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Artenschutz - Wimsheim

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP) Seite 10Bebauungsplan „Breitloh-West II“Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben und damit auch für Bauprojekterelevanten neuen Absatz 5 des § 44 ergänzt, mit dem bestehende und von derEuropäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichenVorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichertwerden, um akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung derVerbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen:"Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriftendes Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten dieZugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 6.Sind in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäischeVogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und imHinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiereauch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktionder von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten imräumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetztwerden.Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie 92/43/EWGaufgeführten Arten gilt Satz 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützteArten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens einVerstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung einerUmweltverträglichkeitsprüfung."Entsprechend obigem Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach§ 19 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriftendes Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 nur fürdie in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie für dieEuropäischen Vogelarten.Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL sowie der Europäischen Vogelartennach Art. 1 VRL ergibt sich somit aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG fürnach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:PE Peter Endl (Dipl. Biol.)August 2013

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