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Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

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52künftiges Eigentum ab, wie solcher <strong>bis</strong> anhin ist benutzt und besessen wordenund zwar unter Nachbezeichneten Angaben und Bestimmungen:1. Das Mass des Grund und Bodens des abgetretenen Neubaues ist auf der Ostund Westseite je 10 Meter, und auf der Nordseite 8,77 und Südseite je 8,68Meter. Außerhalb des Gebäudes wird soviel Grund und Boden dazu gegeben, alsdas Überdach reicht; ferner auf der Ostseite für Anbringung eines sog. Ketteseine Fläche <strong>von</strong> 4,5 in der Länge und 1,8 in der Breite Alles nach vorgewiesenemGrundriss2. Mit dem Neubau und Grund und Boden wird dem Käufer, wie bereits imEingang bemerkt, auch die Wasserrechtsame in Rechten und Lasten lt.Wasserbrief vom Jahre 1865 abgetreten sowie auch das Leitungsrecht mitSchaden Ersatz Leistung.Also geschehen <strong>Gersau</strong> 7. Juni 1877Da die Liegenschaften getrennt wurden, erhielt jeder Teil eine eigeneGrundbuchnummer. Des „Schreiners“ GB. Nr. 225 und der Neubau <strong>von</strong> KonradMüller GB. Nr. 224.Konrad errichtete nun auf seinem auf der Ostseite erworbenen Land, ein neuesWasserwerk, (Wasserrad) und baute das „Sagli“ zu einer Macaronifabrik um.Im Jahre 1883 entbrannte ein Streit zwischen dem oberhalb wohnendenMühlebesitzer Jos. Mar. Camenzind als Kläger, gegen Conrad Müller <strong>von</strong> derTeigwarenfabrik der <strong>bis</strong> vor das Kantonsgericht gezogen wurde. Der streitigePunkt war, dass Conrad Müller den neu erstellten Wasserkasten(Wassersammler) bei Liboris, zu hoch gebaut hatte und dadurch auf der oberhalbliegenden alten Mühle das Wasser beim Kettboden aufgestaut wurde. DasGerichtsurteil lautete:Das Rechtsbegehren des Klägers sei begründet hiermit zu recht erkennt:Es habe Hr. Konrad Müller als Besitzer der Teigwarenfabrik auf der Tschalun dieÜberlaufswand seines Wasserkastens nach dem Experten-Gutachten um 5 cm.unter das Niveau des Auslaufs des Kettbodens der alten Mühle herab zu setzenHabe er die erloffenen rechtlichen Kosten im Betrag <strong>von</strong> Fr. 99. 50 zu bezahlen,resp. an den Kläger zu vergüten.Kantonsrat M. Felchlin <strong>von</strong> SteinenKonrad Müller verkaufte das <strong>von</strong> der Sägerei zur Teigwarenfabrik umgebauteGebäude am 11. Aug. 1884 an seinen Schwiegervater Hr. Kantonsrath M.Felchlin <strong>von</strong> Steinen:Kund und zu wissen sei in Kraft dieser Verschreibung, dass Hr. Conrad Müllerdato in Luzern an seinen Schwiegervater Hr. Kantonsrath M. Felchlin <strong>von</strong> Steinenverkauft u. demselben <strong>von</strong> heute an als Eigentum abtretet: dem zu seinerTeigwarenfabrik umgebauten Neubau GB. Nr. 224 früher zu der Liegenschaftgenannt des Schreiner GB. Nr. 225 (Louis Nigg) gehörend, nebst dem im Jahre1883 dazugekauften Stücklein Land westlich <strong>von</strong> der Teigwarenfabrik, dem Bachentlang gelegen u. der zum ehemaligen Säge benutzte Wasserrechtsame, kurz

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