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- 70 - 70207208209Über all dies verfügt die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland nicht. Einerseits gibt es keineeigenständige nationale Klagemöglichkeit, die es ermöglichen würde, die Gemeinschaftswidrigkeiteiner deutschen gesetzlichen Regelung und damit einen Verstoß vonGerichten gegen EU-Gemeinschaftsrecht feststellen zu lassen, so daß der Einzelnespezifisch seine aus dem EU-Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechte nicht durchsetzenkann. Und eine Inzidentprüfung durch Gerichte ist zwar möglich. Wenn diesesich aber weigern die Inzidentprüfung durchzuführen, dann bleibt die Inzidentprüfungnur eine Möglichkeit, hat aber mit einer Gewährleistung der den Klägern aus derGemeinschaftsordnung zustehenden Rechte nichts zu tun.Es ist derzeit offen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Soll für solche Fälledoch der Weg eröffnet sein, direkt den EuGH anrufen zu können oder bleiben Betroffenealleine darauf angewiesen, die von deutschen Gerichten unterlassene Inzidentprüfungder Gewährleistung der den Betroffenen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenenRechte erst im Rahmen <strong>des</strong> Sekundärrechtsschutzes zum Gegenstand eines EUgemeinschaftsrechtlichenStaatshaftungsanspruches zu machen, in welchem dann auchRichter Beklagte sein können und mit ihrem Privatvermögen haften, weil es im EUgemeinschaftsrechtlichenStaatshaftungsverfahren kein Richterprivileg vergleichbarzu § 839 Abs. 2 BGB gibt ? Denn mit dem EuGH kann ein gemeinschaftsrechtlicherStaatshaftungsanspruch bei Offenkundigkeit <strong>des</strong> Verstoßes gegen Gemeinschaftsrechtnicht ausgeschlossen werden. 300)Ein Ausweg bietet sich in folgendem an: 301)Derzeit wird in der Rechtsprechung <strong>des</strong> BFH 302) verneint, eine Feststellungsklage (§41 Abs. 1 FGO) auf Vorfragen zu beziehen. Da aber wie zuvor aufgezeigt, die deutscheRechtsordnung im Hinblick auf die Gewährleistung der dem Einzelnen aus derGemeinschaftsordnung zustehenden Rechte Defizite ausweist, ist es geboten, ausGründen <strong>des</strong> gemeinschaftsrechtlichen effektiven Rechtsschutzes und <strong>des</strong> gemeinschaftsrechtlichenAnwendungsvorrangs die Feststellungsklage auf Feststellung derdem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte im deutschen Prozessrechtals Vorfrage zuzulassen. 303) Denn der EuGH verweist darauf, daß der Grundsatz<strong>des</strong> effektiven Rechtsschutzes durch Gerichte ein nationales Gericht gewährleistetwerden muß. 304) Und wenn eine nationale Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf vorsehe,der dem Einzelnen nicht wenigstens inzident die Wahrung <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechtsvor dem nationalen Gericht gewährleiste, dann seien Mitgliedstaaten verpflichtet,„ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung diesesRechts gewährleistet werden kann ..“ 305)300)301)302)303)304)305)EuGH 13.06.2006 – Rs. C-173/03 (Mediterraneo/Italien), EWS 2006, 314 Rdn. 24, 26, 30Dazu Loritz/<strong>Wagner</strong> DStR 2009, 666, 669 f.BFH 17.12.2009 – V B 113/08, BFH/NV 2010, 939; a.A. Loritz/<strong>Wagner</strong> DStR 2009, 666, 669 f.z.B. für den Zivilprozess ähnlich Münchener Kommentar/ Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl. 2008,§ 256 Rdn. 22, 25. Ähnlich auch OLG Frankfurt 25.02.2000 – 5 UF 11/99, OLGR 2000, 195, 197bezüglich der Feststellung der dem IPR unterfallenden RechtEuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 37 – 38 m.w.N.EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 42

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