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Artenschutz - Wimsheim

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) Seite 20Bebauungsplan „Breitloh-West II“Ebene durch die Kommission dem aktuellen Meldestand des Bundesamts für Naturschutzim Rahmen der Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL (derzeit Meldezeitraum 2001 – 2006)zu entnehmen. Die vorläufigen Meldestände stehen unter dem Vorbehalt, dass sich imRahmen der noch ausstehenden Bewertungskonferenzen auf europäischer Ebene Abweichungenbezüglich der Bewertung des Erhaltungszustandes ergeben können. Andereoder weitergehende Erkenntnisse zur Beurteilung des Erhaltungszustandes auf biogeographischerEbene stehen dem Vorhabensträger derzeit jedoch nicht zur Verfügung.- Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabenszu keiner nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes führt bzw.dass sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand im Endergebnis jedenfalls nicht weiterverschlechtern wird.- Bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustandes ist außerdem zu ermitteln, obspezifisch auf die jeweilige Art zugeschnittene fachliche <strong>Artenschutz</strong>konzepte in einemübergeordneten Rahmen bestehen und darzulegen, dass diese durch das Vorhaben nichtbehindert werden.Auch für die europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfolgt eineEinstufung des Erhaltungszustandes der lokalen Population nach dem o. g. dreistufigenModell, um die Einschlägigkeit der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5BNatSchG sicherer prognostizieren zu können. Je ungünstiger der Erhaltungszustand derbetroffenen lokalen Population ist, desto höher ist i.d.R. die Empfindlichkeit gegenüberBeeinträchtigungen.PE Peter Endl (Dipl. Biol.)August 2013

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