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Rundschreiben Nr. 08/2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...

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-<br />

<strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong><br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

KV Mecklenburg - Vorpommern | Postfach 160145 | 19091 Schwerin<br />

An alle niedergelassenen und<br />

ermächtigten Ärztinnen und Ärzte,<br />

psychologischen Psychotherapeuten<br />

sowie Einrichtungen in<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

R U N D S C H R E I B E N N R . 8 / 2 0 0 8<br />

zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen im 2. Quartal 20<strong>08</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Neumühler Straße 22 | 19057 Schwerin<br />

Deutsche Apotheker- und Ärztebank Schwerin | Kto 0 003 053 393 | BLZ 120 906 40 | IK 200 201 957<br />

Seite 1 von 8<br />

RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />

Ansprechpartner(in):<br />

Frau Gläser<br />

--<br />

Telefon: 0385.7431.299<br />

Fax: 0385.7431.461<br />

eMail: aschaarschmidt@kvmv.de<br />

www.kvmv.de<br />

Ihre Zeichen: -<br />

Unsere Zeichen / AZ: Gl/Schaa<br />

Ihre Nachricht vom: -<br />

Datum: 24. Juni 20<strong>08</strong><br />

nichts ist so stetig wie die Veränderungen. Dieses philosophische Sprichwort ist auf viele Bereiche<br />

anzuwenden, die den Menschen selbst und auch sein tägliches Umfeld umgeben. Gerne hätte ich<br />

Ihnen nur neue Hinweise zur aktuellen Abrechnung des zweiten Quartals 20<strong>08</strong> mitgeteilt. Aber es<br />

stehen wieder grundlegende aktuelle Änderungen für das laufende zweite Halbjahr an, aufgrund<br />

dessen Sie dieses <strong>Rundschreiben</strong> später als gewohnt erhalten.<br />

Die <strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong> wird gemeinsam mit dem Vorstand dafür Sorge tragen, dass die<br />

Umsetzung aller Neuregelungen und der bürokratische Mehraufwand für die Arztpraxen in<br />

Mecklenburg-Vorpommern auf das Notwendigste reduziert wird.<br />

Für anstehende Fragen in der Umsetzung zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), zur<br />

Labor- oder zur Honorarreform 2009 stehen Ihnen in unserem Hause kompetente Mitarbeiter zur<br />

Verfügung.<br />

Wichtig ist, dass Sie die aktuellen Veröffentlichungen der Beschlüsse und Festlegungen des<br />

Bewertungsausschusses im <strong>Rundschreiben</strong>, im Journal, auf unserer Homepage oder im<br />

Deutschen Ärzteblatt unbedingt verfolgen.<br />

Zur Abrechnung des 2. Quartals 20<strong>08</strong> berücksichtigen Sie bitte folgende Hinweise:<br />

Im Rahmen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes und der<br />

damit zum 01.07.20<strong>08</strong> einzuführenden Lebenslangen Arztnummer<br />

(LANR) sowie Betriebsstätten- (BSNR) und Nebenbetriebsstättennummer<br />

(NBSNR) werden die Abrechnungssysteme<br />

umgestellt.<br />

Aufgrund dessen bitten wir Sie im eigenen Interesse, alle<br />

Behandlungsscheine des aktuellen 2. Quartals 20<strong>08</strong> und<br />

etwaige Vorquartalsfälle aus dem Jahr 2007 sowie dem<br />

1. Quartal 20<strong>08</strong> jetzt zur Abrechnung zu bringen.<br />

Da es aus EDV-technischen Gründen nicht möglich ist, unter zwei<br />

neuen Systemen abzurechnen, werden wir später eingereichte<br />

Vorquartalsfälle sammeln und erst nach einem Jahr mit dem<br />

2. Quartal 2009 für Sie abrechnen. Bitte haben Sie dafür<br />

Verständnis, dass wir an dieser Stelle den unverhältnismäßig<br />

hohen Verwaltungsaufwand somit auf ein Quartal reduzieren.<br />

Abrechnungsabteilung<br />

Vorquartalsfälle und alle<br />

aktuellen Fälle 2/20<strong>08</strong><br />

einreichen


Beim ersten besuchten Patienten in einem Alten- und Pflegeheim<br />

wird der Hausbesuch entsprechend dem EBM nach den Ziffern<br />

01410 bis 01412 bzw. 01415 abgerechnet und bei allen weiteren<br />

besuchten Patienten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang<br />

