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Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

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122jetzigen Turbinenhause angelegte Röhrenwasserleitung <strong>bis</strong> hieher zu verlängernu. wollte dazu gleich das dazwischen liegende Gefäll benutzenMit Schlussname v. 19. Mai 1895 entsprach die Kirchgemeinde <strong>Gersau</strong> diesemGesuch des Hrn. Carl Rigert u. erteilte dem Gesuchsteller mittelst motiviertemBeschlusse die Conzession zur Ausnützung des Wassergefälles imAusserdorfbache <strong>von</strong> seinem jetzigen Turbinenhaus <strong>bis</strong> zum Tränkweg in derMühlehostet beziehungsweise zu dem dort zu erstellenden neuen Turbinenhause,unter der Bedingung, dass der Conzessionär das in seiner Leitung aufgefassteWasser dem unterhalb befindlichen Wasserwerk des heutigen Beklagten, ohneBeeinträchtigung des Letzteren zustehenden Gefälls ungekürzt abgeben müsse.<strong>Die</strong>sem Beschlusse der Kirchgemeinde stimmte die l. Genossengemeinde <strong>Gersau</strong>als Mittbeteiligter bei u. hat der Bezirksrat <strong>Gersau</strong> unterm 19. Mai 1895 den <strong>von</strong>Rigert eingewiesenen Bauplan mit Anbringung der nötigen Erläuterungengenehmiget.1. Da der heutige Beklagte als Besitzer einer Wasserrechtsame v. 1829 zuseiner Säge gegen beide Gemeindebeschlüsse Verwahrung einlegte u. sich inseinen Rechten verletzt glaubte, forderte ihn Kläger mittelstProvokationsbegehren auf, seine allfälligen Rechte gerichtlich geltend zumachen. Auf Rekurs des Hr. Müller gegen dieses Provokationsbegehren resp.gegen den zustimmenden Entscheid des hiesigen Gerichtspräsidenten hob dieh. Justitskommission denselben auf u. wurde Hr. Rigert deshalb veranlasstgegen Hr. Müller selbst als Kläger aufzutreten.2. Kläger weißt sich beim heutigen Augenschein u. bei der Hauptverhandlung alsInhaber des im Jahre 1895 <strong>von</strong> beiden Gemeinden erhaltene Konzession zurBenutzung des Wassergefälls <strong>bis</strong> zum Mühlehostet Tränkweg aus und glaubt,dass die Wasserconzession des Beklagte <strong>von</strong> 1829, welche ohnehin vomBeklagten in Bezug auf Wasserauffassstelle u. Wasserkasten selbst willkürlichabgeändert worden sei, keine Rechtskraft mehr besitze, indem dieserWasserbrief lediglich die Art u. Weise der Wasserbenützung erläutere.Der Staat habe aber auch heute das Recht, solche Bestimmungen zu erlassenu. frühere abzuändern, weil bei derartigen Wasserwerken einzig das nutzbareGefälle massgebend sei. Dasselbe beginne für den Beklagten bei seinemWassersammler in der Mühlehostet u. sei deshalb die klägerische Anlagekeinen Eingriff in die Rechte des Beklagten. Auch das zürcherische Privatrechtgestatte lt. § 214 u. 215 eine Einschränkung älterer Wasserrechte zu Gunsten<strong>von</strong> neuern, wenn die Beschränkung, wie in diesem Falle eine mehrheblichesei u. empfehle den Gerichten solche Streitigkeiten nach Grundsätzen derBilligkeit zu entscheiden.3. Beklagte hält an seinem Gegenrechtsbegehren fest u. teil dem Kläger nur dasRecht zugestehen, seine neue Turbinen Anlage ob derWasserauffassungsstelle des Beklagten anzubringen. Derselbe stützt sich aufeine Wasserrechts Urkunde vom Jahre 1829, welche heute noch bezüglichAuffassungsart u. Stelle des Wassers in voller Rechtskraft sei u. welchesRecht der heutige Beklagte u. seine Vorfahren schon über 60 Jahreunbestritten ausgeübt hätten. <strong>Die</strong> Verlegung der AuffassungsstelleBachaufwärts sei in folge Tieferlegung des Bachlaufs durch Bachschalenbauerfolgt, ohne dass die hiefür kompetenten Behörden Einsprache erhobenhätten. Ebenso sei die Vergrösserung des Wassersammlers <strong>von</strong> denRechtsvorfahren des Klägers stets geduldet worden. An Hand des heutigen

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