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Artenschutz - Wimsheim

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) Seite 11Bebauungsplan „Breitloh-West II“Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG): Beschädigungoder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbareVerletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davonliegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhabenbetroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhanggewahrt wird.Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG): Erhebliches Stören vonTieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keinerVerschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot:Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzenoder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören vonExemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von demEingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im räumlichen Zusammenhang gewahrtwird. Werden diese Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchGbezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen die Ausnahmevoraussetzungendes § 45 Abs. 7 BNatSchG erfüllt sein.Als für Bauvorhaben einschlägige Ausnahmevoraussetzungen muss nachgewiesenwerden, dass:• zumutbare Alternativen [die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen derrelevanten Arten führen] nicht gegeben sind,• zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlichsolcher sozialer oder wirtschaftlicher Art vorliegen oder im Interesse der Gesundheitdes Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigungund des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungenauf die Umwelt,PE Peter Endl (Dipl. Biol.)August 2013

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