fragt <strong>des</strong>halb, ob undallenfalls welche Gründe für die neuerlichePrüfung – nur wenige Monate nachErteilung der Niederlassungsbewilligung– vorlägen. Auch möchte er wissen,ob interne Richtlinien oder solche<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes für Migration (BFM)vorlägen, die dieses Vorgehen und dieSuche nach einem Widerrufsgrund geböten.Schliesslich erhalten die Eheleuteein Schreiben <strong>des</strong> Amtes, aus dem sichergibt, dass aufgrund der eingereichtenUnterlagen kein Anlass für Weiterungenbestehe. Sie sind zufrieden.Das Migrationsamt entgegnet dem<strong>Ombudsmann</strong>, aus der massgeblichenRechtsgrundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. ai.V.m. Art. 62 lit. a AuG / Ausländergesetz)lasse sich zwar keine regelmässigePrüfung eines Widerrufsgrun<strong>des</strong> ableiten,aber: «Liegen anlässlich der GesuchseinreichungUmstände vor, welchezwar zu diesem Zeitpunkt einer Bewilligungserteilungnicht entgegen stehen,in<strong>des</strong>sen doch Fragen über den Bestandder behaupteten Umstände offen lassen,sind die Behörden – gestützt auf diefragliche Rechtsgrundlage – verpflichtet,diese Fragen zu gegebener Zeit zu klären.Erfahrungsgemäss ändern oft die Familienverhältnisse,kurz nachdem gestütztauf diese eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungerteilt worden war.»Richtlinien gäbe es nicht.Zusammenfassend folgen<strong>des</strong> Fazit fürden <strong>Ombudsmann</strong>: Trotz Verständis fürdie Argumenation <strong>des</strong> Amtes bleibt imkonkreten Fall nicht verständlich, wiegegenüber A und ihrem Ehemann vorgegangenwurde. Die Eheleue hatten transparentihre überprüfbaren Verhältnissebelegt. Kaum zurück aus Irland, was demMigrationsamt bekannt war, wurde – trotzder kurz zuvor abgegebenen Erklärung,es bestünden keine Vorbehalte gegeneine Einbürgerung – aus dem <strong>Ombudsmann</strong>nicht konkret dargelegten und ihmsomit nicht nachvollziehbaren Gründendas Ehepaar erneut überprüft.– 26 –


Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchungzum Geburtstag?Fall 6Sicherheitsdirektion / StrassenverkehrsamtDie bun<strong>des</strong>rätliche Verordnung über dieZulassung von Personen und Fahrzeugenzum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung,VZV) sieht inArt. 27 Abs. 1 lit. b für über 70-jährigeAusweisinhaber die Pflicht vor, sich allezwei Jahre einer vertrauensärztlichenKontrolluntersuchung zu unterziehen.Im Berichtsjahr erreichten den <strong>Ombudsmann</strong>gleich zwei – voneinanderunabhängige, inhaltlich aber zusammenhängende– Anfragen zu dieserThematik.Fall 1: Kontrolluntersuchung bereitsvor dem 70. Geburtstag?Dem Aufgebot zur verkehrsmedizinischenKontrolluntersuchung entnimmt R, bald70 Jahre alt, unter anderem Folgen<strong>des</strong>:«Die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung,die über 70-jährige Führerausweisinhaber/innennach geltendem Rechtalle zwei Jahre (…) zu absolvieren haben,ist in wenigen Wochen fällig. Wir bitten«Es geht (…) nur um die Einhaltung derbun<strong>des</strong>rätlichen Verordnungund das ohne juristische Winkelzüge.»Sie, mit einem Arzt oder einer ÄrztinIhrer Wahl in den nächsten Tagen einenUntersuchungstermin festzulegen, damitwir spätestens in drei Monaten im Besitz<strong>des</strong> ärztlichen Berichts zur Fahreignungsind. (…) Sollten wir nach Ablauf der Fristnicht im Besitz <strong>des</strong> ärztlichen Berichtssein, muss das Verfahren zum Entzug <strong>des</strong>Führerausweises eingeleitet werden.»R stellt die Frage, ob es rechtens sei,wenn das Strassenverkehrsamt die Kontrolluntersuchungbereits vor Erreichen<strong>des</strong> 70. Geburtstags verlangt, wo dochdie VZV davon spreche, dass sich nurüber 70-jährige Ausweisinhaber alle zweiJahre einer vertrauensärztlichen Untersuchungunterziehen müssten. Hätte derBun<strong>des</strong>rat die Kontrolluntersuchung bereitsvor Erreichen <strong>des</strong> 70. Geburtstagsgewollt, würde er dies auch entsprechendformuliert haben. Schliesslich habe der<strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> die Praxis auch erst vorkurzem geändert.In einer ersten Einschätzung vertritt der<strong>Ombudsmann</strong> die Auffassung, dassder allgemeine Zweck der Verordnungdarin bestand, für die Altersgruppe ab70 Jahren grösstmögliche Sicherheitim Strassenverkehr zu erlangen. Wennvon 70 Jahren die Rede sei, dann liegees auf der Hand, dass ärztliche Aussagenüber den Gesundheitszustand einesFahrzeuglenkers möglichst im Anschlussan das Erreichen <strong>des</strong> 70. Altersjahresvorliegen müssten und Fahrzeuglenkerdarum nicht erst anlässlich <strong>des</strong> 70. Geburtstagsaufgefordert werden sollten,irgendwann später ein ärztliches Zeugniseinzureichen. Entsprechend werde vonFahrzeuglenkern dieser Alterskategorieeine Dreimonatsfrist nach hinten eröffnet,so dass angemessen Zeit bleibe, einenentsprechenden Bericht rechtzeitig einreichenzu können.Seinem Angebot gegenüber R folgend,unterbreitet der <strong>Ombudsmann</strong> die aufgeworfenenFragen noch dem ZürcherStrassenverkehrsamt. Dessen Chef teilt– 27 –


