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Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

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60Schuld nicht zahlen, soll der Schätzbatzen angewendet und das Recht desSchuldentriebgesetzes gebraucht werden.Am 5. August 1840 führte der Vogt, die gesetzliche Schätzung durch. <strong>Die</strong>Gerätschaften welche der Vogt glaubte zu entbehren, wurden so gut möglichverkauft zum Nutzen der Kreditoren, damit diese wenigsten bezahlt und dieübernommenen Verbindlichkeiten erfüllt werden können.Der Herr Bannwalter Andreas Camenzind vom Rotacher, als Vogt der Anna MarieMüller, Ehefrau des Richter Josef Maria Camenzind, Metzger, Eigentümerin,ersucht am 11. Wintermonat 1840, dass das alte Haus, die alte Metzg genannt,und der dazugehörige Garten versteigert werde. Nach dem Verkauf, soll dieBierbrauerei zu Wohnungen umgebaut werden. <strong>Die</strong>ses Anliegen wurde <strong>von</strong> derBehörde gutgeheissen.Hr. Bezirkssäckelmeister beschwert sich am 2. Dez. 1840, dass ihm <strong>von</strong> denHerren Proviantschätzern das schon bei der letzten Rechnungs-Ablegungeingerechnete Gertänks-Umgeld sehr sparsam eingehe und frägt an, ob nichtgegen Alois Nigg zum Schwert und Bierbrauer Joseph Mar. Camenzind zurEintreibung der Ohmeld -Schuld der Rechtsgang eingeschlagen werden solle. Eswurde beschlossen, dass die Herren Proviantschätzer obige zwei Debitoren allenernstes und fleissig zur Entrichtung der Schuld anhalten und nötigenfalls desSchuldentriebgesetzes sich bedienen sollen.Jos. Mar. Camenzind Metzger hatte sich für einen Heimatschein gemeldet. Derhochgeachtete Herr Landammann And. Camenzind verweigerte demselbeneinstweilen, weil auf diesem Mann sehr viele Schätzbatzen liegen. Vom Ratewurde beschlossen, dass gedachte Verweigerung gutgeheissen und demselbeneinstweilen kein Heimatschein in die Hand gegeben werde.Meinrad Näf v. StraubenzellAm 3. November 1841 stellte Marzell Müller als Vogt der Frau Ma. Müller, imNamen <strong>von</strong> Meinrad Näf <strong>von</strong> Straubenzell, verehelichten Standes, und <strong>von</strong> BerufMetzger, um eine Niederlassung, da dieser die „Bierbraui“ in Lehe nehmen will.Das Niederlassungsgesetz gegen nicht Kantonsbürger Art. 1. Erfordert:Dass der sich Niederlassende ausweise, das er ein Katholik sei. Da nebst demHeimatschein das erforderliche Zeugnis seines Leumundes nicht vorgewiesen,nicht bescheint, dass die vorgelegte Real-Caution sein wahres Eigentum unddasselbe annehmbar oder die bestimmte Summe wohl an Wert sei. Da derselbesich noch nicht erklärt, welchem Gewerbe oder Kunstfleis er auszuüben gedenkt.Erkennt:Es sei dem Meinrad Näf gegenwärtig <strong>bis</strong> und solange er die vorbezeichneteRequisiten erfüllt, die Niederlassung nicht bewilliget, falls derselbe vor künftigem

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