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Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

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123Augenscheines sei es leicht zu beweisen, dass das zu erstellendeTurbinenhaus ca. 30 m. unterhalb der müllerschen Auffassungsstelle desWassers zu stehen komme. Das Wasser würde somit in Röhren bei dieseAuffassungsstelle vorbei geführt u. somit das müllersche Recht um dieseLänge überbauen u. Beklagter aus seinem wohlerworbenen Rechte verdrängt.<strong>Die</strong>ses bedeute aber entgegen dem klaren Wortlaute seines Wasserbriefeseine Rechtsverletzung. Zu diesem Eingriff in wohlerworbenen, alte Rechtehabe Kläger keine Berechtigung nachweisen können u. auch der Staat besitzekein Recht mehr, was er einmal weggeben, wieder abzuändern4. Das Bezirksgericht hat in diesem Streitfalle vorerst die Aufgabe, zuuntersuchen, ob durch die neue Wasserwerkanlage des Klägers dieRechtsame des Beklagten verletzt werden. Ausschlaggebend ist hier der s. g.Wasserbrief v. 1829, der noch als soweit in Rechtskraft zu betrachten ist, alser nicht durch übereinstimmende beidseitige Zugaben, Abänderungenerfahren hat. Solche Abänderungen sind die Anlage eines Wassersammlers ander Mühlehostet u. die Verlegung der Wasserleitung in den Boden vomWassersammler <strong>bis</strong> zur Säge.<strong>Die</strong>se Wasserrechts Urkunde <strong>von</strong> der hiefür kompetenten Landsgemeinde<strong>Gersau</strong> im April 1829 ausgestellt, bestimmt klar u. deutlich, wo dasmüllersche Wasserrecht seinen Anfang nimmt. Der bezügliche Artikel 2 lautet:<strong>Die</strong> Stelle, wo er (Beklagter) das Wasser aufzunehmen gedenkt, befindet sichäussert der dritten March in der Mühlehostet, nach ca. 6 Klafter gerade darobim Bach unten, dort mag er das Wasser mit einer kleinen Schwelle an dasUfer zusammen leiten, in guten Kenneln auffassen u. so nahe als möglich andiesem Bachport hin abnehmen u. niemals keine Stuetlen <strong>von</strong> Holz, nochUntersätze <strong>von</strong> Stein, worauf die Kenneln ruhen müssen, in das Bachbett oderRunsen stellen oder aufbauen mögen.<strong>Die</strong>se Wasserauffassung mittels Schwelle im Bach existiert <strong>bis</strong> auf denheutigen Tag u. ist Beklagter u. seine Vorfahren diesbezüglich nie angegriffenworden. <strong>Die</strong> Versetzung der Schwelle um 25` Bachaufwärts wurde lt.beklagtischer Angabe erforderlich durch Tieferlegung des Bachbettes, istseither d. h. über 25 Jahre immer geduldet worden u. auch nicht Gegenstandder heutigen Streitfrage.5. Durch Erklärung der Rechtsgültigkeit des Wasserbriefes v. 1829 ist BeklagterJos. Müller nachgewiesenermassen im wirklichen u. redlichen Besitze eines<strong>von</strong> den kompetenten Behörden ausgestellten Wassergerechtigkeit, mitdeutlicher u. klarer Angabe wie u. an welcher Stelle diese Gerechtigkeit ihrenAnfang nimmt.<strong>Die</strong>se Erklärte Wassergerechtigkeit wird nun durch die klägerischeWasserwerkanlage verändert u. gänzlich anders gestaltet. Durch dieklägerische Anlage würde das Wasser, welches sonst durch den Bach auf dieAuffassungsstelle des Beklagten fliesst, in Röhren bei dieser Auffassungsstellegeführt, auf die ca. 30 m unterhalb befindliche Turbine u. erst dann in denmüllerischen Wassersammler geleitet. Obwohl nun auch das Gericht findet,das das beklagtische Wasserrecht durch die projektierte Art u. Weise derWasserzuleitung nicht verschlimmert, sondern eher verbessert würde, mussanderseits dennoch daran festgestellt werden, dass Niemand gezwungenwerden kann, ein Recht aufzugeben, in dessen rechtliche u. redlichen Besitzeer sich befindet u. zwar auch dann nicht, wenn durch Aufgabe eines solchenRechtes noch gewinnen würde.

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