13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 87 - 87272273274um eine Sprungklage (§ 45 FGO) oder eine Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) handelt. 408)Der Klageantrag hat unter Aufhebung der konkret bezeichneten ablehnenden Einspruchsentscheidungden zu erlassenden Verwaltungsakt als Gegenstand <strong>des</strong> Klagebegehrenskonkret zu bezeichnen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO). Und auch hier ist eine Klageänderungder Verpflichtungsklage nur innerhalb der Klagefrist zulässig. 409) Auch beider Verpflichtungsklage ist die Feststellungsklage subsidiär (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO),so dass es keinen Anspruch darauf gibt, dass eine Behörde die Rechtswidrigkeit einesvon ihr erlassenen Verwaltungsakts feststellt. 410)Eine Leistungsklage ist dann zu erheben, wenn zuvor der Zahlungsanspruch durch Bescheidi. S. <strong>des</strong> § 218 Abs. 1 oder 2 AO festgesetzt worden ist 411) und zusätzlich ineinem Vorverfahren der Auszahlungsanspruch festgestellt worden ist, so dass nur nochdie Auszahlung aussteht. 412)Im übrigen bedarf die Leistungsklage keines Vorverfahrens nach § 44 FGO. 413) EineLeistungsklage kann auch in einem (vorbeugenden) Unterlassungsbegehren gegenüberdem Finanzamt begründet sein, 414) z.B. wenn das Finanzamt rufschädigende Meinungengegenüber <strong>Dr</strong>itten äußert. 415) Ferner kann ein Leistungsbegehren auf fehlerfreieErmessensausübung durch Versagung oder Unterlassung einer (anderen) Leistung <strong>des</strong>Finanzamtes gerichtet sein. 416) Die Leistungsklage ist gegenüber der Anfechtungsklagesubsidiär. 417) Umgekehrt ist die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär(§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO). 418) Es ist offen, ob von einer Leistungsklage zu einerFortsetzungsfeststellungsklage übergegangen werden kann. 419)Ein Feststellungsantrag kann auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnissesoder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gerichtet sein (§ 41 Abs. 1FGO). Dazu kann auch die Feststellung <strong>des</strong> Rechtsscheins der ordnungsgemäßen Bekanntgabe<strong>des</strong> "angefochtenen" Verwaltungsaktes gehören. 420)408)409)410)411)412)413)414)415)416)417)418)419)420)BFH 05.05.1999 - II R 44/96 , BFH/NV 2000, 8; S.o. Rdn. 143 ff.BFH 19.05.1999 - IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449BFH 09.09.1999 - VII B 279/98, BFH/NV 2000, 324BFH 12.06.1986 – VII R 103/83, BStBl. II 1986, 702; BFH 29.01.1991 - VII R 45/90, BFH/NV1991, 791; BFH 07.07.1998 - VII B 312/97, BFH/NV 1999, 150; BFH 30.11.1999 - VII R 97/98,BFH/NV 2000, 412BFH 13.09.1988 - V R 207/83, BFH/NV 1989, 353; BFH 21.02.1992 - V B 75/91, BFH/NV1992, 678BFH 24.07.1990 - VII R 75/89, BFH/NV 1991, 604BFH 04.04.1984 - I R 269/81, BStBl II 1984, 563 u.H.a. BFH 13.09.1972 - I R 189/70, BStBl II1973, 119: „Begehrt ein Kläger, der Betriebsprüfungsstelle zu untersagen, bestimmte Unterlagenbei den Prüfungsfeststellungen zu verwerten, so ist dieser Antrag als sonstige Leistungsklage i.S.<strong>des</strong> § 40 Abs. 1 FGO statthaft.“ (JURIS-Orientierungssatz). Zur Zulässigkeit einer vorbeugendenUnterlassungsklage BFH 27.10.1993 - I R 25/92, BStBl II 1994, 210BFH 16.10.1986 - V B 3/86, BStBl II 1987, 30BFH 12.04.1994 - VII R 67/93, BFH/NV 1995, 77BFH 13.03.1986 - IV R 304/84, BStBl II 1986, 509BFH 20.02.1991 - VII B 242/90, n.V.BFH 12.01.1988 - VII R 55/84, BFH/NV 1988, 453BFH 25.02.1999 - IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!