der Mitbesuch nach Ziffer 01413.<br />

Auch mit Einführung der neuen Ziffer 01415 für den<br />

dringenden Besuch u.a. in Alten- und Pflegeheimen hat sich<br />

die Berechnungsfähigkeit des Mitbesuchens gegenüber der<br />

Regelung im EBM 2000plus nicht geändert. Der Begriff „soziale<br />

Gemeinschaft“ umfasst nicht nur die zusammenwohnenden<br />

Angehörigen einer Familie, sondern auch sämtliche Bewohner<br />

eines Alten- oder Pflegeheimes.<br />

Hierbei ist es egal, ob die Mitglieder dieser sozialen Gemeinschaft<br />

in demselben Gebäudeteil oder auf verschiedenen Etagen<br />

untergebracht sind oder auf einem Gelände in verschiedenen ggf.<br />

auch weit auseinanderliegenden Gebäuden wohnen.<br />

Bitte berücksichtigen Sie bei der Abrechnung die vorgenannte<br />

Regelung.<br />

Die Konsultationspauschale ist für den persönlichen Arzt-<br />

Patientenkontakt nur in folgenden Fällen berechnungsfähig:<br />

1. Auftragsleistungen im Rahmen der kurativen<br />

Behandlung, ausgenommen Ärzte, die nur auf<br />

Überweisung tätig werden dürfen<br />

2. Überweisung an Hausärzte zur präoperativen Diagnostik<br />

aus dem Kapitel 31.1<br />

3. Überweisung innerhalb derselben Arztgruppe zur Durchführung<br />

operativer Eingriffe aus Kapitel 31.2 und/oder 31.5<br />

4. Überweisung innerhalb derselben Arztgruppe zur<br />

postoperativen Behandlung aus Kapitel 31.4<br />

Die unter den Punkten 2 und 3 genannten Überweisungen lassen<br />

gegebenenfalls die Abrechnung der Ziffer 01436 auch in mehreren<br />

Sitzungen zu. Diese Regelung gilt nicht beim Zielauftrag und bei<br />

einer Überweisung zur postoperativen Behandlung.<br />

Hier ein Hinweis an die Hausärzte:<br />

Da die Ziffer 01436 im Rahmen der präoperativen Diagnostik nur<br />

bei Vorliegen einer Überweisung berechnungsfähig ist, legen Sie<br />

bitte die Überweisungsscheine separat in das dafür vorgesehene<br />

Faltblatt. Das erspart Ihnen zusätzliche Nachfragen in der Praxis.<br />

Mit Einführung der Versicherten- und Grundpauschalen sind im<br />

Behandlungsfall zusätzlich keine Briefe nach den Ziffern 01600<br />

und 01601 berechnungsfähig.<br />

Die Versandkosten sind davon aber nicht betroffen. Vergessen<br />

Sie also nicht, das Porto nach Ziffer 40120 und ggf.<br />

Kopiegebühren nach Ziffer 40144 abzurechnen.<br />

An dieser Stelle der Hinweis für Ärzte aus dem fachärztlichen<br />

Versorgungsbereich, ausgenommen Laborärzte, Pathologen,<br />

Nuklearmediziner, Radiologen und Strahlentherapeuten:<br />

Sollten Sie über den an den Veranlasser geschriebenen Brief<br />

oder Bericht hinaus eine Kopie an den Hausarzt schicken,<br />

können Sie unter Angabe der Arztnummer oder des Namens<br />

des Hausarztes die Ziffer 01602 plus Porto abrechnen.<br />

Für Hausärzte, die die Versichertenpauschale abrechnen, ist auch<br />

bei Übermittlung der Befundkopie an einen anderen Hausarzt die<br />

Ziffer 01602 nicht berechnungsfähig.<br />

Seite 2 von 8<br />

RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />

Mitbesuche in Alten- und<br />

Pflegeheimen nach Ziffer<br />

01413<br />

Konsultationspauschale<br />

nach Ziffer 01436 nur bei<br />

Erfüllung des<br />

Leistungsinhaltes<br />

Befundkopie nach Ziffer<br />

01602 nur bei<br />

Übermittlung an den<br />

Hausarzt


