Rundschreiben Nr. 08/2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...
Rundschreiben Nr. 08/2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...
Rundschreiben Nr. 08/2008 - Kassenärztliche Vereinigung ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
-<br />
<strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong><br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
KV Mecklenburg - Vorpommern | Postfach 160145 | 19091 Schwerin<br />
An alle niedergelassenen und<br />
ermächtigten Ärztinnen und Ärzte,<br />
psychologischen Psychotherapeuten<br />
sowie Einrichtungen in<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
R U N D S C H R E I B E N N R . 8 / 2 0 0 8<br />
zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen im 2. Quartal 20<strong>08</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Neumühler Straße 22 | 19057 Schwerin<br />
Deutsche Apotheker- und Ärztebank Schwerin | Kto 0 003 053 393 | BLZ 120 906 40 | IK 200 201 957<br />
Seite 1 von 8<br />
RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />
Ansprechpartner(in):<br />
Frau Gläser<br />
--<br />
Telefon: 0385.7431.299<br />
Fax: 0385.7431.461<br />
eMail: aschaarschmidt@kvmv.de<br />
www.kvmv.de<br />
Ihre Zeichen: -<br />
Unsere Zeichen / AZ: Gl/Schaa<br />
Ihre Nachricht vom: -<br />
Datum: 24. Juni 20<strong>08</strong><br />
nichts ist so stetig wie die Veränderungen. Dieses philosophische Sprichwort ist auf viele Bereiche<br />
anzuwenden, die den Menschen selbst und auch sein tägliches Umfeld umgeben. Gerne hätte ich<br />
Ihnen nur neue Hinweise zur aktuellen Abrechnung des zweiten Quartals 20<strong>08</strong> mitgeteilt. Aber es<br />
stehen wieder grundlegende aktuelle Änderungen für das laufende zweite Halbjahr an, aufgrund<br />
dessen Sie dieses <strong>Rundschreiben</strong> später als gewohnt erhalten.<br />
Die <strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong> wird gemeinsam mit dem Vorstand dafür Sorge tragen, dass die<br />
Umsetzung aller Neuregelungen und der bürokratische Mehraufwand für die Arztpraxen in<br />
Mecklenburg-Vorpommern auf das Notwendigste reduziert wird.<br />
Für anstehende Fragen in der Umsetzung zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), zur<br />
Labor- oder zur Honorarreform 2009 stehen Ihnen in unserem Hause kompetente Mitarbeiter zur<br />
Verfügung.<br />
Wichtig ist, dass Sie die aktuellen Veröffentlichungen der Beschlüsse und Festlegungen des<br />
Bewertungsausschusses im <strong>Rundschreiben</strong>, im Journal, auf unserer Homepage oder im<br />
Deutschen Ärzteblatt unbedingt verfolgen.<br />
Zur Abrechnung des 2. Quartals 20<strong>08</strong> berücksichtigen Sie bitte folgende Hinweise:<br />
Im Rahmen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes und der<br />
damit zum 01.07.20<strong>08</strong> einzuführenden Lebenslangen Arztnummer<br />
(LANR) sowie Betriebsstätten- (BSNR) und Nebenbetriebsstättennummer<br />
(NBSNR) werden die Abrechnungssysteme<br />
umgestellt.<br />
Aufgrund dessen bitten wir Sie im eigenen Interesse, alle<br />
Behandlungsscheine des aktuellen 2. Quartals 20<strong>08</strong> und<br />
etwaige Vorquartalsfälle aus dem Jahr 2007 sowie dem<br />
1. Quartal 20<strong>08</strong> jetzt zur Abrechnung zu bringen.<br />
Da es aus EDV-technischen Gründen nicht möglich ist, unter zwei<br />
neuen Systemen abzurechnen, werden wir später eingereichte<br />
Vorquartalsfälle sammeln und erst nach einem Jahr mit dem<br />
2. Quartal 2009 für Sie abrechnen. Bitte haben Sie dafür<br />
