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Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

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116Absicht denselben entweder zu reparieren od. neu herzustellen, wozu erkein Recht habe.In Betracht:Dass lt. vorgelegtem Kaufs-Entw. um 2 Stk. Allm. Land d. d. 9. Sept. 1878hervor geht, dass die l. Genoss. <strong>Gersau</strong> dem Hrn. J. M. Küttel wirkl. d.Land, worauf d. bemeld. Wassersammler sich befindet, als Eigentumabgetreten hate.Dass beim Abtreten dieses Landes zu Gunsten des Hrn. Müller dasWasserrecht vorbehalten ist, und zwar in der Meinung, wenn solchesursprgl. Erworben worden u. wie die hiefür bestimmten gültigen Urkundenlauten.Dass der <strong>bis</strong> anhin bestandene Wassersammler v. d. Genossame immerals rechtswidrig bestritten worden sei.Verfügt andurchEs habe Hr. alt Armenpfleger J. Müller die dort angefangene Arbeit,insofern sie eine Reparatur oder Neuerstellung des dortigenWassersammlers beabsichtigen <strong>bis</strong> zur gütlichen oder rechtl. Entscheidunghierüber einzustellen.<strong>Die</strong> Missachtung dieses Amtsbefehls hat eine Busse 4-5 Fr. z. FolgeMitteilung an beide Parteien.<strong>Gersau</strong> den 18. Mai 1881Bez. Amt.Am 20. Juli 1881 stütze das Bezirksammannamt <strong>Gersau</strong> das gestellte Begehrendes Nr. 262 Jos. Müller Besitzer der inneren Säge im Ausserdorf Auf gestelltes Begehren des Hr. alt Armenpfleger Jos. Müller Besitzer derinneren Säge im Ausserdorf in Hier und gestützt auf einen RekursEntscheid des H. Reg. Rat Schwyz d. d. 22. Juni und 7. Juli 1881 wodurchdie Verfügung des Bez. Ammannamtes <strong>Gersau</strong> v. 18. Mai abhin gegenobbenannten Herrn J. Müller auf <strong>Einst</strong>ellung seiner beabsichtigtenReparatur an seinem Wassersammler auf dem Grund und Boden des Hrn.alt Rath. J. Mar. Küttel beim Ausserdorf in hier in dem Sinne aufgehobenworden ist.Dass dem Hrn. Jos. Müller das Recht auf Benutzung des Wasserssammlersin dort, <strong>bis</strong> zu einem Civilrechtlichen Entscheid hierüber, in <strong>bis</strong>herigerWeise, Maß und Ausdehnung zustehe und derselbe in soweit in seinemRechte zu schützen sei.Verfügt andurch1. Es habe H. alt Rath. J. Mar. Küttel, <strong>bis</strong> zur gütl. od. rechtlichenEntscheidung hierüber den H. alt Armenpfleger Jos. Müller seinenzerfallenen Wassersammler b. äußern Dorfbach in demjenigen Maßu. Umfang, wie derselbe seit 1865 benützt worden ist, reparierenresp. wiederherstellen zu lassen und zwar ohne irgendwelcheStörung2. Auf die Missachtung dieser amtl. Verfügung wird eine Busse <strong>von</strong> Fr.20. —angesetzt.3. Mitteilung an beide Parteien

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