Aufgrund der Abrechnungsergebnisse des 1. Quartals 20<strong>08</strong><br />

möchten wir darauf hinweisen, dass für die entfallenden<br />

arztspezifischen Konsultationskomplexe KEINE<br />

Ersatzleistungen zur Kennzeichnung des Arzt-Patienten-<br />

Kontaktes verwendet werden dürfen. Teilweise wurden die<br />

Pseudonummer „00000“, alte Konsultationskomplexe, die Ziffer<br />

01435 als telefonische Beratung oder die Ziffer 01436 als<br />

Konsultationspauschale abgerechnet. Bitte berücksichtigen Sie,<br />

dass es sich bei den Letztgenannten um<br />

Gebührenordnungspositionen im EBM handelt, die einen<br />

spezifischen Leistungsinhalt abbilden.<br />

Auch wenn Sie bestimmte Behandlungstage nicht mehr<br />

kennzeichnen können, weil durch die Pauschalierung<br />

Einzelleistungen in den Versicherten- und Grundpauschalen<br />

eingeflossen sind, ist diese im 1. Quartal 20<strong>08</strong> vorgenommene<br />

analoge Abrechnung nicht EBM-konform und führt zu einem<br />

erheblichen Mehraufwand in der Bearbeitung, einschließlich der<br />

Rückfragen und Korrekturen in Ihren Abrechnungen.<br />

Hier ist nur die Dokumentation in der eigenen Patientenakte<br />

notwendig.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Die darüber hinausgehende Einzelleistungsdokumentation im<br />

Praxisverwaltungssystem der Arztpraxen, die ursprünglich<br />

zum 01.07.20<strong>08</strong> von der KBV avisiert wurde, ist im<br />

Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses in seiner<br />

305. Sitzung vorerst zurückgenommen worden.<br />

Gemeinsam haben die Vertragspartner auf Bundesebene<br />

beschlossen, ein Konzept zur Teilleistungsdokumentation durch<br />

eine repräsentative Erhebung an freiwillig teilnehmenden Praxen in<br />

Kooperation mit PVS-Herstellern spätestens ab dem ersten<br />

Quartal 2009 umzusetzen. Über den Stand werden wir Sie nach<br />

Beschlussfassung informieren.<br />

In Abstimmung mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales<br />

wurde festgelegt, dass mit dem zweiten Quartal 2007 die Kosten<br />

für Kontrolluntersuchungen (EBM-Ziffer 01912) nach ambulant<br />

durchgeführten operativen Schwangerschaftsabbrüchen für<br />

Bedürftige erstattet werden.<br />

Nicht berechnungsfähig ist die Ziffer 01912 bei einem<br />

medikamentösen Schwangerschaftsabbruch, wenn dieser für<br />

Bedürftige über die Pauschale nach Ziffer 91906A abgerechnet<br />

wird. Hier ist der Anteil der sonographischen Nachkontrolle in der<br />

Pauschale enthalten, über die sich ggf. zwei beteiligte Ärzte im<br />

Innenverhältnis einigen müssen.<br />

Da wie vorgenannt sehr oft zwei Gynäkologen in die Behandlung<br />

von Patientinnen nach einem Schwangerschaftsabbruch<br />

eingebunden sind, ist zur Klarstellung der abgerechneten<br />

sonographischen Nachsorge nach Ziffer 01912, die nur in<br />

einem Zeitraum zwischen dem 7. bis 14. Tag nach Abbruch<br />

berechnungsfähig ist, ab dem 2. Quartal 20<strong>08</strong> als Begründung<br />

das OP-Datum zu vermerken, für ADT-Ärzte in der dafür<br />

vorgesehen Feldkennung 5034.<br />

Damit ist auch bei nachsorgenden Gynäkologen keine Nachfrage<br />

mehr notwendig. Sollten Sie das OP-Datum nicht mehr in der<br />

Abrechnung 2/20<strong>08</strong> berücksichtigen können, akzeptieren wir auch<br />