Verständnis, dass wir an dieser Stelle den unverhältnismäßig<br />
hohen Verwaltungsaufwand somit auf ein Quartal reduzieren.<br />
Abrechnungsabteilung<br />
Vorquartalsfälle und alle<br />
aktuellen Fälle 2/20<strong>08</strong><br />
einreichen
Beim ersten besuchten Patienten in einem Alten- und Pflegeheim<br />
wird der Hausbesuch entsprechend dem EBM nach den Ziffern<br />
01410 bis 01412 bzw. 01415 abgerechnet und bei allen weiteren<br />
besuchten Patienten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang<br />
der Mitbesuch nach Ziffer 01413.<br />
Auch mit Einführung der neuen Ziffer 01415 für den<br />
dringenden Besuch u.a. in Alten- und Pflegeheimen hat sich<br />
die Berechnungsfähigkeit des Mitbesuchens gegenüber der<br />
Regelung im EBM 2000plus nicht geändert. Der Begriff „soziale<br />
Gemeinschaft“ umfasst nicht nur die zusammenwohnenden<br />
Angehörigen einer Familie, sondern auch sämtliche Bewohner<br />
eines Alten- oder Pflegeheimes.<br />
Hierbei ist es egal, ob die Mitglieder dieser sozialen Gemeinschaft<br />
in demselben Gebäudeteil oder auf verschiedenen Etagen<br />
untergebracht sind oder auf einem Gelände in verschiedenen ggf.<br />
auch weit auseinanderliegenden Gebäuden wohnen.<br />
Bitte berücksichtigen Sie bei der Abrechnung die vorgenannte<br />
Regelung.<br />
Die Konsultationspauschale ist für den persönlichen Arzt-<br />
Patientenkontakt nur in folgenden Fällen berechnungsfähig:<br />
1. Auftragsleistungen im Rahmen der kurativen<br />
Behandlung, ausgenommen Ärzte, die nur auf<br />
Überweisung tätig werden dürfen<br />
2. Überweisung an Hausärzte zur präoperativen Diagnostik<br />
aus dem Kapitel 31.1<br />
3. Überweisung innerhalb derselben Arztgruppe zur Durchführung<br />
operativer Eingriffe aus Kapitel 31.2 und/oder 31.5<br />
4. Überweisung innerhalb derselben Arztgruppe zur<br />
postoperativen Behandlung aus Kapitel 31.4<br />
Die unter den Punkten 2 und 3 genannten Überweisungen lassen<br />
gegebenenfalls die Abrechnung der Ziffer 01436 auch in mehreren<br />
Sitzungen zu. Diese Regelung gilt nicht beim Zielauftrag und bei<br />
einer Überweisung zur postoperativen Behandlung.<br />
Hier ein Hinweis an die Hausärzte:<br />
Da die Ziffer 01436 im Rahmen der präoperativen Diagnostik nur<br />
bei Vorliegen einer Überweisung berechnungsfähig ist, legen Sie<br />
bitte die Überweisungsscheine separat in das dafür vorgesehene<br />
Faltblatt. Das erspart Ihnen zusätzliche Nachfragen in der Praxis.<br />
Mit Einführung der Versicherten- und Grundpauschalen sind im<br />
Behandlungsfall zusätzlich keine Briefe nach den Ziffern 01600<br />
und 01601 berechnungsfähig.<br />
Die Versandkosten sind davon aber nicht betroffen. Vergessen<br />
Sie also nicht, das Porto nach Ziffer 40120 und ggf.<br />
Kopiegebühren nach Ziffer 40144 abzurechnen.<br />
An dieser Stelle der Hinweis für Ärzte aus dem fachärztlichen<br />
Versorgungsbereich, ausgenommen Laborärzte, Pathologen,<br />
Nuklearmediziner, Radiologen und Strahlentherapeuten:<br />
Sollten Sie über den an den Veranlasser geschriebenen Brief<br />
oder Bericht hinaus eine Kopie an den Hausarzt schicken,<br />
können Sie unter Angabe der Arztnummer oder des Namens<br />
des Hausarztes die Ziffer 01602 plus Porto abrechnen.<br />
Für Hausärzte, die die Versichertenpauschale abrechnen, ist auch<br />
bei Übermittlung der Befundkopie an einen anderen Hausarzt die<br />
Ziffer 01602 nicht berechnungsfähig.<br />
Seite 2 von 8<br />
RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />
Mitbesuche in Alten- und<br />
Pflegeheimen nach Ziffer<br />
01413<br />
