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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) - Gemeinde Mettauertal

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>Kanton Aargau<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>)gemäss § 15 <strong>Bau</strong>GVorprüfungsbericht vom 06. September 2013Mitwirkung vom 04. Juni 2012 bis 04. Juli 2012Öffentliche Auflage vom 18. September 2013 bis 18. Oktober 2013Beschlossen von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung am .........................NAMENS DES GEMEINDERATESDer <strong>Gemeinde</strong>präsidentDer <strong>Gemeinde</strong>schreiber........................................ ........................................Peter WeberFlorian W<strong>und</strong>erlinGenehmigungsvermerk:September 2013 / öffentliche Auflage


INHALTSVERZEICHNIS1 GELTUNGSBEREICH 1§ 1 Geltungsbereich 1§ 2 Übergeordnetes Recht 12 RAUMPLANUNG 1§ 3 Planungsgr<strong>und</strong>sätze 1§ 4 Aussenraum- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung 2§ 5 Mehrwertausgleich 2§ 6 Sondernutzungsplanung 3§ 7 Grenzbereinigung 33 ZONENVORSCHRIFTEN 43.1 <strong>Bau</strong>zonen 4§ 8 Zonenübersicht 4§ 9 Dorfkernzone D 5§ 10 Wohnzonen W2 / W3 6§ 11 Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen WG2 / WG3 7§ 12 Arbeitszone I A I 8§ 13 Arbeitszone II A II 8§ 14 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen OeBA 9§ 15 Grünzone Gr 9§ 16 Uferschutzzone <strong>Bau</strong>gebiet US 9§ 17 Hochwassergefahrenzonen HWZ 10§ 18 Hangwasserschutz 113.2 Landwirtschaftszonen 11§ 19 Landwirtschaftszone 11§ 20 <strong>Bau</strong>ten in der Landwirtschaftszone 113.3 Schutzzonen 12§ 21 Naturschutzzonen Kulturland 12§ 22 Naturschutzzonen Wald 13§ 23 Uferschutzzone Kulturland 143.4 Überlagerte Schutzzonen 14§ 24 Landschaftsschutzzone 14§ 25 Freihaltegebiet Hochwasser 153.5 Schutzobjekte 16§ 26 Naturobjekte 16§ 27 Gebäude mit Substanz- <strong>und</strong> Volumenschutz 17§ 28 Kulturobjekte 173.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 18§ 29 Weilerzone 18§ 30 Campingzone 20§ 31 Materialabbauzone 204 BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN 214.1 Störmass von Betrieben 21§ 32 Nicht / mässig / stark störende Betriebe 214.2 Nettoladenfläche 21§ 33 Nettoladenfläche 214.3 Abstände 21§ 34 <strong>Gemeinde</strong>- <strong>und</strong> Privatstrassen 21§ 35 <strong>Bau</strong>gebiet 22§ 36 Kulturland 225 BAUVORSCHRIFTEN 22


5.1 <strong>Bau</strong>reife <strong>und</strong> Erschliessung 22§ 37 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen 225.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften 23§ 38 Allgemeine Anforderungen 23§ 39 Energieeffizienz 235.3 Wohnhygiene 23§ 40 Ausrichtung der Wohnungen 23§ 41 Raummasse / Fenstergrösse / Nebenräume 23§ 42 Bezug von Wohnungen <strong>und</strong> Arbeitsräumen 245.4 Ausstattung 24§ 43 Velos / Kinderwagen 24§ 45 Öffentlich zugänglicher Raum 256 SCHUTZVORSCHRIFTEN 256.1 Ortsbild- <strong>und</strong> Denkmalschutz 25§ 46 Ortsbildschutz 25§ 47 Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen 26§ 48 Materialablagerungen 266.2 Umweltschutz 26§ 49 Einwirkungen 26§ 50 Lärmschutz 277 VOLLZUG UND VERFAHREN 27§ 51 Zuständigkeit 27§ 52 Gebühren 27§ 53 Vollzugsrichtlinien 278 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG 27§ 54 Übergangsbestimmung 27§ 55 Aufhebung bisherigen Rechts 28ANHANG 30Kantonale Denkmalschutzobjekte (kantonale Schutzobjekte) 30<strong>Bau</strong>inventar 30Die in der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> verwendeten Funktions- <strong>und</strong> Personenbezeichnungenbeziehen sich auf beide Geschlechter.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 11 GELTUNGSBEREICH§ 1 GeltungsbereichGeltungsbereich1 Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>) beinhaltet das kommunaleRaumplanungs-, Umweltschutz- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>recht.2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen,deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.3 Die <strong>BNO</strong> gilt für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet.4 Die <strong>Bau</strong>zonenpläne der entsprechenden Ortsteile <strong>und</strong> der Kulturlandplansind integrierende Bestandteile dieser <strong>BNO</strong>. Sie können beider <strong>Gemeinde</strong>verwaltung eingesehen werden. Reproduktionen inkleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung <strong>und</strong> sind nichtrechtsverbindlich.§ 2 Übergeordnetes RechtÜbergeordnetesRecht1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalenRechts bleiben vorbehalten.2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordnetenRechts gibt das kantonale Handbuch zum <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsrecht(BNR).2 RAUMPLANUNG§ 3 Planungsgr<strong>und</strong>sätzePlanungsgr<strong>und</strong>sätze1 Ausbau <strong>und</strong> Verdichtung der Siedlung haben folgende Punkte inden Planungs- <strong>und</strong> Bewilligungsverfahren zu beachten:- qualitätsvolle Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern;- die Aufwertung von Aussenräumen;- die Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen.2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten <strong>und</strong> zu strukturieren.3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht <strong>und</strong> vielfältignutzbar zu gestalten.4 Die Landschaft in ihrer Eigenheit <strong>und</strong> die Naherholungsräume sindzu erhalten.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 25 Eine ausreichende Verkehrsqualität <strong>und</strong> die Verkehrssicherheitsind zu schaffen <strong>und</strong> zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrssowie die Rad- <strong>und</strong> Fusswegverbindungen sind zu fördern.6 Einzonungen <strong>und</strong> verdichtetes <strong>Bau</strong>en an Standorten mit gutem öffentlichemVerkehrsanschluss sind zu fördern.§ 4 Aussenraum- <strong>und</strong> UmgebungsgestaltungAussenraum- <strong>und</strong>Umgebungsgestaltung1 Das natürliche Gelände soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch<strong>und</strong> geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen.Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebungeinordnen <strong>und</strong> dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil)nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung des Bodens ist auf das Notwendigezu beschränken.2 Wer an seinem Gr<strong>und</strong>stück die Höhenlage verändert, hat das Erdreichmit Böschungen <strong>und</strong> nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern.Stützmauern sind dezent zu gestalten, in genügender Stärke zu erstellen,in gutem Zustand zu erhalten <strong>und</strong> in der Regel zu bepflanzen.3 Die Aussenraum- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des<strong>Bau</strong>projektes <strong>und</strong> ist im <strong>Bau</strong>gesuch auszuweisen.§ 5 MehrwertausgleichMehrwertausgleich1 Wird mit einer aktuellen Zonenplanrevision oder einer späterenTeilrevision Land von einer Nichtbauzone einer <strong>Bau</strong>zone zugewiesen(Einzonung), hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer, unter Vorbehalt einer kantonalenRegelung, der <strong>Gemeinde</strong> einen Mehrwertausgleich zu entrichten.2 Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswertesder eingezonten Fläche vor <strong>und</strong> unmittelbar nach der Einzonung.Vom so errechneten Mehrwert sind 30 % als Ausgleichszahlung geschuldet.3 Die Verkehrswerte werden bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraftder Einzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert,geschätzt.4 Die Zahlung wird für die ganze eingezonte Fläche mit der Rechtskraftder Einzonung fällig. Wird die Forderung gr<strong>und</strong>pfandrechtlichsichergestellt, kann die Fälligkeit abweichend geregelt werden (z.B.spätestens innert 2 Jahren, jedenfalls aber bei <strong>Bau</strong>beginn oder beieiner Veräusserung des eingezonten Gr<strong>und</strong>stücks).