eine Patientenliste mit dem OP-Datum.<br />

Seite 3 von 8<br />

RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />

keine Ersatzleistung für<br />

entfallende<br />

Konsultationskomplexe<br />

und andere<br />

Leistungsziffern<br />

Ziffer 01912 für Bedürftige<br />

nur nach operativem<br />

Schwangerschaftsabbruch<br />

berechnungsfähig


Mit dem EBM 20<strong>08</strong> sind kleinchirurgische Eingriffe aus den<br />

Kapiteln 2, 6, 9, 10, 15 und 26 dann fünfmal pro Behandlungstag<br />

zulässig, wenn eine Behandlung unter den aufgeführten<br />

Diagnosen Nävuszellnävussyndrom D 22.- und/oder mehrere<br />

offene Wunden T 01.- erfolgt. Bei den Diagnosen handelt es sich<br />

um eine abschließende Aufzählung.<br />

Diagnosen wie z.B. T 07 Viruswarzen, T 97 Ulcus crusis oder<br />

T 14.1 eine offene Wunde lassen keine mehrfache Abrechnung der<br />

kleinchirurgischen Ziffern zu. Bitte prüfen Sie bei<br />

Mehrfachabrechnung der Ziffern 02300 bis 02302 Ihre Diagnosen.<br />

Bei unplausibler Abrechnung werden wir eine ersatzlose<br />

Streichung vornehmen müssen.<br />

Hinweis:<br />

Lassen die Diagnosen die Berechnung zu, sind die verschiedenen<br />

kleinchirurgischen Ziffern bis zu 5mal am Behandlungstag<br />

nebeneinander berechnungsfähig.<br />

Im EBM wurden in unterschiedlichen arztspezifischen Kapiteln<br />

Zusatzpauschalen für die Behandlung und/oder Betreuung<br />

eines Patienten mit gesicherter onkologischer Erkrankung bei<br />

laufender onkologischer Therapie oder Betreuung im Rahmen<br />

der Nachsorge aufgenommen. Bei diesen neuen Ziffern handelt<br />

es sich um solche, die nicht dem Regelleistungsvolumen<br />

unterliegen und außerbudgetär von den Primärkassen und<br />

innerbudgetär von den Ersatzkassen vergütet werden.<br />

Demzufolge haben Sie bitte Verständnis, dass eine Abrechnung<br />

nur in den Fällen erfolgen kann, in denen die in den<br />

Anmerkungen abschließend aufgeführten Diagnosen, die<br />

gesichert (G) als ICD-10-Code verschlüsselt werden müssen,<br />

in der Abrechnung dokumentiert sind.<br />

Wir haben Sie mit der Abrechnung des 1. Quartals 20<strong>08</strong> auf diese<br />

Festlegungen hingewiesen und werden bei fehlender gesicherter<br />

Diagnose oder bei Diagnosen, die auf einen Verdacht (V)<br />

verweisen, diese Zusatzpauschalen ersatzlos streichen.<br />

Im Abschnitt 30.7.1 des EBM sind Leistungen für die<br />

schmerztherapeutische Versorgung chronisch schmerzkranker<br />

Patienten gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung verankert, die<br />

den Ärzten mit einer Schmerztherapie-Genehmigung vorbehalten<br />

sind.<br />

Bereits im Februar-Journal haben wir Sie darüber informiert.<br />

Im Rahmen einer Klarstellung durch Beschluss des<br />

Bewertungsausschusses in seiner 143. Sitzung wurde festgelegt,<br />

dass die Abrechnung der schmerztherapeutischen<br />

Beratungsleistung nach Ziffer 307<strong>08</strong> im Behandlungsfall nur in<br />

