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Auslandsreise-Krankenversicherung. - Wüstenrot Bausparkasse AG

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Produktinformationsblatt zum Tarif RK bzw. RKFMit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblicküber die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationensind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sichaus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen.Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungensorgfältig.1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?Der angebotene Vertrag ist eine private <strong>Auslandsreise</strong>-<strong>Krankenversicherung</strong>.Grundlage sind die gesondert vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,die Tarifbedingungen sowie alle weiteren im Antrag genanntenVereinbarungen.2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?Der Ihnen angebotene Tarif bietet Versicherungsschutz für unvorhergeseheneintretende Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.Leistung erfolgt für im Ausland notwendige ärztliche Behandlungen, Arznei-,Verband-, Heil- und Hilfsmittel, schmerzstillende Zahnbehandlungen, stationäreBehandlungen einschließlich notwendiger Operationen sowie Verpflegungim Krankenhaus, Kosten der Unterbringung einer Begleitperson imKrankenhaus für versicherte Kinder bis 12 Jahre, Kinderbetreuung währenddes Krankenhausaufenthalts der Eltern und medizinisch notwendigen Rücktransportnach Deutschland. Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nichtabschließend ist.Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den AllgemeinenVersicherungsbedingungen (AVB) unter §§ 2 und 5, den Tarifbedingungen,den Tarifen sowie Besonderen Vereinbarungen nach.3. Wie hoch ist Ihr Beitrag und wann müssen Sie ihn bezahlen? WelcheKosten können zusätzlich entstehen? Was passiert, wenn Sie IhrenBeitrag nicht oder verspätet bezahlen?Der Beitrag für den Tarif RK bzw. RKF beträgt:Eintrittsalter Tarif RK Tarif RKFBis 70 Jahre 10,20 EUR (pro Person) 18,70 EUR (pro Familie)Ab 71 Jahren erhöht sich der Beitrag für jede versicherte Person in diesemAlter um 14,10 EUR.Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und gilt für ein Versicherungsjahr. Der ersteBeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nichtvor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge)sind zu Beginn eines jeden Verlängerungsjahres zu zahlen. Falls Sie unseine Lastschrift ermächtigung (ab 1. Februar 2014 SEPA-Lastschriftmandat)erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf IhremKonto.Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kannzum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag nicht rechtzeitiggezahlt und werden Sie von uns in Textform gemahnt, so sind Sie zur Zahlungder Mahnkosten verpflichtet. Außerdem können Verzugszinsen und dievon Dritten in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren erhoben werden.Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den AllgemeinenVersicherungsbedingungen (AVB) unter § 9 nach.Mögliche sonstige Kosten:Neben etwaigen gesetzlichen Ersatzansprüchen werden über die vereinbartenBeiträge hinaus Kosten und Gebühren nur in den durch die Allgemeinenund die Besonderen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungenfestgelegten Fällen in Rechnung gestellt. Sofern Sie sich auf<strong>Auslandsreise</strong>n befinden und eine <strong>Auslandsreise</strong>krankenversicherung und/oder eine Krankheitskostenvollversicherung versichert haben, steht Ihnen an365 Tagen im Jahr und rund um die Uhr ein Notruf-Service unter der Rufnummer00 800 81 82 6000 zur Verfügung. Falls der von Ihnen gewählte Anbieteroder Netzkartenvertrag keine Verbindung zu kostenfreien 00 800-Nummernzulässt, wählen Sie bitte die Nummer +49 711 662 723333. Hierfür fallen beiAnruf aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz die ortsüblichen Kostenan. Bei Anrufen aus dem Ausland können die Kosten sowohl aus dem ausländischenFestnetz als auch aus dem ausländischen Mobilfunknetz höher sein.Für die Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren mangels Kontendeckungist in der Regel eine Gebühr von 5,00 Euro je Rückläufer durch Siezu entrichten. Das gilt auch bei Rückläufern wegen falscher Bankverbindungund fehlender Mitteilung einer neuen Bankverbindung.4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?Keine Leistungspflicht besteht für Heilbehandlungen, die der alleinige Grundoder einer der Gründe für den Antritt der <strong>Auslandsreise</strong> waren.Diese Aufzählung ist nicht abschließend.Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, etwa eine vollständige Aufzählungder Ausschlussgründe, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen(AVB) unter § 6 nach.5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss zu beachten und welcheFolgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?Bitte beantworten Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingtwahrheitsgemäß und vollständig.Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir unter Umständen – auchnoch nach längerer Zeit – vom Vertrag zurücktreten.Das kann sogar zur Folge haben, dass wir keine Versicherungsleistungen erbringenmüssen.6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit zu beachtenund welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?Sollte sich Ihre Postanschrift, Ihre Bankverbindung oder Ihr Name ändern, teilenSie uns dies bitte unverzüglich mit. Fehlende Informationen können denreibungslosen Vertragsablauf beeinträchtigen.Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den AllgemeinenVersicherungsbedingungen (AVB) unter §§ 10,11 und 12 nach.7. Welche Pflichten haben Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls undwelche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?Sie und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben aufunser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfallesoder der Leistungspflicht durch uns und ihres Umfanges erforderlichist. Jede Krankenhausbehandlung ist uns unverzüglich anzuzeigen undjeder anstehende Rücktransport vorab mit uns abzusprechen. Die versichertePerson hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen undalle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. Wir sindmit den in § 28 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweisevon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der oben genannten Obliegenheitenverletzt wird.Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den AllgemeinenVersicherungsbedingungen (AVB) unter §§ 10,11 und 12 nach.8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn),jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages undnicht vor Zahlung des ersten Beitrages. Der Versicherungsschutz endet – auchfür schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den AllgemeinenVersicherungsbedingungen (AVB) unter § 4 nach.9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahresmit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Die Kündigungkann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Das Versicherungsjahrbeginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Das erste Versicherungsjahrendet, wenn es nicht am 1. eines Monats beginnt, im Folgejahr mit Ablaufdes Vormonats des Versicherungsbeginns. Die folgenden Versicherungsjahreenden jeweils nach einem Jahr.Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den AllgemeinenVersicherungsbedingungen (AVB) unter §§ 3, 9 und 13 nach.Für weiterhin bestehende offene Fragen stehen Ihnen Ihr Außendienstbetreueroder die Mitarbeiter der Württembergischen <strong>Krankenversicherung</strong>gerne zur Verfügung.3


Verbraucherinformationen auf einen Blick.Informationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)41. Unsere IdentitätWürttembergische <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong>, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart,Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Handelsregister B Nr. 194562. Identität unseres für Sie zuständigen Vertreters in einem Mitgliedsstaatder Europäischen Union, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz habenEntfällt3. Ladungsfähige AnschriftenWürttembergische <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong>, Gutenbergstraße 30, 70176StuttgartVertretungsberechtigteVorstand: Norbert Heinen (Vors.),Ruth Martin4. Unsere HauptgeschäftstätigkeitGegenstand unseres Unternehmens ist der Betrieb der privaten Kranken- undPflegeversicherung, die Vermittlung von Versicherungen in Zweigen, die unserUnternehmen nicht selbst betreibt sowie der Betrieb anderer Geschäfte, diemit dem Versicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehen.5. Hinweis zum Bestehen eines Garantiefonds oder andererEntschädigungsregelungenZur Absicherung der Ansprüche aus dem Vertrag besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds,der bei der Medicator <strong>AG</strong>, Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968Köln, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge aufden Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprücheder Versicherungsnehmer und der versicherten Person. Die Württembergische<strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong> gehört dem Sicherungsfonds an.6. Allgemeine Versicherungs bedingungen einschließlich TarifbestimmungenDie Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen erhaltenSie als Anlage.Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistungen:Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer LeistungenSiehe Produktinformationsblatt bzw. Versicherungsschein sowie die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen.7. Gesamtpreis der VersicherungSiehe Produktinformationsblatt bzw. Versicherungsschein sowie Angaben inIhrem Antrag, wenn der Vertrag unverändert zustande kommt. Bei der Ermittlungder Beiträge berücksichtigen wir die von Ihnen und gegebenenfalls denversicherten Personen in Ihrem Antrag angegebenen gefahrerheblichen Umstände(z.B. Ihr Alter), die wir in Ihrem Versicherungsschein dokumentieren.8. Eventuell zusätzlich anfallende KostenNeben etwaigen gesetzlichen Ersatzansprüchen werden über die vereinbartenBeiträge hinaus Kosten und Gebühren nur in den durch die Allgemeinenund die Besonderen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungenfestgelegten Fällen in Rechnung gestellt. Sofern Sie sich auf<strong>Auslandsreise</strong>n befinden und eine <strong>Auslandsreise</strong>krankenversicherung und/oder eine Krankheitskostenvollversicherung versichert haben, steht Ihnen an365 Tagen im Jahr und rund um die Uhr ein Notruf-Service unter der Rufnummer00 800 81 82 6000 zur Verfügung. Falls der von Ihnen gewählte Anbieteroder Netzkartenvertrag keine Verbindung zu kostenfreien 00 800-Nummernzulässt, wählen Sie bitte die Nummer +49 711 662 723333. Hierfür fallen beiAnruf aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz die ortsüblichen Kostenan. Bei Anrufen aus dem Ausland können die Kosten sowohl aus dem ausländischenFestnetz als auch aus dem ausländischen Mobilfunknetz höher sein.Für die Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren mangels Kontendeckungist in der Regel eine Gebühr von 5,00 Euro je Rückläufer durch Siezu entrichten. Das gilt auch bei Rückläufern wegen falscher Bankverbindungund fehlender Mitteilung einer neuen Bankverbindung.9. BeitragszahlungEinzelheiten zur Zahlung des Beitrags, insbesondere zur Zahlungsweise undzur Fälligkeit, sind dem Versicherungsschein sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungenund den Tarifbestimmungen zu entnehmen.10. Geltungsdauer unserer InformationenDie im Produktinformationsblatt genannten Beiträge sind längstens bis zumBeginn des neuen Jahres gültig. Alle anderen Informationen haben grundsätzlicheine unbefristete Geltung, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt erforderlicherÄnderungen.11. Spezielle Risiken oder Preisschwankungen auf dem Finanzmarktaufgrund eines Zusammenhangs des Versicherungsvertrags mitFinanzinstrumentenKeine12. Zustandekommen des VertragsDer Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Versicherungsantragannehmen. Das Einverständnis der versicherten Personen und ggf. dergesetzlichen Vertreter muss ebenfalls vorliegen.Beginn der Versicherung und des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein festgelegtenZeitpunkt. Den gewünschten Beginn entnehmen Sie den Angaben imAntrag.Bindungsfrist hinsichtlich des Antrags/Angebots zum VersicherungsscheinWenn Sie ein Angebot zum Versicherungsschein erhalten haben, halten wiruns an das Angebot 4 Wochen, ab Angebotsdatum gebunden.13. WiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabevon Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt,nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungeneinschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiterenInformationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes inVerbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG Informationspflichtenverordnung unddiese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfristgenügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf istzu richten an:Württembergische<strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong>,Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart,E-Mail Adresse:kranken.vertragsservice@wuerttembergische.de,Internetadresse:http://www.wuerttembergische.de.Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Telefaxnummerzu richten: 0711 662-723380 bzw. -723910.WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wirerstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teilder Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vordem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeitbis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten(1/30 der Monatsprämie bzw. 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag, andem Versicherungsschutz bestanden hat). Die Erstattung zurückzuzahlenderBeträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hatder wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewährenund gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. HabenSie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksamausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängendenVertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertragliegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eineDienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarungzwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafedarf weder vereinbart noch verlangt werden.Besondere HinweiseIhr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichenWunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor SieIhr Widerrufsrecht ausgeübt haben.Ende der Widerrufsbelehrung.14. Laufzeit des Vertrags, ggf. MindestvertragslaufzeitDie Versicherungsdauer ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungensowie den Tarifbestimmungen geregelt. Bei <strong>Auslandsreise</strong>krankenversicherungenbeträgt die Versicherungsdauer im Allgemeinen ein Versicherungsjahr. DieVerträge verlängern sich stillschweigend um je ein weiteres Versicherungsjahr,sofern sie nicht bedingungsgemäß einen Monat vor Ablauf gekündigt werden.15. Angaben zur Vertragsbeendigung, insbesondere vertraglicheKündigungsregelungen sowie etwaiger VertragsstrafenIhre und unsere Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung, insbesondere dievertraglichen Kündigungsregelungen, sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungensowie den Tarifbestimmungen geregelt. Für die kurzfristige<strong>Auslandsreise</strong>-<strong>Krankenversicherung</strong> mit Jahresbeitrag beträgt die Kündigungsfristeinen Monat zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Bei einerBeitragserhöhung kann das Versicherungsverhältnis durch Sie innerhalb einesMonats vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Wirksamwerden derÄnderung gekündigt werden. Vertragsstrafen sind nicht vereinbart.16. Anwendbares Recht vor Abschluss des VersicherungsvertragsFür die Beziehungen zwischen Ihnen und uns gilt vor Abschluss des Versicherungsvertragsausschließlich deutsches Recht.17. Auf den Versicherungsvertrag anwendbares RechtFür den Versicherungsvertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.GerichtsstandWenn Sie uns verklagen:Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlungkönnen Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:■■dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen fürIhren gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig ist,■■dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuendeNiederlassung örtlich zuständig ist.


