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- 68 - 68197Sollen mithin Kosten, die zu Lasten <strong>des</strong> Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren angefallensind, als Schadensersatz per Amtshaftungsklage geltend gemacht werden,sollte man in Kenntnis der Entscheidung <strong>des</strong> BFH 287) von Vornherein auf eines Fortsetzungsfeststellungsklageverzichten. Vielmehr empfiehlt es sich dann, statt <strong>des</strong>senvor der Zivilgerichtsbarkeit Amtshaftungsklage zu erheben, wenn deren Voraussetzungengegeben sind. Die Zivilgerichtsbarkeit ist an die rechtlich fragwürdige Auffassung<strong>des</strong> BFH 288) nicht gebunden.198199ee)Vorbeugende FeststellungsklageDas Spiegelbild der Fortsetzungsfeststellungsklage ist die vorbeugende Feststellungsklage.Diese ist dann zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen das Zuwarten bis zum Erlasseines Verwaltungsaktes oder <strong>des</strong> Ergehens sonstiger Maßnahmen nicht zugemutetwerden kann. 289) Die prozessstrategische Frage, die es im Zusammenhang mit derFeststellungsklage zu beantworten gilt, ist folglich zunächst einmal, zu klären, warumes dieser Klage im konkreten Fall überhaupt bedarf. 290) Sodann ist zu klären, ob derenZulässigkeitsvoraussetzung gegeben ist, um z.B. die Frage der vorbeugenden Feststellungsklagezu beantworten.Alsdann gilt es zu klären, ob man unter Vermeidung eines Vorverfahrens eine Feststellungsklageanstreben soll, mit all den beschriebenen Risiken, oder ob man denFeststellungs- neben einem Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag in ein Haupt- undHilfsverhältnis oder umgekehrt stellen soll oder ob der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungantraggestellt werden soll.200ff)Feststellung EU-gemeinschaftsrechtlicher VorfragenDer EuGH hat in seiner Unibet-Entscheidung 291) zum Grundsatz <strong>des</strong> gemeinschaftsrechtlicheneffektiven Rechtsschutzes entschieden. Da immer wieder in der Praxisfestzustellen ist, daß trotz unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer vor FGs diesesich weigern, im Rahmen einer Inzidentprüfung einschlägiges EU- Gemeinschaftsrechtzur Geltung zu bringen, kann sich die Notwendigkeit erweisen, besagte EU-geminschaftsrechtlicheVorfragen zum Gegenstand eines Feststellungsklageantrages zumachen. Dies ist derzeit Neuland. Zur prozessualen Zulässigkeit eines solchen Feststellungsklageantragesist auf folgen<strong>des</strong> hinzuweisen:287)288)289)290)291)BFH 22.07.2008 – VIII R 08/07, BStBl. II 2008, 941, 942BFH 22.07.2008 – VIII R 08/07, BStBl. II 2008, 941, 942BFH 04.06.1970 - V R 92/66 und V R 10/67, BStBl II 1970, 648; BFH 23.02.1973 - VII R100/70, BStBl II 1973, 536; BFH 10.05.1977 - VII R 69/76, BStBl II 1977, 785; BFH 07.03.1995- VII R 59/93, BFH/NV 1995, 640; Seer in: Tipke/Kruse, FGO, Stand 06/1997, § 41 Rdn. 6S.o. z. B. im Zusammenhang mit SchadensersatzfragenEuGH 13.03.2007 – Rs. C-432/05 (Unibet), EWS 2007, 177

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