den Fällen gegeben ist, in denen die Grundpauschale 30700<br />

abgerechnet wird.<br />

Darüber hinaus wurde beschlossen, dass komplementär<br />

behandelnde Ärzte für die Teilnahme an einer<br />

schmerztherapeutischen Fallkonferenz die Ziffer 30706<br />

berechnen können.<br />

Dazu ist es allerdings notwendig, den primär<br />

schmerztherapeutisch verantwortlichen Arzt mit Namen oder<br />

der Arztnummer anzugeben.<br />

Seite 4 von 8<br />

RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />

Abrechnung der Ziffern<br />

02300 – 02302 bis zu 5mal<br />

nur bei besonderer<br />

Diagnose<br />

Zusatzpauschale für die<br />

Behandlung eines<br />

Patienten nur mit<br />

gesicherter onkologischer<br />

Erkrankung<br />

Schmerztherapeutische<br />

Fallkonferenz nach Ziffer<br />

30706 auch für<br />

komplementär<br />

behandelnde Ärzte


Mit dem 01.01.2007 wurden im EBM neue Akupunkturleistungen<br />

eingeführt, die ausschließlich bei den Indikationen<br />

• chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule<br />

• chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke<br />

durch Gonathrose<br />

berechnungsfähig sind. Eine Vergütung der<br />

Akupunkturleistungen kann nur erfolgen, wenn die Indikation<br />

durch die angegebene Diagnose klar erkennbar wird.<br />

Es ist somit nicht ausreichend, wenn die Angabe der ICD-<br />

Diagnose zu unspezifisch erfolgt (M 54.99 G Rückenschmerzen,<br />

nicht näher bezeichnet oder M 81.99 G, Osteoporose, nicht näher<br />

bezeichnet). Ebenfalls ist eine Verdachts- oder<br />

Ausschlussdiagnose nicht zu akzeptieren.<br />

Aufgrund von Hinweisen mehrerer Krankenkassen bitten wir<br />

zukünftig um korrekte Codierung, da sonst Anträge der<br />

Krankenkassen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nach § 106 a<br />

Abs. 3 SGB V gestellt werden.<br />

Hinweis:<br />

Der Gemeinsame Bewertungsausschuss wird die Übergangsregelung<br />

für die Genehmigungserteilung über den 30.06.20<strong>08</strong><br />

hinaus nicht verlängern. Für Fragen wenden Sie sich an die Abt.<br />

Qualitätssicherung, Frau Ludwig, Tel. 0385 7431-384.<br />

Mit Änderung der Heilfürsorgebestimmungen für die<br />

Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-<br />

Vorpommern vom 18. Juli 2005 wurden zum 01.10.2005 die<br />

Zuzahlungsregelungen für die Praxisgebühr, für die<br />

Verordnung von Arznei- und Verband-, Heil- und Hilfsmitteln<br />

u.s.w. gleich den Gesetzlichen Krankenkassen eingeführt.<br />

Das Innenministerium des Landes teilt uns mit, dass im Rahmen<br />

eines laufenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht<br />

geklärt wird, ob die Aufwendung für die Praxisgebühr im Rahmen<br />

der Beihilfevorschriften rechtens ist.<br />

Bis zur endgültigen Urteilsverkündung bleiben die<br />

Heilfürsorgebestimmungen in Mecklenburg-Vorpommern<br />

unverändert, d.h. die Praxisgebühr wird weiterhin von den<br />

Polizeivollzugsbeamten zu entrichten sein.<br />

Wir werden Sie sofort informieren, wenn sich diese Festlegung<br />

ändern sollte.<br />

Mit dem Dezember-<strong>Rundschreiben</strong> haben wir Ihnen mitgeteilt,<br />

dass die Abrechnung der ambulanten Operationen und der<br />

stationsersetzenden Eingriffe sowie der damit im Zusammenhang<br />

stehenden prä-, intra- und postoperativen Leistungen nach dem<br />

AOP-Vertrag § 115b außerbudgetär vergütet werden.<br />

Notwendig ist allerdings eine separate Abrechnung auf einem<br />

Behandlungsschein entweder unter Kennzeichnung der Pseudo-<br />

<strong>Nr</strong>. 88115 oder unter Verwendung des im KVDT der<br />

Praxissoftware neu eingeführten Abrechnungsgebietes 15<br />

(Amb. OP § 115b). Leider stand den Mecklenburger Ärzten dieser<br />

neue Abrechnungsbereich erst zum 2. Quartal 20<strong>08</strong> zur<br />

Verfügung.<br />

Sollten Sie weiterhin die Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 auf dem separaten<br />