dem <strong>Ombudsmann</strong> Folgen<strong>des</strong> mit: DasAufgebotswesen für kontrollpflichtigeMotorfahrzeugführer sei im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong>– wie in andern <strong>Kanton</strong>en und durcheinen Systemwechsel im Aufgebotswesen– im September 2008 dahingehendoptimiert worden, dass die gemäss Art.27 VZV gesetzlich festgelegten Kontrolluntersuchungenrechtzeitiger – undim geforderten Kontrollintervall – auchlückenlos durchgeführt werden könnten.Aufgrund dieser Änderung würdenFührerausweisinhaber erstmals etwasweniger als drei Monate vor dem Erreichen– und nicht erst beim Erreichen –<strong>des</strong> 70. Geburtstags zur medizinischenKontrolluntersuchung aufgeboten, wobeidie Betroffenen für die Einreichung <strong>des</strong>Arztzeugnisses drei Monate Zeit hätten,was bedeute, dass mit der Einreichung<strong>des</strong> geforderten Zeugnisses nach wievor bis nach dem 70. Geburtstag zugewartetwerden könne. Die Fälligkeit <strong>des</strong>Arztzeugnisses trete also weiterhin erstnach dem Stichtag (Geburtstag) ein.Etwas anderes ergebe sich nicht ausdem Aufgebotsschreiben <strong>des</strong> Strassenverkehrsamtes.Weiter führt der Amtschef aus, einer allfälligenEinleitung <strong>des</strong> Verfahrens zumEntzug <strong>des</strong> Führerausweises gehe injedem Fall eine Mahnung zur Einreichung<strong>des</strong> fälligen Arztzeugnisses innerhalb von20 Tagen voraus. Diese Mahnung werdein der Regel nicht vor Ablauf von ca. zweiWochen nach dem Stichtag verschickt.Diese Aufgebotspraxis verstosse wedergegen gelten<strong>des</strong> Recht noch sei dasStrassenverkehrsamt dafür je vom Bun<strong>des</strong>amtfür Strassen gerügt worden. DerSystemwechsel habe sich aufgedrängt,nachdem früher in zahlreichen Fällendie gesetzlichen Kontrolluntersuchungenwegen unbekannter Wohnadressender Betroffenen, nicht fristgerechtenEinsendens der Zeugnisse, mehrfacherMahnungen usw. erst mehrere Monatenach Erreichen <strong>des</strong> 70. Altersjahres hättenabgeschlossen werden können, waszum einen dem gesetzlichen Auftrag widersprochenhabe und zum andern derVerkehrssicherheit abträglich gewesensei. Auch sei der Systemwechsel vor demHintergrund der stets medienwirksamen,von über 70-jährigen Fahrzeuglenkernmit medizinischen Einschränkungen verursachtenschweren Verkehrsunfälle (mitteilweise tödlichem Ausgang für die Opfer)zu sehen, was ein nicht weiter zu vertretenderSchwachpunkt <strong>des</strong> alten Aufgebotssystemsgewesen sei.Fall 2:… und dann «alle zwei Jahre»?Ein halbes Jahr später erreicht den <strong>Ombudsmann</strong>die Zuschrift von S. Dieser teiltmit, er habe dem ersten, drei Monate vorErreichen <strong>des</strong> 70. Geburtstags eingetroffenenAufgebot für eine vertrauensärztlicheUntersuchung rasch möglichstentsprochen. Nun habe er bereits fünfMonate vor seinem 72. Geburtstag dasneuerliche Aufgebot für die Kontrolluntersuchungerhalten. Beim Strassenverkehrsamtsei ihm erklärt worden,nicht das Geburtstagsdatum, sonderndas Datum der letzten Untersuchungsei massgebend. Auf seinen Einwand,dann werde er aber dafür bestraft, dasser damals sofort dem Aufgebot gefolgtsei, habe man ihm geraten, «das System– 28 –