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 35 Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigenFläche desselben Gr<strong>und</strong>stücks mit dem <strong>Bau</strong> bewilligter<strong>Bau</strong>ten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistetworden oder gr<strong>und</strong>pfandrechtlich gesichert ist, was als Bedingung indie <strong>Bau</strong>bewilligungen aufzunehmen ist. Der <strong>Gemeinde</strong>rat lässt dieseBeschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung imGr<strong>und</strong>buch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald dieAusgleichszahlung geleistet worden ist.6 Die <strong>Gemeinde</strong> hat die Ausgleichszahlung zweckgeb<strong>und</strong>en fürMassnahmen der Raumplanung <strong>und</strong> der Erschliessung zu verwenden.Die Details über die Verwendung der Mittel werden in einemReglement geregelt.§ 6 SondernutzungsplanungSondernutzungsplanung1 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen<strong>und</strong> überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan(Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt.§ 7 GrenzbereinigungGrenzbereinigung1 Die in den <strong>Bau</strong>zonenplänen speziell bezeichneten Flächen dürfennur erschlossen <strong>und</strong> überbaut werden, wenn über die gesamte bezeichneteFläche eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführtwurde.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 43 ZONENVORSCHRIFTEN3.1 <strong>Bau</strong>zonen§ 8 ZonenübersichtZonenübersicht1 Der <strong>Bau</strong>zonenplan scheidet folgende <strong>Bau</strong>zonen aus:<strong>Bau</strong>zonenAbkürzungFarbeVollgeschosse max.AusnützungszifferTalseitig gemessene (traufseitige)Fassadenhöhe max. [m]Gesamthöhe max. [m]Gebäudelänge max. [m]kleiner Grenzabstand mind. [m]grosser Grenzabstand mind. [m]EmpfindlichkeitsstufeZonenvorschriftenDorfkernzone D braun (2) (0.70) (7.50) (12.50) (30) (4) (8) III §9Wohnzone 2 W2 gelb 2 0.50 8 10.50 25 4 8 II §10Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone 2 WG2 orange 2 0.60 8 11 35* 4 8 III §11Wohnzone 3 W3 rot 3 0.65 10 13 40 5 10 II §10Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone 3 WG3 dunkelrot 3 0.75 10 13 40* 5 10 III §11Arbeitszone I A I violett (10) (14) (60) (4) / 6 (8)IIIIV§12Arbeitszone II A II blau (15) IV §13Zone für öffentliche<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> AnlagenOeBA grau II §14Grünzone Gr ocker - - - - - - - - §15Uferschutzzone US blau - - - - - - - - §162 Die in Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten alsRichtwerte. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Abweichungen von diesemRichtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.3 Die mit « » bezeichneten Masse legt der <strong>Gemeinde</strong>rat unter Abwägungder betroffenen privaten <strong>und</strong> öffentlichen Interessen im Einzelfallfest.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 54 Bei den mit « * » bezeichneten Masse können bei reinen Gewerbebautendie Gebäudelängen um max. 10 m erhöht werden.5 Die kleine Kniestockhöhe beträgt 1.20 m, die grosse Kniestockhöhe4.50 m.6 In der Arbeitszone I hat der Grenzabstand gegenüber angrenzendenWohnzonen mindestens 6 m zu betragen.7 Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen bei Untergeschossen Abgrabungenfür Zugänge <strong>und</strong> Zufahrten entlang der talseitigen Fassademaximal 60 % der Gebäudelänge betragen. Ansonsten wird das vonAbgrabungen betroffene Geschoss als Vollgeschoss angerechnet.8 In den Zonen D, WG2 <strong>und</strong> WG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosseeine Geschosshöhe von max. 4.50 m aufweisen.9 In der im <strong>Bau</strong>zonenplan des Ortsteils Mettau dargestellten, lärmvorbelastetenFläche gilt die Empfindlichkeitsstufe III.10 Liegt in der im Ortsteil Etzgen rot schraffierten Fläche der ArbeitszoneI «Siebetsrüti» bis am 29. August 2017 für die wesentlichenTeile der Zone keine <strong>Bau</strong>bewilligung vor <strong>und</strong> sind keine ernsthaftenBemühungen zur zügigen Realisierung des Vorhabens erkennbar,fällt die Zone inkl. zugehöriger Nutzungsvorschriften dahin <strong>und</strong> es giltder ursprüngliche Zustand (Landwirtschaftszone).§ 9 Dorfkernzone DDorfkernzoneD(vgl. Anhang)1 Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklung des historischwertvollen Ortskerns. Sie ist für Wohnen, private <strong>und</strong> öffentlicheGewerbe- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäftebis 500 m 2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebebestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störendeBetriebe.2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- <strong>und</strong> Vorplatzbereichensowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten <strong>und</strong>dürfen nicht abgebrochen werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Ausnahmenbewilligen, soferna) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist;b) die Erhaltung der <strong>Bau</strong>substanz unzumutbar ist; für Gebäudegemäss <strong>Bau</strong>inventar - Anhang / Gebäude in der Dorfkernzone- ist die Unzumutbarkeit mittels neutralem Fachgutachtenzu belegen;c) das Gr<strong>und</strong>stück gemäss den Anforderungen von Absatz 5mit Neu- <strong>und</strong> Erweiterungsbauten einer verdichteten <strong>Bau</strong>weisezugeführt werden kann; davon ausgenommen sind dieim <strong>Bau</strong>inventar erhobenen Gebäude in der Dorfkernzonegemäss Anhang.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 63 <strong>Bau</strong>ten dürfen umgebaut, umgenutzt <strong>und</strong> erweitert werden, sofernder Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichenBedingungen kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Ergänzungsbauten bewilligen.Im Umfang bestehender <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> unter Einhaltung der vorhandenenFassaden- <strong>und</strong> Gesamthöhen darf, ungeachtet der Grenz<strong>und</strong>Gebäudeabstände <strong>und</strong> der Geschosszahl, gebaut werden.4 Bei der Festlegung der <strong>Bau</strong>masse <strong>und</strong> der Gestaltungsvorschriftenorientiert sich der <strong>Gemeinde</strong>rat am Charakter (wie z.B. Fassadengestaltung,Fassadengliederung, Mass <strong>und</strong> Gliederung der Fenster /Dachaufbauten, Dachneigung usw.) der bestehenden Überbauung<strong>und</strong> Umgebung.5 Neu- <strong>und</strong> Ersatzbauten müssen sich nach den Kriterien von § 46Abs. 1 dieser <strong>BNO</strong> gut in die bestehende Bebauung einfügen.6 Die Umgebung der Denkmalschutzobjekte ist für das engere <strong>und</strong>weitere Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild von besonderem Wert. Bei <strong>Bau</strong>vorhabenist auf eine besonders gute Einpassung zu achten.7 Die Lage <strong>und</strong> Ausgestaltung von Parkplätzen <strong>und</strong> Kinderspielplätzenwird vom <strong>Gemeinde</strong>rat von Fall zu Fall festgelegt.8 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besondererSorgfalt <strong>und</strong> hat bei der Wahl der Dachformen auf das QuartierbildRücksicht zu nehmen. Die Neigung der Dachfläche hat in der Regelzwischen 35° <strong>und</strong> 45° zu betragen.9 Antennen, Parabolspiegel <strong>und</strong> Solaranlagen sind bewilligungspflichtig.Erhebliche <strong>und</strong> für das Ortsbild störende Eingriffe in dieFassaden- <strong>und</strong> Dachgestaltung sind nicht zulässig.10 Der <strong>Gemeinde</strong>rat gewährleistet die fachliche Beratung <strong>und</strong> ziehtinsbesondere bei geplanten substanziellen <strong>Bau</strong>eingriffen (wie Fassadenrenovationen,Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch,<strong>Bau</strong>aushub, Umgebungsgestaltung) vor Einleitung des <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahrensdie <strong>Bau</strong>verwaltung sowie die kantonalen Fachstellenbei. Hierzu sind <strong>Bau</strong>vorhaben möglichst vor Beginn der Projektierunganzuzeigen.11 Als Gr<strong>und</strong>lage für die Beurteilung berücksichtigt der <strong>Gemeinde</strong>ratdas ISOS, das <strong>Bau</strong>inventar sowie die Liste der historischen Gärten.§ 10 Wohnzonen W2 / W3WohnzonenW2 / W31 Die Wohnzonen W2 <strong>und</strong> W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe(Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sichum nicht störende Betriebe handelt.2 Die Wohnzone W2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- <strong>und</strong> Reiheneinfamilienhäuser,Terrassenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser bestimmt.