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- 88 - 88275Beklagte kann nur die Behörde sein, der gegenüber diese Feststellung begehrt werdenkann (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO). 421) Es muß ein Feststellungsinteresse vorhanden sein(§ 41 Abs. 1 FGO), 422) wie auch deren Subsidiarität bezüglich Anfechtungs-, Verpflichtungs-und Leistungsklage zu beachten ist (§ 41 Abs. 2 FGO). 423) Die Feststellungsklagebedarf nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. 424) Unter den Voraussetzungendes § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist auf Antrag die Fortsetzungsfeststellungsklagezulässig. Dazu kann gehören, feststellen zu lassen, die angefochtene inzwischenerledigte Prüfungsanordnung sei rechtswidrig gewesen. 425)276277278b) Senat oder Einzelrichter§ 6 Abs. 1 FGO geht von dem Grundsatz aus, dass der Senat des Finanzgerichts fürdie erhobene Klage zuständig ist und unter den dort genannten Voraussetzungen denRechtsstreit an den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen kann. 426)De facto wird dies aber darauf hinaus laufen, dass dies der Regelfall sein wird. BeimSenat werden folglich nur noch die Fälle verbleiben, die besondere Schwierigkeitentatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen bzw. von grundsätzlicher Bedeutung sind.Es empfiehlt sich daher, bereits in der Klagebegründung zu den Voraussetzungen des§ 6 Abs. 1 FGO Stellung zu nehmen. Wer z.B. den Hilfsantrag auf Zulassung der Revisionstellt und diesen folglich auch gesondert begründet, kann diese Begründungzudem dazu verwenden, zugleich damit zu begründen, warum dieserhalb im Hinblickauf § 6 Abs. 1 FGO auch der Senat des Finanzgerichts zuständig bleiben sollte. Sorgfaltbei der diesbezüglichen Begründung ist angezeigt, andernfalls man damit rechnenmuß, dass der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird. Dabeigeht es darum, den Senat zu überzeugen, dass und warum der Rechtsstreit besser beiihm bleiben sollte, nicht jedoch um die Frage einer Zustimmung einer Prozesspartei,da die Übertragung auf den Einzelrichter nicht von einer Anhörung oder gar Zustimmungabhängig ist. 427)Eine andere Einzelrichterentscheidung ist die des § 79a Abs. 2 Satz 1 FGO. Danachkann der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90aFGO) entscheiden. Der Gerichtsbescheid wirkt dann als Urteil (§ 90a Abs. 3 FGO).Gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid kann binnen eines Monats nach421)422)423)424)425)426)427)BFH 06.03.2000 - II B 48/99, BFH/NV 2000, 1112Diese ist nicht mehr vorhanden, wenn das FA einen Änderungsbescheid erläßt, dieser gemäß § 68FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist: BFH 12.05.1999 - I B 138/98, BFH/NV1999, 1487BFH 09.09.1999 - VII B 279/98, BFH/NV 2000, 324BFH 15.04.1999 - VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471BFH 15.12.1999 - X B 86/99, BFH/NV 2000, 681Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 6 Abs. 1 FGO siehe den Überblick bei Sauer/Schwarz,Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess? Rdn. 21 f.BFH 06.11.1997 - VII S 25/97, BFH/NV 1998, 560; BFH 16.11.1999 - XI R 97/97, BFH/NV2000, 585; BFH 18.01.2000 - VII R 2/99, BFH/NV 2000, 599; BFH 21.09.2000 - XI B 94/00,n.V.
- 89 - 89279280281282283284Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung vor dem Senat 428) beantragtwerden (§ 79a Abs. 2 Satz 2 FGO). Dann gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen(§ 90a Abs. 3 FGO).Die Prozessparteien können sich ferner damit einverstanden erklären, dass an Stelledes Senates der Vorsitzende alleine entscheidet (§ 79a Abs. 3 FGO). Es müssen folglichdas Einverständnis der Prozessparteien und die Bereitschaft des Vorsitzendenzusammentreffen. Es handelt sich dabei um keinen Fall von § 6 Abs. 1 FGO. Diesselbst dann, wenn es sich um einen Fall von tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeitoder von grundsätzlicher Bedeutung handelt. 429)Und schließlich kann im vorgenannten Fall dann, wenn ein Berichterstatter bereits bestelltwar, statt des Vorsitzenden der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligtenals Einzelrichter entscheiden (§ 79a Abs. 4 FGO). 430) Verzichten die Beteiligten aufmündliche Verhandlung, kann der Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil entscheiden.431) Das Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß §79a Abs. 4 FGO ist nicht zugleich ein Einverständnis des Verzichts auf mündlicheVerhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO. 432)In allen vorgenannten Fällen ist der Einzelrichter das Gericht und hat folglich dieWahl, ob er- nach mündlicher Verhandlung (§§ 90 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch Urteil (§ 95FGO),- im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2FGO) durch Urteil (§ 95 FGO), 433)- ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 1 FGO– in diesem Fall kann gemäß § 90a Abs.2 FGO Antrag auf mündliche Verhandlunggestellt werden, das Finanzgericht kann aber auch die Revision zulassen –oder- ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbescheid gemäß § 79a Abs. 2 Satz 1bzw. Abs. 4 FGO – in diesem Fall ist dagegen kein Rechtsmittel sondern gemäߧ 79a Abs. 2 Satz 2 FGO nur der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig, 434)selbst wenn fehlerhafter Weise die Revision zugelassen wurde 435) -entscheidet.428)429)430)431)432)433)434)435)Dürr, Der Steuerberater vor dem Finanzgericht, Seite 106Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht, C Rdn. 17BFH 03.02.2000 - XI B 65/99, BFH/NV 2000, 875BFH 11.07.2000 - XI B 121/99, BFH/NV 2000, 1470BFH 18.02.1999 - I R 127-129/97, BFH/NV 1999, 1464BFH 11.07.2000 - XI B 121/99, BFH/NV 2000, 1470BFH 03.11.1993 - II R 77/93, BStBl II 1994, 118; BFH 03.11.1993 - II B 126/93, n.V.; BFH06.07.1999 - XI R 75/98, BFH/NV 1999, 1624BFH 25.05.1999 - XI R 76/98, BFH/NV 1999, 1617; BFH 29.06.1999 - XI R 67/98, n.V.