Konsultationspauschale<br />
nach Ziffer 01436 nur bei<br />
Erfüllung des<br />
Leistungsinhaltes<br />
Befundkopie nach Ziffer<br />
01602 nur bei<br />
Übermittlung an den<br />
Hausarzt
Aufgrund der Abrechnungsergebnisse des 1. Quartals 20<strong>08</strong><br />
möchten wir darauf hinweisen, dass für die entfallenden<br />
arztspezifischen Konsultationskomplexe KEINE<br />
Ersatzleistungen zur Kennzeichnung des Arzt-Patienten-<br />
Kontaktes verwendet werden dürfen. Teilweise wurden die<br />
Pseudonummer „00000“, alte Konsultationskomplexe, die Ziffer<br />
01435 als telefonische Beratung oder die Ziffer 01436 als<br />
Konsultationspauschale abgerechnet. Bitte berücksichtigen Sie,<br />
dass es sich bei den Letztgenannten um<br />
Gebührenordnungspositionen im EBM handelt, die einen<br />
spezifischen Leistungsinhalt abbilden.<br />
Auch wenn Sie bestimmte Behandlungstage nicht mehr<br />
kennzeichnen können, weil durch die Pauschalierung<br />
Einzelleistungen in den Versicherten- und Grundpauschalen<br />
eingeflossen sind, ist diese im 1. Quartal 20<strong>08</strong> vorgenommene<br />
analoge Abrechnung nicht EBM-konform und führt zu einem<br />
erheblichen Mehraufwand in der Bearbeitung, einschließlich der<br />
Rückfragen und Korrekturen in Ihren Abrechnungen.<br />
Hier ist nur die Dokumentation in der eigenen Patientenakte<br />
notwendig.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Die darüber hinausgehende Einzelleistungsdokumentation im<br />
Praxisverwaltungssystem der Arztpraxen, die ursprünglich<br />
zum 01.07.20<strong>08</strong> von der KBV avisiert wurde, ist im<br />
Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses in seiner<br />
305. Sitzung vorerst zurückgenommen worden.<br />
Gemeinsam haben die Vertragspartner auf Bundesebene<br />
beschlossen, ein Konzept zur Teilleistungsdokumentation durch<br />
eine repräsentative Erhebung an freiwillig teilnehmenden Praxen in<br />
Kooperation mit PVS-Herstellern spätestens ab dem ersten<br />
Quartal 2009 umzusetzen. Über den Stand werden wir Sie nach<br />
Beschlussfassung informieren.<br />
In Abstimmung mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales<br />
wurde festgelegt, dass mit dem zweiten Quartal 2007 die Kosten<br />
für Kontrolluntersuchungen (EBM-Ziffer 01912) nach ambulant<br />
durchgeführten operativen Schwangerschaftsabbrüchen für<br />
Bedürftige erstattet werden.<br />
Nicht berechnungsfähig ist die Ziffer 01912 bei einem<br />
medikamentösen Schwangerschaftsabbruch, wenn dieser für<br />
Bedürftige über die Pauschale nach Ziffer 91906A abgerechnet<br />
wird. Hier ist der Anteil der sonographischen Nachkontrolle in der<br />
Pauschale enthalten, über die sich ggf. zwei beteiligte Ärzte im<br />
Innenverhältnis einigen müssen.<br />
Da wie vorgenannt sehr oft zwei Gynäkologen in die Behandlung<br />
von Patientinnen nach einem Schwangerschaftsabbruch<br />
eingebunden sind, ist zur Klarstellung der abgerechneten<br />
sonographischen Nachsorge nach Ziffer 01912, die nur in<br />
einem Zeitraum zwischen dem 7. bis 14. Tag nach Abbruch<br />
berechnungsfähig ist, ab dem 2. Quartal 20<strong>08</strong> als Begründung<br />
das OP-Datum zu vermerken, für ADT-Ärzte in der dafür<br />
vorgesehen Feldkennung 5034.<br />
Damit ist auch bei nachsorgenden Gynäkologen keine Nachfrage<br />
mehr notwendig. Sollten Sie das OP-Datum nicht mehr in der<br />
Abrechnung 2/20<strong>08</strong> berücksichtigen können, akzeptieren wir auch<br />
eine Patientenliste mit dem OP-Datum.<br />
Seite 3 von 8<br />
RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />
keine Ersatzleistung für<br />
entfallende<br />
Konsultationskomplexe<br />
und andere<br />
Leistungsziffern<br />
Ziffer 01912 für Bedürftige<br />
nur nach operativem<br />
Schwangerschaftsabbruch<br />
berechnungsfähig
Mit dem EBM 20<strong>08</strong> sind kleinchirurgische Eingriffe aus den<br />
Kapiteln 2, 6, 9, 10, 15 und 26 dann fünfmal pro Behandlungstag<br />
zulässig, wenn eine Behandlung unter den aufgeführten<br />
Diagnosen Nävuszellnävussyndrom D 22.- und/oder mehrere<br />
offene Wunden T 01.- erfolgt. Bei den Diagnosen handelt es sich<br />
um eine abschließende Aufzählung.<br />
Diagnosen wie z.B. T 07 Viruswarzen, T 97 Ulcus crusis oder<br />
T 14.1 eine offene Wunde lassen keine mehrfache Abrechnung der<br />
kleinchirurgischen Ziffern zu. Bitte prüfen Sie bei<br />
Mehrfachabrechnung der Ziffern 02300 bis 02302 Ihre Diagnosen.<br />
Bei unplausibler Abrechnung werden wir eine ersatzlose<br />
Streichung vornehmen müssen.<br />
Hinweis:<br />
Lassen die Diagnosen die Berechnung zu, sind die verschiedenen<br />
kleinchirurgischen Ziffern bis zu 5mal am Behandlungstag<br />
nebeneinander berechnungsfähig.<br />
Im EBM wurden in unterschiedlichen arztspezifischen Kapiteln<br />
Zusatzpauschalen für die Behandlung und/oder Betreuung<br />
eines Patienten mit gesicherter onkologischer Erkrankung bei<br />
laufender onkologischer Therapie oder Betreuung im Rahmen<br />
der Nachsorge aufgenommen. Bei diesen neuen Ziffern handelt<br />
es sich um solche, die nicht dem Regelleistungsvolumen<br />
unterliegen und außerbudgetär von den Primärkassen und<br />
innerbudgetär von den Ersatzkassen vergütet werden.<br />
Demzufolge haben Sie bitte Verständnis, dass eine Abrechnung<br />
nur in den Fällen erfolgen kann, in denen die in den<br />
Anmerkungen abschließend aufgeführten Diagnosen, die<br />
gesichert (G) als ICD-10-Code verschlüsselt werden müssen,<br />
in der Abrechnung dokumentiert sind.<br />
Wir haben Sie mit der Abrechnung des 1. Quartals 20<strong>08</strong> auf diese<br />
Festlegungen hingewiesen und werden bei fehlender gesicherter<br />
Diagnose oder bei Diagnosen, die auf einen Verdacht (V)<br />
verweisen, diese Zusatzpauschalen ersatzlos streichen.<br />
Im Abschnitt 30.7.1 des EBM sind Leistungen für die<br />
schmerztherapeutische Versorgung chronisch schmerzkranker<br />
Patienten gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung verankert, die<br />
den Ärzten mit einer Schmerztherapie-Genehmigung vorbehalten<br />
sind.<br />
Bereits im Februar-Journal haben wir Sie darüber informiert.<br />
Im Rahmen einer Klarstellung durch Beschluss des<br />
Bewertungsausschusses in seiner 143. Sitzung wurde festgelegt,<br />
dass die Abrechnung der schmerztherapeutischen<br />
Beratungsleistung nach Ziffer 307<strong>08</strong> im Behandlungsfall nur in<br />
den Fällen gegeben ist, in denen die Grundpauschale 30700<br />
abgerechnet wird.<br />
Darüber hinaus wurde beschlossen, dass komplementär<br />
behandelnde Ärzte für die Teilnahme an einer<br />
schmerztherapeutischen Fallkonferenz die Ziffer 30706<br />
berechnen können.<br />
Dazu ist es allerdings notwendig, den primär<br />
schmerztherapeutisch verantwortlichen Arzt mit Namen oder<br />
der Arztnummer anzugeben.<br />
Seite 4 von 8<br />
RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />
Abrechnung der Ziffern<br />
02300 – 02302 bis zu 5mal<br />
nur bei besonderer<br />
Diagnose<br />
Zusatzpauschale für die<br />
Behandlung eines<br />
Patienten nur mit<br />
gesicherter onkologischer<br />