auf die andere Seite auszureizen, indemer die Untersuchung zu spät einreiche»,gebe es doch auch noch eine Mahnfrist.Beim <strong>Ombudsmann</strong> erklärt S, er findees nicht sinnvoll, wenn das letzte Untersuchungsdatumstatt der Geburtstagmassgebend sein soll.Der <strong>Ombudsmann</strong> unterbreitet auchdiesen Fall dem Zürcher Strassenverkehrsamtund weist insbesondere daraufhin, dass bei Abstellen auf den letztenKontrolltermin sich die Zweijahresfristkontinuierlich und ohne Absicht derFahrzeuglenker dann verkürzen könne,wenn diese, wie vorliegend S, weiterhinsehr rasch, das heisst wiederum innertMonatsfrist nach dem Aufgebot, beimArzt einen Bericht erwirkten.In seiner Antwort hält der Chef <strong>des</strong>Strassenverkehrsamtes fest, dass esaufgrund von Kapazitätsengpässen beiden Hausärzten und den in vielen Fällennotwendigen medizinischen Zusatzabklärungensehr häufig dazu komme,dass auch die Dreimonatsfrist nichteingehalten werden könne. Nicht selten– etwa bei Vorliegen eines akutengesundheitlichen Gebrechens, ungenügendenSehwerten, eines länger dauerndenAuslandaufenthalts usw. – werdeden Betroffenen die Möglichkeit gegeben,ihren Führerausweis vorübergehend beimStrassenverkehrsamt zu hinterlegen unddie geforderte Kontrolluntersuchung zueinem späteren Zeitpunkt nachzuholen.Dieses Angebot werde rege genutzt unddie fällige Kontrolluntersuchung somitoftmals während Monaten, in Einzelfällenauch Jahren, hinausgeschoben.Würde sich bei diesen Personen, aberauch bei denjenigen, die das Zeugnis ausanderen Gründen verspätet einreichen,die Berechnung <strong>des</strong> nächsten Kontrollterminstrotzdem auf das Geburtsdatumbeziehen, müsste der gesetzlich geforderte,zweijährige Kontrollrhythmus beieinem nächsten Aufgebot bei wiederumsehr vielen kontrollpflichtigen Personenzum Teil sehr deutlich unterschritten werden,was ja offensichtlich nicht im Sinne<strong>des</strong> Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeberssein könne.Aufgrund <strong>des</strong> seit 2008 praktiziertenVerfahrensablaufs ergebe sich in denmeisten Fällen keine nennenswerte Verkürzungder zweijährigen Kontrollfrist undsomit keine relevante Differenz zwischendem Geburtsdatum und dem nächstenUntersuchungsdatum. Allerdings könnees – wie im vom <strong>Ombudsmann</strong> geschildertenFall und wie bereits vor der Praxisänderung– aufgrund einer wiederholt sehrfrühzeitigen Einreichung <strong>des</strong> Arztberichtszu einer solchen Verschiebung kommen.Eine solche Dynamik könne nur die kontrollpflichtigePerson selber verhindern,indem sie die ihr angesetzte Frist zur Einreichung<strong>des</strong> Zeugnisses entsprechendausschöpfe. Das Strassenverkehrsamt seizudem überzeugt, dass eine Verkürzungder Dreimonatsfrist zum Beispiel auf zweiMonate, aufgrund der erwähnten Verzögerungsgründe,zu mehr Beschwerden führenmüsste. Wegen der immensen Anzahlvon jährlich kontrollpflichtigen Seniorenkönne das Aufgebotswesen nur automatisiertdurchgeführt werden. Immerhinkönnten mit der gegenwärtigen Lösunggegen 100’000 Senioren bestens leben.– 29 –


Wegen der Verkehrssicherheit und ausPraktikabilitätsgründen knüpfe der nächsteKontrolltermin stets an das letzte Untersuchungsdatuman, was auch der Auffassungder anderen <strong>Kanton</strong>e entspreche.Zusammenfassend gilt demnach Folgen<strong>des</strong>:Die erstmalige Dreimonatsfrist zur Einreichung<strong>des</strong> Berichts über die vertrauensärztlicheKontrolluntersuchung läuft«Eine solche Dynamik kann nur diekontrollpflichtige Person selberverhindern, indem sie die ihr angesetzteFrist zur Erreichung <strong>des</strong> Zeugnissesentsprechend ausschöpft.»»Zeugnisses über die erste vertrauensärztlicheKontrolluntersuchung nach dem 70.Geburtstag zu liegen kommt, ist Art. 27Abs. 1 lit. b VZV nach Sinn und Zweck derNorm Genüge getan. Auch dass für dieBerechnung der späteren Kontrolltermineim Zweijahresrhythmus auf das frühereUntersuchungsdatum abgestellt wird, istnicht zu beanstanden: Wie kurzfristig beziehungsweisewie nahe am Geburtstageine Untersuchung durch den Hausarztmöglich ist, liegt ausschliesslich im Einflussbereich<strong>des</strong> Fahrzeuglenkers.regelmässig erst nach Erreichen <strong>des</strong> 70.Altersjahres ab. Verspätungen werden gemahnt,bevor das Verfahren zum Entzug<strong>des</strong> Führerausweises eingeleitet wird. ZurBerechnung <strong>des</strong> Termins für die späterenzweijährlichen Kontrolluntersuchungenwird auf das letzte Kontrolldatum abgestellt.Wer also Wert darauf legt, dassKontrolltermine möglichst mit dem Geburtstagzusammenfallen, muss daraufachten, dass bereits das erstmalige Untersuchungsdatummöglichst zeitnah am70. Geburtstag liegt. So kann er auch fürspätere Untersuchungstermine die Fristzur Einreichung der Zeugnisse maximalausschöpfen.Die Argumentation <strong>des</strong> Strassenverkehrsamtesin beiden Fällen ist für den<strong>Ombudsmann</strong> nachvollziehbar: Solangeimmer die Fälligkeit für das Einreichen <strong>des</strong>– 30 –


