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Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

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128Dem Hr. Nr. 262 Josef Müller wurde eine Vergrösserung des Wassersammlers andieser Stelle verunmöglicht, weil der Rechtsvorgänger des Beklagten s. Zt. Grundund Boden, auf dem sich der klägerische Wassersammler befindet, erwarb u.der heutige Beklagte beim Verkauf dieses Grund und Bodens an den Eigentümerder Mühlehostet, unterm 14. Juli 1898 eine Servitut errichten lies, das derjeweilige Eigentümer dieses Landstückes an den jeweiligen Besitzer der Innerenoder Vordern Säge Nr. 77, ohne Erlaubnis des Beklagten u. seinenRechtsnachfolgern in keiner Form ein Zugeständnis zur Veränderung oderVerbesserung des klägerischen Kraftbetriebes machen darf, so dass dieseWasserrechtsame bleiben soll, wie er (der Kläger bezw. sein Rechtsvorgänger)sie <strong>von</strong> der Landsgemeinde erworben u. wie sie vom früheren Besitzer deräußeren Säge ihm laut Kantonsgerichtlichem Vergleich zugestanden worden.Arnold MüllerFrau Sophie Thaddey-Müller und Anton Thaddey, Architekt.Kauf um die Liegenschaft Sagenhostet Nr. 77 des G. B.1. Hr. Alt Ratsherr Josef Müller z. Säge <strong>von</strong> und in <strong>Gersau</strong> verkauft hiermit undtretet seinen Kindern Hr. Arnold Müller <strong>von</strong> und in <strong>Gersau</strong> und Frau SophieThaddey-Müller <strong>von</strong> Massanti, Italien in <strong>Gersau</strong>, letztere vertreten mit ihremEhemann Hr. Anton Thaddey Architekt, als deren künftiges Eigentum ab: seine<strong>bis</strong> anhin besessene Liegenschaft „Sagenhostet“ Nr. 77 wie dieselbe in Lage undGrenzen, Rechten und Lasten besteht und <strong>bis</strong> anhin lt. Grundbuch ist benutztund besessen worden<strong>Die</strong>se Liegenschaft Sagenhostet soll in folgende 2 neue Liegenschaften geteiltwerden, nämlich:1, <strong>Die</strong> sog. vordere Liegenschaft, bestehend aus dem Wohnhaus ohne Mobiliar;Säge, Wasserrecht u. 1320 m2 Bodeninhalt, geht in das alleinige Eigentum desSohnes Arnold Müller über um die Kaufsumme <strong>von</strong> Fr. 15 500.- welche Summeder Käufer mit seinen künftigen väterlichen Erbe zu verrechnen und zu bezahlenhat.2. <strong>Die</strong> s. g. hintere Liegenschaft, bestehend aus dem s. g. Mattli, unter derStrasse u. dem s. g. Zopf ob der Strasse, <strong>von</strong> zusammen 661 m2 Bodeninhaltgeht in das alleinige Eigentum der Tochter Frauen Sophie Thaddey-Müller über,um die Kaufsumme <strong>von</strong> Fr. 500.- welche Summe die Käuferin mit ihremväterlichen Erbteil zu verrechnen und zu bezahlen hat. <strong>Die</strong>se Liegenschaft ist<strong>von</strong> der Liegenschaft Sagenhostet GB. Nr. 77 abzutrennen u. als neueLiegenschaft mit einer eigenen GB. Nr. in das Grundbuch mit folgenden Rechtenu. Lasten einzutragen.

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