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- 82 - 82248249250251252Sachlich zuständig ist das Gericht der Hauptsache, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenmithin der BFH. 380) Dies gilt auch für das Revisionsverfahren. 381) Zwar kannder Rechtsschutz bezgl. § 69 FGO nicht weiter reichen, als das im Hauptsacheverfahrenverfolgte Begehren, es muß aber nicht unbedingt auf die gleichen Rechtsgründegestützt werden. 382)Die AdV kann ein prozessstrategisches Instrument sein, um in verhältnismäßig kurzerZeit „auszutesten“, ob auch beim FG Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenenVerwaltungsakts bestehen. 383) Und soweit der AdV ganz oder teilweise vom FGnicht stattgegeben wird, erhält man Anhaltspunkte dafür, ob dafür Gründe maßgebendsind, die man im Hauptsacheverfahren „nachbessern“ kann. Im Hinblick auf neuereRechtsprechung des BVerfG empfiehlt es sich, im Antrag auf AdV nicht nur und nichtin erster Linie die Erfolgsaussicht des eigenen Begehrens für den Fall eines Hauptsacheverfahrensin den Vordergrund zu rücken, sondern auch die Beschreibung einerFolgenabwägung vorzunehmen. 384)Wird Klage gegen die Untersagung eines Gewerbebetriebes oder der Berufsausübungerhoben, so wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt (§ 69Abs. 5 Satz 1 FGO). Diese Hemmung kann die Behörde unter den Voraussetzungendes § 69 Abs. 5 Satz 2 FGO wieder beseitigen. Und dagegen kann die Wiederherstellungder hemmenden Wirkung durch gerichtliche Entscheidung begehrt werden (§ 69Abs. 5 Satz 3 FGO). Bei letzterem geht das FG in folgenden Schritten vor, 385) was manals Steueranwalt bei Abfassung eines entsprechenden Antrags- und Begründungsschriftsatzesberücksichtigen sollte:Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde den Sofortvollzug (§ 69 Abs. 5 Satz 2 FGO)bezüglich des öffentlichen Interesses ausreichend begründet hat. Falls nein, ist bereitsan dieser Stelle die hemmende Wirkung wieder herzustellen, ohne dass es auf die weitereFrage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ankommt. 386)Falls ja, ist erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an derRechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. 387)380)381)382)383)384)385)386)387)BFH 12.04.2000 - III S 4/00, n.V.BFH 09.02.2000 - VIII S 4/99, BFH/NV 2000, 970BFH 17.01.2000 - II S 6/99, BFH/NV 2000, 1100Nach BVerfG 04.07.2001 – 1 BvR 165/01, DStR 2002, 322 gehört zum Grundrecht des Art. 19Abs. 4 GG, vorläufigen Rechtsschutz in angemessener Zeit zu erhalten.In der Entscheidung BVerfG 04.07.2001 – 1 BvR 165/01, DStR 2002, 322 heißt es u.a.: „Aus derRechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass die Gerichte im einstweiligenRechtsschutzverfahren wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nichtvertiefend behandeln müssen. Sie können ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einerFolgenabwägung treffen (BVerfG NVwZ 1997, 479, 480).“FG Niedersachsen 14.09.2001 – 6 V 425/01, EFG 2002, 929, 930FG Niedersachsen 14.09.2001 – 6 V 425/01, EFG 2002, 929, 931FG Niedersachsen 14.09.2001 – 6 V 425/01, EFG 2002, 929, 930

- 83 - 83253254Als Steueranwalt muß man wissen, dass der Gegenstandswert für AdV-Verfahren inaller Regel nur auf 10 % des Gegenstandswertes des rückgeforderten Betrages festgesetztwird (str.), 388) ohne daß der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführteMindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) Anwendung findet. 389) Daran auszurichtendeAnwaltshonorare gemäß RVG sind der Bedeutung des AdV-Verfahrens undder dafür aufgewandten Tätigkeit in aller Regel nicht angemessen. Es empfiehlt sichdaher für den Steueranwalt oder den das AdV-Verfahren betreibenden Steuerberater inaller Regel, eine freie Honorarvereinbarung zu treffen.Verjährungsmäßig gilt es folgendes zu beachten: Grundlagenbescheide unterbrechenweder den Erlass eines Feststellungsbescheides noch die AdV eines Feststellungsbescheidesdie Verjährung des Steueranspruches. 390) Erst dann, wenn aufgrund § 361Abs. 3 AO auch die Vollziehung des Folgebescheides ausgesetzt wird, unterbrichtdiese Aussetzung des Folgebescheides die Zahlungsverjärung des Steueranspruches.391) Und diese Unterbrechung der Zahlungsverjährung des Folgebescheides dauertso lange, bis die AdV des Folgebescheides abgelaufen ist (§ 231 Abs. 2 AO), was erstdann der Fall ist, wenn die AdV des Folgebescheides aufgehoben worden ist oder einein der AdV enthaltene auflösende Bedingung eingetreten ist. 392) Folglich endet dieUnterbrechungswirkung einer Verjährung aufgrund einer AdV des Folgebescheidesnicht automatisch durch eine Klagerücknahme des betr. den Grundlagenbescheid. 393)255V. Aufbau einer Klageschrift1. AllgemeinesDie Klageschrift muß den Anforderungen den § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO entsprechen.Nach der Rechtsprechung des VI. Senates des BFH 394) ist der Gegenstand desKlagebegehrens bereits dann ausreichend bezeichnet, wenn aus dem Antrag des Klägerseindeutig erkennbar sei, dass er den Ablehnungsbescheid dem Grunde nach angreife.Aus nachfolgenden Gründen wird verdeutlicht, dass es einer sachgerechten388)389)390)391)392)393)394)BFH 27.03.2000 - VII B 223/99, BFH/NV 2000, 1120; BFH 26.04.2001 – V S 24/00, DStR 2001,1246; BFH 14.12.2007 – IX E 17/07, BFH/NV 2008, 307; BFH 04.05.2011 – VII S 61/10, ZSteu2011, R-1190, R-1191; BFH 17.11.2011 – IV S 15/10, Rdn. 13 - 16; FG Baden-Württemberg13.12.2011 – 2 V 441/11, EFG 2012, 1189; Skerhut DStZ 2001, 630. - Nach FG Düsseldorf25.05.2005 – 11 V 5884/03 A (E), EFG 2005, 1285; FG Düsseldorf 14.11.2011 – 11 V 1531/11,EFG 2012, 266, 267; Sächsisches FG 14.06.2006 – 2 V 1992/04, (Juris); FG Münster 30.01.2007– 11 V 4418/05, EFG 2007, 1109; FG Hamburg 31.10.2007 – IV 169/05, DStRE 2008, 1038m.w.N. dagegen 25 %. Die Verfahrensgebühr im vorläufigen Rechtsschutz vor dem FG gem. VVNr. 3200 RVG 1,6: Sächsisches FG 27.03.2006 – 3 Ko 243/06, EFG 2006, 1103, 1104; FG Köln05.02.2007 – 10 Ko 275/07, EFG 2007, 793, 794BFH 14.12.2007 – IX E 17/07, BFH/NV 2008, 307BFH 23.06.1998 – VII R 119/97, BFH/NV 1998, 1322; FG Bremen 13.07.2006 – 1 K 180/05,EFG 2007, 647FG Bremen 13.07.2006 – 1 K 180/05, EFG 2007, 647FG Bremen 13.07.2006 – 1 K 180/05, EFG 2007, 647FG Bremen 13.07.2006 – 1 K 180/05, EFG 2007, 647, 648BFH 17.01.2002 – VI B 114/01, DStRE 2002, 656; dazu Schellerten DStR 2002, 1119

