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23. und 24. Immobilienauktion - HORNIG Auktionen

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Kaufvertrag nach Zuschlag - Vertragsmuster<br />

pflicht die hiernach verbleibende Differenz zum Kaufpreis. Der Veräußerer quittiert dem Erwerber, dass der Auktionator<br />

Empfangsvollmacht für diesen Betrag hat. ***Kopie der an den Erwerber ausgestellten Quittung über die Bietsicherheit ist<br />

als Anlage beigefügt.<br />

Eventuelle Verzugszinsen wegen nicht fristgerechter Verwahrung des geschuldeten Betrages berühren die Verwahrungsanweisungsvereinbarung<br />

<strong>und</strong> ihre Abwicklung nicht. Sie sind vom Veräußerer gesondert geltend zu machen.<br />

2. Ist der gesamte von der Einzahlungspflicht des Erwerbers umfasste Betrag dem Notaranderkonto gutgeschrieben, so ist<br />

der Notar zu Auszahlungen verpflichtet (Eintritt der Auszahlungsreife), sobald<br />

a) die Eigentumsvormerkung des Erwerbers eingetragen ist, wobei dieser nur die in Abschnitt I aufgeführten<br />

Rechte <strong>und</strong> mit Zustimmung des Erwerbers bestellten Rechte im Range vorgehen dürfen;<br />

b) die Mitteilungen zuständiger Behörden dem Notar darüber vorliegen, wonach die für diesen Vertrag beacht-<br />

lichen Vorkaufsrechte nach B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong>/oder Landesrecht (z.B. nach BauGB, nach Denkmal-/Naturschutz-/<br />

Wald-/Wassergesetz) nicht besteht oder nicht ausgeübt wird;<br />

c) zuständige Behörden zu Händen des Notars die für diesen Vertrag beachtlichen behördliche Genehmi-<br />

gungen nach B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong>/oder Landesrecht (z.B. nach der GVO, nach den landesrechtlichen Ausführungs-<br />

bestimmungen nach dem GrdstVG) erteilt haben;<br />

d) dem Notar alle für die Löschung notwendigen Unterlagen vorliegen, um das Vertragsobjekt von Rechten<br />

freizustellen, die im Gr<strong>und</strong>buch bereits vor oder gleichzeitig mit der Eigentumsvormerkung des Erwerbers eingetra-<br />

gen wurden <strong>und</strong> von ihm nicht übernommen werden. Diese Unterlagen liegen entweder auflagenfrei vor oder<br />

unter Auflagen, zu deren Erfüllung der beim Notar hinterlegte Betrag ausreicht (Lastenfreistellung).<br />

Den Beteiligten ist bekannt, dass die Kaufpreisschuld erst mit Auszahlung vom Notaranderkonto erfüllt ist.<br />

3. Zur Lastenfreistellung als Zahlungsauflage geforderte Ablösebeträge entrichtet der Erwerber ausschließlich durch Verwahrung<br />

des nach Ziffer 1 zur Einzahlung geschuldeten Betrages beim Notar. Weder den Erwerber noch den Notar trifft<br />

hinsichtlich der Zahlungsauflagen eine Überprüfungspflicht. Der Notar wird angewiesen, die Auflagen bei Auszahlungsreife<br />

ausschließlich durch Zahlung an den Gläubiger zu erfüllen.<br />

Der Veräußerer überträgt den Kaufpreiszahlungsanspruch, die Kaufpreisforderung <strong>und</strong> den Auszahlungsanspruch gegen<br />

den Notar an den Gläubiger.<br />

Der Veräußerer überträgt sicherungshalber ihm an allen wegzufertigenden Belastungen zustehende Rechte <strong>und</strong> Ansprüche<br />

an den Erwerber. Diese Übertragung wirkt, sobald der Betrag in die amtliche Verwahrung gegeben wurde, <strong>und</strong> entfällt,<br />

sobald die Lastenfreistellung durchgeführt ist.<br />

Die Lastenfreistellung erfolgt erst nach Vorliegen sämtlicher für die Auszahlungsreife in Buchstaben b) genannten Voraussetzungen.<br />

Aus *** dem nach Lastenfreistellung verbleibenden Betrag ist die vom Veräußerer geschuldete Courtage (€ ***) auf das<br />

Konto Nr. *** des Auktionators bei der *** (BLZ: ***) zu leisten; der hiernach verbleibende Rest auf das Konto Nr. ***<br />

des Veräußerers bei der *** (BLZ: ***).<br />

4. Wegen der in dieser Urk<strong>und</strong>e eingegangenen <strong>und</strong> übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldbeträge<br />

sowie des Verzugszinses gemäß § 288 Abs. ***1 ***2 BGB hieraus ab dem Datum der Erteilung der vollstreckbaren<br />

Ausfertigung unterwirft sich der Erwerber – mehrere als Gesamtschuldner - der sofortigen Zwangsvollstreckung aus<br />

dieser Urk<strong>und</strong>e in sein gesamtes Vermögen. Der Veräußerer kann nach Ablauf des ***.2012 die Erteilung einer Vollstreckungsklausel<br />

vom Notar nur mit dem Ziel der Verwahrung des Geldbetrages auf das Notaranderkonto verlangen. Im<br />

Übrigen ist der Notar zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln nur ermächtigt, wenn Auszahlungsreife vorliegt. Eine Beweislastumkehr<br />

ist mit diesen Ermächtigungen an den Notar nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

IV. Gr<strong>und</strong>bucherklärungen<br />

1. Auflassung:<br />

Veräußerer <strong>und</strong> Erwerber sind sich über den Eigentumsübergang gemäß Abschnitt II. dieser Urk<strong>und</strong>e einig. Der Veräußerer<br />

bewilligt <strong>und</strong> der Erwerber beantragt die Eintragung des Erwerbers im angegebenen Berechtigungsverhältnis im Gr<strong>und</strong>buch.<br />

Telefon: 0 35 91 / 3 51 17 25<br />

E-Mail: info@hornigauktionen.de<br />

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