Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in IKZM ... - IKZM-Oder
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• Industrie und Bergbau<br />
Im Handlungsbereich Industrie und Bergbau s<strong>in</strong>d Übere<strong>in</strong>kommen hervorzuheben, welche die<br />
grenzüberschreitende <strong>Zusammenarbeit</strong> zum Gegenstand haben: Übere<strong>in</strong>kommen vom 13.11.1979<br />
über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunre<strong>in</strong>igung (Genfer Übere<strong>in</strong>kommen), das<br />
Übere<strong>in</strong>kommen über den Schutz der Ozonschicht vom 22.03.1985 (Wiener Übere<strong>in</strong>kommen)<br />
und das Rahmenübere<strong>in</strong>kommen der Vere<strong>in</strong>ten Nationen vom 09.05.1992 über<br />
Klimaänderungen, das Übere<strong>in</strong>kommen vom 25.01.1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
im grenzüberschreitenden Zusammenhang (Espoo-Konvention) und das Übere<strong>in</strong>kommen vom<br />
25.06.1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an<br />
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten <strong>in</strong> Umweltangelegenheiten (Aarhus-<br />
Konvention). Von unmittelbarer Bedeutung für die grenzüberschreitende <strong>Zusammenarbeit</strong> ist die<br />
Espoo-Konvention über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden<br />
Zusammenhang. Gemäß der Konvention müssen durch die Vertragsparteien die auszuführenden<br />
Projekte auf ihre grenzüberschreitenden nachteiligen Umweltauswirkungen für den Nachbarstaat<br />
überprüft werden. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d die Vertragsseiten zu Konsultationen über die<br />
Vermeidung bzw. Verm<strong>in</strong>derung der Umweltauswirkungen verpflichtet. (JANSSEN ET AL. 2004:<br />
137f)<br />
Die UVP-Richtl<strong>in</strong>ie schreibt für potentiell umweltbelastende öffentliche oder private Projekte<br />
e<strong>in</strong>e Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor. Die UVP soll alle unmittelbaren oder<br />
mittelbaren Umweltauswirkungen e<strong>in</strong>es geplanten Vorhabens e<strong>in</strong>schließlich der ökologischen<br />
Wechselwirkungen frühzeitig medien- und fachgebietsübergreifend unter E<strong>in</strong>beziehung der<br />
Öffentlichkeit ermitteln, beschreiben und bewerten. Die Ergebnisse dienen der zuständigen<br />
Behörde als unverb<strong>in</strong>dliche Entscheidungshilfe. Im Geme<strong>in</strong>schaftsrecht regelt die IVU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />
die Genehmigung von Industrieanlagen mit dem Ziel, die Verschmutzung punktueller E<strong>in</strong>träge zu<br />
m<strong>in</strong>dern. Die im Anhang I der Richtl<strong>in</strong>ie aufgeführten Anlagen benötigen e<strong>in</strong>e<br />
Betriebsgenehmigung der Mitgliedstaaten. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d die Mitgliedstaaten zum<br />
Informationsaustausch verpflichtet. (vgl. JANSSEN ET AL. 2004: 139f)<br />
• Abfallwirtschaft<br />
Im Handlungsbereich Abfallwirtschaft gelten folgende völkerrechtliche, grenzüberschreitend<br />
relevante Verträge: das Übere<strong>in</strong>kommen vom 22.03.1989 über die Kontrolle der<br />
grenzüberschreitenden Verbr<strong>in</strong>gung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Baseler<br />
Übere<strong>in</strong>kommen), das Übere<strong>in</strong>kommen vom 29.12.1972 über die Verh<strong>in</strong>derung der<br />
Meeresverschmutzung durch das E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen von Abfällen und anderen Stoffen (London-<br />
Übere<strong>in</strong>kommen), das Internationale Übere<strong>in</strong>kommen zur Verh<strong>in</strong>derung der<br />
Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 02.11.1973 (siehe auch das Zusatzprotokoll vom<br />
17.02.1978), das Übere<strong>in</strong>kommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes vom<br />
09.04.1992 (Hels<strong>in</strong>ki-Übere<strong>in</strong>kommen), das Internationale Übere<strong>in</strong>kommen vom 30.11.1990<br />
über Vorsorge und Bekämpfung und <strong>Zusammenarbeit</strong> auf dem Gebiet der Ölverschmutzung<br />
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