Erkrankung<br />
Schmerztherapeutische<br />
Fallkonferenz nach Ziffer<br />
30706 auch für<br />
komplementär<br />
behandelnde Ärzte
Mit dem 01.01.2007 wurden im EBM neue Akupunkturleistungen<br />
eingeführt, die ausschließlich bei den Indikationen<br />
• chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule<br />
• chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke<br />
durch Gonathrose<br />
berechnungsfähig sind. Eine Vergütung der<br />
Akupunkturleistungen kann nur erfolgen, wenn die Indikation<br />
durch die angegebene Diagnose klar erkennbar wird.<br />
Es ist somit nicht ausreichend, wenn die Angabe der ICD-<br />
Diagnose zu unspezifisch erfolgt (M 54.99 G Rückenschmerzen,<br />
nicht näher bezeichnet oder M 81.99 G, Osteoporose, nicht näher<br />
bezeichnet). Ebenfalls ist eine Verdachts- oder<br />
Ausschlussdiagnose nicht zu akzeptieren.<br />
Aufgrund von Hinweisen mehrerer Krankenkassen bitten wir<br />
zukünftig um korrekte Codierung, da sonst Anträge der<br />
Krankenkassen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nach § 106 a<br />
Abs. 3 SGB V gestellt werden.<br />
Hinweis:<br />
Der Gemeinsame Bewertungsausschuss wird die Übergangsregelung<br />
für die Genehmigungserteilung über den 30.06.20<strong>08</strong><br />
hinaus nicht verlängern. Für Fragen wenden Sie sich an die Abt.<br />
Qualitätssicherung, Frau Ludwig, Tel. 0385 7431-384.<br />
Mit Änderung der Heilfürsorgebestimmungen für die<br />
Polizeivollzugsbeamten des Landes Mecklenburg-<br />
Vorpommern vom 18. Juli 2005 wurden zum 01.10.2005 die<br />
Zuzahlungsregelungen für die Praxisgebühr, für die<br />
Verordnung von Arznei- und Verband-, Heil- und Hilfsmitteln<br />
u.s.w. gleich den Gesetzlichen Krankenkassen eingeführt.<br />
Das Innenministerium des Landes teilt uns mit, dass im Rahmen<br />
eines laufenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht<br />
geklärt wird, ob die Aufwendung für die Praxisgebühr im Rahmen<br />
der Beihilfevorschriften rechtens ist.<br />
Bis zur endgültigen Urteilsverkündung bleiben die<br />
Heilfürsorgebestimmungen in Mecklenburg-Vorpommern<br />
unverändert, d.h. die Praxisgebühr wird weiterhin von den<br />
Polizeivollzugsbeamten zu entrichten sein.<br />
Wir werden Sie sofort informieren, wenn sich diese Festlegung<br />
ändern sollte.<br />
Mit dem Dezember-<strong>Rundschreiben</strong> haben wir Ihnen mitgeteilt,<br />
dass die Abrechnung der ambulanten Operationen und der<br />
stationsersetzenden Eingriffe sowie der damit im Zusammenhang<br />
stehenden prä-, intra- und postoperativen Leistungen nach dem<br />
AOP-Vertrag § 115b außerbudgetär vergütet werden.<br />
Notwendig ist allerdings eine separate Abrechnung auf einem<br />
Behandlungsschein entweder unter Kennzeichnung der Pseudo-<br />
<strong>Nr</strong>. 88115 oder unter Verwendung des im KVDT der<br />
Praxissoftware neu eingeführten Abrechnungsgebietes 15<br />
(Amb. OP § 115b). Leider stand den Mecklenburger Ärzten dieser<br />
neue Abrechnungsbereich erst zum 2. Quartal 20<strong>08</strong> zur<br />
Verfügung.<br />
Sollten Sie weiterhin die Pseudo-<strong>Nr</strong>. 88115 auf dem separaten<br />
Schein dokumentieren, bitte im Abrechnungsfeld, nicht im<br />
Diagnosefeld.<br />
Seite 5 von 8<br />
RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />
Akupunkturbehandlung<br />
nach den Ziffern<br />
30790/30791 nur bei<br />
entsprechender Indikation<br />
Praxisgebühr gilt nach<br />
wie vor für<br />
Polizeivollzugsbeamte in<br />
Mecklenburg-<br />
Vorpommern<br />
Abrechnung der<br />