Konflikt wegen Sozialversicherungsabgabenin der Schweiz und in DeutschlandFall 7SozialversicherungsanstaltSchon als sich R Ende 2009 an den<strong>Ombudsmann</strong> wandte und beanstandete,dass sie doppelt Sozialversicherungsbeiträge– in der Schweiz und inDeutschland – bezahlen müsse, nahmder <strong>Ombudsmann</strong> mit der Sozialversicherungsanstalt(SVA) Kontakt aufund verlangte Auskunft. Die Sozialversicherungsanstalterklärte damals,der Vorhalt <strong>des</strong> <strong>Ombudsmann</strong>s bezüglicheiner viel zu langen Bearbeitungszeitsei (bereits damals) absolutberechtigt. Die Anstalt schilderte denbisherigen Ablauf <strong>des</strong> Verfahrens, dasim Frühjahr 2008 seinen Anfang genommenhatte. Abschliessend wurdedem <strong>Ombudsmann</strong> zugesichert, dasskeine weiteren Verzögerungen mehreintreten würden. Doch zwei Jahrespäter, im September <strong>2011</strong>, wandtesich R erneut an den <strong>Ombudsmann</strong>,ihre Angelegenheit sei immer nochnicht geklärt.«Ich weiss im Moment nicht, ob ich auf dieAngelegenheit mit den Sozial-Versicherungsbeiträgen CH-D überhauptnoch reagieren soll, oder ob ich dieAngelegenheit vergessen sollte.»R hatte von März 2007 bis Ende 2008 anzwei verschiedenen städtischen Bühnenin Deutschland gearbeitet. In der Schweizsei sie angemeldet geblieben, da siedazwischen regelmässig mehrere Tageauch in der Schweiz habe arbeiten müssen.Als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigenArbeitgeber (Anobag) habesie ihr Einkommen jeweils mit der SVAabgerechnet. Aber auch in Deutschlandhabe sie für dasselbe Einkommen Sozialversicherungsbeiträgeabliefern müssen.Sie sei mit dieser Doppelbelastung nichteinverstanden und habe <strong>des</strong>halb Einspracheerhoben. In der Folge habe siemehrfach mit Mitarbeitern <strong>des</strong> SVA telefoniert,ohne dass sich irgendein Resultatergeben habe, beklagte sich R Ende2009. Sie reichte die Korrespondenz mitder SVA ein, aus der sich ergab, dassihr im Jahr 2009 vorgeschlagen wurde,die in Deutschland bezahlten Beiträgedort zu belassen und für die Beitragserhebungin der Schweiz auszuscheiden.Damit war R nicht einverstanden.Nun, im Jahr <strong>2011</strong>, schildert R dem<strong>Ombudsmann</strong> die Fortsetzung <strong>des</strong> Verfahrens,seit sie das letzte Mal bei ihmgewesen ist. Wohl sei sie von der SVAseit der ersten Beschwerde immer überden aktuellen Stand der Angelegenheitinformiert worden, diese sei aber immernoch nicht erledigt. Aus den Unterlagenergibt sich, dass die SVA den deutschenArbeitgeber um Abrechnung derBeiträge nach schweizerischem Rechtersucht hatte. R wurde schon im Jahr2009 mitgeteilt: «Sollten sich Schwierigkeitenim Inkassoverfahren ergeben,werden wir um die Mithilfe der deutschenVerbindungsstelle in Bonn ersuchen.»Mitte 2010 hatte die SVA den deutschenArbeitgeber ersucht, die Beiträge direktan die SVA zu überweisen und einen Einzahlungsscheinbeigelegt. Drei Monatespäter wurde der deutsche Arbeitgebervon der SVA an seinen Ausstand erinnert.Dieser teilte der SVA in der Folge mit, Rsei damals in ihrer Stadt wohnhaft und– 31 –


polizeilich angemeldet gewesen. Die fälligenSozialversicherungsbeiträge seiennach den gesetzlichen Vorgaben berechnetund korrekt abgeführt worden. Siewürden der Zahlungsaufforderung derSVA <strong>des</strong>halb nicht nachkommen.Die SVA verlangte von R daraufhin eineWohnsitzbestätigung, wonach sie damalsihren Wohnsitz in der Schweizgehabt hatte. R antwortete monatelangnicht, beanstandete aber Ende <strong>des</strong> Jahres2010 die lange Dauer <strong>des</strong> Verfahrensbei der SVA und wandte sich schliesslicherneut an den <strong>Ombudsmann</strong>.Der <strong>Ombudsmann</strong> stellt fest, dass sichdie SVA sehr bemühte, eine sozialversicherungsrechtlicheUnterstellung derBeschwerdeführerin in der Schweiz zuerwirken, dies auch für die Dauer ihrerBeschäftigung in Deutschland. Die Verschleppung<strong>des</strong> Verfahrens sei nicht derSVA anzulasten, sondern dem deutschenArbeitgeber, der schon monatelang dieSchreiben der SVA nicht beantworte.Der <strong>Ombudsmann</strong> hält auch klar fest,dass – solange aus Deutschland die dortgeleisteten Sozialversicherungsbeiträgenicht in die Schweiz überwiesen würden– eine rückwirkende Korrektur <strong>des</strong>geschuldeten Beitrags in der Schweiznicht vorgenommen werden könne. Der<strong>Ombudsmann</strong> könne die SVA einzig dazubewegen, die deutsche Verbindungsstellein Bonn mit dem Inkassoverfahrenzu beauftragen.gestellt, bei Schwierigkeiten im Inkassoverfahrendie Mithilfe der deutschenVerbindungsstelle in Bonn anzufordern– er bitte sie nun, die entsprechendenBemühungen einzuleiten.Die SVA bedauert ihrerseits, dass ihrebisherigen Anstrengungen für die Anerkennungder Beitragsschuld und Zahlungder AHV-Beiträge durch den deutschenArbeitgeber erfolglos waren. Das Verfahrenhabe sich leider sehr verzögert durchimmer neue Einwände und sich änderndeZuständigkeiten in Deutschland. Die Anfragean die deutsche Verbindungsstellevia Bun<strong>des</strong>amt für Sozialversicherungensei nun – nach entsprechender Bitte <strong>des</strong><strong>Ombudsmann</strong>s – eingeleitet worden. Rwerde über das Resultat der weiterenBemühungen auf dem Laufenden gehalten.Mit Zustimmung von R teilt der <strong>Ombudsmann</strong>der SVA im Oktober <strong>2011</strong> mit, siehabe bereits Ende 2009 in Aussicht– 32 –


