13.07.2015 Aufrufe

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

PDF Version des Buchs herunterladen - Dr. iur. Klaus-R. Wagner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 73 - 73218219220trennten Verfahren eine andere Entscheidung und eine andere Kostenfolge zu erwartenist. 320)„Die Trennung eines Klageverfahrens ist in jedem Verfahrensstadium zulässig. Nach der Trennungist grundsätzlich in getrennten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Die bis zurTrennung vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben aber wirksam und bedürfen nicht derWiederholung.“ 321)Ob man als Kläger eine Klageverbindung anstrebt, ist auch eine prozessstrategische,nicht nur eine prozessökonomische, Frage. Der Vorteil einer Klageverbindung ist darinzu sehen, dass mehrere Verwaltungsakte mehrerer Steuerarten und Steuerperiodengemeinsam in einer Klage angefochten werden können, um- eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über mehrere Klagebegehrenanzustreben und- widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. 322)Aber man begibt sich dadurch auch taktischer Möglichkeiten. Sind für unterschiedlicheSteuerarten beim FG unterschiedliche Senate zuständig, die unterschiedlich belastetsind, dann kann die Dauer bis zur jeweiligen mündlichen Verhandlung unterschiedlichlang sein. Bei einer ohnehin ungewöhnlich langen Verfahrensdauer in derFinanzgerichtsbarkeit kann es folglich von Vorteil sein, die „Portionen“ klein zu haltenund zu versuchen, unterschiedlich relativ schnell statt einheitlich aufgrund umfänglichenVerfahrens langsam vorwärts zu kommen. Ferner erhält man sich durcheine unterlassene Verbindung die jeweilige Spezialzuständigkeit eines Senates <strong>des</strong> FG.Nicht zu verbinden, mindert auch die Abhängigkeit von einem Richter und belässt dieMöglichkeit, unterschiedliche Senate oder Einzelrichter von unterschiedlichen Entwicklungender jeweils anderen Verfahren zu informieren.Im übrigen hilft eine unterlassene Klageverbindung, nicht die Gemeinsamkeiten zubetonen, sondern sich mehr mit der Unterschiedlichkeit von Sachverhalten, Steuerartenund Steuerperioden, vor allem aber mit der Unterschiedlichkeit von ständig sichändernden Normen zu befassen, so dass die Klageverbindung prozessstrategisch eherdie Ausnahme sein sollte.221e) Sprungklage (§ 45 FGO)Zulässig ist, ohne das sonst übliche Vorverfahren innerhalb der Einspruchsfrist direktKlage zum FG zu erheben. Stimmt das Finanzamt dem innerhalb eines Monats nachZustellung der Klage 323) zu, dann wird diese Sprungklage beim FG fortgeführt (§ 45Abs. 1 Satz 1 FGO), andernfalls diese Klage als aussergerichtlicher Rechtsbehelf, also320)321)322)323)BFH 17.12.1983 - V B 40/86, BFH/NV 1988, 508; BFH 26.01.1994 - III B 135/89, BFH/NV1994, 727; BFH 22.04.1997 - IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694BFH 23.03.1993 - XI R 23, 24/92, BStBl II 1993, 514 (Leitsatz)Seer in: Tipke/Kruse, FGO, Stand 06/19997, § 43 Rdn. 1BFH 11.08.1999 - VIII B 112/98, n.V.: „Die Vorschrift <strong>des</strong> § 45 FGO befreit unter den dort genanntenVoraussetzungen lediglich von dem Erfordernis eines außergerichtlichen Vorverfahrens(§ 44 FGO), nicht aber von den übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen <strong>des</strong> finanzgerichtlichenVerfahrens.“ (JURIS-Orientierungssatz). BFH 12.09.1985 - VI B 3/85, n.V.: Die Monatsfristist nicht verlängerbar.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!