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Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

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113Gerichtsurteil 28. Augst. 1713 u. 16. Apr.. 1790 bedeutender Nutzen zuTeil werden, so hat dieser d. Verkäufer mit einer verhältnismässigenEntschädigung entgegen zu kommen. Sollte aber d. Verkäufer vorher mitTod abgehen, so müsste genannte Entschädigung v. Käufer an desVerkäufers Tochtermänner Odermatt u. Linggi verabreicht werden. Würdees aber der Fall, dass einem solchen Nutzen u. Recht vor gerichtl.Schranken Geltung verschafft werden müsste, so soll dies nicht v. Käuferallein, sondern auch v. Verkäufer od. nach dem Tode desselben v. seinenTochtermännern geschehen, dass also d. Prozesskosten <strong>von</strong> beidenKontrahenten gleichmässig getragen werden müssten.Der Kauf nimmt mit dem 1, Juni 1865 seinen Anfang.Hrn. Genossenrat Alois Kammenzind gibt am 30. Dez. 1865 der VerwaltungKenntnis, das Nr. 262 Jos. Müller, Besitzer der Säge im Ausserdorf durch dasÜberlaufen seines Wasserkastens beim äusseren Dorfbach den anstossendenBesitzern Schaden und Nachteil zufüge, und dass überdies der fragliche Kastenohne nachgesuchte Bewilligung bei der Erstellung des neuen Wassergeleites,derselbe an einen willkürlichen auf der Allmeind befindlichen Stelle versetzt unddadurch den Anstössern der Gebrauch des Wassers fast unmöglich mache. Eswurde in dieser Angelegenheit beschlossen: eine Kommission festzusetzen,welche mit dem Eigentümer des genannten Wasserkasten möglichst aufgütlichem Wege zu unterhandeln; worüber sie an der nächsten Sitzung Berichtabstatten sollen. <strong>Die</strong>se Kommission wird mit den Herren Genossenräten Jos.Müller und Alois Kammenzind bestellt.Nr. 262 Josef Müller Sohn, Besitzer der Ausserdorfsäge klagt gegen die Besitzervom Rämsy, Tannen, Tannenboden, Lücken, Blatten, hint u. vord. Ried, Breitloh,auss. Rütlen, und Schwanden, welche das Bachwasser verleiten wollten.Sind Beklagte nicht gerichtlich zu verpflichten, das sog. RämsitobelBachwasser soweit dasselbe nicht für die Liegenschaften der Beklagtenbenutzt wird, in <strong>bis</strong>heriger Weise in den äussern Dorfbach in <strong>Gersau</strong>abfliessen zu lassen unter Kostenfolge:Gebrüder Josef und Anton Küttel Besitzer des Heimwesens Rämsi undTannen erklären zu Protokoll wie folgt:Sie (Jos. u. Anton Küttel in angeführter Eigenschaft) wünschen undverlangen kein Bachwasser zu verleiten, sondern lassen selbes, allenRechten unbeschadet fliessen wie es <strong>bis</strong>her stets geflossen ist.Gelaufene Kosten 7.90 Ct. Nach § 131 C. P. O durch die Beklagten resp.Entsagenden nach Verhältnis zu tragen.<strong>Gersau</strong> den 18 März 1872Ausserordentliche Gerichtssitzung v. 13. Juli 1868

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