«Eine abgebrochene Prüfung wirdannulliert» – oder doch nicht?Fall 8UniversitätL befindet sich inmitten der Lizentiatsprüfungen.Nach längerer anfallsfreierZeit erleidet sie innert einerWoche zwei epileptische Anfälle. Lstellt beim Fakultätsdekanat zweiGesuche: einerseits das Gesuchum «Abbruch der Lizentiatsprüfungen»,andererseits das Gesuch um«Anrechnung der bisher abgelegtenschriftlichen Prüfungen». Die Fakultätheisst das erste Gesuch gut, dasandere lehnt sie ab – trotz Vorliegeneines ärztlichen Zeugnisses.Die Fakultät erläutert in ihrem Entscheidzunächst die Wirkungen eines Prüfungsabbruchs:Die Prüfung gelte als nichtabgelegt, und es stünden weiterhin zweiPrüfungsversuche offen. Was die Anrechnungder bisher absolvierten schriftlichenPrüfungen angehe, sage eine Bestimmungder Erziehungsdirektion [heute:Bildungsdirektion] aus dem Jahre 1996,dass bei Prüfungsabbruch mit ärztlichemZeugnis die Prüfung annulliertwerde und so als nicht abgelegt gelte.Den Kandidaten stünden so weiterhinzwei Prüfungsversuche offen: «Demzufolgekönnen auch keine Leistungen ausder annullierten Prüfung angerechnetwerden.» L wird schliesslich ersucht,mit der «Beratungsstelle Studium undBehinderung» möglichst rasch im Blickauf die nächste Prüfungsperiode Kontaktaufzunehmen. So könnten, basierendauf einem Arztzeugnis, individuell angepasstePrüfungsbedingungen für dennächsten Prüfungstermin ausgearbeitetund dem Dekanat beantragt werden.Der Versuch, mit dem Dekan ein persönlichesGespräch zu führen, scheitert.L ist verzweifelt und wendet sich an den<strong>Ombudsmann</strong>. Sie erkundigt sich, ob dem<strong>Ombudsmann</strong> eventuell jüngeres Rechtbekannt ist als jenes aus dem Jahr 1996.Auch weist sie darauf hin, dass sowohlbei der ETH <strong>Zürich</strong> als auch bei der UniversitätSt. Gallen gesundheitsbedingtePrüfungsunterbrüche bewilligungsfähigseien. Schliesslich stellt sie Fragen zumRekurs und bittet den <strong>Ombudsmann</strong> umRat.Zunächst beschafft sich der <strong>Ombudsmann</strong>beim Fakultätsdekan die imEntscheid zitierte Bestimmung der Erziehungsdirektionaus dem Jahr 1996(Wiederholung der ganzen Prüfung beiPrüfungsabbruch mit ärztlichem Zeugnis).Die Handhabung solcher Fälledurch die ETH <strong>Zürich</strong> findet er in deren«Für (...) [L] sind die psychischen undsozialen Folgen ihrer Krankheit momentanweit schlimmer als die Anfälle selbst.Der Rückfall nach langer anfallsfreier Zeit,resp. die Unberechenbarkeit dieserepileptischen Anfälle wirkte sehrtraumatisierend, so dass momentan Angstzustände,Mutlosigkeit (...) undMinderung <strong>des</strong> Selbstwertgefühls (...) dieunmittelbaren Folgen sind.»(Auszug aus dem Mail <strong>des</strong> Freun<strong>des</strong> von Lan den Dekan)»«Weisungen zum Prüfungsplan» bestätigt.Zur Klärung der Frage nach demgeltenden kantonalen Recht wendet– 33 –


sich der <strong>Ombudsmann</strong> an den Generalsekretärder Bildungsdirektion undbittet um Mitteilung, gestützt auf welche– damalige und allenfalls heutige –rechtliche Grundlage sich der Entscheid<strong>des</strong> Fakultätsdekanats abstütze und wieandere Fakultäten die gleiche Situationhandhabten.Der Generalsekretär erläutert in seinerAntwort das anwendbare Recht. Insbesondereweist er darauf hin, dass– falls es sich vorliegend «um eine(n)altrechtliche(n) Studierende(n)» handelnsollte – die Prüfungsordnung aus demJahr 2001 anwendbar wäre. Danachkönnte die Fakultät «in speziellen Fällen»schriftliche Prüfungen aus der ersten Prüfungbei der Wiederholung anrechnen.Eine Nachprüfung der zitierten Bestimmungder Prüfungsordnung ergibt, dassdiese grundsätzlich nur bei Nichtbestehenvon Prüfungen anwendbar ist. Dasssie auch auf Fälle von Prüfungsannullation– wie vorliegend bei L – anwendbarwäre, ergibt sich daraus nicht direkt. Lteilt mit, dass sie in diesem Sinne auchvom Dekanatssekretariat informiert wordensei, weshalb sie anschliessend unteranderem das Gesuch um Annullation derPrüfungen gestellt habe.Da sich die Rechtsmittelfrist gegen denEntscheid <strong>des</strong> Fakultätsdekanats demEnde nähert, muss L handeln. Sie gelangtrechtzeitig an die Rekurskommission derZürcher Hochschulen: Dort beantragt siedie Anrechnung der bereits absolviertenPrüfungen und ferner – angesichts <strong>des</strong>laufenden Ombudsverfahrens – die Sistierung<strong>des</strong> Rekursverfahrens.Die Rekurskommission der ZürcherHochschulen sistiert das Verfahren antragsgemäss.Eine weitere Rückmeldung <strong>des</strong> Generalsekretärsder Bildungsdirektion enthältden aufschlussreichen Hinweis, dass dieUniversität <strong>Zürich</strong>, seit ihrer Verselbständigungim Jahr 1998, an sich nicht mehran das in Frage stehende Schreiben derdamaligen Erziehungsdirektion aus demJahr 1996 gebunden sei. Aus dem gleichenGrund gibt der Generalsekretärzu bedenken, dass das Hochschulamt(Bildungsdirektion) auf einzelne Auslegungsfragenzu Bestimmungen von Prüfungsordnungenkeinen Einfluss nehmenkann und darf.Weil sich punkto Auslegung <strong>des</strong> vorliegendzur Anwendung gebrachten (Prüfungs-)Rechts keine neuen Argumente,rechtliche Erwägungen oder Praxisentscheidefinden lassen, muss der <strong>Ombudsmann</strong>zugunsten eines Rekursentscheidsauf direkte Vermittlungsbemühungen mitdem Fakultätsdekanat verzichten.Umso mehr freut es den <strong>Ombudsmann</strong>,als ihn L kurze Zeit später über einen Vergleichmit dem Dekanat orientiert. Darinwürden «alle unsere Forderungen erfülltwerden (v.a. die Anrechnung der bisherabgelegten schriftlichen Prüfungen). Ichhabe diesen Vergleich angenommen undden Rekurs zurückgezogen. Jetzt stehen‚nur’ noch die mündlichen Prüfungenan». L schliesst mit einem Dank und derBemerkung: «Ihre Unterstützung und Beratunghat uns sehr geholfen und auchwieder Mut gemacht.»– 34 –