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 73 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der <strong>Bau</strong>von freistehenden Ein- <strong>und</strong> Zweifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusernist nicht gestattet.4 <strong>Bau</strong>ten haben sich in ihrer Farbgebung <strong>und</strong> ihrem <strong>Bau</strong>volumen(Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen.5 Die Anordnung von <strong>Bau</strong>ten ist so vorzusehen, dass eine demQuartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werdenkann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimischePflanzen vorzusehen.6 Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten<strong>und</strong> die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigstezu beschränken.§ 11 Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen WG2 / WG3Wohn- <strong>und</strong>GewerbezonenWG2 / WG3(vgl. Anhang)1 Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen WG2 <strong>und</strong> WG3 dienen dem Wohnensowie nicht störenden <strong>und</strong> mässig störenden Betrieben.2 Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei-, Drei- <strong>und</strong>Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Kleinbetriebe (Gewerbe,Dienstleistungsbetriebe), Restaurants, Verkaufsgeschäfte bismax. 500 m 2 Nettoladenfläche sowie für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.3 Öffentliche Tankstellen <strong>und</strong> Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen<strong>und</strong> dgl.) sind in der Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG2 nicht zulässig.4 Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG3 ist für Mehrfamilienhäuser,Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants <strong>und</strong>Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m 2 Nettoladenfläche bestimmt. Der<strong>Bau</strong> von Ein-, Zwei-, Drei- <strong>und</strong> Reiheneinfamilienhäusern ist nicht zulässig.5 <strong>Bau</strong>ten haben sich in ihrer Farbgebung <strong>und</strong> ihrem <strong>Bau</strong>volumen(Form, Gliederung, Proportion usw.) in das Quartierbild einzuordnen.6 Die Anordnung von <strong>Bau</strong>ten ist so vorzusehen, dass eine demQuartierbild entsprechende Durchgrünung sichergestellt werdenkann. Für die Bepflanzung sind überwiegend standortheimischePflanzen vorzusehen.7 Wege, Plätze usw. sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten<strong>und</strong> die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigstezu beschränken.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 8§ 12 Arbeitszone I A IArbeitszone IA I1 Die Arbeitszone A I ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen der gewerblichenNutzung <strong>und</strong> für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Es sind nicht störendeoder mässig störende Betriebe zulässig.2 Nicht zugelassen sind:a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m 2 ;b) öffentliche Vergnügungsanlagen <strong>und</strong> dgl.;c) reine Lagerbetriebe / Abstellflächen.3 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblichan den Standort geb<strong>und</strong>enes Personal gestattet.4 Die Umgebung ist sorgfältig zu gestalten <strong>und</strong> zu bepflanzen, sodasseine gute Eingliederung in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild entsteht.Bei Neubauten <strong>und</strong> baulichen Erweiterungen können wirksameSchutzbepflanzungen auf dem Areal des <strong>Bau</strong>gesuchsstellersvorgeschrieben werden. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mitstandortheimischen Bäumen <strong>und</strong> Sträuchern vorgenommen werden.5 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zubeschränken.6 Für die im Ortsteil Etzgen liegenden Gebiete «Kieswerk / Siebetsrüti»<strong>und</strong> «Bahnhof» gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.§ 13 Arbeitszone II A IIArbeitszone IIA II1 Die Arbeitszone A II ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen von Grossgewerbe<strong>und</strong> Industrie, für Forschung <strong>und</strong> Entwicklung sowie zugehörigeDienstleistungs-, Büro- <strong>und</strong> Lagerbauten <strong>und</strong> dgl. bestimmt. Es sindnicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig.2 Nicht zugelassen sind:a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m 2pro Standort;b) öffentliche Freizeit-, Sport- <strong>und</strong> Vergnügungsanlagen <strong>und</strong>dgl.;c) öffentliche Tankstellen <strong>und</strong> Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen<strong>und</strong> dgl.);d) Verteil-, Umlade- <strong>und</strong> Lagerbetriebe der Logistik;e) reine Lagerbetriebe / Abstellflächen;f) <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zur Verarbeitung <strong>und</strong> Lagerung von Abfällen,Abbruch- <strong>und</strong> Aushubmaterial.3 Für lärmempfindliche Nutzungen hat die Summe aller Lärmdämpfungengegenüber der Kantonsstrasse mindestens 13 dB (A) zu betragen.4 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort geb<strong>und</strong>enesPersonal gestattet. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 95 Zum Schutz des Orts-, Strassen- <strong>und</strong> Landschaftsbildes könnenbei Neubauten <strong>und</strong> baulichen Erweiterungen wirksame Schutzbepflanzungenauf dem Areal des <strong>Bau</strong>gesuchsstellers vorgeschriebenwerden.6 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf das Notwendigste zubeschränken.7 Schutzbepflanzungen <strong>und</strong> Grünflächen sind nach einem mit dem<strong>Bau</strong>gesuch einzureichendem Aussenraumkonzept mit standortheimischenArten zu bepflanzen <strong>und</strong> so zu gestalten, dass sie ökologischeTrittstein- <strong>und</strong> Vernetzungsfunktionen erhalten.8 Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen oder für Solaranlagenzu nutzen.§ 14 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen OeBAZone für öffentliche<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> AnlagenOeBA(vgl. Anhang)1 Die Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen OeBA ist für <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt die <strong>Bau</strong>masse <strong>und</strong> Abstände unter Berücksichtigungprivater <strong>und</strong> öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzendenWohnzonen sind deren Abstands- <strong>und</strong> Höhenvorschrifteneinzuhalten.3 Neue <strong>Gemeinde</strong>bauten sind energieeffizient nach dem neustenStand der Technik zu erstellen.§ 15 Grünzone GrGrünzoneGr1 Die Grünzone Gr dient dem Schutz des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildes,der Siedlungsdurchgrünung sowie als ökologischer Korridor.2 Die Grünzone Gr ist von allen <strong>Bau</strong>ten freizuhalten <strong>und</strong> mit naturnaherVegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhaltin einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen bedürfen einer <strong>Bau</strong>bewilligung.3 Die Einhaltung übergeordneter Vorgaben (Rheinuferschutzdekret,Strassenabstand, Waldabstand, Gewässerabstand usw.) bleibt vorbehalten.§ 16 Uferschutzzone <strong>Bau</strong>gebiet USUferschutzzone<strong>Bau</strong>gebietUS1 Die Uferschutzzone <strong>Bau</strong>gebiet US dient der Erhaltung <strong>und</strong> Aufwertungder Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehörigerBestockung <strong>und</strong> übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmenzur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutzsind <strong>Bau</strong>ten nicht zulässig.2 Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation,namentlich durch Ablagerungen, Beweidung <strong>und</strong> Düngung sowieandere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt.3 Gebüsch- <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>mgruppen dürfen nicht beseitigt werden.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 104 Unterhalt <strong>und</strong> Pflege ist Sache der Gr<strong>und</strong>eigentümer (§ 121 <strong>Bau</strong>G).Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.Mulchen ist nicht gestattet.