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Artenschutz - Wimsheim

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) Seite 51Bebauungsplan „Breitloh-West II“Arten - BNatSchG §44 (3)) sind im vorhabensbedingt in Anspruch genommenen Bereichgegeben. Hier werden hochwertige Bruthabitatflächen von Grünspecht, Star und anderenbaumhöhlenbewohnenden Vogelarten sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten fürwertgebende Vogelarten wie Fitis, Goldammer, Gimpel, Wacholderdrossel undWaldlaubsänger nahezu vollständig in Anspruch genommen.Über das Anbringen von künstlichen Vogelnisthilfen (Schutzmaßnahme CEF1) inKombination mit der Ausweisung und dem Nutzungsverzicht in Waldrefugien(Schutzmaßnahme CEF2) wird für die Verluste potenzieller Niststätten in Baumhöhlensowie von Busch und Boderbrütern eine Kompensation erreicht. Der Schutz wertvollerBruthabitate im Umfeld wird durch die Festlegung von Bautabuzonen und eineAbschrankung dieser Bereiche erreicht (Vermeidungsmaßnahme V1,2).Indirekte bau- und betriebsbedingte Verluste von Brut- und Nahrungshabitaten durchVeränderung abiotischer und biotischer Standortbedingungen, Schadstoffimmissionenund Veränderungen der bodenkundlichen, hydrologischen oder kleinklimatischen Verhältnisse(Verbotstatbestand - Zerstörung und Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestättender wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten - BNatSchG §44 (3)) sind dagegenals nicht erheblich einzustufen.Direkte Verluste (Verbotstatbestand – Tötung und Verletzung der besonders geschütztenArten - BNatSchG §44 (1)) ergeben sich möglicherweise auch durch die Fällung vonalten, als Niststätten in Frage kommenden, baumhöhlenreichen Baumbeständen währendder Brutzeit der betroffenen Vogelarten.Über das Anbringen von künstlichen Nisthilfen (Schutzmaßnahme CEF1) in Kombinationmit der Ausweisung und dem Nutzungsverzicht in Waldrefugien (SchutzmaßnahmeCEF2) wird für die Verluste potenzieller Niststätten eine Kompensation erreicht. Über dieFestlegung von Rodungszeiten für Gehölzbestände (Vermeidungsmaßnahme V2) wirdeine Tötung von Vogelarten vermieden, da die Rodungen nur außerhalb der Brutzeitzulässig sind.Bau- und betriebsbedingt sind weiterhin Störungen der prüfrelevanten Vogelarten durchVerlärmung und Lichteinflüsse nicht grundsätzlich auszuschließen (Verbotstatbestand –Erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischenVogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, ÜberwinterungsundWanderzeiten - BNatSchG §44 (2)).PE Peter Endl (Dipl. Biol.)August 2013

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