Wenn wir Sie verklagen:Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlungausschließlich bei folgenden Gerichten geltend machen:■■dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen fürIhren gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig ist,■■dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung IhresBetriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren GeschäftsoderGewerbebetrieb abgeschlossen haben.Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Auslandverlegt haben:Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oderIhren Geschäftssitz nach Vertragsschluss außerhalb Deutschlands verlegthaben oder Ihr Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt imZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend vorstehenderRegelungen die Zuständigkeit des Gerichts als vereinbart, das für unserenGeschäftssitz zuständig ist.18. VertragsspracheMaßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikationmit Ihnen während der Laufzeit des Vertrags ist Deutsch.19. Außergerichtliche StreitschlichtungZur außergerichtlichen Schlichtung von Streitigkeiten für Angelegenheitender privaten Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich etwaigerBeschwerden gegen Versicherungsvermittler hat der Verband der privaten<strong>Krankenversicherung</strong> e.V. die Stelle „Ombudsmann Private Kranken- undPflegeversicherung“ Kronenstraße 13, 10117 Berlin, eingerichtet. Weitere Informationenunter: http://www.pkv-ombudsmann.de. Die Möglichkeit, denRechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.20. Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen AufsichtsbehördeFür Fragen zu Ihren Versicherungsverträgen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Sie können sich bei Beschwerden auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,Graurheindorferstraße 108, 53117 Bonn, Email:poststelle@bafin.de, Internet: http://www.bafin.de, wenden.Informationsblatt der Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 10a Abs. 3 V<strong>AG</strong>In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privatenund gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftigsind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien dergesetzlichen und privaten <strong>Krankenversicherung</strong> kurz erläutern.Prinzipien der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>In der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> besteht das Solidaritätsprinzip. Diesbedeutet, dass die Höhe des Beitrages nicht in erster Linie vom im Wesentlichengesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von der nach bestimmtenPauschalregeln ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit desversicherten Mitglieds abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatzdes Einkommens bemessen. Weiterhin wird das Versicherungsentgelt imUmlageverfahren erhoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahrdurch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außereiner gesetzlichen Rücklage werden keine weiteren Rückstellungen gebildet.Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder beitragsfreimitversichert.Prinzipien der privaten <strong>Krankenversicherung</strong>In der privaten <strong>Krankenversicherung</strong> ist für jede versicherte Person ein eigenerBeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter,Geschlecht und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person beiVertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nachversicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträgeerhoben.Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungenwird durch eine Alterungsrückstellung berücksichtigt. Bei der Kalkulationwird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhenund die Beiträge nicht allein wegen des ÄIterwerdens des Versicherten steigen.Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahrenoder Kapitaldeckungsverfahren. Ein Wechsel des privaten<strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahresmöglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer –mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif – keine Annahmeverpflichtungbesteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführtund die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalkuliertenAlterungsrückstellung kann an den neuen Versicherer übertragenwerden. 1) Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessenPrämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv.Eine Rückkehr in die gesetzliche <strong>Krankenversicherung</strong> ist inder Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen.1) Waren Sie bereits vor dem 1.1.2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen.5


Merkblatt zur Datenverarbeitung: Gültig ab 23. November 20136Wichtiger HinweisBitte bewahren Sie dieses Merkblatt auf, da es Bestandteil der Einwilligungist, die Sie der Gesellschaft für die Verarbeitung und Nutzung Ihrer Datenschriftlich erteilt haben und die auch für eventuelle künftige Verträge gilt.VorbemerkungVersicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischenDatenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnissekorrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDVeinen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichenHandlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung deruns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenerhebung, -verarbeitungund -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sieerlauben oder wenn Sie als Betroffener eingewilligt haben. Nach dem BDSGist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogenerDaten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszweckezulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung einesrechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mitdem Betroffenen erforderlich ist oder soweit es zur Wahrung berechtigterInteressen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu derAnnahme besteht, dass Ihr schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss derVerarbeitung oder Nutzung überwiegt.EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägungund im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitungist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSGaufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrageshinaus, endet jedoch – außer in der Lebens-, Unfall- und Kranken-/Pflegepflichtversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durchIhren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellungganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einemVertragsabschluss.Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärungkann eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im gesetzlich zulässigenRahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z.B. beim Arzt, einemBerufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen(Schweigepflichtentbindung) voraus. Bei Personenversicherungen, wie z. B.der Lebens-, Unfall- und Kranken-/ Pflegepflichtversicherung, ist daher im Antragauch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenerhebung,-verarbeitung und -nutzung nennen:1. Datenspeicherung bei Ihrem VersichererWir erheben und speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendigsind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiterwerden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer,Versicherungsscheinnummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer,Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten,z.B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten).Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben hierzuund ggfs. auch Angaben von Dritten wie z.B. den vom Arzt ermittelten Gradder Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einenKfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag(Leistungsdaten).2. Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einenAusgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir invielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab.Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnischeAngaben von uns, wie Versicherungsscheinnummer, Beitrag, Art desVersicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfallauch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilungmitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zurVerfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weitererRückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.3. Datenübermittlung an andere VersichererNach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für dieEinschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umständeanzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälleoder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte,bestehende, abgelehnte oder gekündigte).Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in denAngaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungenzum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andereVersicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte aufAnfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen,gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen)eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift,Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oderAngaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.4. Zentrale HinweissystemeKfz-, Allgemeine Haftpflicht-, Lebens-, Rechtsschutz-, Sach-, Transport- undUnfallversichererDie informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem derVersicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir ebenso wie andereVersicherungsunternehmen - erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die aufVersicherungsbetrug hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfungbedürfen.Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadenfall möglich und kanneine Person oder eine Sache, z.B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Personist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z.B. dasSchadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. DieVersicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegendeoder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlengemeldet wurde. Aus diesem Grund melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenndiese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind, sowie im Falle vonAbrechnungen ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS,wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen.Lebensversicherungsverträge werden ab einer bestimmten Versicherungssummebzw. Rentenhöhe gemeldet. Gemeldet werden können außerdem dasBestehen weiterer risikoerhöhender bzw. für die Leistungsprüfung relevanterBesonderheiten, die aber im Einzelnen nicht konkretisiert werden. Es werdenkeine Gesundheitsdaten an das HIS gemeldet.Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werdenSie in jedem Fall über die Einmeldung von uns benachrichtigt.Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertragesoder Regulierung eines Schadens, richten wir Anfragen zur Person oder Sache(z.B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen.Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein,dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund derMeldung benötigen. Im Schaden- und Leistungsfall können wir Anfragen andas HIS stellen. In diesen Fällen kann es nach einem Hinweis durch das HISerforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern,die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnissespeichern wir, soweit sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind.Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einemspäteren Leistungsfall bzw. -antrag beantworten und daher Auskunft gebenmüssen.Werden im Zusammenhang mit unserer Nachfrage bei Ihnen oder bei anderenVersicherern Gesundheitsdaten erhoben, erfolgt dies nur mit Ihrem ausdrücklichenEinverständnis oder – soweit zulässig – auf gesetzlicher Grundlage.Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter:www.informa-irfp.deKrankenversichererBei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zurRisikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderungvon Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverbandbzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragenanderer Versicherer zu beantworten. Dazu besteht beim PKV-Verband einzentrales Hinweissystem. Die Aufnahme in dieses Hinweissystem und derenNutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werdendürfen, also nur, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.Beispiel: Meldung von Leistungsfällen, wenn Verdacht auf Versicherungsmissbrauchbesteht. Zweck: Bekämpfung von Betrug und Aufdeckung falscherAngaben bei Antragstellung und Leistungsfällen.5. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe der<strong>Wüstenrot</strong>&Württembergische <strong>AG</strong>Um Ihnen einen umfassenden Service anbieten zu können, arbeiten unsererechtlich selbstständigen Unternehmen in der Gruppe zusammen.Ferner sind zur Kostenersparnis einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso,die Datenverarbeitung, der Vertrieb oder die Kredit-und Mahnabteilung.So wird z.B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mitverschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. Ebenfalls werden u.a.auch Ihre Vertragsnummer, die Art der Verträge, ggfs. Ihr Geburtsdatum, Datenzu Ihrer Bankverbindung, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- undLeistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen geführt.Dabei sind die so genannten Kundenstammdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer,Bankverbindungen, bestehende Verträge) von allen Unternehmenunserer Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immerrichtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort die zuständigeStelle genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohneRückfragen korrekt verbucht werden.Die übrigen Antrags-, Vertrags-und Leistungsdaten sind dagegen nur von demUnternehmen der Gruppe abfragbar, mit dem Sie eine Vertragsbeziehung haben.Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kundendurch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetzauch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des BDSG zu beachtensind.Branchenspezifische Daten - wie z.B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten - bleibendagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.Der Unternehmensgruppe <strong>Wüstenrot</strong>&Württembergische <strong>AG</strong> gehören zurzeitfolgende Unternehmen an, mit denen teilweise gemeinsame Datensammlungenbestehen oder in Zukunft entstehen sollen:


<strong>Wüstenrot</strong>&Württembergische <strong>AG</strong>,Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse <strong>AG</strong>,Karlsruher Lebensversicherung <strong>AG</strong>,Württembergische <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong>,Württembergische Lebensversicherung <strong>AG</strong>,Württembergische Versicherung <strong>AG</strong>,Württembergische Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH,Württembergische Vertriebsservice GmbH,<strong>Wüstenrot</strong> Bank <strong>AG</strong> Pfandbriefbank,<strong>Wüstenrot</strong> <strong>Bausparkasse</strong> <strong>AG</strong>,<strong>Wüstenrot</strong> Immobilien GmbH,W&W Asset Management GmbH,W&W Informatik GmbH,W&W Service GmbH,W&W Europe Life Limited,W&W Produktion GmbH,WIT Services s.r.o.Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassendenBeratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen(z.B. Kredite, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten,Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppezusammen. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlungder jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenenKunden. So vermitteln z.B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einerKundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenenFinanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelndenStelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.Unser wesentlicher Kooperationspartner ist derzeit:Landesbank Baden-Württemberg6. Betreuung durch den VermittlerIn Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigenDienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartnerwerden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mitIhrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät.Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaftensowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungenauch Kreditinstitute, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u. a.Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittlerzu diesen Zwecken von uns die für Ihre Betreuung und Beratung notwendigenAngaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B. Versicherungsscheinnummer,Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und desRisikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungensowie von unseren Kooperationspartnern Angaben über andere finanzielleDienstleistungen. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in derPersonenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdatenübermittelt werden.Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenenDaten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auchwerden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert.Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungendes BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnisund Datengeheimnis) zu beachten. Der für Sie zuständige Vermittlerwird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen, so regelnwir Ihre Betreuung neu und informieren Sie darüber.Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre RechteSie haben als Betroffener nach dem BDSG ein Recht auf Auskunft sowie unterbestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder LöschungIhrer gespeicherten Daten.Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sichbitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. RichtenSie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrungoder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets anIhren Versicherer.Datenschutzrechtlicher Hinweis: Ihr Versicherer verarbeit und nutzt die vonIhnen erhobenen personenbezogenen Daten auch für Zwecke der Werbungoder der Markt- oder Meinungsforschung. Sie können jederzeit dieser Verarbeitungund Nutzung widersprechen.7


Schwangerschaftsbeschwerden, Früh- oder Fehlgeburten und notfallbedingteSchwangerschaftsabbrüche (vgl. § 2 Abs. 2). Eine Frühgeburt liegtvor, wenn das Kind vor der 38. Schwangerschaftswoche geboren wird.d) Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle,die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z.B. durch Reisewarnungendes Auswärtigen Amtes) oder aktive Teilnahme an inneren Unruhenverursacht worden sind,e) auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende Krankheiten oder Unfälle einschließlichderen Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen,f) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie Hypnose,g) Behandlungen, die nicht unmittelbar zur Behebung von Krankheitszuständennotwendig sind, insbesondere für die Beseitigung von Schönheitsfehlernund körperlicher Anomalien, für ärztliche Gutachten undAtteste, für Desinfektionen und Impfungen, für Pflegepersonal sowie fürFahrtkosten bei ambulanter Heilbehandlung,h) Neuanfertigung von Zahnersatz (z.B. Kronen, Inlays, Onlays, Brücken,Prothesen), Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, kieferorthopädischeBehandlungen, prophylaktische Leistungen, Aufbissbehelfe undSchienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungenund implantologische Zahnleistungen,i) sonstige Hilfsmittel, soweit nicht nach § 5 Abs. 5 c) geleistet wird,j) Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen,k) Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz(siehe Anhang), Eltern oder Kinder; Sachkosten werdenerstattet,l) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlungoder Unterbringung.(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungenvereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, kann der Versichererseine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen dieAufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einemauffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versichererinsoweit nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherungoder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorgeoder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruchgegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattungdie Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.§ 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriftenbzw. -zweitschriften mit Leistungs- oder Ablehnungsvermerk vorgelegtund die geforderten Nachweise, insbesondere amtlich beglaubigte Übersetzungen,erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungendes Versicherers aus § 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (sieheAnhang).(3) Alle Belege müssen Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie dieKrankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdatenenthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament,der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlungmüssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und derdaran vorgenommenen Behandlung tragen. Aus den Nachweisen muss hervorgehen,in welchem Land die Behandlung erfolgte und in welcher Währungdie Aufwendungen berechnet wurden.(4) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wennder Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte fürderen Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nichtvor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.(5) Der Versicherer überweist die Versicherungsleistungen dem Versicherungsnehmeroder dem Empfangsberechtigten (vgl. Abs. 4) kostenfrei aufein von ihm angegebenes Konto bei einem Geldinstitut in der BundesrepublikDeutschland. Bei Überweisung in das Ausland werden die Kosten der Überweisungvon den Versicherungsleistungen abgezogen.(6) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs desTages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechselkursder Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für diekeine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“,Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nachjeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungnotwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworbenwurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt war.§ 8 Abtretung und Aufrechnung(1) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten nochverpfändet werden.(2) Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nuraufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestelltist.§ 9 Beiträge; Beitragszahlung(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und gilt für ein Versicherungsjahr (vgl. § 3Abs. 2). Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages,jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn zu zahlen.Der jeweilige Folgebeitrag ist zu Beginn eines jeden Verlängerungsjahres zuzahlen.(2) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn sie bei Fälligkeit unverzüglich erfolgtund bei der vom Versicherer angegebenen Stelle eingeht. Bei Lastschriftverfahrenist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Beitrag bei Fälligkeitvom Versicherer eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehungnicht widersprochen wird.(3) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folgebeitrags kannunter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlustdes Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag nicht rechtzeitig gezahltund wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlungder Mahnkosten verpflichtet. Außerdem können Verzugszinsen und dievon Dritten in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren erhoben werden.(4) Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagenfestgelegt. Die Festsetzung des Beitrages richtet sich nach dem Alterder zu versichernden Person. Als Alter gilt der Unterschied zwischen demKalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis nach dem jeweiligen Tarifbeginnt und dem Geburtsjahr.