- 82 - 82248249250251252Sachlich zuständig ist das Gericht der Hauptsache, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrenmithin der BFH. 380) Dies gilt auch für das Revisionsverfahren. 381) Zwar kannder Rechtsschutz bezgl. § 69 FGO nicht weiter reichen, als das im Hauptsacheverfahrenverfolgte Begehren, es muß aber nicht unbedingt auf die gleichen Rechtsgründegestützt werden. 382)Die AdV kann ein prozessstrategisches Instrument sein, um in verhältnismäßig kurzerZeit „auszutesten“, ob auch beim FG Zweifel an der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> angegriffenenVerwaltungsakts bestehen. 383) Und soweit der AdV ganz oder teilweise vom FGnicht stattgegeben wird, erhält man Anhaltspunkte dafür, ob dafür Gründe maßgebendsind, die man im Hauptsacheverfahren „nachbessern“ kann. Im Hinblick auf neuereRechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG empfiehlt es sich, im Antrag auf AdV nicht nur und nichtin erster Linie die Erfolgsaussicht <strong>des</strong> eigenen Begehrens für den Fall eines Hauptsacheverfahrensin den Vordergrund zu rücken, sondern auch die Beschreibung einerFolgenabwägung vorzunehmen. 384)Wird Klage gegen die Untersagung eines Gewerbebetriebes oder der Berufsausübungerhoben, so wird die Vollziehung <strong>des</strong> angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt (§ 69Abs. 5 Satz 1 FGO). Diese Hemmung kann die Behörde unter den Voraussetzungen<strong>des</strong> § 69 Abs. 5 Satz 2 FGO wieder beseitigen. Und dagegen kann die Wiederherstellungder hemmenden Wirkung durch gerichtliche Entscheidung begehrt werden (§ 69Abs. 5 Satz 3 FGO). Bei letzterem geht das FG in folgenden Schritten vor, 385) was manals Steueranwalt bei Abfassung eines entsprechenden Antrags- und Begründungsschriftsatzesberücksichtigen sollte:Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde den Sofortvollzug (§ 69 Abs. 5 Satz 2 FGO)bezüglich <strong>des</strong> öffentlichen Interesses ausreichend begründet hat. Falls nein, ist bereitsan dieser Stelle die hemmende Wirkung wieder herzustellen, ohne dass es auf die weitereFrage der Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> Verwaltungsaktes ankommt. 386)Falls ja, ist erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an derRechtmäßigkeit <strong>des</strong> Verwaltungsaktes bestehen. 387)380)381)382)383)384)385)386)387)BFH 12.04.2000 - III S 4/00, n.V.BFH 09.02.2000 - VIII S 4/99, BFH/NV 2000, 970BFH 17.01.2000 - II S 6/99, BFH/NV 2000, 1100Nach BVerfG 04.07.2001 – 1 BvR 165/01, DStR 2002, 322 gehört zum Grundrecht <strong>des</strong> Art. 19Abs. 4 GG, vorläufigen Rechtsschutz in angemessener Zeit zu erhalten.In der Entscheidung BVerfG 04.07.2001 – 1 BvR 165/01, DStR 2002, 322 heißt es u.a.: „Aus derRechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG folgt, dass die Gerichte im einstweiligenRechtsschutzverfahren wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nichtvertiefend behandeln müssen. Sie können ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einerFolgenabwägung treffen (BVerfG NVwZ 1997, 479, 480).“FG Niedersachsen 14.09.2001 – 6 V 425/01, EFG 2002, 929, 930FG Niedersachsen 14.09.2001 – 6 V 425/01, EFG 2002, 929, 931FG Niedersachsen 14.09.2001 – 6 V 425/01, EFG 2002, 929, 930

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