§ 17 Hochwassergefahrenzonen HWZHochwassergefahrenzonenHWZ1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Gr<strong>und</strong>nutzungszonenüberlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituationangemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wieHauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten <strong>und</strong> Lichtschächte sindausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährlicheAnlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensibleNutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen,unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe odergrosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.3 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen,Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerteusw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen,Abfahrten <strong>und</strong> Lichtschächte sind ausreichend erhöhtoder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wieÖltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nichtzulässig.4 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 3 sind neue <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagensowie neue Nutzungen nicht zulässig. Ausnahmen könnenbewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit den öffentlichenInteressen vereinbar sind, <strong>und</strong> wenn das Schadenpotenzialfür Menschen, Tiere <strong>und</strong> Sachwerte vernachlässigbar ist <strong>und</strong> nichterhöht wird.5 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im <strong>Bau</strong>gesuchnachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmengetroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf dasschadenfreie Überstehen eines h<strong>und</strong>ertjährlichen Hochwassers(HQ100) auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cmim HQ300 auf das dreih<strong>und</strong>ertjährliche Hochwasser.6 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte <strong>und</strong> ohneausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehördeverlangen, dass die <strong>Bau</strong>herrschaft nachweist, welcheMassnahmen zum Schutz vorgesehen sind.7 Als massgebliche Projektierungs- <strong>und</strong> Überprüfungsgr<strong>und</strong>lagengelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte<strong>und</strong> die Massnahmenplanung, welche auf der <strong>Gemeinde</strong>verwaltungeingesehen werden können.8 Die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der<strong>Bau</strong>herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie,unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen <strong>und</strong>weitergehende Massnahmen verfügen.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 11§ 18 HangwasserschutzHangwasserschutz1 In Hang- <strong>und</strong> Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasserangemessen Rechnung zu tragen.2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten<strong>und</strong> Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdichtauszuführen.3 Die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der<strong>Bau</strong>herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweitüberwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehördeweitergehende Massnahmen verlangen oder <strong>Bau</strong>vorhabenuntersagen.3.2 Landwirtschaftszonen§ 19 LandwirtschaftszoneLandwirtschaftszone1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche<strong>und</strong> gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung<strong>und</strong> die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne derArt. 16, Art. 16a Abs. 1, Abs. 1 bis <strong>und</strong> 2 RPG bestimmt.2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden <strong>und</strong> Nutzungsformenrichtet sich nach dem eidgenössischen Recht.3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleichbis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden,insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.§ 20 <strong>Bau</strong>ten in der Landwirtschaftszone<strong>Bau</strong>ten in derLandwirtschaftszone(vgl. Anhang)1 Für alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffenerInteressen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unterWahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass,Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden<strong>Bau</strong>masse <strong>und</strong> Abstände vom <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigungder tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichensowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt füralle <strong>Bau</strong>ten gegenüber den angrenzenden privaten Gr<strong>und</strong>stückengenerell ein Grenzabstand aus der halben, talseitig gemessenen(traufseitigen) Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 123.3 Schutzzonen§ 21 Naturschutzzonen KulturlandNaturschutzzonenKulturland1 Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Entwicklungvon Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen(Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung,Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- <strong>und</strong> Unkrautvertilgungsmitteln,Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet.Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.3 In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen,was die Pflanzen- <strong>und</strong> Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten istinsbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuernausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung vonFesten <strong>und</strong> sportlichen Veranstaltungen sowie das freie Laufen lassenvon H<strong>und</strong>en.4 <strong>Bau</strong>ten, Anlagen <strong>und</strong> andere Massnahmen zur Erhaltung <strong>und</strong> Förderungder Naturwerte <strong>und</strong> zur Optimierung des Schutzzieles könnenbewilligt werden.5 Ausserhalb der bestehenden Wege dürfen Naturschutzzonen nurbetreten werdena) für die Bewirtschaftung <strong>und</strong> Unterhaltsarbeitenb) für die Überwachungc) für wissenschaftliche Untersuchungend) für geführte Exkursionene) für Jagd <strong>und</strong> Fischerei gemäss entsprechendem PachtvertragFür c) <strong>und</strong> d) sind vorgängig die Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rats sowiedie Erlaubnis der Gr<strong>und</strong>eigentümer einzuholen.6 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden<strong>und</strong> der <strong>Gemeinde</strong> bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischerLeistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende<strong>und</strong> im Einzelfall festzulegende Anforderungen <strong>und</strong>Bedingungen zu erfüllen sind.7 Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:Darstellung imKulturlandplanSchutzzieleBewirtschaftung, Unterhalt,NutzungseinschränkungenAuegrün / braungepunktetArtenvielfalt bezüglichwassergeb<strong>und</strong>enen<strong>und</strong> wasserliebendenTier- <strong>und</strong> PflanzenartenNebst den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6werden Schutz <strong>und</strong> Pflege durch § 4a RhDsowie das Auenschutzprogramm Aargau geregelt.(RhD = Dekret über den Schutz des Rheins <strong>und</strong> seinesUfers (Kanton Aargau) vom 16. April 1948)


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 13Darstellung imKulturlandplanSchutzzieleBewirtschaftung, Unterhalt,NutzungseinschränkungenRuderalflächemit Tümpelngelb / blaugepunktetPonierartenHerrichtung <strong>und</strong> Pflege im Interesse wasser<strong>und</strong>wärmeliebender Pionierarten (Ruderalflächen,Tümpel, Kleinstrukturen usw.)(ehemalige Grube)Periodisches Schaffen von Rohbodenflächen(Aufreissen)Keine DüngungKeine BeweidungMagerwiese gelb Artenreiche Heuwiese HeuschnittBei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag ersterSchnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli)Keine DüngungKeine BeweidungExtensive Weidehellbraun / dunkelbraungepunktetArtenreiche WeideKeine DüngungKeine ZufütterungAbgehende Kleinstrukturen sind zu ersetzenVerbuschung verhindern§ 22 Naturschutzzonen WaldNaturschutzzonenWald1 Die Naturschutzzonen Wald dienen der Erhaltung <strong>und</strong> Förderungseltener Waldgesellschaften <strong>und</strong> besonderer Waldstrukturen als Lebensraumfür schutzwürdige Pflanzen <strong>und</strong> Tiere.2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird,sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen <strong>Bau</strong>marten<strong>und</strong> auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen <strong>und</strong>Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeineAnzeichnungspflicht durch den Forstdienst.3 In den Naturschutzzonen Wald ist insbesondere alles zu unterlassen,was die Pflanzen- <strong>und</strong> Tierwelt beeinträchtigen kann.4 Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden:Darstellungim KulturlandplanSchutzzielBewirtschaftung, Unterhalt,NutzungseinschränkungenAltholzinsel(kleiner als 20 ha)dunkelgründick horizontalschraffiertArtenvielfaltLangfristiger Verzicht auf forstliche NutzungNaturwaldgemässeBestockungdunkelgründünn vertikalschraffiertNaturwaldgemässeBestockungVerjüngung ausschliesslich mit standortheimischen<strong>Bau</strong>martenStandortfremde <strong>Bau</strong>marten mittelfristig entfernenFeucht-/Nassstandortblaudünn diagonal (135°)schraffiertFeucht-/Nassstandortdem Feuchtgebiet angepasste Pflegemassnahmen


