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- 91 - 91291292293294295d) AussetzungsantragOb mit Klageerhebung ein Antrag auf Aussetzung gemäß § 74 FGO gestellt werdensollte, sollte man nicht nur nach den rechtlichen Voraussetzungen entscheiden, sondernauch unter dem Gesichtspunkt, dass in der Regel Verfahren vor dem Finanzgerichtbis zur ersten mündlichen Verhandlung 5 Jahre und länger dauern und in dieserZeit sich ohnehin vorgreifliche Dinge erledigen können. Aber es kann auch sachlicheGründe geben, einen Aussetzungsantrag zu stellen, immer unter der Voraussetzung,dass das eigene Klagebegehren nicht von vornherein erfolglos scheint. 442) Dazu könnenz.B. gehören:- Das Finanzamt hat einen belastenden Folgebescheid erlassen, ohne zuvor denGrundlagenbescheid abzuwarten. In der nach erfolglosem Einspruchsverfahrendagegen eingereichten Klage zum Finanzgericht kann ein Aussetzungsantrag biszum Ergehen <strong>des</strong> Grundlagenbescheids gestellt werden. 443)- Bezüglich der Verfassungswidrigkeit einer Norm, die auch im Klageverfahrenbedeutsam ist, wegen der aber in einem anderen Verfahren Verfassungsbeschwerdeerhoben wurde, kann bis zur Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG Aussetzungsantraggem. § 74 FGO gestellt werden. 444)- Dem EuGH sind, einen anderen Rechtsstreit betreffend, in einem VorabentscheidungsverfahrenRechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt worden, die mit hinreichenderWahrscheinlichkeit zur Klärung von bisher ungeklärten Rechtsfragenführen. 445)Setzt das FG von sich aus per Beschluss aus, so ist dagegen die Beschwerde (§ 128Abs. 1 FGO) möglich, weil es sich nicht um eine prozeßleitende Verfügung i.S.d. §128 Abs. 2 FGO handelt. 446) Gegen eine den Aussetzungsbeschluss bestätigende Entscheidung<strong>des</strong> BFH ist eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig. 447)296e) RevisionszulassungsantragWenn man in einer Klage hilfsweise den Antrag auf Zulassung der Revision stellt,dann sollte man in der Klagebegründung diesen hilfsweise gestellten Antrag auchbegründen. Denn für die Zulassung der Revision ist zunächst das FG zuständig; dieNichtzulassungsbeschwerde, über die der BFH zu entscheiden hat, stellt sich ja erstdann, wenn das FG die Revision nicht von sich aus ausdrücklich 448) zugelassen hat442)443)444)445)446)447)448)BFH 05.07.1999 - VIII B 28/99, BFH/NV 1999, 1623BFH 03.08.2000 - III B 179/96, DStRE 2000, 1224BFH 02.09.1999 - IV R 50/98, BFH/NV 2000, 187. Dagegen kein Aussetzungsgrund, wenn ineiner vergleichbaren Rechtsfrage vor dem BFH ein Musterprozess anhängig ist: BFH 31.08.1999- V B 20/98, BFH/NV 2000, 245BFH 30.01.1997 - V R 27/95, DStR 1997, 614; BFH 14.10.1998 - VII R 56/97, BFH/NV 1999,840; Clausnitzer, FS 50 Jahre Fachanwälte für Steuerrecht, 1999, Seite 565, 571Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl. 2002, § 74 Rdn. 20BVerfG 08.10.2003 – 2 BvR 1309/03, NJW 2004, 501, 502BFH 26.05.1988 – VIII R 09/88, BFH/NV 1990, 381

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