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- 68 - 68197Sollen mithin Kosten, die zu Lasten des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren angefallensind, als Schadensersatz per Amtshaftungsklage geltend gemacht werden,sollte man in Kenntnis der Entscheidung des BFH 287) von Vornherein auf eines Fortsetzungsfeststellungsklageverzichten. Vielmehr empfiehlt es sich dann, statt dessenvor der Zivilgerichtsbarkeit Amtshaftungsklage zu erheben, wenn deren Voraussetzungengegeben sind. Die Zivilgerichtsbarkeit ist an die rechtlich fragwürdige Auffassungdes BFH 288) nicht gebunden.198199ee)Vorbeugende FeststellungsklageDas Spiegelbild der Fortsetzungsfeststellungsklage ist die vorbeugende Feststellungsklage.Diese ist dann zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen das Zuwarten bis zum Erlasseines Verwaltungsaktes oder des Ergehens sonstiger Maßnahmen nicht zugemutetwerden kann. 289) Die prozessstrategische Frage, die es im Zusammenhang mit derFeststellungsklage zu beantworten gilt, ist folglich zunächst einmal, zu klären, warumes dieser Klage im konkreten Fall überhaupt bedarf. 290) Sodann ist zu klären, ob derenZulässigkeitsvoraussetzung gegeben ist, um z.B. die Frage der vorbeugenden Feststellungsklagezu beantworten.Alsdann gilt es zu klären, ob man unter Vermeidung eines Vorverfahrens eine Feststellungsklageanstreben soll, mit all den beschriebenen Risiken, oder ob man denFeststellungs- neben einem Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag in ein Haupt- undHilfsverhältnis oder umgekehrt stellen soll oder ob der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungantraggestellt werden soll.200ff)Feststellung EU-gemeinschaftsrechtlicher VorfragenDer EuGH hat in seiner Unibet-Entscheidung 291) zum Grundsatz des gemeinschaftsrechtlicheneffektiven Rechtsschutzes entschieden. Da immer wieder in der Praxisfestzustellen ist, daß trotz unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer vor FGs diesesich weigern, im Rahmen einer Inzidentprüfung einschlägiges EU- Gemeinschaftsrechtzur Geltung zu bringen, kann sich die Notwendigkeit erweisen, besagte EU-geminschaftsrechtlicheVorfragen zum Gegenstand eines Feststellungsklageantrages zumachen. Dies ist derzeit Neuland. Zur prozessualen Zulässigkeit eines solchen Feststellungsklageantragesist auf folgendes hinzuweisen:287)288)289)290)291)BFH 22.07.2008 – VIII R 08/07, BStBl. II 2008, 941, 942BFH 22.07.2008 – VIII R 08/07, BStBl. II 2008, 941, 942BFH 04.06.1970 - V R 92/66 und V R 10/67, BStBl II 1970, 648; BFH 23.02.1973 - VII R100/70, BStBl II 1973, 536; BFH 10.05.1977 - VII R 69/76, BStBl II 1977, 785; BFH 07.03.1995- VII R 59/93, BFH/NV 1995, 640; Seer in: Tipke/Kruse, FGO, Stand 06/1997, § 41 Rdn. 6S.o. z. B. im Zusammenhang mit SchadensersatzfragenEuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177

- 69 - 69201202203204205206Der EuGH 292)hat folgendes entschieden:- Der Grundsatz des gemeinschaftsrechtlichen effektiven Rechtsschutzes sei in Art.6 und 13 EMRK verankert. 293)- Die nationalen Gerichte müßten aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 10EG den Schutz der Rechte gewährleisten, die dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrechtzustehen. 294)- Es sei Sache der Mitgliedstaaten und ihres innerstaatlichen Rechts,„die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus demGemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen.“ 295)Der EuGH spricht auch nicht von dem Ermöglichen sondern von dem Gewährleistender dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte.- Deshalb habe der EG-Vertrag Privatpersonen nicht neue Klagemöglichkeiten derdirekten Klage zu den Gemeinschaftsgerichten quasi parallel zu bestehendenRechtsbehelfen nach nationalem Recht geschaffen. 296)„Etwas anderes würde nur gelten, wenn es nach dem System der betreffenden Rechtsordnungkeinen Rechtsbehelf gäbe, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der dem Einzelnenaus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte.“297)Auch hier spricht der EuGH wiederum von Gewährleisten und nicht von Ermöglichen.- Die Verfahrensmodalitäten für Klagen nach nationalem Recht, die den Schutz derden Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleistensollten, müßten gleichwertig zu Klagen nach nationalem Recht sein (Grundsatzder Gleichwertigkeit) und dürften„die Ausübung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechte nicht praktischunmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).“ 298)- Nationale Gerichte seien gehalten, ihre Verfahrensmodalitäten so weit wie möglichdahin auszulegen, daß sie zur Erreichung des effektiven gemeinschaftsrechtlichenRechtsschutzes beitragen, um„einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsendenRechte zu gewährleisten.“ 299)292)293)294)295)296)297)298)299)EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 37EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 38EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 39 m.w.N.EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 40EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 41EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 43EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 44

- 69 - 69201202203204205206Der EuGH 292)hat folgen<strong>des</strong> entschieden:- Der Grundsatz <strong>des</strong> gemeinschaftsrechtlichen effektiven Rechtsschutzes sei in Art.6 und 13 EMRK verankert. 293)- Die nationalen Gerichte müßten aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 10EG den Schutz der Rechte gewährleisten, die dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrechtzustehen. 294)- Es sei Sache der Mitgliedstaaten und ihres innerstaatlichen Rechts,„die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus demGemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen.“ 295)Der EuGH spricht auch nicht von dem Ermöglichen sondern von dem Gewährleistender dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte.- Deshalb habe der EG-Vertrag Privatpersonen nicht neue Klagemöglichkeiten derdirekten Klage zu den Gemeinschaftsgerichten quasi parallel zu bestehendenRechtsbehelfen nach nationalem Recht geschaffen. 296)„Etwas anderes würde nur gelten, wenn es nach dem System der betreffenden Rechtsordnungkeinen Rechtsbehelf gäbe, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der dem Einzelnenaus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte.“297)Auch hier spricht der EuGH wiederum von Gewährleisten und nicht von Ermöglichen.- Die Verfahrensmodalitäten für Klagen nach nationalem Recht, die den Schutz derden Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleistensollten, müßten gleichwertig zu Klagen nach nationalem Recht sein (Grundsatzder Gleichwertigkeit) und dürften„die Ausübung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechte nicht praktischunmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität).“ 298)- Nationale Gerichte seien gehalten, ihre Verfahrensmodalitäten so weit wie möglichdahin auszulegen, daß sie zur Erreichung <strong>des</strong> effektiven gemeinschaftsrechtlichenRechtsschutzes beitragen, um„einen effektiven Schutz der den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsendenRechte zu gewährleisten.“ 299)292)293)294)295)296)297)298)299)EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 37EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 38EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 39 m.w.N.EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 40EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 41EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 43EuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177 Rdn. 44

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