Schein dokumentieren, bitte im Abrechnungsfeld, nicht im<br />

Diagnosefeld.<br />

Seite 5 von 8<br />

RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />

Akupunkturbehandlung<br />

nach den Ziffern<br />

30790/30791 nur bei<br />

entsprechender Indikation<br />

Praxisgebühr gilt nach<br />

wie vor für<br />

Polizeivollzugsbeamte in<br />

Mecklenburg-<br />

Vorpommern<br />

Abrechnung der<br />

Leistungen im<br />

Zusammenhang mit<br />

ambulanten Operationen<br />

nach AOP-Vertrag § 115 b


Den Dialysepraxen in Mecklenburg-Vorpommern möchten wir die<br />

Mitteilung geben, dass es der KBV gelungen ist, die mit dem<br />

Gemeinsamen Bundesausschuss vereinbarte Frist zur Weitergabe<br />

der Daten an den Datenanalysten um fünf Tage zu verlängern.<br />

Hierdurch ist es ausreichend, wenn Sie uns zeitgleich mit Ihrer<br />

Abrechnung bis zum Abgabetermin am 10. Juli 20<strong>08</strong> die<br />

elektronische Dokumentation der Dialyse übermitteln. Diese<br />

Regelung gilt selbstverständlich auch für Folgequartale.<br />

Wie wir bereits informierten, kann die Abgabe über „KV Online“<br />

erfolgen. Für diesbezügliche Fragen steht Ihnen gerne Herr Groth,<br />

Tel.-<strong>Nr</strong>. 0385 7431-268 zur Verfügung.<br />

Für die LKK MOD, Kassennummer 79201, besteht keine<br />

Vertreterregelung mehr durch den IKK-Landesverband Nord.<br />

Demzufolge enden die Verträge für die Sachkostenerstattung<br />

Katarakt nach Ziffer 99030, Leistungen der Handwerkerintensivkur<br />

nach den Ziffern 99053/99054, der Vertrag Homöopathie nach den<br />

Ziffern 99600 – 99607 sowie der Vertrag mit dem Haff-Net<br />

Rückenschmerz.<br />

Für die LKK MOD gelten weiterhin der Altvertrag Diabetes Typ 1<br />

und die DMP-Verträge Diabetes Typ I/II mit- und ohne Insulin<br />

sowie die DMP-Verträge Brustkrebs, KHK und Asthma und COPD.<br />

Diese Regelung gilt in der Umsetzung bereits ab 01.01.20<strong>08</strong>.<br />

Wir möchten Sie nur kurz darüber informieren, dass der IKK-<br />

Landesverband Nord fristgemäß die Vereinbarung über die<br />

ärztliche Versorgung mit Klassischer Homöopathie im Rahmen<br />

einer Erprobungsregelung zum 31.07.20<strong>08</strong> gekündigt hat.<br />

Damit scheidet die Abrechnung der Ziffern 99600 – 99607 ab o.g.<br />

Datum aus.<br />

Wichtige Hinweise, die Sie bitte ab dem 01.07.20<strong>08</strong> in Ihrer Praxis berücksichtigen:<br />