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 14§ 23 Uferschutzzone KulturlandUferschutzzoneKulturland1 Die Uferschutzzone Kulturland dient der ungeschmälerten Erhaltung<strong>und</strong> Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslichzugehöriger Bestockung <strong>und</strong> übriger Vegetation. MitAusnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zumHochwasserschutz sind <strong>Bau</strong>ten nicht zulässig.2 Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitigdes Gewässers eine Breite von 3 m auf. Gemessen wird ab der Gewässerparzellengrenze,bei nicht vermarkten Grenzen ab der Uferliniebei mittlerem Sommerwasserstand.3 Beeinträchtigungen der Böschungsstabilität oder der Ufervegetation,namentlich durch Ablagerungen, Beweidung <strong>und</strong> Düngung sowieandere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind untersagt.3.4 Überlagerte Schutzzonen§ 24 Landschaftsschutzzone4 Unterhalt <strong>und</strong> Pflege ist Sache der Gr<strong>und</strong>eigentümer (§ 121 <strong>Bau</strong>G).Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.Landschaftsschutzzone1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert.Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten <strong>und</strong> naturnahenLandschaft in ihrem Aussehen <strong>und</strong> ihrer Eigenart sowie der Freihaltungim Interesse der Siedlungstrennung.2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehenderEinschränkungen nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszonedieser <strong>BNO</strong>. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehensind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagendürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert <strong>und</strong> ausgebaut werden,wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. KleinereTerrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- <strong>und</strong> Feldunterstände,Fahrnisbauten <strong>und</strong> betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagenusw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowieweitere <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich,Renaturierungsmassnahmen, Flur- <strong>und</strong> Wanderwege sowie <strong>Bau</strong>tenfür den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden,wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong> keine überwiegendenöffentlichen Interessen entgegenstehen.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 15§ 25 Freihaltegebiet HochwasserFreihaltegebietHochwasser1 Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellungdes erforderlichen Raums ausserhalb der <strong>Bau</strong>zonen für den natürlichenHochwasserabfluss bei grossen <strong>und</strong> seltenen Hochwasserereignissensowie für den Hochwasserrückhalt.2 Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalbdes Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alleGefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb, das Gefahrenhinweisgebietgemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.3 Die zulässige Nutzung richtet sich, unter Vorbehalt nachstehenderEinschränkungen, nach der Gr<strong>und</strong>nutzungszone. Von den in Absätzen4, 5 <strong>und</strong> 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.4 <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischenAusgleich, Revitalisierungsmassnahmen, <strong>Bau</strong>ten für denHochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wennsie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong> keine überwiegenden öffentlichenInteressen entgegenstehen.5 Rechtmässig erstellte <strong>und</strong> bestimmungsgemäss nutzbare <strong>Bau</strong>ten<strong>und</strong> Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert,teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden,sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen <strong>und</strong>den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.6 Der Neubau von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist ausnahmsweise zulässig,wenn:- erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt<strong>und</strong> von den <strong>Gemeinde</strong>n oder den Landeigentümern finanziertwerden können,- keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffenwerden können,- der Hochwasserabfluss <strong>und</strong> die Höhe des Wasserstandsnicht nachteilig beeinflusst werden,- die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird <strong>und</strong>- keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- <strong>und</strong> Unterliegerzu erwarten sind.7 In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmennach den Absätzen 5 <strong>und</strong> 6 auf die Schutzziele der kantonalenSchutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. SindMenschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfallzu bestimmen <strong>und</strong> gegebenenfalls zu erhöhen.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 163.5 Schutzobjekte§ 26 NaturobjekteNaturobjekte1 Die im <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplan bezeichneten Naturobjektesind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind fachgerechtzu unterhalten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen fürdie Naturobjekte auf dem Bahngebiet. Der Unterhalt auf Bahngebieterfolgt gemäss Pflegekonzept der SBB.2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:Darstellungim KulturlandplanSchutzzieleBewirtschaftung, Unterhalt,NutzungseinschränkungenHecke, Feld- oderUfergehölzdunkelgrünBrut- <strong>und</strong> NahrungsbiotopGliederung der LandschaftTrittstein- <strong>und</strong> VernetzungselementWindschutzArtenreichtumStruktur erhaltenPeriodisch zurückschneiden/verjüngenIm gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf denStock setzenTeilweise Artenzusammensetzung verbessernVorgelagerter, extensiv bewirtschafteterKrautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen)Keine <strong>Bau</strong>ten innerhalb des PufferstreifensWeiher, TümpelKreissymbolhellblauLaich-, Brut- <strong>und</strong> NahrungsbiotopTrittstein- <strong>und</strong> VernetzungselementKein Einfangen <strong>und</strong> Aussetzen von TierenVorgelagerter, extensiv bewirtschafteterKrautsaum von 3 m Breite (Pufferstreifen)Keine BeweidungKeine <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen innerhalb des PufferstreifensMarkanterEinzelbaum<strong>Bau</strong>msymbolhellgrünSiedlungs- <strong>und</strong> landschaftsprägendesNaturelementPflege auf lange LebensdauerBei natürlichem Abgang ersetzenKulturreliktÖkologischbesonders wertvollerWaldrand<strong>Bau</strong>symboleversch. grünBrut- <strong>und</strong> NahrungsbiotopGliederung der LandschaftTrittstein- <strong>und</strong> VernetzungselementWaldrand stufig strukturiert anlegen <strong>und</strong> erhalten(periodisch pflegen)Extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 mBreite vorlagern (kein Mulchen, keine Siloballenvorlagern)Keine vorgelagerte AufforstungWindschutzVielfältiger ÜbergangsbereichWald-KulturlandArtenreichtumAussichtspunktSternsymbolrotAussicht freihaltenKeine aussichtsbehindernden <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong>bleibende Pflanzungen


