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Gersauer Dorfgeschichten von Einst bis Jetzt Die ... - Gersau 2014

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110Inhaber Hr. Spitalvogt Nr. 182 Joseph Müller, welcher sich erklärt mitseiner Handschrift <strong>von</strong> Gl. 300 stellt vor Gl. 3700 das Unterpfandanzutreten welches ihm in Ziel und March mit Nutzen und Beschwerden inallen Rechten und Gerechtigkeiten samt dem den laut Nota bestehendenFallimentskosten Gl. 19. S. 10 A. 3 zu Handen gestellt werden.<strong>Gersau</strong> den 7. Hornung 1846Aufrechnung des Martin Camenzind vom Birchegg Besitzer der aussernDorf-Sage und HostetNr. 182 Josef Müller, SagenNr.182Geb. Name Ehepartner/Wohnort/BerufJoseph Müller v. SagenNr. 122 Neuhaus SchatzvogtsMar. Anna Müllerv. Nr. 1361824 Jan. 26.1792Juni 20.1789 Juli25.1795 Mai8.1831 Jan.13.1832 Aug.19.1834Febr. 8.1835 Apr.2.II. Ehe mitRosa Baggenstosv. Nr. 431830 Apr. 19.Acher Witwe d. Jos. KzdNr. 408 v. BüölGest.1875Nov. 1.1826März 2.1857Apr. 20.Mar. Anna Rosa Konstant Odermatt Stans 1861 Nov.12.Joh. Josef Martin Nr. 262 Ratsherr dux. Th.Kzd. SpenglersJosepha Katharina 1834Febr. 8.Josepha Katharina Neps 1865 Emil Linggi v. 1875 Nov.Schwyz24.Nr. 182 Josef Müller, Ziegler vom Forst kaufte die Säge lt.Famllimentsverhandlung am 9. März 1846 samt Haus und Hostet und baute imJahre 1856 das Haus neu auf.Sein Recht bestand, laut Vorkommnis vom 2. 1811 und Landsgemeindebeschlussvom 26. April 1829 das Wasser neben der alten Mühle zusammen zu fassen undin Kenneln am Bachport und durch Seb. Wadd Hostet Nr. 89 zu seiner Säge zuleiten, jedoch den Landleuten unschädlich. Auch dürfen Leute und Vieh ohneHindernis Wasser nehmen, wo Weg und Steg dazu gestattet und gegebenwerden muss.Es scheint, dass ein Weiher in Planung gewesen ist. Gegen diesen wehrte sichJosef Müller vehement und protestier gegen jede Veränderung und beruft sichauf seine <strong>von</strong> alters her für seine Sagen am See, erworbenen Rechte. Der Unterzeichnete legt gestützt auf ihre Altersher für die Sage am See imAusserdorf verbriefte Wasserrecht durch ein Russen aus dem vorderenDorfbach hinab u. hindurch den Stocken u. Rothenacher also gestützt aufbeste und unzweifelhaft zwar an vielen Stellen der Land und Urteil Bücherverschriebenen Rechte deren Besitzer Nachweis für den Notfall uns für allefälige gerichtliche Entscheidungen vorbehalten bleiben soll. Gägen

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