13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 77 - 77234235236237238239das Finanzamt beginnt plötzlich während <strong>des</strong> finanzgerichtlichen Verfahrens damit,ein Auskunftsverfahren gemäß § 93 AO durchzuführen.In diesen nicht seltenen Fällen wird seitens <strong>des</strong> Finanzamtes krass verkannt,- dass gemäß § 88 AO zunächst von Amts wegen zu ermitteln ist und dabei von denMöglichkeiten der §§ 93 ff. AO Gebrauch gemacht wird,- ehe erst dann ggf. ein belastender (Änderungs-) Bescheid ergeht,- der im Einspruchsverfahren überprüft werden kann. 345)Statt <strong>des</strong>sen wird oft in der Praxis in´s Blaue hinein ein belastender Änderungsbescheiderlassen, nach Einspruch und Einspruchsbegründung auf Antrag Aussetzungder Vollziehung gewährt, nicht weiter ermittelt und erst für den Fall einer Untätigkeitsklageunter Mißachtung <strong>des</strong> § 88 Abs. 2 AO mit allen Mitteln versucht, teils unterMißachtung eigener Amtsermittlungspflichten den angegriffenen Bescheid zu rechtfertigen.Die Amtsermittlungspflicht wird dann auf diese Weise auf das FG delegiert (§ 76 Abs.1 FGO), was dort mitunter mit eine Ursache für Überlastung und überlange Verfahrensdauerist. Von dieser krass rechtsstaatswidrigen Praxis liest man im von Finanzbeamtenund Finanzrichtern getragenen Fachschrifttum wenig.Dem hat das FG Baden-Württemberg 346) teilweise dadurch einen Riegel vorgeschoben,dass während <strong>des</strong> finanzgerichtliche Verfahrens das Finanzamt nicht plötzlich mitAuskunftsersuchen nach § 93 AO beginnen kann, wozu vor Erlass <strong>des</strong> belastendenÄnderungsbeschei<strong>des</strong> Veranlassung bestanden hätte, zumal dies mit der richterlichenSachaufklärungspflicht <strong>des</strong> § 76 Abs. 1 FGO kollidieren würde.240g) Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung (§ 69 FGO)Zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und Entscheidung über einen Aussetzungsantragsoll der Steuerpflichtige aus Gründen <strong>des</strong> Art. 19 Abs. 4 GG nicht mitVollstreckungsmaßnahmen konfrontiert werden (§ 361 Nr. 3.1 AEAO), wenn derAussetzungsantrag beim Finanzamt gestellt worden ist und Abschn. 5 Abs. 4 Satz 5VollstrA, wenn gemäß § 69 FGO ein Aussetzungsantrag beim FG gestellt wordenist. 347) Ein beim FG gestellter Antrag nach § 69 FGO setzt voraus, dass zuvor das Finanzamteinen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1FGO). Das FG muß dann, ohne in dieser Zeit Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten,dem Steuerpflichtigen ausreichend Zeit einräumen, einen mit Begründung versehenenAntrag nach § 69 FGO stellen zu können (i.d.R. min<strong>des</strong>tens 3 Wochen). 348) Da umstrittenist, ob ein solches vom FG Berlin gefordertes Vollstreckungsmoratorium einzuhaltenist, sollte nach Ablehnung eines Aussetzungsantrages durch das Finanzamt345)346)347)348)So zutreffend FG Baden-Württemberg 21.02.2001 – 5 K 325/00, EFG 2001, 1588, 1590 f.FG Baden-Württemberg 21.02.2001 – 5 K 325/00, EFG 2001, 1588, 1590 f.FG Bremen 02.07.1993 – 2 93 068 V 2, EFG 1994, 87; Hoffmann EFG 2003, 1758FG Berlin 16.09.2003 – 7 K 6269/01, EFG 2003, 1757; FG Berlin 16.09.2003 – 7 K 6272/01,EFG 2003, 1755, 1756 begründet dies mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem daraus abgeleiteten Grundsatz<strong>des</strong> effektiven Rechtsschutzes; gegen ein solches Vollstreckungsmoratorium Hoffmann EFG2003, 1758

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!