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- 80 - 80242243244(§ 133a FGO) geltend gemacht werden, wenn zugleich auch ein Verstoß gegen Art.103 Abs. 1 GG zu beanstanden ist.Hat sich jedoch das FG ausdrücklich eine Überzeugung von der Rechtmäßigkeit seinesVerfahrens gebildet, stellt die Gegenvorstellung beim FG keinen wirksamenRechtsschutz dar. In einem solchen Fall ermöglicht der BFH zwecks Wahrung effektivenRechtsschutzes nach wie vor die außerordentliche Beschwerde beim Beschwerdegericht.365)Bei dieser Rechtsprechungsentwicklung <strong>des</strong> BFH wird aber übersehen, daß derGesetzgeber aus Anlaß <strong>des</strong> am 01.01.2005 in Kraft getretenen Anhörungsrügengesetzes(hier § 133a FGO) in der Gesetzesbegründung 366) folgen<strong>des</strong> ausführte, soweit esum die Verletzung anderer Grundrechte als der Anhörungsrüge geht:„Damit trifft der Entwurf keine Aussage zu der Frage, wie die Gerichte künftig mit derVerletzung etwa <strong>des</strong> Willkürverbotes umgehen sollen; insbesondere die bisher in diesen Fällenzur Anwendung gekommenen außerordentlichen Rechtsbehelfe wie die außerordentliche Beschwerdeoder die Gegenvorstellung sollen durch die Beschränkung dieses Entwurfs auf eineErweiterung der Rügemöglichkeiten bei Anhörungsverstößen nicht ausgeschlossen werden.“In welchem verfassungsrechtlichen Verhältnis mithin nunmehr die außerordentlicheBeschwerde und Gegenvorstellung stehen, insbesondere wenn es um Grundrechtsverletzungengeht, die keine Anhörungsrüge gem. § 133a FGO erfordern, ist nicht mehreindeutig auszumachen. Dem Gebot <strong>des</strong> effektiven Rechtsschutzes, insbesondere derRechtsmittelklarheit, ist vor dem Hintergrund <strong>des</strong> Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügegetan, denn eine gesetzliche Grundlage dafür fehlt. 367) In diese Lücke stößt die Entscheidung<strong>des</strong> IV. Senates <strong>des</strong> BFH vom 08.09.2005. 368) Denn dieser hielt gerade inAnbetracht <strong>des</strong> § 133a FGO, der sich ja nur auf Anhörungsrügen bezieht, die außerordentlicheBeschwerde für statthaft, wenn z.B. im Anschluß an eine abgelehnte AdVgerügt wird, das FG habe bewußt und objektiv greifbar gesetzwidrig das Prozeßrechtangewendet. Demgegenüber geht der VII. Senat <strong>des</strong> BFH 369) von der Zulässigkeit einerGegenvorstellung in diesen Fällen aus. Inzwischen hat sich dem der IV. Senat <strong>des</strong>BFH angeschlossen. 370) Er beruft sich dafür aber ebenfalls auf Art. 19 Abs. 4 GG alsRechtsgrundlage, da Art. 19 Abs. 4 GG mit der Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG 371) zwarkeinen Schutz gegen den Richter sondern nur durch den Richter gewähre, aber nachdem Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers (BR-<strong>Dr</strong>ucks. 663/04, Seite 13) Rechtsschutz durch dieGegenvorstellung gegeben sein solle, insbesondere bei gravierenden Rechtsverletzungen.365)366)367)368)369)370)371)BFH 13.05.2004 – IV B 230/02, BFH/NV 2004, 1320, 1321; offen gelassen bei BFH 26.01.2005– VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905 und BFH 28.06.2005 – X B 78/05, BFH/NV 2005, 1624BT-<strong>Dr</strong>ucks. 15/3706, Seite 14; dazu Bloching/Kettinger NJW 2005, 860Bloching/Kettinger NJW 2005, 860, 863BFH 08.09.2005 – IV B 42/05, ZSteu 2005, R-793, R-794; offen gelassen bei BFH 19.10.2005 –X S 22/05, BFH/NV 2006, 336BFH 06.07.2005 – VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028 f.. Ähnlich BFH 01.08.2005 – X S 16/05,BFH/NV 2005, 2040BFH 13.10.2005 – IV S 10/05, HFR 2006, 174 f.BVerfG 16.01.1987 – 1 BvR 1113/86, BVerfGE 76, 93, 98

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