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Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

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97Nr. 10 Anton Nigg EbnetAm 2. Juni 1679 erscheint Nr. 10 Anton Nigg als Besitzer der Säge. Er war in denJahren 1648 – 1660 Landschreiber <strong>von</strong> <strong>Gersau</strong>. Er wurde in vieleWasserrechtsprozesse verwickelt.Seit alters her, bestand ein Wassergraben vom vorderen Dorfbach in denHintern. Er führte <strong>von</strong> einem sogenannten „Gurgelistein“ im Eggi über dasStockli, Rotenacher in den Ausserdorfbach. Wenn man heute das Gelände ansiehtscheint dies kaum möglich zu sein. Es ist zu vermuten, dass sich das Geländedurch die zahlreichen Überschwemmungen verändert haben könnte. Der Grundder Erbauung des Wassergrabens war sicher, um mehr Wasser in denAusserdorfbach zu bekommen da dieser bedeutend weniger Wasser führte.Dadurch wurden ihre Werke wirkungsvoller und konnten länger in Betriebgehalten werden. Dass ein solcher Kanal überhaupt gebaut werden konnte, zeugt<strong>von</strong> einer ehemaligen Vormachtstellung der Betriebe im Ausserdorf. Weil aberdadurch fast immer eine Seite unter Wassermangel litt, führte dies über Jahre zuStreitigkeiten.Am 12. Jun. 1679 standen nun Nr. 10 Anton Nigg <strong>von</strong> der Säge und MelchiorKolross <strong>von</strong> der nebenan stehenden Mühle mit Meister Thomas Nigg, Besitzer derGruobenmühle (Seegarten) im Prozess wegen Benützung des Wassers welchesvom Eggi bei dem „Gurgelistein“, durch die Stockli und den Rotenacher läuft. DasUrteil lautete: „<strong>Die</strong> im vorderen Dorfe sollen das Wasser vier Tage in der Woche habenund die im unteren Dorf drei Tage. Was aber die Güter und Häuseranbetrifft, soll man ihnen das nötige Wasser lassen. Denen im untern Dorfgehört das Wasser am <strong>Die</strong>nstag, Donnerstag und Sonntag. <strong>Die</strong> Benützungsoll am Abend Betglocken anfangen und aufhören.Am 5. März 1696 fand ein weiterer Prozess wegen der gleichen Ursache statt: Prozess wegen des Wassers, welches bei dem Gurgelistein durch denGraben in das untere Dorf geleitet wird:Herr Landammann Anton Nigg und Mithafte im untern Dorf (Ausserdorf)beklagen die Nagler in der untern Schmitten und Mithafte(Tanzplatzschmiede) Urteil:1. Es hat Urteil und Recht erkennt, dass das Urteil <strong>von</strong> dem damaligenLandschreiber soll auf die Bahn gebracht werden, welches dahin lautet,dass dem Raussen (Bachbeet) nach erkannt ist.2. Weil man der Kundschaft nicht glauben will und das begehrte Urteilnicht herausgeben worden ist, so hat Urteil und Recht erkennt:Wenn die im untern Dorf mit unparteiischer Kundschaft oder mitglaubwürdigen Siegeln und Brief können beweisen, dass das Wasser <strong>von</strong>den gemeinen Landleuten in den untern Dorfbach zu leiten erkennt wordensei, so haben die im untern Dorf den Handel bezogen. Sonst aber wirderkennt, das Wasser sei dem rechten Raussen nach zu leiten und diesenhier aufgelegten Schriften sei kein genügsamer Glaube beizumessen.

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