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- 92 - 92297298299300301302303304(§ 115 Abs. 1 FGO) und <strong>des</strong>halb diese Nichtzulassung mit der Nichtzulassungsbeschwerdeangefochten worden ist (§ 116 Abs. 1 FGO). 449)Damit erreicht man zweierlei:- Zum einen schärft man den Blick <strong>des</strong> Gerichts dafür, dass und warum einer derRevisionsgründe <strong>des</strong> § 115 Abs. 2 FGO gegeben sein könnte, so dass das Gerichtgehalten ist, mit den dazu vorgetragenen Gründen sich auch in den Entscheidungsgründenauseinanderzusetzen.- Zum anderen verdeutlicht man damit auch, dass und warum für den Fall grundsätzlicherBedeutung im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 FGO der Senat <strong>des</strong> FG zuständigbleiben sollte.Hat man in Anbetracht <strong>des</strong> Verlaufs der mündlichen Verhandlung den Hilfsantrag aufZulassung der Revision erst in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, sosollte man ihn in der mündlichen Verhandlung auch begründen und die mündlicheBegründung schriftlich nachreichen.Der Hilfsantrag auf Zulassung der Revision sollte auch für den Fall gestellt werden,dass zugleich ein Vorlageantrag zum EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV und Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG gestellt wurde. Zwar hat der BFH 450) folgen<strong>des</strong> entschieden:„Es steht dem FG frei, ob es zu einer entscheidungserheblichen Auslegungsfrage <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechtseine Vorabentscheidung <strong>des</strong> EuGH einholt oder davon absieht. Die Entscheidung<strong>des</strong> FG darüber wird vom BFH nicht überprüft. Dies gilt auch für die Erwägungen und Gründe,die das FG veranlaßt haben, von der Einholung einer Vorabentscheidung abzusehen.“Im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und die Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG 451) vom09.01.2001 dürfte es aber zweifelhaft sein, ob diese Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH Bestandhaben wird.Der hilfsweise gestellte Revisionszulassungsantrag könnte diesbezüglich auf folgen<strong>des</strong>abgestellt werden:- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO: Klärung einer entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichenFrage im Interesse der Allgemeinheit. 452)- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO: Fortbildung <strong>des</strong> Rechts, insbesondere wenn es um Fragender richtlinienkonformen Auslegung gehen sollte und das FG sich dem verschließensollte. 453)Insoweit gibt § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. mit der „Fortbildung <strong>des</strong> Rechts“ alsneuem Revisionsgrund, auch insoweit einen Hilfsantrag der Revisionszulassungzu stellen.449)450)451)452)453)Beermann DStZ 2001, 155, 159 f.BFH 02.04.1996 - VII R 119/94, EuZW 1996, 668BVerfG 09.01.2001 – 1 BvR 1036/99, WM 2001, 749, 751; dazu Voßkuhle JZ 2001, 924BFH 09.01.1995 – VII B 169/95, BFH/NV 1996, 652; W. <strong>Wagner</strong>, FS 50 Jahre Fachanwälte fürSteuerrecht, 1999, Seite 555, 560 f.W. <strong>Wagner</strong>, FS 50 Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 555, 560

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