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- 86 - 86267268geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei sind alle dem FG und dem Finanzamt erkennbarenUmstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen, wobei nachden Grundsätzen der rechtsschutzgewährenden Auslegung im Zweifel anzunehmenist, das das Rechtsmittel eingelegt werden sollte, das zulässig ist, selbst wenn der Klägerdurch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten wurde. 401)Wurde der Klageantrag im Urteil unzutreffend wiedergegeben, so ist Tatbestandsberichtigunggeboten und die Unrichtigkeit <strong>des</strong> Klageantrages nicht zum Gegenstandeiner Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu machen. 402)Da die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigtenfür das Vorverfahren erst im Kostenfestsetzungsverfahren <strong>des</strong> FG ergeht, 403)scheint es nicht notwenig zu sein, dies bereits mit den Klageanträgen zusammen zubeantragen. Sicherheitshalber sollte man dies jedoch sowohl mit den Klageanträgenund im Obsiegensfalle dann nochmals im Kostenfestsetzungsverfahren beantragen.269270271a) KlageartenIm Wege der Anfechtungsklage wird die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktesin der Fassung der Einspruchsentscheidung begehrt (§ 40 Abs. 1 Satz 1FGO). Dazu muß bereits im Klageantrag der angefochtene Verwaltungsakt und dieEinspruchsentscheidung konkret bezeichnet werden (§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO).Und nur über den durch diesen Antrag konkretisierten Verwaltungsakt hat das Finanzgerichtzu entscheiden. 404)Diese Konkretisierung ist auch <strong>des</strong>halb notwendig, weil Klageänderungen bei fristgebundenenAnfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen nur innerhalb der Klagefristzulässig sind 405) und man auf diese Weise vorab deutlich macht, was das Ziel der Klageist. Eine Einspruchsentscheidung kann dann eigenständig Gegenstand einer Anfechtungsklagesein, wenn sie selbst einen Verwaltungsakt darstellt (§ 118 AO),wodurch eine belastende Wirkung ausgeht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Einspruchsentscheidungim Wege der Verböserung eine über den belastenden Verwaltungsakthinausgehende belastende Regelung enthält. Da die Feststellungsklage subsidiärist (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO), geht die Anfechtungsklage vor. 406) Aber es kannspäter von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangenwerden.Mit der Verpflichtungsklage wird die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten 407)oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt (§ 40 Abs. 1 FGO). Auch die Verpflichtungsklagebedarf eines erfolglos durchlaufenen Vorverfahrens, sofern es sich nicht401)402)403)404)405)406)407)BFH 23.04.2009 – IV R 24/08, BFH/NV 2009, 1427 f.; BFH 23.04.2009 – X B 43/08, BFH/NV2009, 1443BFH 31.01.2006 – XI B 18/05, BFH/NV 2006, 1113BFH 13.04.2006 – XI B 12/06, BFH/NV 2006, 1335BFH 24.08.1999 - VIII B 52/98, n.V.BFH 19.05.1999 - IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449; Gräber/von Groll, FGO § 67 Rdn. 11BFH 09.09.1999 - VII B 279/98, BFH/NV 2000, 324; BFH 13.10.1999 - IV B 8/99, BFH/NV2000, 458; BFH 11.11.1999 - XI B 47/99, BFH/NV 2000, 675BFH 09.09.1999 - VII B 279/98, BFH/NV 2000, 324

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