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Unsere Satzung - Bürgerverein STARKES Hardt eV

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<strong>Satzung</strong> des Vereins „<strong>Bürgerverein</strong> Starkes <strong>Hardt</strong> e. V.“§ 1 Name, Sitz und Zweck1.Der Verein führt den Namen „<strong>Bürgerverein</strong> Starkes <strong>Hardt</strong> e. V.“. Er hatseinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und soll im Vereinsregister des AmtsgerichtsSchwäbisch Gmünd eingetragen werden.2.Zweck des Vereins ist die Förderung der Gemeinschaft aller Bewohnerdes Stadtteil <strong>Hardt</strong> der Stadt Schwäbisch Gmünd. Hierzu gehören die kulturellen,sozialen und baulichen Belange.3.Der Verein hat die Aufgabe die Interessen des Stadtteils gegenüber derStadtverwaltung zu formulieren und diese zur Verbesserung der Lebensbedingungender Bewohner des Stadtteil <strong>Hardt</strong> durchzusetzen.4.Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemandenwegen seiner Nationalität, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oderAlter in irgend einer Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaftdavon abhängig machen. Er wird ferner an keiner Aktivität vonOrganisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Menschendiskriminiert werden.5.Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.§ 2 Gemeinnützigkeit1.Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.2.Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittelnder Körperschaft.3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaftfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.§ 3 GeschäftsjahrGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Seite - 1 -


§ 4 Mitgliedschaft1.Der Verein hata) aktive Mitgliederb) passive Mitgliederc) institutionelle Mitgliederd) Ehrenmitglieder2.Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die die Ziele des Vereinsunterstützen.3.Passive Mitglieder können alle Organisationen werden die ohne die Voraussetzungender Ziffer 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen.4.Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der MitgliederversammlungPersonen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereinsverdient gemacht haben.§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder1.Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben vollenAntrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitgliedhat eine Stimme.2.Passive Mitglieder und institutionelle Mitglieder haben kein Antrags- undStimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.3.Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetztenBeiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen und dergl.) zu entrichten.4.Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht inder Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungenbefreit.§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft1.Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den derVorstand entscheidet, erworben. Minderjährige bedürfen der Zustimmungihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern).2.Die Mitgliedschaft endetdurch Toddurch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der dem Schriftführer desVereins schriftlich mindestens 2 (zwei) Monate vor Ende des Geschäftsjahresmitzuteilen istSeite - 2 -


durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen, oder vereinsschädigendenVerhaltensbei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach Mahnung, sobald der Vorstanddas dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat.3.Über einen Ausschluss gem. Ziff. 2c entscheidet der Vorstand. DessenBeschluss kann innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungdurch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruchangefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächsteordentliche Mitgliederversammlung endgültig.§ 7 Beiträge1.Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag in Geld. Die Höhe wird von derMitgliederversammlung festgesetzt. Eine Beitragsänderung ist rückwirkendnicht möglich.2.Der Verein kann, soweit nicht anderweitig der Eingang der Mitgliedsbeiträgesichergestellt werden kann, von den Mitgliedern die Erteilung einerEinzugsermächtigung verlangen.§ 8 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind:1. der Vorstand2. die Mitgliederversammlung.Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder der Vorstandes könnenweitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mitbesonderen Aufgaben, geschaffen werden.§ 9 Vorstand und erweiterter Vorstand1.Der Vorstand besteht aus- 1. Vorsitzenden- 2. Vorsitzenden- dem Schriftführer /-in- dem Schatzmeister /-in- Beisitzer /-in 32.Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende undder 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.3.Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.Seite - 3 -


4.Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eineGeschäftsordnung geben.5.Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendesProtokoll anzufertigen.§ 10 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.1.Ordentliche MitgliederversammlungEine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr bis spätestens30.06. statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 (zwei)Wochen durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder per Brief an die Mitgliederunter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Anträgeder Mitglieder müssen bis 1 (eine) Woche vor der Mitgliederversammlungbeim Vorstand eingegangen sein. Über deren Annahme entscheidet derVorstand.2.Außerordentliche Mitgliederversammlung'Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen:a) auf Verlangen des ersten oder zweiten Vorsitzendenb) auf schriftliches Verlangen von ¼ der MitgliederSie ist, wie eine ordentliche Mitgliederversammlung, einzuberufen undabzuhalten.In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigtund wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmübertragungenauf ein anderes Mitglied sind unzulässig. DieMitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenenMitglieder beschlussfähig.Beschlüsse und Wahlen werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenenStimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Enthaltungengelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antragals abgelehnt. <strong>Satzung</strong>sänderungen können nur mit ¾ der anwesendenStimmberechtigten beschlossen werden. Wahlen und Abstimmungen findenoffen durch Handzeichen statt. Dem Antrag von mindestens 3 Mitgliedernauf geheime Wahl oder Abstimmung muss entsprochen werden. ÜberAnträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nicht abgestimmt werden.Eine Änderung der Tagesordnung später als 1 (eine) Woche vor derMitgliederversammlung ist unzulässig. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende,bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Ist auch dieserverhindert,wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlungbestimmt einen Protokollführer.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe folgenderPunkte zu beurkunden:- Ort und Tag der VersammlungSeite - 4 -


- Versammlungsleiter- Protokollführer- Zahl der anwesenden Mitgliedern- die Tagesordnung- die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung- Wortlaut der Beschlüsse- zahlenmäßiges Ergebnis von Wahlen (inkl. Vor-, Nachnamen, Familienstandund Wohnort der gewählten Personen)- Erklärung über die Annahme des Amtes- Widersprüche und den sonstigen Verlauf.Die Niederschrift ist vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zuunterschreiben.§ 11 KassenprüfungDie Mitgliederversammlung wählt für die Dauer bis zur nächsten ordentlichenVersammlung einen Kassenprüfer. Dieser prüft den Jahresabschlussund erstattet der nächsten ordentlichen Versammlung Bericht.§ 12 Auflösung1.Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit aller StimmberechtigtenMitglieder beschlossen werden.2.Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigterZwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die StadtSchwäbisch Gmünd, welche das Vermögen ausschließlich für gemeinnützigeZwecke des Stadtteil <strong>Hardt</strong> zu verwenden hat.§ InkrafttretenDie <strong>Satzung</strong> tritt mit Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung underfolgter Eintragung im Vereinsregister Schwäbisch Gmünd in KraftSeite - 5 -

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