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- 72 - 72214Ein weiteres kommt in diesem Zusammenhang hinzu: Negiert die Rechtsprechung derFGs und <strong>des</strong> BFH für Deutschland weiterhin, daß aufgrund der Unibet-Entscheidung<strong>des</strong> EuGH entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Vorfragen Gegenstandeiner Feststellungsklage sein können müssen, dann kann zudem überlegenswert sein,ob in einem solchen planmäßigen Negieren deutscher Finanzgerichte nicht ein Verstoßgegen Art. 47 Abs. 2 GRCh gesehen werden kann. Denn Art. 47 GRCh ist auch beider Auslegung von Verfahrensvorschriften <strong>des</strong> Unionsrechts und <strong>des</strong> nationalenRechts zu beachten. 310)215216217d) Klageverbindung (§§ 43, 73 Abs. 1 FGO)Ob eine Verbindung von Klagebegehren stattfinden soll, entscheidet zunächst einmalder Kläger, nicht das FG (§ 43 FGO).„Durch einen Verbindungsbeschluß nach § 73 Abs. 1 S. 1 FGO werden die Kläger der bisherigenEinzelverfahren zu Streitgenossen (vgl. Literatur). Dabei handelt es sich um eine notwendigeStreitgenossenschaft nach § 59 FGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alternative 1 ZPO (vgl. BFH-Beschluß vom 6.7.1977 I R 182/76), bei der allerdings jeder Streitgenosse selbständige Prozessparteibleibt und in seinem Prozess handeln kann (vgl. Literatur). Die Beteiligten an denbisherigen Einzelverfahren werden Beteiligte an dem gemeinschaftlichen Verfahren.“ 311)§ 43 FGO gilt allerdings nicht im Revisionsverfahren. 312) Wohl aber kann der BFH einNichtzulassungsbeschwerdeverfahren und ein bei ihm anhängiges AdV-Verfahren, 313)zwei bei ihm anhängige AdV-Verfahren 314) oder ein unzulässiges Nichtzulassungsbeschwerde-und Revisionsverfahren 315) verbinden (§ 73 Abs. 1 FGO).Das Gericht, also der angegangene Senat <strong>des</strong> FG, kann aber durch Beschluss mehrerebei ihm anhängige Verfahren nach eigenem Ermessen 316) zu gemeinsamer Verhandlungverbinden (§ 73 Abs. 1 FGO). 317) Ebenso kann das Gericht nach eigenem Ermessendurch Beschluss entscheiden, verbundene Klagebegehren wieder zu trennen (§ 73Abs. 1 FGO). 318) Es muß dabei aber beachten, dass ein solcher Beschluß nicht willkürlichist und den Kläger auch nicht prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert.319) So ist es sachgerecht, eine Abtrennung vorzunehmen, wenn bei dem abge-310)311)312)313)314)315)316)317)318)319)Zu möglichen Verletzungen <strong>des</strong> Art. 47 GRCh siehe Jarass NJW 2011, 1393, 1395BFH 29.04.1988 - IX B 152/86, BFH/NV 1989, 173 (JURIS-Orientierungssatz)BFH 06.02.1981 - III R 15/80, n.V.; wohl aber mehrerer Verfahren vor dem Großen Senat <strong>des</strong>BFH: BFH 04.07.1990 - GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817BFH 19.07.2000 - I B 42/00, S 4/00, BFH/NV 2000, 1494BFH 17.02.1999 - V S 16, 17/98, BFH/NV 1999, 1111BFH 19.04.1999 - V B 160/98, V R 100/98, BFH/NV 1999, 1357BFH 13.06.2000 - VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238Keine Verbindung von Besteuerungsverfahren und Erlaßverfahren: FG Bremen 06.10.1993 - 2 93261 K 2, EFG 1994, 51Zur Trennung bei Revisionsverfahren, um den unterschiedlichen Zuständigkeiten der Senategerecht zu werden BFH 21.09.1984 - VI B 64/83, n.V.BFH 20.08.1998 - XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329; BFH 20.08.1998 - XI B 111/95, n.V.

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