Dem Vergleich zwischen L und der Fakultätist zu entnehmen, dass das Dekanatdie einschlägige Bestimmung (bezüglichAnrechenbarkeit absolvierter frühererPrüfungen im Falle <strong>des</strong> Nichtbestehens)«ausnahmsweise» auch – und analog –auf den vorliegenden Fall der gesundheitsbedingtabgebrochenen Prüfungenangewendet hat.L hielt schliesslich die erneute Anmeldungfür die mündlichen Prüfungen aufrecht.– 35 –


Drohen<strong>des</strong> Prozessrisiko:Teilweiser KostenerlassFall 9UniversitätsklinikO wandte sich an den <strong>Ombudsmann</strong>mit der Bitte, zwischen ihm und demUniversitätsspital (USZ) zu vermitteln.In seinem Streitfall gehe es um eineRechnung von Fr. 4’272.–. Er sei wedermit der Rechnungsstellung noch mitdem Betrag, und auch nicht mit derInformation durch das USZ einverstanden.Der im <strong>Kanton</strong> Aargau wohnhafte BeschwerdeführerO wurde im Jahr 2010im Universitätsspital operiert. Dabeihabe das USZ ihn vorgängig nicht überallfällige Kosten zu seinen Lasten informiert.Einige Monate nach dem Eingriffhabe er eine Rechnung <strong>des</strong> USZ überFr. 2’522.– erhalten. Als Grund dafür seiangegeben worden, der <strong>Kanton</strong> Aargaulehne die Übernahme der Spitalkostenab. Im Zusammenhang mit seiner Reklamationhabe er von einer Mitarbeiterin<strong>des</strong> USZ erfahren, dass das Spitalvergessen habe, die Kostenübernahmedurch den <strong>Kanton</strong> Aargau vor der Operationzu beantragen. In der Folge gingdie Korrespondenz zwischen O und demUSZ ergebnislos hin und her. Der Rechnungsbetraghatte sich zwischenzeitlichauf Fr. 4’272.– erhöht, was O nicht nachvollziehenkonnte. Als Kompromiss habeer vorgeschlagen, 50% der ersten Rechnungzu bezahlen. Als O beim <strong>Ombudsmann</strong>vorstellig wird, war bei ihm schondie zweite Mahnung eingegangen. NachAnrufung <strong>des</strong> <strong>Ombudsmann</strong>s erlässt dasUSZ eine Mahnsperre.Der Beschwerdeführer gibt an, er seidavon ausgegangen, dass seine Behandlungvollumfänglich von der Krankenkasseübernommen werde und ihmkeine Kosten entstünden. Hinsichtlich derVersicherung durch seine Krankenkassewird O auf seine Eigenverantwortunghingewiesen. Auch er sei verpflichtet, voreiner Behandlung die Kostenübernahmedurch seine Krankenkasse abzuklären,wenn er über deren Beteiligung für dieBehandlung in einem zürcherischen Spitalungenügend informiert sei. Hingegenist der <strong>Ombudsmann</strong> bereit abzuklären,warum das Universitätsspital plötzlicheinen annähernd doppelt so hohen Betragin Rechnung stellt.O teilt dem <strong>Ombudsmann</strong> daraufhin mit,dass er bereits im März 2009 im USZ behandeltworden sei. Damals habe man ihnvor der Behandlung über seine Kostenbeteiligunginformiert. Im Übrigen seien ihmdie von der Krankenkasse versichertenLeistungen durchaus bekannt. Er habegewusst, dass die Behandlung in einemausserkantonalen Spital zu zusätzlichenKosten führen könne. Er sei aber davonausgegangen, dass das USZ vor der Behandlungdie Kostengutsprache einhole.Genau dies habe das USZ aber versäumt,obschon es sich dabei um ein standardisiertesVerfahren handle. Wäre ihm vordem Eintritt ins Spital mitgeteilt worden,dass ihm gewisse Kosten belastet würden,hätte er den Eingriff in einem Spital<strong>des</strong> <strong>Kanton</strong>s Aargau vornehmen lassen.So habe er nicht abwägen können, welchesdie beste Lösung gewesen wäre.Wie der <strong>Ombudsmann</strong> rasch feststellenkann, hat der Beschwerdeführer trotzmehrfachen Anfragen beim USZ auf seineFragen bis anhin keine ausreichende Ant-– 36 –