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 17§ 27 Gebäude mit Substanz- <strong>und</strong> VolumenschutzGebäude mitSubstanz- <strong>und</strong>Volumenschutz(vgl. Anhang)1 Die im <strong>Bau</strong>zonen- / Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäudesind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischemWert <strong>und</strong> in ihrer Substanz, d.h. in der Gr<strong>und</strong>struktur, der Fassadengestaltung,der inneren Raumordnung <strong>und</strong> in ihrer wertvollen historischenOberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken usw.), geschützt.Sie sind zu unterhalten <strong>und</strong> dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalbdes Bestehenden dürfen sie aus- <strong>und</strong> umgebaut werden,soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung derSchutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- <strong>und</strong>Schutzräume usw.) zulässig.2 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für dasOrtsbild von besonderem Wert <strong>und</strong> in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlichzu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfensie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbautengesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle <strong>und</strong> mit den bisherigenAussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichenwerden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertigeLösung entsteht. Aus verkehrstechnischen <strong>und</strong> verkehrsplanerischenGründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs,des öV, der Verkehrssicherheit <strong>und</strong> des Langsamverkehrs)kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaftist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild <strong>und</strong>auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.3 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach <strong>Bau</strong>G einer Zustimmungdes Departements <strong>Bau</strong>, Verkehr <strong>und</strong> Umwelt erfordern, unterschritten,so setzen Um- <strong>und</strong> Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmungvoraus.§ 28 KulturobjekteKulturobjekte1 Die im <strong>Bau</strong>zonen- <strong>und</strong> Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjektesind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden <strong>und</strong> sind fachgerechtzu unterhalten.2 Folgende Kulturobjekte werden ausgeschieden:Bezeichnungim PlanviolettesQuadratBeschreibung / OrtsbezeichnungKulturobjekteObjekt - Nr.im <strong>Bau</strong>inventarOrtsteil EtzgenKE1 Wegkreuz (20. Jh.), Dorfstrasse ETZ905KE2 Brunnen, Dorfstrasse 15 ETZ906AKE3 Brunnen, Dorfstrasse 138 ETZ906BKE4 Grenzstein, Fahrrüti ETZ907KE5 Brunnen, Dorfstrasse 11


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 18Bezeichnungim PlanviolettesQuadratBeschreibung / OrtsbezeichnungKulturobjekteObjekt - Nr.im <strong>Bau</strong>inventarOrtsteil MettauKM1 Brunnen, Hauptstrasse / Bergstrasse MET901AKM2 Brunnen vor ehemaligem Schulhaus, Hauptstrasse MET901BKM3 Brunnen, Oberdorfstrasse MET901CKM4 Steinbrücke, am Bach MET902KM5 Wegkreuz, usseri Breiti MET903KM6 Sodbrunnen, Wengstrasse MTT902KM7 Friedhofkreuz (1886), Hauptstrasse MTT904KM8 Brunnen, Buckweg 78KM9Wegkreuz, BergstrasseOrtsteil WilKW1 Wegkreuz (19. Jh.), Ritterhalde WIL902AKW2 Wegkreuz (1880), Oedenholz WIL902BKW3Brunnen bei Gasthof Hirschen, Hauptstrasse / EggstrasseWIL904AKW4 Brunnen, im Winkel WIL904BKW5 Sodbrunnen, Grossmatt 229 WIL905KW6 Brunnen, Bisigass MTT908KW7 Brunnen, vis-à-vis Oberdorfstrasse 75 MTT909KW8 Brunnen, Oberdorfstrasse MTT910KW9 Brunnen, Oedenholzstrasse MTT911Ortsteil HottwilKH1 Brunnen, Dorfstrasse HOT910KH2 Bernerstein, Flueacher HOT911AKH3 Bernerstein, Strasse zum Deckerhof HOT911BKH4 Friedhof, Mandacherstrasse MTT 913Ortsteil OberhofenKO1 Wegkreuz (1886), Hauptstrasse / Brunnstrasse OHO903KO2 Grenzstein, Windfall OHO904KO3 Brunnen, Hauptstrasse 39KO4 Brunnen, Hauptstrasse 106KO5Brunnen, Brunnstrasse3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG§ 29 WeilerzoneWeilerzone1 Die Weilerzone dient der Erhaltung <strong>und</strong> massvollen Entwicklungder Weiler «Mettauerberg» <strong>und</strong> «Ödenholz» unter Wahrung desWeilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellenCharakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmungnichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften derLandwirtschaftszone.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 192 <strong>Bau</strong>vorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichenEmissionen <strong>und</strong> Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen(Lärm, Geruch).3 Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten <strong>Bau</strong>ten dürfen über dielandwirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie fürmässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe<strong>und</strong> kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringemZubringerverkehr <strong>und</strong> dergleichen genutzt werden:a) Substanzschutz (violett bezeichnete <strong>Bau</strong>ten):Es gilt § 27 Abs. 1 dieser <strong>BNO</strong>b) Volumenschutz (blau bezeichnete <strong>Bau</strong>ten):Es gilt § 27 Abs. 2 dieser <strong>BNO</strong>4 In den farbig bezeichneten <strong>Bau</strong>ten dürfen bis zu 4 Wohneinheitenpro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräumesind alle Nebenräume (mindestens 1 Garagenplatz proWohneinheit) in die bestehenden Haupt- <strong>und</strong> Nebenbauten zu integrieren.Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- <strong>und</strong> Anbautenzulässig, falls sie nicht im bestehenden <strong>Bau</strong>volumen realisiert werdenkönnen.5 Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie dieUmgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild <strong>und</strong> dem Charakterdes Weilers anzupassen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Beseitigungstörender Elemente verlangen. Bestehende Gärten sowie der<strong>Bau</strong>mbestand sind zu erhalten. <strong>Bau</strong>liche Anlagen im Aussenraum(wie z.B. Schwimmbassins, Sportanlagen, etc.) sind nur soweit zulässig,wie sie auch in der Landwirtschaftszone zugelassen sind <strong>und</strong>dem Charakter des Weilers entsprechen. Untergeordnete baulicheAnlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltungwie kleine Mauern <strong>und</strong> Terrainveränderungen usw. sind zulässig.<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbildnicht beeinträchtigen.6 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehrlandwirtschaftlich genutzte <strong>Bau</strong>ten den Bestimmungen gemäss Absatz3 oder Absatz 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelnelandwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmendeNeubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbarist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilerszu berücksichtigen <strong>und</strong> für Neubauten mindestens festzulegen:- Lage sowie höchstzulässige horizontale <strong>und</strong>vertikale Ausdehnung,- Gebäude- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung,- Zulässige Nutzung,- Erschliessung.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 20§ 30 CampingzoneCampingzone1 Die Campingzone ist für das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen<strong>und</strong> Zelten bestimmt. Wohnungen sind nur für den Betriebsleitersowie für betrieblich an den Standort geb<strong>und</strong>enes Personal gestattet.2 Feste, eingeschossige <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind zulässig, soweitsie für den Campingbetrieb absolut erforderlich sind. Dazu zähleninsbesondere eine zentrale Sanitäranlage, ein Lager- / Geräteraum,ein Entsorgungsplatz, Autoabstellplätze sowie eine Spielwiese. Diesehaben vollumfänglich innerhalb der Campingzone zu liegen.3 Für das Betriebsleitergebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigenwerden <strong>Bau</strong>masse <strong>und</strong> Abstände vom <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigungder tatsächlichen Verhältnisse <strong>und</strong> der bau- <strong>und</strong> feuerpolizeilichensowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt.4 Alle in der Campingzone anfallende Abwässer sind gemäss Abwasserreglementzu beseitigen. Sämtliches Schmutzwasser mussder öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.5 Als Sichtschutz ist die Zonengrenze mit einheimischen Bäumen<strong>und</strong> Sträuchern zu bepflanzen.6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.