Leistungen im<br />
Zusammenhang mit<br />
ambulanten Operationen<br />
nach AOP-Vertrag § 115 b
Den Dialysepraxen in Mecklenburg-Vorpommern möchten wir die<br />
Mitteilung geben, dass es der KBV gelungen ist, die mit dem<br />
Gemeinsamen Bundesausschuss vereinbarte Frist zur Weitergabe<br />
der Daten an den Datenanalysten um fünf Tage zu verlängern.<br />
Hierdurch ist es ausreichend, wenn Sie uns zeitgleich mit Ihrer<br />
Abrechnung bis zum Abgabetermin am 10. Juli 20<strong>08</strong> die<br />
elektronische Dokumentation der Dialyse übermitteln. Diese<br />
Regelung gilt selbstverständlich auch für Folgequartale.<br />
Wie wir bereits informierten, kann die Abgabe über „KV Online“<br />
erfolgen. Für diesbezügliche Fragen steht Ihnen gerne Herr Groth,<br />
Tel.-<strong>Nr</strong>. 0385 7431-268 zur Verfügung.<br />
Für die LKK MOD, Kassennummer 79201, besteht keine<br />
Vertreterregelung mehr durch den IKK-Landesverband Nord.<br />
Demzufolge enden die Verträge für die Sachkostenerstattung<br />
Katarakt nach Ziffer 99030, Leistungen der Handwerkerintensivkur<br />
nach den Ziffern 99053/99054, der Vertrag Homöopathie nach den<br />
Ziffern 99600 – 99607 sowie der Vertrag mit dem Haff-Net<br />
Rückenschmerz.<br />
Für die LKK MOD gelten weiterhin der Altvertrag Diabetes Typ 1<br />
und die DMP-Verträge Diabetes Typ I/II mit- und ohne Insulin<br />
sowie die DMP-Verträge Brustkrebs, KHK und Asthma und COPD.<br />
Diese Regelung gilt in der Umsetzung bereits ab 01.01.20<strong>08</strong>.<br />
Wir möchten Sie nur kurz darüber informieren, dass der IKK-<br />
Landesverband Nord fristgemäß die Vereinbarung über die<br />
ärztliche Versorgung mit Klassischer Homöopathie im Rahmen<br />
einer Erprobungsregelung zum 31.07.20<strong>08</strong> gekündigt hat.<br />
Damit scheidet die Abrechnung der Ziffern 99600 – 99607 ab o.g.<br />
Datum aus.<br />
Wichtige Hinweise, die Sie bitte ab dem 01.07.20<strong>08</strong> in Ihrer Praxis berücksichtigen:<br />
Mit Wirkung zum 01.01.20<strong>08</strong> wurde das<br />
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VändG) durch den<br />
Gesetzgeber beschlossen.<br />
Die Umsetzung erfolgt zum 01.07.20<strong>08</strong> unter Vergabe von<br />
Lebenslangen Arztnummern (LANR), Betriebsstättennummern<br />
(BSNR) und ggf. Nebenbetriebsstättennummern (NBSNR).<br />
Jeder Arzt, Psychotherapeut, ermächtigte Arzt und jede<br />
Einrichtung in Mecklenburg Vorpommern hat mit Schreiben<br />
vom 05.06.20<strong>08</strong> die für ihn gültigen Nummern mit<br />
entsprechenden Erläuterungen erhalten, um diese für die<br />
Kennzeichnung der abgerechneten Leistungen und zum<br />
Bedrucken vertragsärztlicher Formulare im Personalienfeld zu<br />
verwenden.<br />
Alle Formulare, einschließlich Ihrer Rezepte, können über den<br />
01.07.20<strong>08</strong> hinaus verwendet werden, ausgenommen der<br />
Laborüberweisungsschein Muster 10, hier gilt die<br />
Stichtagregelung.<br />
Bis Ende Juni erhalten die Ärzte von unserer Inneren Verwaltung<br />
automatisch eine entsprechende Ausstattung an<br />
Laborüberweisungsscheinen. Für Ihre Fragen in der Umsetzung<br />
der Neuregelungen stehen Ihnen die Mitarbeiter in der<br />
Abrechnungs-, Zulassungs- und EDV-Abteilung jederzeit zur<br />
Verfügung.<br />
Seite 6 von 8<br />
RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />
Abgabe der<br />
elektronischen<br />
Dokumentation – Dialyse<br />
mit der normalen<br />
Abrechnung einreichen<br />
Zusammenarbeit der LKK<br />
MOD mit dem IKK-<br />
Landesverband<br />
aufgehoben<br />