wort erhalten. Der <strong>Ombudsmann</strong> mussnun selbst nachfragen. Er will die Höheder Rechnung überprüfen und erfahren,warum keine Kostengutsprache eingeholtworden war.In einer ersten Kurzantwort einen Monatnach der ersten Anfrage (und erst nacheiner Mahnung <strong>des</strong> <strong>Ombudsmann</strong>s) verwiesdas USZ auf diverse Ferienabwesenheiten,was die Antwort verzögere. Daauch nach weiteren fünf Wochen keineAntwort <strong>des</strong> USZ eintraf, sandte der <strong>Ombudsmann</strong>ein drittes Schreiben und batnun um umgehende Beantwortung seinerAnfrage oder Bekanntgabe <strong>des</strong> Standsder Abklärungen. Im Antwortschreibenhielt das USZ daraufhin fest, O sei in derTat vor der Behandlung im Jahr 2010 nichtexplizit über seine Kostentragungspflichtaufgeklärt worden. Die Patientenadministrationsei aber von einem informiertenPatienten ausgegangen, der bereits imVorjahr im USZ behandelt worden sei.Man habe damit angenommen, er kenneseine Pflichten.Das USZ führt weiter aus, der Wohnkantonhabe die Übernahme der Behandlungskostendefinitiv abgelehnt. Dies mitder Begründung, dieselbe Behandlungwerde auch im <strong>Kanton</strong> Aargau angeboten.Die Krankenkasse zahle wiederum nureinen Teil und dies lediglich <strong>des</strong>halb, weilsich das USZ um eine Einigung bemühthabe. Die Änderung <strong>des</strong> Rechnungsbetrageszulasten von O sei auf die Verhandlungenzwischen der Krankenkasseund dem USZ zurückzuführen. Die Krankenkassehabe zwar Kostengutsprachefür den Betrag von Fr. 4’427.– geleistet,schliesslich aber nur Fr. 738.– übernehmenwollen. Erst nach Diskussionen habesie entsprechend der im <strong>Kanton</strong> Aargaugeltenden Fallpauschale den Betrag vonFr. 2’687.– übernommen.Das USZ wiegt in seinem Schreiben aberauch sein Prozessrisiko ab und kommtzum Schluss, aufgrund der unterlassenenAufklärung über die Kostenfolge derBehandlung 2010 sei die Chance für ein«Wir können es kaum glauben,dass Herr O, welcher im Jahr 2009 über dieKostenfolge orientiert wurdeund diese akzeptiert hat, anfangs 2010davon ausging, dies wäre nicht mehrder Fall, obwohl er an seinemVersicherungsstatus nichts geändert hat.»Obsiegen nicht hoch. Die Verantwortlichenhätten <strong>des</strong>halb beschlossen, auf dieDurchsetzung der Rechnung zu verzichten,würden es aber begrüssen, wenn Omin<strong>des</strong>tens die Hälfte <strong>des</strong> geschuldetenBetrags überweisen würde.Der <strong>Ombudsmann</strong> bittet nun den Beschwerdeführer,sich den Vorschlag <strong>des</strong>USZ zu überlegen und mitzuteilen, ober die Hälfte <strong>des</strong> geschuldeten Betragsüberweisen werde. O akzeptiert undweist darauf hin, dass er bereit sei, diehalbe Rechnung zu bezahlen, soferndamit die Angelegenheit abschliessendgeregelt werden könne. Das USZ gehtauf den Vorschlag ein und stellt demBeschwerdeführer eine korrigierte Rechnungzu.– 37 –


Unfaire Mitarbeiterbeurteilung Fall 10<strong>Kanton</strong>ale Klinik«Die Ombudsperson prüft, ob dieBehörden nach Recht und Billigkeitverfahren.» So lautet der gesetzlicheAuftrag gemäss § 89 Abs. 1 <strong>des</strong> ZürcherVerwaltungsrechtspflegegesetzes.– Der nachstehend geschildertePersonalrechtsfall wirft ein Streiflichtauf das Vorgehen <strong>des</strong> <strong>Ombudsmann</strong>s,wenn eine Behörde – statt dem <strong>Ombudsmann</strong>die erbetenen Faktenvorzulegen – neue und nicht belegteVorwürfe erhebt.X arbeitet seit rund vier Jahren in derKlinik im mittleren Kader. Im Zusammenhangmit verschiedenen gesundheitsbedingtenAbwesenheiten wird sie versetzt.Nach Wiederaufnahme der Arbeit wird ihrkurzfristig die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung(MAB) eröffnet. DieQualifikation in der Schlussbewertunglautet mit «D» (ungenügend), obwohl die«Bewertung Total» die Qualifikation «C»(genügend) ergibt. Auf das Ansetzeneiner Bewährungsfrist wird verzichtet,da X «auch mit weiteren angemessenenMassnahmen nicht in der Lage sein»würde, eine Bewährungsfrist zu bestehen,weshalb der Arbeitsvertrag aufzulösensei.Für die in der MAB gegenüber X erhobenenVorwürfe findet der <strong>Ombudsmann</strong>in den Personalakten keinerlei Grundlagen,dafür aber ein gutes bis sehr gutesZwischenzeugnis, das erst knapp fünfMonate alt ist.Der <strong>Ombudsmann</strong> ersucht die Vorgesetztevon X um eine schriftliche Stellungnahmezu den mit «D» qualifiziertenPunkten der MAB. Der <strong>Ombudsmann</strong>bittet ausserdem darum, diese Punktenäher zu beschreiben beziehungsweise«Der Schluss liegt darum nahe,dass seitens (...) [der Klinik] Gründe gesuchtwerden, (...) [X] ohne Respektierungder gesetzlichen Vorgaben um jeden Preisloszuwerden. Ein solches Vorgehenwäre aber, mit Hinweis auf dieeinschlägigen Bestimmungen <strong>des</strong> Personalrechts,schlicht unzulässig.»«Wir erachten es daher nicht als Zielbringend, weiterhin um einzelne Wortezu streiten und beantwortenentsprechend die von Ihnen gestelltenFragen nicht weiter.»wo möglich mit Beilagen zu dokumentieren.In der Antwort der Vorgesetzten und<strong>des</strong> Personalchefs der Klinik fehlt allerdingsdie gewünschte Konkretisierungder in der MAB erhobenen Vorwürfe: Eswerden weder präzisierende Angabengemacht noch Belege angeführt. Statt<strong>des</strong>senwerden weitere (zum Teil schwerwiegende)Vorwürfe erhoben. Auch diesewerden weder näher ausgeführt nochweiter substantiiert. Auch die geltendgemachten «zahlreich durchgeführte[n]Gespräche» oder «dem <strong>Ombudsmann</strong>bereits vorliegende Akten- und Gesprächsnotizen»sind nicht belegt.In einem weiteren Schreiben an die Vorgesetzteund den Personalchef der Klinik– 38 –