(5) Der Beitrag wird für die Altersgruppe 0-70 Jahre und ab dem Alter 71 Jahreberechnet. Bis zum Alter 70 Jahre ist der Beitrag der Altersgruppe 0–70 Jahrezu entrichten. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendetwird, ist der Beitrag ab dem Alter 71 Jahre zu entrichten. Der zwischendiesem Zeitpunkt und dem Beginn des nächsten Versicherungsjahres fälligeerhöhte Beitrag wird für den Rest des laufenden Versicherungsjahres zeitanteiligzu Beginn des Kalenderjahres erhoben.(6) Für jede zu versichernde Person, die bei Versicherungsbeginn 71 Jahre oderälter ist, ist der Beitrag ab dem Alter 71 Jahre zu entrichten.(7) Erhöht sich der Beitrag für eine versicherte Person durch Erreichen einesbestimmten Lebensalters (Abs. 5), kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnenzwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen,§ 205 Abs. 3 VVG (siehe Anhang).(8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet,steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil desBeitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutzbestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grunddes § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versichererswegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag biszum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt derVersicherer zurück, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kanner eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.§ 10 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles(1) Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss spätestens bis zum Ablaufdes dritten Monats nach Beendigung der Reise geltend gemacht werden,Beginn und Ende der Reise sind dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen.(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versichertePerson (vgl. § 7 Abs. 4) haben auf Verlangen des Versicherers jedeAuskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder derLeistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.(3) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat dem Versichererauf dessen Verlangen die Befugnis zu erteilen, alle zur Feststellung des Versicherungsfallesoder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangsnotwendigen Auskünfte bei Ärzten und Krankenanstalten einzuholen unddiese gleichzeitig insoweit von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.(4) Auf Verlangen des Versicherers ist die vom Versicherungsfall betroffenePerson verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchenzu lassen.(5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadenszu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlichsind.(6) Jede Krankenhausbehandlung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigenund ein anstehender Rücktransport vor seiner Durchführung mit demVersicherer abzusprechen.§ 11 Folgen von Obliegenheitsverletzungen(1) Wird eine der in § 10 genannten Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherernach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) ganz oder teilweisevon der Verpflichtung zur Leistung frei.(2) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen derKenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.§ 12 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungenbei Ansprüchen gegen Dritte(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüchegegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangesgemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüchebis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattungsowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlichabzutreten.(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren)Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unterBeachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und beidessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlichdie in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versichererzur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatzvon dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzungder Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem derSchwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruchauf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den 9


Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des VersicherungsvertragesErstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3entsprechend anzuwenden.§ 13 Beendigung des Versicherungsverhältnisses(1) Verlegt der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einenStaat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einesVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,endet das Versicherungsverhältnis. Bei Wegzug einer versicherten Person endetdas Versicherungsverhältnis hinsichtlich dieser Person.(2) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnishinsichtlich dieser Person.(3) Stirbt der Versicherungsnehmer oder kündigt er das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die betroffenenversicherten Personen nach Maßgabe des § 207 VVG (siehe Anhang) dasRecht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmersfortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monatennach dem Tod oder der Kündigung des Versicherungsnehmers abzugeben.§ 14 Willenserklärungen und AnzeigenWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen derSchriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.§ 15 Gerichtsstände(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmerist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmerseinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichenAufenthalt hat.(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gerichtam Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzesoder sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltdes Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.(4) Im Übrigen gelten § 215 VVG (siehe Anhang) und die Vorschriften der Zivilprozessordnung(ZPO).§ 16 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen;BeitragserhöhungDer Versicherer ist berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungenund die Beiträge, auch für den Bestand, zum Beginn eines neuen Versicherungsjahresmit einer Frist von einem Monat zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahreszu ändern. Der Versicherungsnehmer kann das Vertragsverhältnisinnerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung anzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.<strong>Auslandsreise</strong>-<strong>Krankenversicherung</strong> Tarif RKFAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB RKF)Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die <strong>Auslandsreise</strong>-<strong>Krankenversicherung</strong> Tarif RK (AVB RK) mit folgenden Abänderungen:1. Zusätzlich zu § 2 AVB RK gilt:Sofern im Antrag/Versicherungsschein namentlich als versicherte Person aufgeführt,besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer sowiedessen Familienangehörige.Als Familienangehörige gelten der Ehepartner des Versicherungsnehmers, derLebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) bzw.der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmerwohnende Lebenspartner und die im gemeinsamen Haushalt lebendenunterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in demdas 18. Lebensjahr vollendet wurde.Nach Vertragsschluss hinzu kommende Familienangehörige sind erst abdem Zeitpunkt versichert, in dem eine Nachmeldung bei dem Versicherer inschriftlicher Form eingegangen ist.2. Abweichend von § 9 AVB RK gilt:Der Beitrag wird für die Altersgruppen 0-70 Jahre und ab dem Alter 71 Jahreberechnet.Der Beitrag für den Versicherungsnehmer einschließlich Familienangehörigerwird unabhängig von der Anzahl der Familienangehörigen einheitlich berechnet,sofern der Versicherungsnehmer das Eintrittsalter von 70 Jahren nichtüberschreitet.Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr für jede versichertePerson vollendet wird, ist für die versicherte Person der Beitrag ab dem Alter71 Jahre zu entrichten. Der zwischen diesem Zeitpunkt und dem Beginndes nächsten Versicherungsjahres fällige erhöhte Beitrag wird für den Restdes laufenden Versicherungsjahres zeitanteilig zu Beginn des Kalenderjahreserhoben.Für jede zu versichernde Person, die bei Versicherungsbeginn 71 Jahre oderälter ist, ist der Beitrag ab dem Alter 71 Jahre zu entrichten.10


AnhangAuszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)§ 1 Form und Voraussetzungen(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamtenpersönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander einePartnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner),begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen könnennicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eineLebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Fragebejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehrbegründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwartvon bis zu zwei Zeugen erfolgen.(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit eineranderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darübereinig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nichtauf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 unddie §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)§ 14 Fälligkeit der Geldleistung(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zurFeststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherersnotwendigen Erhebungen.(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeigedes Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungenin Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlichmindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungeninfolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendetwerden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlungvon Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.§ 19 Anzeigepflicht(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1,kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmervor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zuerfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdemer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Fristkündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf groberFahrlässigkeit.(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmerzu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistungverpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmerdie Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzungder Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einemder Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechendenVerhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer grobenFahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellungdes Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfangder Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn derVersicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nachAbsatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehendenAuskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dassder Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung inTextform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichenObliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist derVersicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertragberechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nichtzu vertreten.(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfallesnicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es seidenn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. DerVersicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durchgesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis imVersicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksamgemacht hat.§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer demVersicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung istnur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kostenim Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgensind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmerbei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten inVerzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einerFrist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldetenBeträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfristso verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wennder Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist;hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmerinnerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmungverbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf dieZahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Drittenzu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer denSchaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersgeltend gemacht werden.(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherungdieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden FormundFristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherersoweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmerdiese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nichtverpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangenkann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versichererberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens desVersicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislastfür das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person,mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kannder Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diesePerson hat den Schaden vorsätzlich verursacht.§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmtenLebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungendie Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppegilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellungberechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nachder Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich diePrämie durch die Änderung erhöht.(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie odervermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich derbetroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugangder Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu demdie Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.§ 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers,sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nachdem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnissesunter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamtoder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigungist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der KündigungserklärungKenntnis erlangt hat. Handelt es sich bei dem gekündigten Vertrag umeinen Gruppenversicherungsvertrag und wird kein neuer Versicherungsnehmerbenannt, sind die versicherten Personen berechtigt, das Versicherungsverhältnisunter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und derAlterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird, zu den Bedingungender Einzelversicherung fortzusetzen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monatenach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von diesem RechtKenntnis erlangt hat.(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einenanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich dasVersicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstenszu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthaltim Inland zu erbringen hätte.§ 215 Gerichtsstand(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlungist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmerzur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelungeines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmerist dieses Gericht ausschließlich zuständig.(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Parteinicht anzuwenden.(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall,dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegtoder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebungnicht bekannt ist.11

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