Mit Wirkung zum 01.01.20<strong>08</strong> wurde das<br />

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VändG) durch den<br />

Gesetzgeber beschlossen.<br />

Die Umsetzung erfolgt zum 01.07.20<strong>08</strong> unter Vergabe von<br />

Lebenslangen Arztnummern (LANR), Betriebsstättennummern<br />

(BSNR) und ggf. Nebenbetriebsstättennummern (NBSNR).<br />

Jeder Arzt, Psychotherapeut, ermächtigte Arzt und jede<br />

Einrichtung in Mecklenburg Vorpommern hat mit Schreiben<br />

vom 05.06.20<strong>08</strong> die für ihn gültigen Nummern mit<br />

entsprechenden Erläuterungen erhalten, um diese für die<br />

Kennzeichnung der abgerechneten Leistungen und zum<br />

Bedrucken vertragsärztlicher Formulare im Personalienfeld zu<br />

verwenden.<br />

Alle Formulare, einschließlich Ihrer Rezepte, können über den<br />

01.07.20<strong>08</strong> hinaus verwendet werden, ausgenommen der<br />

Laborüberweisungsschein Muster 10, hier gilt die<br />

Stichtagregelung.<br />

Bis Ende Juni erhalten die Ärzte von unserer Inneren Verwaltung<br />

automatisch eine entsprechende Ausstattung an<br />

Laborüberweisungsscheinen. Für Ihre Fragen in der Umsetzung<br />

der Neuregelungen stehen Ihnen die Mitarbeiter in der<br />

Abrechnungs-, Zulassungs- und EDV-Abteilung jederzeit zur<br />

Verfügung.<br />

Seite 6 von 8<br />

RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />

Abgabe der<br />

elektronischen<br />

Dokumentation – Dialyse<br />

mit der normalen<br />

Abrechnung einreichen<br />

Zusammenarbeit der LKK<br />

MOD mit dem IKK-<br />

Landesverband<br />

aufgehoben<br />

IKK-Landesverband Nord<br />

kündigt Vertrag<br />

Homöopathie zum<br />

31.07.20<strong>08</strong><br />

Einführung einer<br />

lebenslangen Arztnummer<br />

LANR und<br />

Betriebsstättennummer<br />

BSNR zum 01.07.20<strong>08</strong>


Bereits mit <strong>Rundschreiben</strong> im Dezember haben wir Sie darüber<br />

informiert, dass die Schutzimpfungs-Richtlinie SiR am 04.12.2007<br />

im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und rückwirkend zum<br />

01.07.2007 anzuwenden ist, die in der SiR § 15 Satz 2 genannte<br />

Anlage 2 (Dokumentationsschlüssel für Impfungen) hingegen erst<br />

mit Wirkung zum 01.07.20<strong>08</strong>.<br />

Da jeder Arzt in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend der<br />

Abrechnungsrichtlinie der KVMV gemäß § 3 Punkt 7.g die<br />

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur<br />

Abrechnung der Früherkennungsmaßnahmen verbindlich<br />

umsetzen muss, werden die in den Impfvereinbarungen bis zum<br />

30.06.20<strong>08</strong> gültigen landesinternen Impfziffern durch die<br />

Dokumentationsschlüssel der Anlage 2 der SiR ersetzt.<br />

Damit sind ab dem 01.07.20<strong>08</strong> diese als NEUE<br />

ABRECHNUNGSZIFFERN in der KVMV gültig und<br />

abzurechnen. Um Ihnen diese Umsetzung zu erleichtern, haben<br />

wir als Anlage 1 zum <strong>Rundschreiben</strong> eine Übersicht beigefügt, die<br />

darüber hinaus auch Hinweise zu Regelungen der SiR enthält.<br />

Sie müssen diese neu strukturierten Impfziffern zwingend<br />

abrechnen, eine rechentechnische Umsetzung über unser<br />

Regelwerk kann leider nicht erfolgen.<br />

Die KKH hat zum 30. Juni 20<strong>08</strong> fristgemäß die Impfvereinbarung<br />

zur HPV-Impfung für Frauen vom vollendeten 18. bis zum<br />

vollendeten 26. Lebensjahr gekündigt.<br />

Damit ist die Abrechnung der Ziffer 89043B ab dem 1. Juli 20<strong>08</strong><br />

für die KKH nicht mehr gegeben. Eine HPV-Impfung für Frauen<br />

über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus ist dann ausschließlich<br />

nur als Wunschleistung ohne Kostenerstattung der KKH im<br />

Rahmen der Privatliquidation nach GOÄ gegenüber der Patientin<br />

vorzunehmen. Eine Ausnahme besteht nur für Patientinnen, bei<br />

denen die erste und/oder die zweite HPV-Impfung vor dem<br />

30. Juni 20<strong>08</strong> stattgefunden hat. Hier ist die KKH über den<br />

1. Juli 20<strong>08</strong> hinaus bereit, die Vervollständigung der Impfserie zu<br />

ihren Lasten zu akzeptieren.<br />

Seite 7 von 8<br />

RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />

Umsetzung der SiR und<br />

Einführung<br />

neuer Impfziffern<br />

zum 01.07.20<strong>08</strong><br />

HPV-Impfung KKH ab dem<br />

vollendeten 18. – 26.<br />

Lebensjahr zum<br />

30.06.20<strong>08</strong> gekündigt<br />

Wichtige Beschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses aus der 3<strong>08</strong>. Sitzung,<br />

mit Wirkung zum 01.07.20<strong>08</strong>:<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum<br />

01.07.20<strong>08</strong> die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie um das Hautkrebs-<br />