IKK-Landesverband Nord<br />
kündigt Vertrag<br />
Homöopathie zum<br />
31.07.20<strong>08</strong><br />
Einführung einer<br />
lebenslangen Arztnummer<br />
LANR und<br />
Betriebsstättennummer<br />
BSNR zum 01.07.20<strong>08</strong>
Bereits mit <strong>Rundschreiben</strong> im Dezember haben wir Sie darüber<br />
informiert, dass die Schutzimpfungs-Richtlinie SiR am 04.12.2007<br />
im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und rückwirkend zum<br />
01.07.2007 anzuwenden ist, die in der SiR § 15 Satz 2 genannte<br />
Anlage 2 (Dokumentationsschlüssel für Impfungen) hingegen erst<br />
mit Wirkung zum 01.07.20<strong>08</strong>.<br />
Da jeder Arzt in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend der<br />
Abrechnungsrichtlinie der KVMV gemäß § 3 Punkt 7.g die<br />
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur<br />
Abrechnung der Früherkennungsmaßnahmen verbindlich<br />
umsetzen muss, werden die in den Impfvereinbarungen bis zum<br />
30.06.20<strong>08</strong> gültigen landesinternen Impfziffern durch die<br />
Dokumentationsschlüssel der Anlage 2 der SiR ersetzt.<br />
Damit sind ab dem 01.07.20<strong>08</strong> diese als NEUE<br />
ABRECHNUNGSZIFFERN in der KVMV gültig und<br />
abzurechnen. Um Ihnen diese Umsetzung zu erleichtern, haben<br />
wir als Anlage 1 zum <strong>Rundschreiben</strong> eine Übersicht beigefügt, die<br />
darüber hinaus auch Hinweise zu Regelungen der SiR enthält.<br />
Sie müssen diese neu strukturierten Impfziffern zwingend<br />
abrechnen, eine rechentechnische Umsetzung über unser<br />
Regelwerk kann leider nicht erfolgen.<br />
Die KKH hat zum 30. Juni 20<strong>08</strong> fristgemäß die Impfvereinbarung<br />
zur HPV-Impfung für Frauen vom vollendeten 18. bis zum<br />
vollendeten 26. Lebensjahr gekündigt.<br />
Damit ist die Abrechnung der Ziffer 89043B ab dem 1. Juli 20<strong>08</strong><br />
für die KKH nicht mehr gegeben. Eine HPV-Impfung für Frauen<br />
über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus ist dann ausschließlich<br />
nur als Wunschleistung ohne Kostenerstattung der KKH im<br />
Rahmen der Privatliquidation nach GOÄ gegenüber der Patientin<br />
vorzunehmen. Eine Ausnahme besteht nur für Patientinnen, bei<br />
denen die erste und/oder die zweite HPV-Impfung vor dem<br />
30. Juni 20<strong>08</strong> stattgefunden hat. Hier ist die KKH über den<br />
1. Juli 20<strong>08</strong> hinaus bereit, die Vervollständigung der Impfserie zu<br />
ihren Lasten zu akzeptieren.<br />
Seite 7 von 8<br />
RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />
Umsetzung der SiR und<br />
Einführung<br />
neuer Impfziffern<br />
zum 01.07.20<strong>08</strong><br />
HPV-Impfung KKH ab dem<br />
vollendeten 18. – 26.<br />
Lebensjahr zum<br />
30.06.20<strong>08</strong> gekündigt<br />
Wichtige Beschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses aus der 3<strong>08</strong>. Sitzung,<br />
mit Wirkung zum 01.07.20<strong>08</strong>:<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum<br />
01.07.20<strong>08</strong> die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie um das Hautkrebs-<br />
Screening erweitert. Versicherte ab dem 35. Lebensjahr haben<br />
alle zwei Jahre Anspruch auf das Hautkrebs-Screening. Die neuen<br />
Leistungen, die im EBM ab 01.07.20<strong>08</strong> aufgenommen werden,<br />
sind nur mit Genehmigung der KVMV berechnungsfähig.<br />
Allgemeine Hausärzte und Dermatologen können bei Erfüllung der<br />
Voraussetzungen folgende neue Ziffern abrechnen.<br />