kritisiert der <strong>Ombudsmann</strong> die erwähntenUnterlassungen und informiert überseine Vermutung, es läge der Schlussnahe zu folgern, dass die Klinik nachGründen suche, X ohne Respektierungder gesetzlichen Vorgaben «um jedenPreis loszuwerden“. Der <strong>Ombudsmann</strong>gibt der Klinik nochmals Gelegenheit,sich dazu vernehmen zu lassen unddabei die Vorhaltungen zu begründenund zu belegen.In ihrer Antwort teilen die Vorgesetzteund der Personalchef unter anderem mit,dass der erhobene Vorwurf (beziehungsweisedie groteske Unterstellung) mitaller Schärfe zurückgewiesen werde, dieKlinik habe Gründe gesucht, X wie vom<strong>Ombudsmann</strong> befürchtet loszuwerden.Demgegenüber betont die Klinik, dass sieAnstrengungen unternommen habe, umX einen Verbleib in der Klinik zu ermöglichen,nachdem diese «seit Beginn <strong>des</strong>Arbeitsverhältnisses (...) enorm oft krankheitshalberausgefallen» sei. Darüber hinauswird der <strong>Ombudsmann</strong> informiert,dass sich die Klinik «nicht auf weitereDiskussionen bezüglich der Mitarbeiterbeurteilungeinlassen» wolle, auch wenn«gewisse formale Mängel» vorhandenseien. Weiter wird angeführt, «die in derMAB kritisierten Punkte» könnten «durchNotizen und Aussagen von verschiedenenPersonen» belegt werden; man sei abernicht bereit «mit unseren Mitarbeitendenauf einer solchen Ebene zu verhandeln.Die Klinik erachte es daher «nicht als zielbringend,weiterhin um einzelne Worte zustreiten», die vom <strong>Ombudsmann</strong> gestelltenFragen wolle sie nicht weiter beantworten.Auch sei das Verfahren MAB nunabgeschlossen, zumal ja auf eine vorgeseheneKündigung verzichtet werde. Beieiner Rückkehr von X an ihren Arbeitsplatzwürden «die fehlenden formalen Grundlagenwie Stellenbeschrieb und Zielvereinbarungerstellt, damit die nächste MABnicht nur inhaltlich zutrifft, sondern auchden formalen Bedingungen entspricht und(...) [X] noch einmal eine faire Chance hatzu zeigen, dass sie den Anforderungender Stelle genügt.»Der <strong>Ombudsmann</strong> kontaktiert und informiertdie Spitaldirektion. Dabei betonter unter anderem, dass es ihm leid täte,wenn die Vorgesetzte und der Personalchefdurch seine Formulierung verletztund dadurch zu ihrer Reaktion veranlasstworden wären. Gleichzeitig bittet er aberum Verständnis dafür, dass es nach demgeltenden Zürcher Personalrecht nichtangehe, gegenüber einer Mitarbeiterin ineiner MAB schwerwiegende Vorhaltungenzu erheben, ihr dann unter Verzichtauf eine Bewährungszeit die Kündigungin Aussicht zu stellen (was schwerwiegendeVerfehlungen vermuten lasse) undschliesslich trotz zweimaliger Bitte <strong>des</strong><strong>Ombudsmann</strong>s auf jegliche Konkretisierungzu verzichten, dafür jedoch neueVorwürfe zu erheben. Auch sei die Feststellungder Klinik nicht ganz verständlich,die «in der MAB kritisierten Punkte durchNotizen und Aussagen von verschiedenenPersonen belegen» zu können, dennder <strong>Ombudsmann</strong> habe doch seit geraumerZeit genau um die Vorlage solcherInformationen gebeten.Die Klinikdirektion sagt Abklärung zu.Schliesslich schreibt der Personalchef– 39 –


dem <strong>Ombudsmann</strong>: «Nach Rücksprachemit (...) [dem Klinikdirektor] würden(...) [die Vorgesetzte von X] und ich gernIhr Angebot für eine persönliche Besprechungnutzen, um eine einvernehmlicheLösung zu finden.»Auf der Grundlage eines Gesprächs <strong>des</strong><strong>Ombudsmann</strong>s mit der Vorgesetztenund dem Personalchef kommen die Verhandlungenwieder in Gang, und die Angelegenheitkann für alle Beteiligten gutabgeschlossen werden: X wird schliesslich– nach ausgeschöpftem Bezug derKrankentaggeldleistungen – invaliditätshalber(100-prozentige Berufsinvalidität)entlassen. Ein restliches Ferienguthabenwird ausbezahlt. Unter Einbezug vonX wird ein korrektes Arbeitszeugnis erstellt.Und die unfaire MAB? Sie wird mitschriftlichem Einverständnis der Parteiendurch den <strong>Ombudsmann</strong> vernichtet. Gegenüberdem <strong>Ombudsmann</strong> meinte Xam Ende ihres Falles: «Ich bin froh undauch erleichtert, dass ich nun das Kapitel(...) [Klinik] abschliessen kann.» Vielleichterging es der Vorgesetzten und dem Personalchefähnlich.– 40 –


Notizen– 41 –


– 42 –OMBUDSMANN DES KANTONS ZÜRICHForchstrasse 598032 <strong>Zürich</strong>Telefon 044 269 40 70Telefax 044 269 40 79www.ombudsmann.zh.chombudsmann@ombudsmann.zh.ch

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