Screening erweitert. Versicherte ab dem 35. Lebensjahr haben<br />

alle zwei Jahre Anspruch auf das Hautkrebs-Screening. Die neuen<br />

Leistungen, die im EBM ab 01.07.20<strong>08</strong> aufgenommen werden,<br />

sind nur mit Genehmigung der KVMV berechnungsfähig.<br />

Allgemeine Hausärzte und Dermatologen können bei Erfüllung der<br />

Voraussetzungen folgende neue Ziffern abrechnen.<br />

Ziffer 01745 Hautkrebs-Screening<br />

Ziffer 01746 Hautkrebs-Screening im Zusammenhang mit der<br />

Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 01732<br />

(nur Hausärzte)<br />

Darüber hinaus werden im Kapitel 10 der Dermatologen im Bereich<br />

Kleinchirurgie die Ziffern 10343 und 10344 für die (Teil-)Exision<br />

neues Hautkrebs-<br />

Screening ab 01.07.20<strong>08</strong><br />

von Gewebe nach unterschiedlichen Körperregionen neu<br />

aufgenommen.<br />

Hinweis:<br />

Mit Einführung des neuen Hautkrebs-Screenings enden die auf<br />

Landesebene geschlossenen Verträge zur Hautvorsorge.


Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Beschluss des Arbeitsausschusses des<br />

Bewertungsausschusses noch der abschließenden Bestätigung des Bewertungsausschusses<br />

bedarf und unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung des BMG steht. Die<br />

Veröffentlichung der detaillierten Beschlüsse erfolgt umgehend im Deutschen Ärzteblatt.<br />

Für den Fall, dass das Beschlussverfahren gestoppt und die Einführung der neuen Leistungsziffern<br />

verzögert wird, werden wir Sie umgehend über die weitere Verfahrensweise informieren. Bitte<br />

verfolgen Sie auch unsere aktuellen Veröffentlichungen auf unserer Homepage unter<br />

www.kvmv.de.<br />

Keine Einigung konnte zwischen den Vertragspartnern bezüglich<br />

der Neuaufnahme einer Gebührenziffer für die<br />

U7a - Kinderuntersuchung im 34. bis 36. Lebensmonat - erzielt<br />

werden.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte mit Beschluss vom<br />

15. Mai 20<strong>08</strong> die Kinder-Richtlinie um die neue U7a erweitert.<br />

Allerdings steht die Veröffentlichung des Beschlusses im<br />

Bundesanzeiger noch aus. Wir gehen davon aus, dass noch im<br />

Juli 20<strong>08</strong> mit Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger<br />

eine neue EBM-Position in den Leistungskatalog aufgenommen<br />

wird.<br />

Wir werden Sie sofort nach Bekanntgabe informieren.<br />

Seite 8 von 8<br />

RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />

keine Einigung über U7a<br />

Abschließend informieren wir Sie aktuell über einen Beschluss der Vertreterversammlung der<br />

KVMV vom 18.06.20<strong>08</strong>:<br />

Die zum Jahresbeginn 20<strong>08</strong> eingeführte Kennzeichnung der Überweisungsscheine mit der<br />

Kategorie C (Pseudo-<strong>Nr</strong>. 95000C) „Überweisung durch den Überweisungsempfänger initiiert“<br />

entfällt.<br />

Weiterhin umzusetzen ist das Überweisungskonzept für Überweisungen der Kategorie A (95000A)<br />

und B (95000B).<br />

Bitte berücksichtigen Sie, dass mit einer Überweisung der Kategorie A und B ein schriftlicher<br />

Krankheitsbericht zur Weiterbehandlung für den akut behandlungsbedürftigen Patienten gegeben<br />

werden muss. Mindestangabe sind Diagnose und durchgeführte Therapie.<br />

Ihre Abrechnung des 2. Quartals 20<strong>08</strong> geben Sie bitte bis zum 10.07.20<strong>08</strong> zu folgenden Zeiten bei<br />

uns ab:<br />

01.07.20<strong>08</strong> – 04.07.20<strong>08</strong> 7.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />

05.07.20<strong>08</strong> 8.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />

07.07.20<strong>08</strong> 7.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />

<strong>08</strong>.07.20<strong>08</strong> – 10.07.20<strong>08</strong> 7.00 Uhr – 18.00 Uhr<br />

Ich wünsche Ihnen für den bevorstehenden Urlaub Erholung und Freude im Kreise Ihrer Familie<br />

und Freunde.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Maren Gläser


Anlage Seite 1 von 2<br />

RS_2_<strong>08</strong>.doc

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