Dorfbrunnenleite 1608 - Gemeinde Schattdorf
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Geschichte der Wasserversorgung <strong>Schattdorf</strong><br />
Die Situation betreffend Wasserleitungen ausserhalb des inneren Dorfgebietes ist nur vereinzelt in<br />
historischen Schriften fassbar. Die Bewohner der Streusiedlung Acherli nutzten verschiedene<br />
Quellen am Bergabhang. Mit der Zeit leiteten sie das Wasser mittels Kännel und Tüchel zu ihren<br />
Häusern und Ställen. Anders war die Situation im Gebiet Felder, in welchem keine Quellen vorhanden<br />
waren. Ein Tränkweg zum Schächen ist uns aus dem Marchbrief von 1576 bekannt, der<br />
nach der Abkurung <strong>Schattdorf</strong>s von der Mutterpfarrei Bürglen verfasst wurde. Danach steht der<br />
letzte Grenzstein „ob Walthert Trogers Feld, hinder dem Gaden bei dem Trenkweg, so in den<br />
Schechen hinab zeigt“. In einem Gerichtsurteil von 1543 wird ein weiterer Tränkweg zum Schächen<br />
über die Liegenschaft Feld bestätigt. Heute steht auf diesem Feld die Sportanlage Grundmatte.<br />
Den damaligen Besitzern Alois Gisler und Johann Gisler (Baschenhansis) war es erlaubt, 6<br />
Wochen lang in den 3 Wintermonaten von ihrem gemeinsam besitzenden alten Korngaden ihr Vieh<br />
durch das oben erwähnte Feld zum Schächen zur Tränke zu führen, jedoch nur, wenn das Vieh im<br />
Korngaden und nicht aus den Gädern an der Wyergasse gefüttert wurde. Später verlief die Felderleitung,<br />
die von Bürglen her kam, bis in dieses Feld. Alois Arnold (Feldmesser), Besitzer der Liegenschaften<br />
Grund und Feld, ersetzte 1883 seinen Anteil an dieser Leitung mit Tonröhren. Die<br />
Bewohner der Wyergasse nutzten, wenn möglich, das Wyergräbli, soweit sie nicht von Bürglen her<br />
mit einer Wasserleitung bedient wurden. Auch Anton Gamma und Companie im Wyer erneuerten<br />
1883 ihre alte bestehende Leitung, die von Bürglen her kam, mit Tonröhren.<br />
Die Verschmutzungsgefahr offener Bäche war gross. Aus diesem Grund haben die Dorfbewohner<br />
von damals im Dorfbüchlein von 1699 im Artikel 22 mit Busse verboten, Unrat oder gar Kadaver in<br />
die Bäche zu werfen.<br />
Artikel 22 aus dem Dorfbüchlein<br />
Weilen bisweilen die leüth auss den gärten und matten die schöneten in die bäch<br />
geworffen haben, so solle fürohin solche schöneten Niemandt mehr in die bäch werffen,<br />
es seye gleich in den dorff- old gangbach, wie auch in die gassen old andere<br />
bäch, und welcher disess Uberträttete, der solle von iedem mahl dem dorff<br />
g(Gulden) 1 zur buess Verfallen haben, die Jenigen aber, welche S.h. dotne hüener<br />
hünd katzen old andere dergleichen Uflätereyen in die bäch wurffen, die selbigen<br />
sollen von iedem mahl umb g (Gulden) 2 gestrafft werden, und der dorffvogt solle<br />
schuldig sein dise buoss von den fählbaren ohne alle gnad einzuziechen und solche<br />
dem dorff zuverrechnen.<br />
Walter Renggli, <strong>Schattdorf</strong>, 2008 6 von 48