13.07.2015 Aufrufe

Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

126vom Buochhälzli-Rotacher-Stücki und Weissgerbi zu benützen gestatten.1. Es wird dem Konzessionär Carl Rigert <strong>von</strong> folgenden an der Bezirksgemeindevom 17. Mai 1896 abgegebenen Protokoll-Erklärung Kenntnis gegeben.a. Von Hr. alt Ratsherr Jos. Müller z. Säge.Josef Müller als Besitzer der inneren Säge gibt die Erklärung zu Protokoll, dass erfür sich in besorgter Eigenschaft alle Rechte seiner besitzenden Wasser-Conzession wahre und gegen die Genehmigung <strong>von</strong> Carl Rigert gegenwärtigerWasserwerk Anlage insoweit protestiere, als durch dieselbe die älteren Rechtelaut Wasserbrief <strong>von</strong> 1829 und Kantonsgerichts- Urteil vom 21. März 1896beeinträchtigt oder verkümmert werde.b. Von Philipp Camenzind und Alois Nigg<strong>Die</strong> Unterzeichneten, nämlich Philipp Camenzind, Besitzer der innern Rütlen undBuonacher und Alois Camenzind, Besitzer der Mühlehostet geben die Erklärungzu Protokoll, dass Wasser im Ausserdorfbach verwahren und gegen dieGenehmigung <strong>von</strong> der Wasserwerk Anlage des Carl Rigert insoweit protestieren,als dieselbe alle älteren Rechte lt. frühern Gemeindebeschlüssen beeinträchtigetoder verkümmert werden.2. Auf die in Betracht obiger Protokolle Erklärungen vom Bezirksrat resp. BauCommission erlassener Publikation zur Anmeldung <strong>von</strong> Rechtsamen, welcheauf diese Wasserrechts-Commission Bezug haben, sind behufs Vormerkungim Conzessionsakt folgende Eingaben eingereicht worden.a. Von Hr. alt Bezirksammann Marzell Camenzindb. Besitzer der Weissgerbi1. <strong>Die</strong> lt. Kauf v. 5. Okt. 1874 bestellte Rechtsame, laut welcher Carl Rigertjederzeit verpflichtet ist, aus seiner Wasserleitung eine Brunnenleitung <strong>von</strong> 2Maass Wasser per Minute in die Leitung der obern Fuhren abzutreten.2. Das Recht zum Wasserbezug aus dem Ausserdorfbach lt. Kantonsger. Urteil v.2. Sept. 1862c. Von Hr. alt Rath- Jos. Müller z. vordern Säge<strong>Die</strong> Forderung, dass dem Wasser des Ausserdorfbaches der freie undungehinderte Lauf gelassen werde, wie derselbe vor Erstellung und Benützungdes Sammlers im Rotenacher bestanden hat und zwar einerseits behufsAusübung des ungestörten Betriebes seines Wasserwerkes und anderseits behufsgehöriger Erfüllung der in Art. 3 seiner Wasser Conzession enthaltenenVerbindlichkeit btrfd. Wasserabgabe für Leute und Vieh, jederzeit und ohneHindernis, alles laut Wasserbrief v. 1829d. Von Alois Nigg Mühlehostet und Philipp Camenzind Rütlen<strong>Die</strong> gleiche Forderung wie alt Rath. Jos. Müller laut Landrecht und Wasserbrief v.1829 betfd. jederzeitigen und ungehindertem Wasserbezug für Leute und Viehaus dem Bach.e. Von Vital Camenzind, GlaserwaadenWahrung seines Wasserrechtes im Ausserdorfbach laut Wasserbrief v. 17. März1843

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!