Grenzüberschreitende Zusammenarbeit in IKZM ... - IKZM-Oder
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Elemente aufweisen. (JANSSEN ET AL. 2004: 84f)<br />
Die umweltpolitische <strong>Zusammenarbeit</strong> zwischen Deutschland und Polen regelt das Abkommen<br />
vom 7.04.1994 über die <strong>Zusammenarbeit</strong> auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Insbesondere soll<br />
dadurch die umweltverträgliche Entwicklung der grenznahen Gebiete gewährleistet werden.<br />
Auch auf der Ebene der Länder bestehen rechtliche Regelungen zur grenzüberschreitenden<br />
umweltpolitischen <strong>Zusammenarbeit</strong>. Mecklenburg-Vorpommern und die damalige<br />
Wojewodschaft Stett<strong>in</strong> haben am 18.11.1991 e<strong>in</strong>e Umweltkommission e<strong>in</strong>gesetzt.<br />
Der Errichtung e<strong>in</strong>es grenzüberschreitenden Schutzgebietes "Internationalpark Unteres <strong>Oder</strong>tal"<br />
liegt e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>same Erklärung des deutschen und des polnischen Umweltm<strong>in</strong>isters sowie des<br />
brandenburgischen Umweltm<strong>in</strong>isters und des Wojewoden von Stett<strong>in</strong> vom 7.05.1992 zugrunde.<br />
Die Verwaltung der beiden Teilgebiete des Naturparks wird grundsätzlich jeweils getrennt<br />
wahrgenommen. Für den grenzüberschreitenden Aspekt der <strong>Zusammenarbeit</strong> hat jedoch der<br />
deutsch-polnische Umweltrat e<strong>in</strong>en von allen beteiligten Stellen beschickten Programmrat<br />
e<strong>in</strong>gesetzt, der Empfehlungen für die zuständigen Behörden erarbeiten und die Aktivitäten<br />
zugunsten des Naturschutzes für das gesamte Gebiet des Internationalparks koord<strong>in</strong>ieren soll.<br />
• Kulturerbe<br />
Das Übere<strong>in</strong>kommen vom 23.11.1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt<br />
(UNESCO-Weltkulturerbe) und das Europäische Kulturabkommen vom 19.12.1954 bestimmen<br />
den Kulturschutz, <strong>in</strong>sbesondere von Objekten, die zum Kultur- und Naturerbe der Welt gehören.<br />
European Landscape Convention vom Juli 2000 bestimmt den Landschaftsbegriff als Gebiet, das<br />
durch Menschen wahrgenommen wird, welche das Ergebnis der Aktion und Interaktion zwischen<br />
Natur und/oder Mensch ist. (JANSSEN ET AL. 2004: 98)<br />
Das EG Recht übergibt den Mitgliedstaaten die Kompetenzen bei der Bestimmung der Kultur,<br />
wobei die Koord<strong>in</strong>ierung öffentlicher und privater E<strong>in</strong>zelbemühungen, der Erfahrungs- und<br />
Informationsaustausch sowie die Schaffung entsprechender Informationsstrukturen von Seite der<br />
Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll. Das "Programm Kultur 2000" sollte diese Maßnahmen<br />
unterstützen. (JANSSEN ET AL. 2004: 102)<br />
• Beschäftigung<br />
Der Beschäftigungsbereich wird durch zahlreiche bilaterale Abkommen zwischen Deutschland<br />
und Polen geregelt. Das Abkommen vom 07.06.1990 über die <strong>Zusammenarbeit</strong> auf dem Gebiet<br />
Arbeit und Sozialpolitik enthält Bestimmungen über e<strong>in</strong>e Kooperation bei der Durchführung von<br />
geme<strong>in</strong>samen Projekten, welche e<strong>in</strong>en Erfahrungsaustausch im Bereich der Arbeits- und<br />
Sozialpolitik, der Beratung über effiziente Verwaltungsstrukturen sowie bei Vorhaben auf dem<br />
Gebiet des Arbeitsrechts, der Arbeitsbeziehungen, des Arbeitsschutzes und der<br />
Arbeitsverwaltung be<strong>in</strong>haltet. Die <strong>Zusammenarbeit</strong> soll durch die Aufnahme und die Entsendung<br />
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