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- 96 - 96316317318319sprechung <strong>des</strong> BVerfG bezüglich der Befangenheit die Frage nach dem gesetzlichenRichter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die vorgenannten einfachrechtlichenGründe mußte zudem die <strong>des</strong> richterlich willkürlichen Verhaltens (Art. 3 Abs. 1 GG)hinzutreten, 473) was früher 474) jedoch nicht erstmals vor dem BVerfG geltend zu machenwar, sondern schon zuvor vor dem FG; denn zur Erschöpfung <strong>des</strong> Rechtswegesgehörte, alles erforderliche unternommen zu haben, um eine Grundrechtsverletzung zuverhindern, wozu auch gehört, von einem Befangenheitsantrag Gebrauch zu machen.475)Während mithin die Rechtsprechung <strong>des</strong> EGMR aufgrund Art 6 Abs. 1 EMRK alsMaßstab das unparteiische Verhalten von Richtern nimmt, stellt das BVerfG im Hinblickauf Art. 3 Abs. 1 GG auf das willkürliche Verhalten ab. Hält man es folglich fürerforderlich, gegen einen Richter <strong>des</strong> FG einen Befangenheitsantrag zu stellen undbeabsichtigt man, im Ablehnungsfall dies letztlich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrengemäß §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 FGO als Verfahrensfehlerzu rügen, dann sollte bereits beim Befangenheitsantrag gegen den Richter <strong>des</strong> FGzweierlei vorgetragen werden:- Zum einen Gründe gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. 42 ZPO gemessen ander Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH,- zum anderen zusätzlich Gründe , aus denen ersichtlich ist, warum das beanstandeteVerhalten <strong>des</strong> Richters richterliche Willkür im Sinne der Rechtsprechung <strong>des</strong>BVerfG 476) darstellt, damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und <strong>des</strong>halb nach derRechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG der für befangen zu erklärende Richter nicht gesetzlicherRichter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sein kann.- Aber da es auch den Subsidiaritätsgrundsatz <strong>des</strong> § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zubedenken gilt, kann grundsätzlich nicht im unmittelbaren Anschluss an ein erfolglosesBefangenheitsverfahren gegen einen Richter <strong>des</strong> FG dagegen Verfassungsbeschwerdeerhoben werden, vilemehr muß das zuvor Ausgeführte zunächst zumGegenstand <strong>des</strong> Nichtzulassungsbeschwerde-/Revisionsverfahren gemacht werden.477)473)474)475)476)477)BVerfG 28. 09. 1999 - 2 BvR 1897/95, NJW 2000, 273, 274: „Gegen den Gleichheitssatz wirdallerdings nicht schon dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazueingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendungoder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher derSchluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungenberuht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen und setzt schuldhaftes Handeln <strong>des</strong> Richtersnicht voraus.“ So auch BVerfG 07.04.2000 - 1 BvR 2205/99, NJW 2000, 2494Zur neuen Rechtslage s.o. Rdn. 199 ff.BVerfG 16.02.1990 - 1 BvR 103/89, HFR 1990, 579BVerfG 28.09.1999 - 2 BvR 1897/95, NJW 2000, 273, 274; BVerfG 07.04.2000 - 1 BvR2205/99, NJW 2000, 2494BVerfG 18.12.2007 – 1 BvR 1273/07, BVerfGK 13, 72, 75

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