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Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

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114Nr 262 Josef Maria Müller, Säger KlägerGebrüder Marzell, Kaspar u. Jakob Camenzind Besitzer der Weissgerbi u.Kalbermattli Beklagte.Über folgende Rechtsfrage: Ist nicht gerichtlich zu erkennen es seien die Beklagten in angegebenerEigenschaft nicht berechtiget Wasser aus dem hintern Dorfbachwegzuleiten u. es haben daher dieselben die im Bach angebrachtenVorrichtungen, durch welche Wasser aus derselben auf die HeimwesenWeissgerbi u. Kalbermattli entzogen wird, zu entfernen, eventuell ist nichtgerichtlich zu erkennen, es seie die Beklagten nur berechtiget, sovielWasser aus dem Bach wegzuleiten als sie zur Viehtränke im HeimwesenWeissgerbi notwendig haben unter Kostenfolge ?Urtheil1. Das laut der vom Kläger eingelegten Urkunden v. J. 1824 der Rechtsvorfahrdes heutigen Klägers <strong>von</strong> der Landsgemeinde das Recht erworben hat, dasWasser im äusseren Dorfbach unbeschadet den LandrechtlichenBestimmungen u. bessern Rechten der Landleute, zum Betrieb seinesSagenwerkes aufzufassen.2. Dass die Gemeinde resp. Bezirk u. Genossengemeinde <strong>Gersau</strong> schon mehr als100 Jahre die Wasserpolizei in beiden Dorfbächen ausübt u. <strong>bis</strong> anhinunbestritten alle die Wasserkonzessionen erteilt, welche gegenwärtig zu rechtbestehen.3. Dass die <strong>von</strong> Josef Müller Vater des heutigen Klägers lt. Zeugenaussagebewilligte Wasserbezug nur einen Privat Charakter hat, welcher Bezug <strong>von</strong>Wasser gegenüber der <strong>von</strong> der Gemeinde dem Obigen erteilten WasserKonzession keinen Eintrag thun kann, da derselbe <strong>von</strong> der Gemeinde nichtbewilligt resp. sanktioniert ist.4. Dass die Beklagtschaft lt. hies. Landrechten u. zufolge der vom Klägereingelegten Urkunde wohl berechtiget ist, für Leut und Vieh zu seinemGebrauche im Bach Wasser zu beziehen, wo Steg und Weg dazu gegebensind, derselbe aber keineswegs wegleiten darf, wodurch unterhalb befindlicheWasserrechtsbesitzer beeinträchtiget wurden.Gefunden:Es sei die Rechtsfrage des Klägers begründet u. die Beklagtschaft mit ihrerGegenrechtsfrage abzuweisen,und hierfür zu recht erkennt,Es habe die Beklagtschaft die rechtlich erloffenen Kosten im Betrage v. Fr.68.13 dem Kläger zu vergüten.<strong>Die</strong> Beklagten AppellierenDer GerichtspräsidentAd InterimAlois Camenzind

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