ICD-10-GM Version 2011 Systematisches Verzeichnis

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Anleitung zur VerschlüsselungAnleitung zur VerschlüsselungIn dieser Anleitung werden kurz die Besonderheiten der vorliegenden Version der ICD-10-GMerläutert. Weiter finden Sie Hinweise zur Verschlüsselung mit der ICD-10-GM.Typographische Konventionen im vorliegenden Druck der ICD-10-GM: Schlüsselnummern, dienur zusätzlich zu anderen, nicht optionalen Schlüsselnummern angegeben werden dürfen, sind durchein angehängtes Ausrufezeichen gekennzeichnet. Diese Konventionen können in anderenDruckwerken und in maschinenlesbaren Fassungen abweichen. Die Kennzeichnung vonSchlüsselnummern durch Kreuz und Stern ist aus der WHO-Ausgabe der ICD-10 übernommenworden.1. Was ist zu verschlüsseln?Das Gesetz verlangt die Verschlüsselung von Diagnosen auf Abrechnungsunterlagen undArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Paragraph 295 SGB V) sowie bei derKrankenhausbehandlung (Paragraph 301 SGB V), keinesfalls jedoch die Verschlüsselung aufÜberweisungen, Krankenhauseinweisungen, Arztbriefen oder gar in der eigenenPatientendokumentation. Da bei der Verschlüsselung immer Informationen verdichtet werden undEinzelheiten verloren gehen, muss bei solchen Unterlagen stets der Klartext verwendet werden; ausKollegialität kann natürlich zusätzlich zur Klartextangabe die ICD-Schlüsselnummer angegebenwerden.Auf den Abrechnungsunterlagen nach § 295 SGB V müssen Sie sich auf die Diagnosenbeschränken, derentwegen der Patient im entsprechenden Quartal behandelt wurde und für dieSie Leistungen abrechnen. Dauerdiagnosen und chronische Zustände, die keine Leistungen nachsich gezogen haben, dürfen Sie aus Gründen des Datenschutzes nicht übermitteln: bei einemPatienten mit grippalem Infekt, der vor 10 Jahren auch einen Myokardinfarkt erlitten hatte, dürfen Siez.B. nicht zusätzlich "Zustand nach Myokardinfarkt" kodieren, wenn Sie nur Leistungen für dengrippalen Infekt abrechnen. Bezüglich der Kodierung im Krankenhaus wird auf die DeutschenKodierrichtlinien verwiesen.2. Wie wird verschlüsselt?DIMDIGrundsätzlich gilt: Es ist so spezifisch wie möglich zu verschlüsseln. Das heißt, es sindgrundsätzlich die endständigen (terminalen) Schlüsselnummern der ICD-10-GM zu verwenden. Vondieser Grundregel gibt es die folgenden Ausnahmen:• In der ambulanten Versorgung (§ 295 SGB V) kann auf die fünfstellige Verschlüsselung verzichtetwerden– in der hausärztlichen Versorgung,– im organisierten Notfalldienst und– in der fachärztlichen Versorgung für Diagnosen außerhalb des Fachgebietes.• Für bestimmte Berufsgruppen kann eine Befreiung von der Verschlüsselungspflicht vereinbartwerden, z.B. für Laborärzte, Pathologen, Zytologen und Radiologen.Natürlich steht es allen Vertragsärzten frei, spezifischer zu verschlüsseln und auch die fünfstelligenSchlüsselnummern zu verwenden. Sicherlich werden dies viele Ärzte tun, sei es, um ihre Leistung sogut wie möglich zu dokumentieren, um Praxisbesonderheiten darzustellen oder um intern die Vorteileeiner guten Dokumentation zu nutzen. Außerdem kann dies zweckmäßig sein, wenn der Patient etwa5

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