- Seite 40 und 41: - 38 - 389798Folgt aus vorgenannten
- Seite 42 und 43: - 40 - 40103104ne: „Hier hat die
- Seite 44 und 45: - 42 - 42107ben. 135) Mit der Folge
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- Seite 58 und 59: - 56 - 56162Möchte man im Wege der
- Seite 60 und 61: - 58 - 58170171Klageerhebung gilt z
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- Seite 70 und 71: - 68 - 68197Sollen mithin Kosten, d
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- 88 - 88275Beklagte kann nur die Behörde sein, der gegenüber diese Feststellung begehrt werdenkann (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 FGO). 421) Es muß ein Feststellungsinteresse vorhanden sein(§ 41 Abs. 1 FGO), 422) wie auch deren Subsidiarität bezüglich Anfechtungs-, Verpflichtungs-und Leistungsklage zu beachten ist (§ 41 Abs. 2 FGO). 423) Die Feststellungsklagebedarf nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. 424) Unter den Voraussetzungen<strong>des</strong> § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist auf Antrag die Fortsetzungsfeststellungsklagezulässig. Dazu kann gehören, feststellen zu lassen, die angefochtene inzwischenerledigte Prüfungsanordnung sei rechtswidrig gewesen. 425)276277278b) Senat oder Einzelrichter§ 6 Abs. 1 FGO geht von dem Grundsatz aus, dass der Senat <strong>des</strong> Finanzgerichts fürdie erhobene Klage zuständig ist und unter den dort genannten Voraussetzungen denRechtsstreit an den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen kann. 426)De facto wird dies aber darauf hinaus laufen, dass dies der Regelfall sein wird. BeimSenat werden folglich nur noch die Fälle verbleiben, die besondere Schwierigkeitentatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen bzw. von grundsätzlicher Bedeutung sind.Es empfiehlt sich daher, bereits in der Klagebegründung zu den Voraussetzungen <strong>des</strong>§ 6 Abs. 1 FGO Stellung zu nehmen. Wer z.B. den Hilfsantrag auf Zulassung der Revisionstellt und diesen folglich auch gesondert begründet, kann diese Begründungzudem dazu verwenden, zugleich damit zu begründen, warum dieserhalb im Hinblickauf § 6 Abs. 1 FGO auch der Senat <strong>des</strong> Finanzgerichts zuständig bleiben sollte. Sorgfaltbei der diesbezüglichen Begründung ist angezeigt, andernfalls man damit rechnenmuß, dass der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird. Dabeigeht es darum, den Senat zu überzeugen, dass und warum der Rechtsstreit besser beiihm bleiben sollte, nicht jedoch um die Frage einer Zustimmung einer Prozesspartei,da die Übertragung auf den Einzelrichter nicht von einer Anhörung oder gar Zustimmungabhängig ist. 427)Eine andere Einzelrichterentscheidung ist die <strong>des</strong> § 79a Abs. 2 Satz 1 FGO. Danachkann der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90aFGO) entscheiden. Der Gerichtsbescheid wirkt dann als Urteil (§ 90a Abs. 3 FGO).Gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid kann binnen eines Monats nach421)422)423)424)425)426)427)BFH 06.03.2000 - II B 48/99, BFH/NV 2000, 1112Diese ist nicht mehr vorhanden, wenn das FA einen Änderungsbescheid erläßt, dieser gemäß § 68FGO zum Gegenstand <strong>des</strong> Klageverfahrens geworden ist: BFH 12.05.1999 - I B 138/98, BFH/NV1999, 1487BFH 09.09.1999 - VII B 279/98, BFH/NV 2000, 324BFH 15.04.1999 - VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471BFH 15.12.1999 - X B 86/99, BFH/NV 2000, 681Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit <strong>des</strong> § 6 Abs. 1 FGO siehe den Überblick bei Sauer/Schwarz,Wie führe ich einen Finanzgerichtsprozess? Rdn. 21 f.BFH 06.11.1997 - VII S 25/97, BFH/NV 1998, 560; BFH 16.11.1999 - XI R 97/97, BFH/NV2000, 585; BFH 18.01.2000 - VII R 2/99, BFH/NV 2000, 599; BFH 21.09.2000 - XI B 94/00,n.V.