§ 31 MaterialabbauzoneMaterialabbauzone1 Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Kalkstein, Sandstein,Kies, Mergel <strong>und</strong> Sand.2 In den <strong>Bau</strong>gesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbaudie notwendigen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmensowie die Rekultivierung auszuweisen. <strong>Bau</strong>bewilligungensetzen die kantonale Zustimmung voraus.3 Gebiete, die noch nicht abgebaut oder noch nicht für den Naturschutzhergerichtet sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 214 BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN4.1 Störmass von Betrieben§ 32 Nicht / mässig / stark störende BetriebeNicht / mässig / starkstörende Betriebe1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebemit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros <strong>und</strong> Geschäfte, diekeine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus demWohnen entstehen.2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmenherkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebebleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränktsind <strong>und</strong> nur vorübergehend auftreten.3 Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen,gelten nicht als mässig, sondern als stark störend.4.2 Nettoladenfläche§ 33 NettoladenflächeNettoladenfläche1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in derVSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff «Verkaufsfläche».4.3 Abstände§ 34 <strong>Gemeinde</strong>- <strong>und</strong> Privatstrassen<strong>Gemeinde</strong>- <strong>und</strong>Privatstrassen1 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit,Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, geltenentlang von <strong>Gemeinde</strong>- <strong>und</strong> Privatstrassen folgende Strassenabstände:a) an die Grenze für Parkfelderb) 60 cm für Einfriedungen, Stützmauern bis 80 cm Höhe <strong>und</strong>für Böschungen; der Mindestabstand von Stützmauern vergrössertsich in dem Umfang, als die Mauer höher als 80 cmistc) 4 m für Erdsonden


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 22§ 35 <strong>Bau</strong>gebietStützmauern <strong>und</strong> Einfriedungen1 Stützmauern <strong>und</strong> Einfriedungen baulicher Art innerhalb des <strong>Bau</strong>gebietsdürfen nicht höher als 1.80 m sein. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann,wo es die Geländeverhältnisse erfordern, Ausnahmen gestatten.2 Stützmauern dürfen innerhalb des <strong>Bau</strong>gebiets bis zu einer Höhevon 1.20 m an die Parzellengrenze gestellt werden. Höhere Stützmauernsind zu staffeln <strong>und</strong> um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestensjedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen. FolgendeAbsturzsicherungen werden bei der Messweise der zulässigen maximalenHöhe von Stützmauern nicht angerechnet:a) Offenes Schutzgeländer bis zu einer Höhe von 1.20 mb) Einfriedungen, bestehend aus Pflanzen <strong>und</strong> Sträuchern, biszu einer Höhe von 1.80 m3 Einfriedungen dürfen innerhalb <strong>Bau</strong>gebiet bis zu einer Höhe von1.80 m an die Grenze gestellt werden. Bei ungleichem Niveau derbeiden Gr<strong>und</strong>stücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Bodenaus. Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängenentscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat.§ 36 KulturlandAbstände gegenüberKulturland1 Gegenüber dem <strong>Bau</strong>zonenrand gelten folgende Abstände:a) 2 m für Gebäudeb) 60 cm für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.80 mc) 60 cm für Böschungen; Terraindifferenzen zum Kulturlandsind mit natürlichen Böschungen zu gestalten; sind Stützmauernunvermeidbar, dürfen diese in einem Abstand von60 cm maximal 1.50 m hoch erstellt werden2 Entspricht der <strong>Bau</strong>zonenrand einer Parzellengrenze, so ist für Gebäudeder zonengemässe Abstand einzuhalten.5 BAUVORSCHRIFTEN5.1 <strong>Bau</strong>reife <strong>und</strong> Erschliessung§ 37 Im öffentlichen Interesse liegende EinrichtungenIm öffentlichenInteresse liegendeEinrichtungen1 Die Benennung der Strassen, Wege <strong>und</strong> Plätze sowie die Strassennummerierungder <strong>Bau</strong>ten sind Sache des <strong>Gemeinde</strong>rates.2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände beiBushaltestellen <strong>und</strong> andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungendürfen an die Grenze der Privatgr<strong>und</strong>stücke gestellt werden.3Auf die Interessen der betroffenen Gr<strong>und</strong>eigentümer ist möglichstRücksicht zu nehmen.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 235.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften§ 38 Allgemeine AnforderungenAllgemeineAnforderungen1Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong>Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunstals Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben,Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen <strong>und</strong> anderenNaturgefahren.2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wenn nötig, auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschafteine Begutachtung durch Fachleute anordnen <strong>und</strong> besondere Massnahmenverlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieserfordern.§ 39 EnergieeffizienzEnergieeffizienz1 Unter Vorbehalt anders lautender Zonenbestimmungen dürfenAussenhüllen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriftensowie die Vorschriften über die Gebäudeabmessungennicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.2 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zurVerfügung, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat einen Anschluss vorschreiben.5.3 Wohnhygiene§ 40 Ausrichtung der WohnungenAusrichtungder Wohnungen1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sindzu vermeiden.§ 41 Raummasse / Fenstergrösse / NebenräumeRaummasse /Fenstergrösse /Nebenräume1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:a) Wohn-, Schlaf- <strong>und</strong> Arbeitsräume- Lichte Höhe: bei Vollgeschoss mind. 2.40 mbei Dachgeschoss mind. 2.40 m aufmind. 5 m 2 Fläche- Fensterfläche: mind. 1 / 10 der Bodenfläche(die Fenster müssen direkt ins Freieführen)- Dachflächen- Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster:fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1 / 15 deranrechenbaren Bodenflächen reduziertwerden.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 25§ 45 Öffentlich zugänglicher RaumÖffentlichzugänglicher Raum1 Öffentlich zugängliche Freiräume, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen wie Plätze,Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Strassen <strong>und</strong> Wege,Toiletten, Unterführungen usw. sind nutzerfre<strong>und</strong>lich, sorgfältig <strong>und</strong>attraktiv zu gestalten.2 Die Gestaltung ist mit der <strong>Gemeinde</strong> abzusprechen <strong>und</strong> auf derenübergeordnete Gestaltungsprinzipien <strong>und</strong> Konzepte abzustimmen.Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung <strong>und</strong> Bepflanzungist der Attraktivität <strong>und</strong> der Sicherheit für die Benutzer besondereBeachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden,die Nutzung der raumbegrenzenden <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> die Funktionendes öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehltsich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen.3 Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen istRechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich,einsehbar, hell <strong>und</strong> beleuchtet zu gestalten.4 Fussgänger sollen bevorzugt, sicher <strong>und</strong> möglichst ohne Umwegegeführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügendVerweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetzder <strong>Gemeinde</strong> ist zu berücksichtigen.5 Velofahrer sollen sicher <strong>und</strong> möglichst ohne Hindernisse geführtwerden. Bei öffentlich zugänglichen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ist eine deneinschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfre<strong>und</strong>licherVeloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetzder <strong>Gemeinde</strong> ist zu berücksichtigen.6 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bauliche <strong>und</strong> planerische Richtlinien erlassen,um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.6 SCHUTZVORSCHRIFTEN6.1 Ortsbild- <strong>und</strong> Denkmalschutz§ 46 OrtsbildschutzOrtsbildschutz1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat beurteilt die Einordnung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagenin das Ortsbild nach folgenden Kriterien:a) Stellung (Firstrichtung)b) Grösse der <strong>Bau</strong>kubenc) Wirkung im Strassenraumd) Form, Staffelung, Gliederung der <strong>Bau</strong>massee) Dachform, Dachneigungf) Fassadengliederung, -durchbrücheg) Materialwahl, Farbeh) Terrain- <strong>und</strong> Umgebungsgestaltung, Einfriedungen


