Kartellrechtliche Risiken bei Unternehmenstransaktionen – 473 KB

Kartellrechtliche Risiken bei Unternehmenstransaktionen – 473 KB Kartellrechtliche Risiken bei Unternehmenstransaktionen – 473 KB

13.07.2015 Aufrufe

IV. Kartellschadensersatz („Private Enforcement“)• „jedermann“ muss den Ersatz eines ihm kartellbedingtentstandenen Schadens vor Gericht geltend machen könnenEuGH, 20.9.2001, Courage/Crehan, Rs. C-453/99, Slg. 2001, I-6297• Aufdeckung eines Kartells bietet für KartellgeschädigteAnreiz zur Klage• Nach jüngster Rspr. kein Recht von Kartellgeschädigten zurAkteneinsicht in BonusanträgeOLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.8.2012 V-4 Kart 5+6/11 - Owi• Tatbestandswirkung der Bußgeldentscheidung: Gericht istbei einer sog. „Follow-on“-Klage an den von der Kartellbehörderechtskräftig festgestellten Kartellverstoß gebunden• Nachweis der Schadenshöhe i.d.R. durch wettbewerbsökonomischeGutachten (s. Entwurf eines Leitfadens zurSchadensquantifizierung der Europäischen Kommission)8

V. Vertragliche Risiken i. Zshg. mit dem UnternehmenskaufvertragZwischen Signing und Closing• Verzögerung / unzureichende Mitwirkung bei derKartellanmeldung durch den Käufer (z.B. bei „Käuferreue“)• Maßnahme: Implementierung eines Fast-Track-Schiedsverfahrens,damit die Transaktion nicht gefährdet wirdNach dem Closing• Haftung des Verkäufers im Rahmen der Reps & Warrantieswegen Kartellverstoß des Targets• Haftung des Verkäufers wegen arglister Täuschung, z. B. beiEinleitung eines Kartellordnungswidrigkeitenverfahrens nachAblauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist9

IV. Kartellschadensersatz („Private Enforcement“)• „jedermann“ muss den Ersatz eines ihm kartellbedingtentstandenen Schadens vor Gericht geltend machen könnenEuGH, 20.9.2001, Courage/Crehan, Rs. C-453/99, Slg. 2001, I-6297• Aufdeckung eines Kartells bietet für KartellgeschädigteAnreiz zur Klage• Nach jüngster Rspr. kein Recht von Kartellgeschädigten zurAkteneinsicht in BonusanträgeOLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.8.2012 <strong>–</strong> V-4 Kart 5+6/11 - Owi• Tatbestandswirkung der Bußgeldentscheidung: Gericht ist<strong>bei</strong> einer sog. „Follow-on“-Klage an den von der Kartellbehörderechtskräftig festgestellten Kartellverstoß gebunden• Nachweis der Schadenshöhe i.d.R. durch wettbewerbsökonomischeGutachten (s. Entwurf eines Leitfadens zurSchadensquantifizierung der Europäischen Kommission)8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!