Ziffer 01745 Hautkrebs-Screening<br />
Ziffer 01746 Hautkrebs-Screening im Zusammenhang mit der<br />
Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 01732<br />
(nur Hausärzte)<br />
Darüber hinaus werden im Kapitel 10 der Dermatologen im Bereich<br />
Kleinchirurgie die Ziffern 10343 und 10344 für die (Teil-)Exision<br />
neues Hautkrebs-<br />
Screening ab 01.07.20<strong>08</strong><br />
von Gewebe nach unterschiedlichen Körperregionen neu<br />
aufgenommen.<br />
Hinweis:<br />
Mit Einführung des neuen Hautkrebs-Screenings enden die auf<br />
Landesebene geschlossenen Verträge zur Hautvorsorge.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Beschluss des Arbeitsausschusses des<br />
Bewertungsausschusses noch der abschließenden Bestätigung des Bewertungsausschusses<br />
bedarf und unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung des BMG steht. Die<br />
Veröffentlichung der detaillierten Beschlüsse erfolgt umgehend im Deutschen Ärzteblatt.<br />
Für den Fall, dass das Beschlussverfahren gestoppt und die Einführung der neuen Leistungsziffern<br />
verzögert wird, werden wir Sie umgehend über die weitere Verfahrensweise informieren. Bitte<br />
verfolgen Sie auch unsere aktuellen Veröffentlichungen auf unserer Homepage unter<br />
www.kvmv.de.<br />
Keine Einigung konnte zwischen den Vertragspartnern bezüglich<br />
der Neuaufnahme einer Gebührenziffer für die<br />
U7a - Kinderuntersuchung im 34. bis 36. Lebensmonat - erzielt<br />
werden.<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte mit Beschluss vom<br />
15. Mai 20<strong>08</strong> die Kinder-Richtlinie um die neue U7a erweitert.<br />
Allerdings steht die Veröffentlichung des Beschlusses im<br />
Bundesanzeiger noch aus. Wir gehen davon aus, dass noch im<br />
Juli 20<strong>08</strong> mit Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger<br />
eine neue EBM-Position in den Leistungskatalog aufgenommen<br />
wird.<br />
Wir werden Sie sofort nach Bekanntgabe informieren.<br />
Seite 8 von 8<br />
RS_2_<strong>08</strong>.doc<br />
keine Einigung über U7a<br />
Abschließend informieren wir Sie aktuell über einen Beschluss der Vertreterversammlung der<br />
KVMV vom 18.06.20<strong>08</strong>:<br />
Die zum Jahresbeginn 20<strong>08</strong> eingeführte Kennzeichnung der Überweisungsscheine mit der<br />
Kategorie C (Pseudo-<strong>Nr</strong>. 95000C) „Überweisung durch den Überweisungsempfänger initiiert“<br />
entfällt.<br />
Weiterhin umzusetzen ist das Überweisungskonzept für Überweisungen der Kategorie A (95000A)<br />
und B (95000B).<br />
Bitte berücksichtigen Sie, dass mit einer Überweisung der Kategorie A und B ein schriftlicher<br />
Krankheitsbericht zur Weiterbehandlung für den akut behandlungsbedürftigen Patienten gegeben<br />
werden muss. Mindestangabe sind Diagnose und durchgeführte Therapie.<br />
Ihre Abrechnung des 2. Quartals 20<strong>08</strong> geben Sie bitte bis zum 10.07.20<strong>08</strong> zu folgenden Zeiten bei<br />
uns ab:<br />
01.07.20<strong>08</strong> – 04.07.20<strong>08</strong> 7.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />
05.07.20<strong>08</strong> 8.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />
07.07.20<strong>08</strong> 7.00 Uhr – 16.00 Uhr<br />
<strong>08</strong>.07.20<strong>08</strong> – 10.07.20<strong>08</strong> 7.00 Uhr – 18.00 Uhr<br />
Ich wünsche Ihnen für den bevorstehenden Urlaub Erholung und Freude im Kreise Ihrer Familie<br />
und Freunde.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Maren Gläser
Anlage Seite 1 von 2<br />
RS_2_<strong>08</strong>.doc