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 262 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei <strong>Bau</strong>gesuchen auf Kosten der <strong>Bau</strong>herrschaft:a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben,Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle,Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung<strong>und</strong> Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen<strong>Bau</strong>ten eine Begutachtung verlangen;d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen<strong>und</strong> <strong>Bau</strong>teile verlangen, soweit dies technisch möglich <strong>und</strong>wirtschaftlich tragbar ist;e) die <strong>Bau</strong>bewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigungder Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werdenkann.§ 47 Antennen / Parabolspiegel / SolaranlagenAntennen /Parabolspiegel /Solaranlagen1 Antennen / Parabolspiegel / Solaranlagen müssen sich einwandfreiin das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild einpassen. Für diese Anlagen isteine dezente, dem Hintergr<strong>und</strong> angepasste Farbgebung zu wählen.Sie dürfen die Firstlinie nicht überschreiten.§ 48 MaterialablagerungenMaterialablagerungen1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monatenkann in der Arbeitszone I bewilligt werden.2Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Auflagen machen über die zugelassenenMaterialien sowie über die Höhe, Abstände <strong>und</strong> Gestaltung der Ablagerung<strong>und</strong> des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunungverlangen.6.2 Umweltschutz§ 49 EinwirkungenEinwirkungen1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,wie beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens,aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum derNachbarn <strong>und</strong> die weitere Umgebung zu enthalten.2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen <strong>und</strong> nach Lage sowieBeschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigtenEinwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch,Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Beleuchtung oder Strahlen.3 Es sind alle baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Massnahmen zu treffen,um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweitdies technisch <strong>und</strong> betrieblich möglich <strong>und</strong> wirtschaftlich tragbarist.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 27§ 50 LärmschutzLärmschutz1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur(Stellung <strong>und</strong> Gestaltung der <strong>Bau</strong>ten, Anordnung lärmempfindlicherRäume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerteeingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit diestechnisch <strong>und</strong> betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.7 VOLLZUG UND VERFAHREN§ 51 ZuständigkeitZuständigkeit1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.Er kann für die Prüfung von Gesuchen <strong>und</strong> für Vollzugskontrollenexterne Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.§ 52 GebührenGebühren1 Die Gebühren <strong>und</strong> die Tragung der weiteren Verfahrenskosten(Auslagen für externe Fachleute <strong>und</strong> regionale Stellen, Expertisenusw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong>.§ 53 VollzugsrichtlinienVollzugsrichtlinien1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Richtlinien zum Schutz des Ortskerns(Dorfkernzone) sowie zum Schutz <strong>und</strong> Unterhalt der Naturschutzzonen<strong>und</strong> -objekte erlassen.8 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG§ 54 ÜbergangsbestimmungÜbergangsbestimmung1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong>hängigen <strong>Bau</strong>gesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen:a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen(traufseitigen) Fassadenhöhe.b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 28§ 55 Aufhebung bisherigen RechtsAufhebungbisherigen Rechts1 Durch diese <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> werden aufgehoben (Planungswerkmit Datum der Beschlussfassung durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung/ den <strong>Gemeinde</strong>rat):Ortsteil Etzgen- <strong>Bau</strong>zonenplan / Kulturlandplan vom 27. Juni 1991- Ergänzung <strong>Bau</strong>zonenplan / Kulturlandplan vom 25. Mai 1994- Teiländerung Büntenacker vom 14. Mai 1997- Teiländerung Mühle vom 16. März 2007- Teiländerung Siebetsrüti-Bahnhof vom 24. November 2006Ortsteil Hottwil- Kulturlandplan vom 21. November 1997- <strong>Bau</strong>zonenplan vom 13. November 2009- Teiländerung Kulturlandplan vom 13. November 2009Ortsteil Mettau- Nutzungsplanung ausserhalb <strong>Bau</strong>gebiet vom 29. Juni 1984- <strong>Bau</strong>zonenplan vom 7. Juni 1996- Teiländerung Kulturlandplan Mettauerberg vom 7. Juni 1996Ortsteil Oberhofen- <strong>Bau</strong>zonenplan vom 16. Dezember 1988- Kulturlandplan vom 16. Dezember 1988- Teiländerung <strong>Bau</strong>zonenplan Altenmatt vom 10. Juni 2005- Teiländerung <strong>Bau</strong>zonenplan Schulhausarealvom 9. April 2010Ortsteil Wil- Kulturlandplan vom 28. Juni 1988- <strong>Bau</strong>zonenplan vom 29. November 2002- Teiländerung Kulturlandplan vom 29. November 2002<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>- <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> vom 27. November 2009


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 29Auftragsnummer 11.01.051VerfasserViktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, RaumplanerStefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer <strong>Bau</strong>verwalterVerfassungsdatum September 2013 Kontrolle ...............Druckdatum / -initialen17.09.2013 / VODateipfad / -nameI:\Planung\Mettau\01\051_NP\Planung\3_öffentlicheAuflage\<strong>BNO</strong>_<strong>Mettauertal</strong>_öA_Sept2013.doc


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 30ANHANGKantonale Denkmalschutzobjekte(kantonale Schutzobjekte)DenkmalschutzobjekteNr. Objekt Strasse / Nr. Vers.-Nr.Ortsteil HottwilParz.-Nr.HOT001HOT002HOT003Spätgotisches Wohnhaus1544Hauptstr. 43 843 2132Untervogtei 1536 Spittel 841 A 2401Nebengebäude der UntervogteiSpittel 841 B 2131Ortsteil MettauMET001Röm.-kath. Pfarrkirche1773-75Hauptstrasse 1108 3071Ortsteil WilWIL001WIL002St. Wendolinskapelle1691 / 1775Dreiländerstein RanspelMitteldorf 52 74Ranspel<strong>Bau</strong>inventar<strong>Bau</strong>inventarobjekte Nr. Objekt Strasse / Nr. Vers.-Nr.Parz.-Nr.Ortsteil EtzgenDorfkernzoneMTT901ETZ902ETZ903Bäuerlicher Vielzweckbau Dorfstrasse 24 524 1063Bäuerlicher Vielzweckbau Dorfstrasse 14 514 1126Bäuerlicher Vielzweckbau Dorfstrasse 32 532 1116Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> AnlagenETZ901Bruderklausenkapelle Kapellenweg 601 1419


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> Seite 31<strong>Bau</strong>inventarobjekte Nr. Objekt Strasse / Nr. Vers.-Nr.Parz.-Nr.Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone 2ETZ904Wohnhaus Talstrasse 75 575 1076Ortsteil MettauDorfkernzoneMTT903Mühle Alte Mühle 53 1153 3112Ortsteil WilDorfkernzoneMTT905MTT906MTT907Bäuerlicher Vielzweckbau Bäckergasse 49 49 100Bäuerlicher Vielzweckbau Mitteldorfstrasse 36 36 79Bäuerlicher Vielzweckbau Steinhofstrasse 9 9 158Ortsteil HottwilDorfkernzoneHOT901HOT902HOT903HOT906HOT907HOT909MTT912Gasthaus zum Bären Dorfstrasse 19 819 2158Bäuerliches Wohnhaus Leumen 39 839 2100Bäuerlicher Vielzweckbau Rain 13a 813a 2156Bäuerliches Wohnhaus Dorfplatz 30 830 2154Bäuerlicher Vielzweckbau Rain 11a 811a 2157Bäuerlicher Vielzweckbau Hauptstrasse 61 861 2062Weintrotte Dorfstrasse 828 2155LandwirtschaftszoneHOT904HOT905Wohnhaus Dorfstrasse 22a 822 a 2122Steinspeicher Dorfstrasse 23 823 2122Ortsteil OberhofenDorfkernzoneOHO901OHO902Altes Schulhaus Hauptstrasse 15 15 4074Bäuerlicher Vielzweckbau Hauptstrasse 26 26 4028

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