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- 94 - 94309310Denn nach der Gesetzesbegründung <strong>des</strong> 2. FGOÄndG soll ein zu Unrecht abgelehntesAblehnungsgesuch einen Verfahrensfehler darstellen, welches Revisionszulassungsgrundi.S.d. §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 2 FGO ist, so dass dieserhalb dieAufhebung <strong>des</strong> angefochtenen Urteils gemäß § 116 Abs. 6 FGO angestrebt werdenkönne. 458) Damit steht es im Widerspruch, wenn der BFH iudiziert, ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenkönne grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchseines FG gestützt werden, es sei denn die Ablehnung sei greifbargesetzwidrig und willkürlich gewesen. 459) Folglich sind die nachfolgend beschriebenenMaßstäbe aus der Rechtsprechung von BFH und BVerfG nur Begründungshilfen fürein Ablehnungsgesuch gegen den entsprechenden Richter am FG, sie sollen jedochnicht als Begründungshinweise für eine Beschwerde zum BFH oder einer Verfassungsbeschwerdeverstanden werden.Wird ein Befangenheitsantrag abgewiesen und auch der Klage nicht stattgegeben,dann kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Fehlerhaftigkeit <strong>des</strong> die Befangenheitablehnenden Beschlusses im Rahmen der §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3Satz 2 FGO vorgetragen werden. 460) Hinzu kommen muß aber die Begründung, warumdas klageabweisende Urteil <strong>des</strong> FG auf diesem Verfahrensfehler beruht. 461) Insoweitist darzulegen, dass und warum nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil <strong>des</strong>FG auf diesem Verfahrensfehler beruht. 462)311aa)BFHBeabsichtigt man, einen Befangenheitsantrag zu stellen, so ist dies nur zulässig, solange man sich nicht zur Sache eingelassen hat und Anträge gestellt hat. 463) Ein "Einlassen"in eine Verhandlung bedeutet je<strong>des</strong> prozessuale und der Erledigung einesStreitpunktes dienende Handeln unter Mitwirkung <strong>des</strong> Richters, ohne nach Stellung<strong>des</strong> Befangenheitsantrages und <strong>des</strong>sen Zurückweisung den Befangenheitsantrag aufrechterhalten zu haben und dies zu Protokoll gegeben zu haben. 464) Hierzu gehörtauch das Einreichen eines Schriftsatzes. 465) Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauengegen die Unparteilichkeit <strong>des</strong> Richters zu rechtfertigen, ist gegeben, wenn ein Beteiligtervon seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen, objekti-458)459)460)461)462)463)464)465)Vollkommer NJW 2001, 1827 u.H.a. BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/4061, Seite 11 f.BFH 25.07.2005 – VII B 02/05, BFH/NV 2005, 2035; BFH 28.07.2005 – II B 81/04, BFH/NV2005, 2221; BFH 19.05.2006 – II B 78/05, BFH/NV 2006, 1620; BFH 19.05.2006 – II B 79/05,BGH/NV 2006, 1622; BFH 19.05.2006 – II B 88/05, BFH/NV 2006, 1625; BFH 16.01.2006 -VIII B 35/04, BFH/NV 2006, 957 958; BFH 14.12.2011 – VIII B 26/10, BFH/NV 2012, 591;BFH 25.05.2012 – VIII B 155/11, BFH/NV 2012, 1610BFH 19.08.2002 – VIII B 112/02, BFH/NV 2003, 65Vollkommer NJW 2001, 1827, 1830Vollkommer NJW 2001, 1827, 1830BFH 11.05.2000 - I B 60/99, n.V.BFH 24.04.2002 – I B 134/01, BFH/NV 2002, 1310BFH 29.03.2000 - I B 90/99, BFH/NV 2000, 1221

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